Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 19.11.2002 wird zurückgewiesen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Kläger zu Recht als Verfahrensbevollmächtigten der … zurückgewiesen hat. Die Gerichtskosten trägt der Kläger. Der Streitwert wird auf 240 EUR festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der als Rentenberater tätige Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte ihn in dem Verwaltungsverfahren seiner Mandantin … zu Unrecht als Verfahrensbevollmächtigten zurückgewiesen hat.
Auf den Fachgebieten der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung verfügt der Kläger über eine Erlaubnis des Präsidenten des Landessozialgerichts NRW zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG). Namens und im Auftrag seiner Mandantin legte der Kläger am 19.06.2002 Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 11.06.2002 ein, mit dem diese die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ab dem 15.06.2002 aufgehoben hatte. Dabei bezog sie sich auf eine Mitteilung der LVA Rheinprovinz vom 31.05.2002, dass der Mandantin des Klägers Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit, ausgehend von einem am 17.01.2002 eingetretenen Leistungsfall, ab dem 01.08.2002 bewilligt worden war. Im Rahmen des Vorverfahrens machte der Kläger geltend, seine Mandantin stehe weiterhin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers verfüge sie noch über ein drei- bis sechsstündiges Leistungsvermögen. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalte sie lediglich im Hinblick auf die Verschlossenheit des Arbeitsmarktes. Bis zum 31.07.2002 stehe ihr deshalb gemäß § 142 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 des 3. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) Arbeitslosenhilfe zu.
Mit Bescheid vom 04.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2002 wies die Beklagte den Kläger als Verfahrensbevollmächtigten der … mit der Begründung zurück, er sei als Rentenberater auch nicht im Rahmen einer Annexkompetenz dazu befugt, seine Mandantin in Angelegenheiten der Bundesanstalt für Arbeit zu vertreten.
Die dagegen gerichtete Klage vom 03.09.2002 hat das Sozialgericht Düsseldorf durch Gerichtsbescheid vom 19.11.2002 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen den ihm am 22.11.2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 19.12.2002 Berufung eingelegt. Er macht geltend, seine Vertretungsbefugnis ergebe sich aus einer Annexkompetenz zu der erlaubten Tätigkeit auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung. Als Rentenberater sei er verpflichtet, die Versicherten umfassend, auch fachgebietsübergreifend zu beraten, soweit ein Bezug zu der Rentenangelegenheit bestehe. Um seine Haupttätigkeit nicht unmöglich zu machen oder wesentlich zu erschweren, müsse mit der Beratungspflicht eine Vertretungsbefugnis auch über das Fachgebiet der gesetzlichen Rentenversicherung hinaus verbunden sein. Die Einlegung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 31.05.2002 habe in einem derartigen engen Zusammenhang zu seiner Tätigkeit als Rentenberater gestanden. Es sei nicht nur um die wirtschaftliche Absicherung seiner Mandantin bis zum Rentenbeginn, sondern auch um das Bestehen der Versicherungspflicht gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III in der Fassung ab dem 01.01.2003 gegangen, die zwingend mit dem Rentenversicherungsrecht zusammenhänge. Auch habe die theoretische Möglichkeit bestanden, den Rentenantrag zurückzunehmen und im August 2002 einen neuen Antrag zu stellen. Über diese Dispositionsmöglichkeit könne er nur verfügen, wenn er auch in das Verfahren vor der Beklagten einbezogen sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 19.11.2002 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2002 zu verpflichten, ihn als Bevollmächtigten zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid für zutreffend. Ergänzend weist sie darauf hin, dass sich eine Annexkompetenz nicht begründen lasse. Aufgabe des Klägers als Rentenberater sei es, den Versicherten hinsichtlich der Erlangung von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zu beraten und zu unterstützen. Bei der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe bis zum Rentenbeginn gehe es aber weder um den Bestand noch um die Höhe der Rente.
Mit Bescheid vom 26.10.2002 hat die Beklagte im sozialgerichtlichen Verfahren den geltend gemachten Anspruch der Mandantin des Klägers (Sozialgericht Aachen, S 10 AL 137/02) – Bewilligung von Arbeitslosenhilfe bis zum Rentenbeginn – anerkannt und den angefochtenen Bescheid vom 11.06.2002 geändert.
Zur weiteren Sachverhaltsdarstellung und bezüglich des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Prozessakte und die Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen. Der Inhalt dieser Akten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig.
