Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 17.12.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Umstritten ist, ob der Kläger nach der bestandskräftigen Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe auch zur Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung verpflichtet ist, die die Beklagte während des – aufgehobenen – Bezugs von Arbeitslosenhilfe (Alhi) abgeführt hat.
Der am 00.00.1943 geborene Kläger bezog bis 12.01.1996 Arbeitslosengeld. In der Folgezeit wurde ihm ab 13.01.1996 Alhi in Höhe von Anfangs 20,46 DM täglich bewilligt. Diese Alhi bezog er durchgehend bis 31.07.1998 in Höhe von zuletzt 22,59 DM täglich. Zum 01.08.1998 fand der Kläger für kurze Zeit eine Beschäftigung als technischer Zeichner. Im Zusammenhang mit der Wiederbeantragung von Alhi überprüfte die Beklagte die Vermögensverhältnisse des Klägers. Sie gelangte zu der Erkenntnis, dass der Kläger und seine Ehefrau bereits bei der erstmaligen Beantragung von Alhi im Januar 1996 und auch noch im Jahr 1998 über Immobilienvermögen und Mieteinnahmen verfügten, welche die Bedürftigkeit ausschlössen. Die Beklagte versagte daraufhin mit Bescheid vom 09.10.2000 die erneute Bewilligung von Alhi. Außerdem hob sie mit Bescheid vom 07.11.2000 die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 31.01.1996 bis 31.07.1998 gem. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) auf und forderte den Leistungsbetrag in Höhe von insgesamt 19.604,98 DM vom Kläger zurück. Ausdrücklich heißt es in dem Bescheid, dass in diesem Betrag die überzahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge noch nicht enthalten seien und hierüber ein gesonderter Bescheid erteilt werde.
Der Kläger war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden, weil er meinte, der Wert der Immobilie sei unzutreffend ermittelt worden und die auf sie entfallenden Ausgaben seien teilweise unberücksichtigt geblieben. Die Bewilligung von Alhi sei ab 13.01.1996 zu Recht erfolgt. Der Widerspruch des Klägers wurde seinerzeit mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2001 als unbegründet zurückgewiesen. Die von dem Kläger vor dem Sozialgericht Aachen unter dem Aktenzeichen S 15 AL 79/01 erhobene Klage wurde am 28.11.2002 zurückgenommen. Auch in dem Gerichtsverfahren wurde darüber gestritten, welcher Verkehrswert zu Grunde zu legen sei, welche Abzüge zu machen seien und ob dem Kläger überhaupt Mieteinnahmen zuzurechnen gewesen seien. Trotz der schriftsätzlich vorgetragenen unterschiedlichen Auffassungen zur Berücksichtigungsfähigkeit der Immobilie endete der Rechtsstreit aufgrund eines Erörterungstermins am 28.11.2002 mit folgender Protokollierung:
"Die Bevollmächtigte des Klägers erklärt:
Im Einvernehmen mit dem Kläger nehme ich die vorliegende Klage zurück. Zur Begleichung des Erstattungsbetrages in Höhe von 19.604,98 DM beantrage ich jedoch, dem Kläger Ratenzahlung in Höhe von 835,00 Euro monatlich einzuräumen.
Der Beklagten-Vertreter erklärt:
Dem Kläger werden zur Begleichung des Erstattungsbetrages von 19.604,98 DM monatliche Raten in Höhe von 835,00 Euro beginnend ab 01.01.2003 eingeräumt.
Die Anträge und sonstige Erklärungen der Beteiligten werden vorläufig aufgezeichnet, dann vorgelesen bzw. abgespielt und von den Beteiligten genehmigt."
Nach der Klagerücknahme in dem Verfahren S 15 AL 79/01 leitete die Beklagte ein Anhörungsverfahren bzgl. der Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ein. Danach verlangte sie mit Bescheid vom 30.01.2003 die Erstattung der für die Zeit vom 13.01.1996 bis 31.07.1998 abgeführten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 17.785,46 DM (= 9.093,56 Euro). Mit seinem Widerspruch vom 13.02.2003 machte der Kläger geltend, die Forderung sei inzwischen verjährt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2003 als unbegründet zurück und verwies zur Begründung auf § 335 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III). Die Fälligkeit der Beitragsrückerstattung sei in Verbindung mit der fällig gewordenen Hauptforderung zu sehen. Aus der Perspektive dieser Fälligkeit bestimme sich der vierjährige Verjährungszeitraum, so dass Verjährung nicht eingetreten sei.
