Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 08.02.2001 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Klägerin hat nämlich keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts, weil ihre Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73 a SGG, 114 ZPO).
Die Übergangsvorschrift des § 434 b SGB III wonach Arbeitlosen – wie der Klägerin – die in den letzten 3 Monaten vor Inkrafttreten des 3. Gesetzes zur Änderung des SGB III mindestens für 1 Tag originäre Arbeitlosenhilfe bezogen haben, die Leistung aufgrund des Vertrauensschutzes 3 Monate weiter gezahlt wird, ist nicht verfassungswidrig. So hat bereits das BSG mit Urteil vom 24.07.1997 – 11 RAr 83/96 – festgestellt, dass eine ähnliche Übergangsregelung (ebenfalls mit 3-monatiger Übergangsfrist) verfassungsgemäß ist; seinerzeit wurde die Dauer des Anspruchs auf originäre Arbeitslosenhilfe auf längstens 312 Tage begrenzt. Im o.g. Urteil hat das BSG ausgeführt, dass in Fällen wie dem der Klägerin eine sogenannte unechte Rückwirkung vorliegt; dem Rechtsstaatsgrundsatz sei nicht zu entnehmen, dass unechte Rückwirkungen absolut verboten seien. Vielmehr komme es auf eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an dem Erlass der Regelung und dem Schutz des Vertrauens des Betroffenen auf den Fortbestand des geltenden Rechts an. Der Lebensunterhalt der Betroffenen sei trotz der Neuregelung weiterhin gesichert, wenn auch nur noch durch Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Das Existenzminimum jedenfalls werde keinen Betroffenen entzogen. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass die Betroffenen sich aufgrund der 3-monatigen Übergangsregelung auf die geänderte Rechtslage in ausreichendem Maße einstellen, insbesondere Sozialhilfe beantragen könnten und sich nicht mit einer sofortigen Entwertung ihrer bisherigen Rechtsposition konfrontiert gesehen hätten. Wegen des fehlenden Bezugs der originären Arbeitslosenhilfe zur eigentlichen Arbeitslosenversicherung sei es ferner gerechtfertigt, den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe mit einer 3-monatigen Übergangsregelung für "Altfälle" im Sinne einer für die Ordnung von Massenerscheinungen erlaubten Typisierung zu befristen.
Diese Gedanken des BSG sind auf die hier streitige Regelung des § 434 b SGB III ohne weiteres übertragbar.
Die am 01.01.2000 in Kraft getretenen maßgeblichen Regelungen des 3. SGB III Änderungsgesetzes vom 22.12.1999 mußten der Antragsstellerin seit Anfang 2000 bekannt sein. Nach dem für die Bereiche der Rechtsordnung geltenden "formellen Publizitätsprinzip" gelten ordnungsgemäß verkündete Gesetze grundsätzlich allen Normaddressaten als bekannt, ohne Rücksicht darauf, ob und wann sie tatsächlich davon Kenntnis erlangt haben (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.1990 – 12 RK 27/88 – und 25.10.1990 – 12 RK 29/88-).
Da hier von den Arbeitsämtern rechtzeitig vor dem 31.03.2000 und damit mit Wirkung für die Zukunft in einer Vielzahl von Fällen die Bewilligung der originären Arbeitslosenhilfe aufzuheben war (§ 48 Abs. 1 S. 1 SGB X), war die Anhörung der Beteiligten nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 SGB X entbehrlich; es handelte sich hier um schematische Entscheidungen, die zu derselben Zeit und/auf derselben Rechtgrundlage ergingen sowie in Art, Form und Inhalt im wesentlichen gleich waren (vgl. BSGE 69, 247,250).
Die fehlende Begründung des Aufhebungsbescheids vom 10.03.2000 wurde im übrigen im Widerspruchsbescheid vom 31.05.2000 nachgeholt, so dass dieser Fehler nach § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB X geheilt worden ist.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 16.08.2003
Zuletzt verändert am: 16.08.2003