Die erhobene Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist in eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 131 Abs. 1 S. 3 SGG umzudeuten. Das Verfahren seiner Mandantin, in dem der Kläger als Verfahrensbevollmächtigter aufgetreten ist, hat sich zwar durch angenommenes Anerkenntnis erledigt. Dem Kläger geht es nach seinem erkennbaren Willen jedoch über die Beteiligung an dem nun beendeten Verfahren hinaus um die Feststellung, dass die Beklagte ihn in dem Verwaltungsverfahren seiner Mandantin … zu Unrecht als Verfahrensbevollmächtigten zurückgewiesen hat. Gemäß § 123 SGG ist das Gericht nicht an die Fassung der Anträge gebunden.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig. Insbesondere besteht ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung seiner Vertretungsbefugnis, weil eine Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. BSG, SozR 3-1300 § 13 Nr. 4). Es steht zu befürchten, dass die Beklagte in ähnlich gelagerten Fällen wiederum eine Vertretungsbefugnis des Klägers verneinen wird. Im Übrigen liegt auch ein wirtschaftliches Interesse des Klägers vor. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides kann sich über § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf den Gebührenanspruch des Klägers auswirken (BSG, a.a.O.).
Die zulässige Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht durch Gerichtsbescheid vom 19.11.2002 die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 04.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2002 ist rechtmäßig.
Die Zurückweisung des Klägers als Verfahrensbevollmächtigter gemäß § 13 Abs. 5 des 10. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) ist zu Recht erfolgt. Nach die ser Vorschrift sind Bevollmächtigte und Beistände zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgen, ohne dazu befugt zu sein. Gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, geschäftsmäßig – ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit – nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Die Erlaubnis wird jeweils für einen Sachbereich erteilt.
Bei der Einlegung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Beklagten vom 11.06.2002 handelte es sich um eine gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG erlaubnispflichtige Tätigkeit. Der Kläger durfte seine Mandantin nicht auf Grund der ihm erteilten Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich Rechtsberatung vertreten. Nach ständiger Rechtsprechung (BSG, SozR 3-1300 § 13 Nrn. 4, 5, 7; BVerfG, SozR 3-1300 § 13 Nr. 6) umfasst die Erlaubnis eines Rentenberaters nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG auf dem Fachgebiet der gesetzlichen Rentenversicherung als solche nicht das Tätigwerden auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung.
Für den Kläger bestand auch keine Annexkompetenz. Hierfür kommt es nach ständiger Rechtsprechung (BSG, SozR 3-1300 § 13 Nrn. 4, 5, 7) darauf an, ob zwischen der konkreten Tätigkeit und dem eigentlichen Aufgabengebiet ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der so eng ist, dass die Wahrnehmung der eigentlichen Berufsaufgabe ohne die Annextätigkeit unmöglich gemacht oder doch unangemessen erschwert würde; darüber hinaus muss es sich bei der Tätigkeit um eine den Zwecken des Hauptgeschäfts dienende Nebentätigkeit handeln. Eine Annextätigkeit kann daher nur so weit tragen, wie sie zur Erfüllung der eigentlichen Berufsaufgabe erforderlich, zumindest jedoch dienlich ist. Diese besteht in der Beratung und Unterstützung der Versicherten bei der Erlangung von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Altersvorsorge. Arbeitslosenhilfe ist jedoch eine Leistung der Arbeitsverwaltung. Den Lebensunterhalt des Versicherten bis zur Rentengewährung über den Bezug von Arbeitslosenhilfe zu sichern, ist ebenso wenig Aufgabe des Rentenberaters wie zum Beispiel, einen Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt zu stellen (BSG, SozR 3-1300 § 13 Nr. 7). Gegen eine Annexkompetenz spricht ebenfalls, dass es letztlich nicht um Bestand und Höhe der Rente ging und insbesondere nicht um die Anwendung rentenrechtlicher Vorschriften, sondern um Vorschriften des Arbeitsförderungsrechts (siehe Beispiele bei BSG, SozR 3-1300 § 13 Nr. 7). Auch das Argument des Klägers, die Frage des Bestehens der Versicherungspflicht gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III in der Fassung ab 01.01.2003 weise Zusammenhänge zum Rentenrecht auf, vermag nicht zu überzeugen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt Ende Juli 2002 war die Vorschrift noch nicht in Kraft. Selbst wenn es um die Schaffung von Zeiten des Bezug von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit als rentenrechtliche Zeiten geht, besteht keine Annexkompetenz. Denn mit einer derartigen Argumentation ließe sich – entgegen dem Regelungszusammenhang des RBerG – die Zuständigkeit des Rentenberaters ins Uferlose ausdehnen (BSG, a.a.O.). Diesem steht es offen, die Erlaubnis unter den Voraussetzungen des Art. 1 § 1 Abs. 2 RBerG auf weitere Fachgebiete erstrecken zu lassen. Erforderlich ist insoweit u. a. der Nachweis genügender Sachkunde.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193, 197a SGG, 161 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie §§ 11 Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 1 S. 1 Gerichtskostengesetz (GKG).
Der Senat hat keine Veranlassung gesehen die Revision zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Erstellt am: 25.09.2003
Zuletzt verändert am: 25.09.2003