Hiergegen hat der Kläger am 08.07.2003 Klage vor dem Sozialgericht Aachen erhoben. Er hat geltend gemacht, die Beitragserstattungsforderung sei verjährt. Die maßgebliche Verjährungsfrist habe am 01.08.1998 zu laufen begonnen und sei am 31.07.2002 abgelaufen. Die Beklagte habe es versäumt, seinerzeit mit dem Aufhebungsbescheid vom 07.11.2000 ebenfalls die geleisteten Zahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung zurückzufordern. Der maßgebliche Verjährungszeitraum beginne keinesfalls mit der Rechtskraft der Hauptforderung, sondern mit der Geltendmachung der Hauptforderung, da die Beklagte zu diesem Zeitpunkt ebenfalls die Nebenleistungen hätte zurückfordern können.
Vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 30.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2003 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat an ihrer im Verwaltungsverfahren getroffenen Entscheidung festgehalten. Eine Verjährung sei nicht eingetreten für die Beitragserstattungsforderung. Der Beginn der Verjährungsfrist orientiere sich am Zeitpunkt der Fälligkeit der Hauptforderung bzgl. der Aufhebung der Alhi.
Mit Urteil vom 17.12.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht wörtlich ausgeführt: "Der Kläger ist durch den Bescheid der Beklagten vom 30.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2003 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Entgegen der Einschätzung des Klägers ist der von der Beklagten geltend gemachte Erstattungsanspruch betreffend die geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum 13.01.1996 bis 31.07.1998 nicht verjährt.
Der Erstattungsanspruch der Beklagten ergibt sich aus § 335 Abs. 1 bzw. Abs. 5 SGB III.
Wurden von der Bundesanstalt für einen Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat der Bezieher dieser Leistungen der Bundesanstalt die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist (§ 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Für die Beiträge der Bundesanstalt zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden (§ 335 Abs. 5 SGB III).
Dass die nach §§ 335 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5 SGB III erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen für einen Erstattungsanspruch vorliegen, ist zwischen den Beteiligten grundsätzlich unstreitig, Der Kläger hat vom 13.01.1996 bis 31.07.1998 von der Beklagten Alhi bezogen und war in dieser Zeit nach den oben genannten Vorschriften versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung. Für die Zeit vom 13.01.1996 bis 31.07.1998 ist durch bindend gewordenen Bescheid die Bewilligungsentscheidung der Beklagten rückwirkend aufgehoben und die gewährte Alhi von Kläger zurückgefordert worden. Hiernach sind die Voraussetzungen, unter denen der Kläger als Bezieher von Alhi der Beklagten die von ihr gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu ersetzen hat, für den streitigen Zeitraum vom 13.01.1996 bis 31.07.1998 erfüllt.
§§ 335 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 SGB III begründen einen öffentlich- rechtlichen Erstattungsanspruch, der durch Verwaltungsakt durchgesetzt werden kann (BT-Drucksache 12/3211 Seite 28 zu § 157 Abs. 3 a AFG).
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist davon auszugehen, dass auch dieser öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch einer 4-jährigen Verjährungsfrist unterliegt, weil diese Frist ein allgemeines Prinzip des Sozialrechts darstellt (vgl. BSGE 42, 135, 137, 138). Anknüpfungspunkt für den Beginn der Verjährung ist jedoch nach Einschätzung der Kammer nicht die Entstehung des Anspruchs, sondern die Unanfechtbarkeit der Erstattungsforderung. Dies ergibt sich nach Einschätzung der Kammer aus § 50 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch, die als sachnächste Verjährungsregelung auf § 335 SGB III entsprechend anzuwenden ist. Entscheidend ist demzufolge der Zeitpunkt der Bestandskraft des Bescheides, in dem eine konkrete Zahlungspflicht begründet wird; die Feststellung des Rückforderungsanspruches genügt nicht (BSG in SozSich 1982, 192). Sind Aufhebung und Erstattung getrennt angeordnet worden, ist maßgeblich der Erstattungsbescheid. Der Zeitpunkt der Überzahlung ist für den Eintritt der Verjährung nach § 50 Abs. 4 dabei unerheblich. Da mithin vor der Unanfechtbarkeit des Feststellungsbescheides keine Verjährungsfrist läuft, kann der Kläger sich im vorliegenden Fall nicht auf eine Verjährung der geltend gemachten Erstattungsforderung berufen."
