Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 27.08.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Gelsenkirchen vom 27.08.2009 ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Denn das SG hat ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Rechtsanwaltes für das Klageverfahren zu Recht abgelehnt.
1. Prozesskostenhilfe wird nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Rechtsverfolgung der Klägerin bot keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angegriffenen Beschluss Bezug und macht sich diese nach Prüfung zu eigen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Das Vorbringen der Klägerin im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Der Senat vertritt entgegen der Rechtsansicht der Klägerin die Auffassung, dass die von ihr für notwendig erachtete Prüfung, ob ihr ein Bescheid vom 10.03.2009 bekanntgegeben wurde oder nicht, von vornherein nicht erforderlich war. Denn die Beklagte hat dargelegt, dass ein solcher Bescheid der Klägerin nie bekanntgegeben worden ist, sondern nur als Entwurf in der Verwaltungsakte vorhanden ist. Die Klägerin hat nicht behauptet, einen solchen Bescheid (gleichwohl) erhalten zu haben. Damit ist unstreitig und steht folglich fest, dass ein Bescheid vom 10.03.2009 mangels Bekanntgabe nicht rechtswirksam geworden ist und damit rechtlich nicht existiert, wie bereits das SG unter Hinweis auf § 39 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu Recht ausgeführt hat. Einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bedurfte es somit nicht, weil der Sachverhalt insoweit bereits feststand.
2. Kosten werden im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
3. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 17.02.2010
Zuletzt verändert am: 17.02.2010