Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 01.07.2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Bewilligung von Anschlussunterhaltsgeld statt Arbeitslosenhilfe sowie die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe unter Berücksichtigung des wöchentlichen Bemessungsentgelts aus dem Unterhaltsgeld.
Der 1943 geborene Kläger, von Beruf Diplom-Ingenieur, stand seit 1988 mit Unterbrechungen durch von der Beklagten geförderte berufliche Bildungsmaßnahmen im Bezug von Arbeitslosenhilfe zuletzt unter Berücksichtigung eines wöchentlilchen Bemessungsentgelts von 1.420,00 DM. Ab 20.11.2000 nahm der Kläger an einer von der Beklagten geförderten beruflichen Bildungsmaßnahme im Bereich Telekommunikation und Informationstechnik der Gesellschaft für Personalentwicklung und -management mbH (GPeM) als Maßnahmeträgerin teil. Die Gesamtdauer der Maßnahme bzw. des Seminars vom 20.11.2000 bis 28.09.2001 setzte sich zusammen aus einem Lehrgang mit theoretischem Unterricht sowie einem Praktikum, das in der Zeit vom 02.07.2001 bis 23.09.2001 stattfand. Der Kläger nahm an der Ausbildung im Praktikum nicht teil. Er beantragte am 02.07.2001 bei der Beklagten Anschlussunterhaltsgeld und Arbeitslosenhilfe, nachdem er der N GmbH, dem von der GPeM vermittelten Praktikumsunternehmen, mit E-Mail vom 28.06.2001 mitgeteilt hatte, dass er für die Arbeit während des Praktikums auch bezahlt und nicht in fragwürdige Rechtsverhältnisse gezogen werden wolle, und der Bereichsleiter dieses Unternehmens ihm mit E-Mail vom 29.06.2001 geantwortet hatte, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Kläger unter diesen Voraussetzungen nicht möglich sei. In dem ihm von der GPeM am 29.06.2001 erteilten Zeugnis, nach dem er an dem Lehrgang mit sehr gutem Erfolg teilgenommen und in allen Klausuren die Note "sehr gut" erzielt habe, wurde daher festgestellt, dass der Kläger vorzeitig zum 29.06.2001 aus der Maßnahme ausgeschieden sei.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheiden vom 04. und 17.09.2001 ab 02.07.2001 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 417,20 DM wöchentlich unter Berücksichtigung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von 1.420,00 DM. Den Widerspruch des Klägers, mit welchem dieser ein Bemessungsentgelt von 1.590,00 DM begehrte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2001 mit der Begründung zurück, sie habe die Höhe der Arbeitslosenhilfe zutreffend berechnet. Zum 01.07.2001 sei das Bemessungsentgelt von 1.450,00 DM, auf dessen Grundlage der Kläger zuletzt Arbeitslosenhilfe bezogen habe, mit dem maßgeblichen Anpassungsfaktor in Höhe von 0,9838 zu multiplizieren, so dass sich ein gerundetes Bemessungsentgelt von 1.420,00 DM errechne. Während des Bezugs von Unterhaltsgeld sei das Bemessungsentgelt in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Berücksichtigung von Einmalzahlungen vorübergehend auf 1.590,00 DM anzuheben gewesen.
Am 27.09.2001 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Köln Klage erhoben und die Ansicht vertreten, ihm stehe Anschlussunterhaltsgeld zu und die anschließende Bewilligung von Arbeitslosenhilfe berücksichtige ein zu geringes Bemessungsentgelt.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
1. die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide vom 04.09.2001 und 17.09.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2001, ergänzt durch Bescheide vom 04.01.2002, 01.07.2002, 26.07.2002, 17.01.2003, 06.05.2003, 28.07.2003, Januar 2004 und 21.05.2004 zu verurteilen, ihm ab 02.07.2001 statt Arbeitslosenhilfe Anschlussunterhaltsgeld für 3 Monate zu bewilligen und anschließend Arbeitslosenhilfe unter Berücksichtigung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von 1.590,00 DM sowie Kürzungen zu unterlassen und Einmalzahlungen zu berücksichtigen,
2. das Arbeitsamt zu verpflichten, offen zu legen, welche Informationen im Arbeitsamt über ein angebliches Kranksein oder Krankgewordensein in seiner Person vorliegen.