Gegen dieses dem Kläger am 08.01.2004 zugestellte Urteil richtet sich seine am 22.01.2004 eingegangene Berufung. Der Kläger beruft sich weiterhin auf Verjährung und macht zusätzlich auch Verwirkung geltend. Er habe darauf vertraut, dass mit der Rücknahme der Klage in dem Verfahren des Sozialgerichts Aachen – S 15 AL 79/01 – der Gesamtkomplex bereinigt worden sei. Er sei davon ausgegangen, dass mit der Rücknahme der Klage keine weiteren Ansprüche auf ihn zu kämen. Dies sei seinerzeit in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht auch ausdrücklich so vereinbart worden. Im Übrigen bestehe auch die Erstattungsforderung bzgl. der Alhi zu Unrecht. Die Beklagte habe seinerzeit zu Unrecht die Mieteinkünfte des Hauses in Gressenich zu Grunde gelegt. Mieteinkünfte habe er nicht gehabt. Alle Mieten seien ausschließlich für die Modernisierung und Reparaturen am Gebäude verwendet worden, so dass die Einnahmen und der Wert des Hauses überhaupt nicht hätten auf die Alhi angerechnet werden dürfen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 17.12.2003 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 03.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Vorstreitakte des Sozialgerichts Aachen S 15 AL 79/01 und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten mit der Kundennummer 000 (2 Bände) Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Der Kläger hat nach der bestandskräftigen Aufhebung der Bewilligung von Alhi auch die für die Zeit der Aufhebung gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten. Dies folgt aus § 335 Abs. 1 und 5 SGB III. Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Der Senat folgt den Ausführungen des Sozialgerichts, die er nach eigener Überprüfung in vollem Umfang für zutreffend hält und nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug, § 153 Abs. 2 SGG.
In Ergänzung der Ausführungen des Sozialgerichts sei noch darauf hingewiesen, dass auch kein Ausnahmefall im Sinne der BSG-Rechtsprechung vorliegt. Mit Urteil vom 21.11.2002 – B 11 AL 79/01 R – hat das BSG entschieden, dass eine Verpflichtung zur Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei pflichtgemäßem Handeln des Leistungsbeziehers entfalle (vgl. auch Niesel SGB III, 2. Auflage 2002 § 335 Rdnr. 9). Auch wenn die Bewilligung von Alhi rückwirkend aufgehoben worden sei, komme die Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung dann nicht in Betracht, wenn dem Betreffenden keine Obliegenheitenverletzung zur Last gelegt werden könne. Entspreche der Leistungsempfänger seiner in § 60 SGB I geregelten Obliegenheit zur Mitteilung von Änderungen der Verhältnisse, die für die Leistung erheblich seien, so entfalle die Ersatzpflicht hinsichtlich der von der Beklagten gezahlten Beiträge unabhängig davon, ob die Beklagte in Folge der Mitteilung die Leistungsüberzahlung noch hätte vermeiden können. Der Ersatzanspruch des § 335 Abs. 1 SGB III entfalle deshalb selbst dann, wenn der Leistungsempfänger zwar die Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung hätte erkennen können, er aber seinerseits alles getan habe, um eine Überzahlung zu vermeiden. So liegt der Fall hier aber nicht. Die Alhi-Bewilligung ist nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X aufgehoben worden, weil der Verwaltungsakt auf Angaben beruhte, die der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hatte. Die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 13.01.1996 beruhte auf unvollständigen Angaben des Klägers zu seinen Vermögensverhältnissen und seiner Ehefrau. Ein Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung des BSG liegt somit nicht vor.