Darüber hinaus hat er beantragt, eine beglaubigte Abschrift des Zeugenprotokolls vom 26.06.2002 ausgehändigt zu erhalten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer im Widerspruchsbescheid dargelegten Auffassung festgehalten, dass die Höhe der Arbeitslosenhilfe zutreffend berechnet worden sei. Hinsichtlich des Anschlussunterhaltsgelds verweist sie auf § 156 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III).
Das Sozialgericht hat den Rechtsanwalt N B als Zeugen vernommen und mit Urteil vom 01.07.2004 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es Folgendes ausgeführt: "Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 04.09.2001 und 17.09.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2001 nicht beschwert. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld.
Nach § 156 Abs. 1 Ziffer 1 SGB III haben Arbeitnehmer, die im Anschluss an einer abgeschlossenen Maßnahme mit Bezug von Unterhaltsgeld arbeitslos sind, Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld.
Sowohl die Bescheinigungen des früheren Maßnahmeträgers als auch die Beweisaufnahme haben nicht ergeben, dass der Kläger die Maßnahme abgeschlossen hat.
Die Dauer der Maßnahme war bis 28.09.2001 angesetzt. Bis 01.07.2001 fand Unterricht statt, ab 02.07.2001 war das Praktikum vorgesehen bis 23.09.2001 und anschließend noch fünf Tage Unterricht.
Das vom früheren Maßnahmeträger unter dem 29.06.2001 ausgestellte Zeugnis besagt, dass der Kläger vorzeitig zum 29.06.2001 aus der Maßnahme ausgeschieden ist.
Dass der Kläger am Unterricht mit sehr gutem Erfolg teilgenommen hat, wie unter anderem zeigt, dass er Klausurnoten mit der Note sehr gut geschrieben hat, kann trotz Einzelfallbetrachtungen nicht dazu führen, dass subjektiv auf ihn bezogen gesehen die Maßnahme als mit dem 29.06.2001 als abgeschlossen angesehen werden kann.
Der für den Maßnahmeträger tägig gewesene Zeuge Herr N B hat dazu angegeben, dass auf das Praktikum nicht verzichtet wird, weil die Leute da eher theoretische Kenntnisse verwenden können und im Übrigen den Einstieg in die Arbeitswelt haben. Nach seinen Feststellungen ergibt sich während des Praktikums häufig eine Arbeitsmöglichkeit. Auch bei unverschuldeter z.B. krankheitsbedingter Unmöglichkeit der Teilnahme am Praktikum insgesamt führt dies erfahrungsgemäß nach seinen Bekundungen nicht dazu, dass die Maßnahme dann als vor dem Praktikum beendet angesehen wird, sondern auch in diesen Fällen wird eine neue Praktikantenstelle gesucht.
Entscheidende Bedeutung misst die Kammer auch dem Umstand bei, dass nach Lehrgangsende alle Bewerber, die die Maßnahme vollständig absolviert hatten, innerhalb von sechs Monaten in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden konnten. Der Kläger war der einzige Bewerber, der nicht vermittelt werden konnte.
Mangels Vorliegen des gesetzlichen Erfordernisses, dass die Arbeitslosigkeit nach Maßnahmeende eingetreten ist, konnte die Beklagte Anschlussunterhaltsgeld nicht bewilligen.
Die Höhe der bewilligten Arbeitslosenhilfe ist für den gesamten Zeitraum nicht zu beanstanden. Alle Folgebescheide werden Gegenstand des Verfahrens nach § 96 SGG und sind mit zu überprüfen.
Die Beklagte konnte bei der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe nicht das Bemessungsentgelt von 1.590,00 DM wöchentlich zugrundelegen. Das war ein Arbeitsentgelt, das aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.05.2000 (1 BvL 1/98) dazu geführt hat, dass für eine gewisse Übergangszeit eine pauschalierte 10 %-ige Erhöhung des Bemessungsentgelts erfolgte, für den Personenkreis, über dessen Anspruch noch nicht bindend im Juli 2000 entschieden worden war. Da der Kläger erst ab 20.11.2000 Anspruch auf Unterhaltsgeld hatte, konnte die pauschalierte Erhöhung und musste sie berücksichtigt werden.
Eine Erhöhung des Bemessungsentgelts kommt aber nur in den Fällen in Betracht, in dem es sich um eine Versicherungsleistung handelt, wie Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld. Es handelt sich dabei nämlich um Leistungen, die in der Regel eine versicherungspflichtige Tätigkeit voraussetzen und während der versicherungspflichtigen Tätigkeit werden auch Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und ähnliche Einmalzahlungen gewährt, für die Beiträge zu entrichten waren, denen aber auf Leistungsseite dann kein entsprechendes Aequivalent gegenüberstand. Deshalb ist es zur gesetzlichen Neuregelung gekommen, durch das sogenannte Einmalzahlungsneuregelungsgesetz. Im Vorgriff auf dieses Gesetz erfolgte die 10 %-ige Erhöhung, die nachher im Gesetz auch Eingang gefunden hat. Die Arbeitslosenhilfe ist aber keine Versicherungsleistung, sie wird aus Steuermitteln finanziert und nimmt daher an der Erhöhung aufgrund des Einmalzahlungsregelungsgesetzes nicht teil.
Bei der Wiederbewilligung der Arbeitslosenhilfe musste daher vom zuletzt berücksichtigenden Bemessungsentgelt ausgegangen werden, das war im Jahre 2000 1.520,00 DM. Der Neubezug ab Juli 2001 führte dazu, dass die Rechtslage ab 01.01.2001 zugrunde zu legen war. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Höhe der Arbeitslosenhilfe haben sich in den letzten Jahren geändert. § 136 Abs. 2 b Arbeitsförderungsgesetz in der bis zum 31.03.1996 gültigen Fassung sah eine in dreijährigem Turnus vorzunehmende individuelle fiktive Neubemessung vor, die sich am Marktwert des einzelnen Arbeitslosen orientierte und sowohl zu einer Herab- als auch zu einer Heraufbemessung führen konnte (vgl. Niesel Kommentar zum SGB III 1998, Anmerkung 3 zu § 201 SGB III). Ab dem 01.04.1996 wurde durch § 136 Abs. 2 b eine im jährlichen Turnus vorzunehmende rein rechnerisch-schematische Neubemessung eingeführt wegen des geringeren Verwaltungsaufwands, der gleichmäßigeren Handhabung und der besseren zeitlichen Angleichung. Materiell rechtlich wurde diese Regelung mit Inkrafttreten des SGB III durch § 201 SGB III übernommen. Nach dieser Vorschrift wird das Bemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe, das sich vor der Rundung ergibt, jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Entstehen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe mit einem um 0,03 verminderten Anpassungsfaktor angepasst. Multipliziert man den ungerundeten Betrag von 1.445,13 DM mit 0,9838, so errechnet sich ein ungerundetes Bemessungsentgelt von 1.421,72 DM, was gerundet 1.420,00 DM ausmacht.
Dieses Bemessungsentgelt war ab 01.07.2001 zugrunde zu legen.
Beim Bescheid vom 01.01.2001, gültig ab 01.01.2001, handelt es sich um eine Änderung aufgrund der Leistungsentgeltverordnung. Die Leistungsentgeltverordnung gilt für alle Geldleistungen der Beklagten nicht nur für Arbeitslosenhilfe, sondern auch für Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld u.ä … Dies führt zur Veränderung des Leistungssatzes und datiert regelmäßig aus einer Zeit Ende Dezember des Vorjahres und tritt ab 01.01. des kommenden Jahres in Kraft. Rechtgrundlage ist § 151 Abs. 2 Nr. 2 SGB III. Danach wird der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ermächtigt, durch Rechtsverordnung jeweils für ein Kalenderjahr, die für die Bemessung des Arbeitsloengeldes maßgebliche Leistungsentgelte zu bestimmen. Die Vorschrift gilt für die Arbeitslosenhilfe aufgrund des § 198 Abs. 1 S. 2 Ziffer 4 SGB III ebenfalls. Nach dieser Vorschrift sind die Vorschriften über das Arbeitslosengeld auf die Arbeitslosenhilfe entsprechend anzuwenden, hinsichtlich des Leistungsentgelts und der Leistungsgruppe.