Das Vorbringen im Berufungsverfahren gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Die Auffassung des Klägers, die Verjährung beginne bereits mit dem 01.08.1998 und die Verjährungsfrist sei damit am 31.07.2002 abgelaufen, teilt der Senat nicht. Das Sozialgericht hat seine Entscheidung unter anderem auf die BSG-Entscheidung vom 16.11.1981 (SozSich 1982, 192) gestützt. In dieser Entscheidung wird nicht auf den Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über die Aufhebung der Leistungsbewilligung abgestellt, sondern auf den Zeitpunkt, an dem die Voraussetzungen für den Erlass eines solchen Verwaltungsaktes vorlagen. Nach dem BSG soll der Zeitpunkt der Verjährung für Erstattungsansprüche des Versicherungsträgers mit dem Tag zu laufen beginnen, an dem die Voraussetzungen für den Erlass des Erstattungsbescheides vorlagen. Hier könnte man davon ausgehen, dass die Voraussetzungen zur Geltendmachung der Beiträge zur Sozialversicherung bereits zu dem Zeitpunkt vorlagen, als die Beklagte mit Bescheid vom 07.11.2000 die Erstattung der Alhi für die Zeit vom 13.01.1996 bis 31.07.1998 geltend machte. Selbst wenn man für den Verjährungsbeginn auf den 07.11.2000 abstellen würde, wäre der Erstattungsbescheid vom 30.01.2003 noch vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt. Selbst wenn man noch früher ansetzen würde und für den Zeitpunkt der Verjährung auf den Zeitpunkt abstellen würde, an dem die Beklagte frühestens den Erstattungsanspruch geltend machen konnte, so kommt man nicht dazu, dass ihr Anspruch verjährt sein könnte. Nach Aktenlage sind der Beklagten die Aufhebungsvoraussetzungen bzgl. der gewährten Alhi erst im Jahre 2000 bekannt geworden. Dann könnte eine Verjährung selbst unter Zugrundelegung dieser für den Kläger günstigsten Voraussetzungen nicht vor 2004 eingetreten seien. Der Bescheid vom 30.01.2003 wäre somit selbst für den Kläger bestmöglichen Einschätzung noch vor Eintritt der Verjährung erfolgt.
Das Rechtsinstitut der Verwirkung greift erst Recht nicht ein (vgl. hierzu BSG vom 29.01.1997 – 5 RJ 52/94 -). Die Verwirkung setzt besondere Umstände voraus, während Verjährung allein durch Zeitablauf eintritt. Besondere Umstände, die eine Verwirkung auslösen, liegen nach der Rechtsprechung des BSG (a. a. O.) vor, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich in Folge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde.
Dieser Voraussetzungen können hier nicht festgestellt werden. Insbesondere kann aus dem Protokoll des Sozialgerichts Aachen vom 28.11.2002 nicht hergeleitet werden, dass dem Kläger bei Rücknahme der Klage zugesichert oder bei ihm zumindest der Eindruck erweckt worden ist, die Beitragsforderung werde nicht mehr geltend gemacht werden. Das Gegenteil ist der Fall. Der Kläger wurde bereits mit dem Aufhebungsbescheid vom 07.11.2000 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass noch ein Bescheid bezüglich der Erstattung der Beiträge ergehen werde. Wenn der Kläger dann seine Klage zurücknimmt, ohne dass die Frage der zukünftigen Beitragserstattung im Prozess überhaupt thematisiert worden ist und sich im Protokoll kein Hinweis auf eine entsprechende Absichtserklärung der Beklagten findet, so hat die Beklagte keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, der eine Berufung auf Verwirkung rechtfertigen könnte. Die Hinnahme einer einseitigen Klagerücknahme kann unter keinen Umständen einen Vertrauenstatbestand im Sinne der BSG-Rechtsprechung schaffen.
Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 17.01.2005 erstmals geltend macht, die Aufhebung der Alhi sei seinerzeit zu Unrecht erfolgt, so kann er damit im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Durch die Rücknahme der Klage in dem Verfahren vor dem Sozialgericht Aachen – S 15 AL 79/01 – ist der Bescheid vom 07.11.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2001 bestandkräftig geworden. Damit steht fest, dass der Kläger die Alhi ab 13.01.1996 vollständig zurückzahlen muss. Eine Beseitigung des bestandskräftigen Bescheides vom 07.11.2000 kann der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht erreichen. Hier ist er auf § 44 SGB X zu verweisen und die damit verbundenen verfahrensrechtlichen Hürden. Nur zur Information sei der Kläger darauf hingewiesen, dass ihm selbst ein Antrag nach § 44 SGB X bzgl. des Bescheides vom 07.11.2000 nicht davon befreien würde, die berechtigte Erstattungsforderung der Beklagten bzgl. der Beiträge zunächst zu begleichen.
Klage und Berufung konnten somit keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des BSG ab, sondern hat sie im Gegenteil zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht.
Erstellt am: 23.02.2005
Zuletzt verändert am: 23.02.2005