Die Folgebescheide vom 17.01.2003 und Januar 2004 sind die entsprechenden Änderungsbescheide aufgrund der Leistungsentgeltverordnung für das Jahr 2003 und 2004 und sind rechnerisch richtig.
Die weiteren Bescheide, die Gegenstand des Verfahrens geworden sind, vom 01.07.2002, 26.07.2002, 06.05.2003, 28.07.2003 und 21.05.2004 beinhalten die Herabsetzung des Bemessungsentgelts nach § 200 Abs. 3 SGB III.
Der Bescheid vom 06.05.2003 sieht keine Änderung vor, es wird das Bemessungsentgelt von 720,00 Euro berücksichtigt. Der Bescheid vom 28.07.2003 sieht eine Herabbemessung ab 01.07.2003 vor. Das Bemessungsentgelt wird von 720,00 Euro auf 695,00 Euro herabgesetzt. Das folgt aus § 200 Abs. 3 SGB III.
Nach dieser Vorschrift wird das Bemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe, das sich vor der Rundung ergibt, jeweils nach Ablauf eines Jahrs um 3 % abgesenkt.
Beim Bescheid von Januar 2004 handelt es sich wiederum um einen Bescheid, der die Leistungsentgeltverordnung für 2004 betrifft, und beim Bescheid vom 21.05.2004 beruft die Herabsetzung des Bemessungsentgelts wiederum auf § 200 Abs. 3 SGB III, da jährlich eine Herabbemessung vorgesehen ist.
Der Klageantrag zu 2. ist unzulässig. Da die Beklagte im Termin eine entsprechende Erklärung abgegeben hat, hat der Kläger das erhalten, was er mit der Klage begehrte, nämlich die Offenlegung, welche Information im Arbeitsamt über ein angebliches Kranksein oder Krankgewordensein seiner Person vorliegen.
Bezüglich seines Antrags auf Aushändigung einer beglaubigten Zeugenaussage wird auf den ergangenen Beschluss verwiesen."
Gegen das ihm am 09.07.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.07.2004 Berufung eingelegt. Er ist der Ansicht, der Unterricht und das Praktikum seien zwei völlig getrennte Maßnahmen, die lediglich formal zu einem Komplex zusammengeführt würden. Bei der Beurteilung, ob eine Maßnahme abgeschlossen sei, gehe es aber nicht nach Formalien, sondern nach der Sache. Auch stünde ihm das ursprüngliche Bemessungsentgelt zu; die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil entbehrten jeder Grundlage.
Wegen seines übrigen Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 09.07.2004, 28.10.2004, 31.10.2004, 03.12.2004, 06.12.2004, 10.12.2004, 18.12.2004, 23.01.2005, 25.01.2005, 13.02.2005, 14.02.2005, 17.02.2005, 26.03.2005, 06.05.2005 und 22.06.2005 verwiesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 01.07.2004 zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Klageantrag 1. zu erkennen mit dem zusätzlichen Hinweis auf den Änderungsbescheid vom 27.07.2004.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und weist auf ihren weiteren Änderungsbescheid vom 27.07.2004 hin.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten, der ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld hat, weil er die Bildungsmaßnahme nicht abgeschlossen hat.
Sie hat ebenso zu Recht entschieden, dass der Kläger seit 02.07.2001 keinen Anspruch auf höhere Arbeitslosenhilfe hat, weil die Höhe der ihm von der Beklagten mit den angefochtenen Bescheiden bewilligten Arbeitslosenhilfe nicht zu beanstanden ist.
Zur Begründung schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage den Entscheidungsgründen des Urteils vom 01.07.2004 an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung ab (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Das Berufungsvorbringen führt zu keinem anderen Ergebnis, weil es entweder bereits in den Entscheidungsgründen des sozialgerichtlichen Urteils Berücksichtigung gefunden hat oder unerheblich ist. Schießlich fehlen auch jegliche Hinweis dafür, dass die im zum Gegenstand des Berufungsverfahren gewordenen Bescheid vom 27.07.2004 bewilligte Arbeitslosenhilfe zu niedrig ist. Die Herabbemessung gemäß § 200 Abs. 3 SGB III ist nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nummern 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Erstellt am: 10.11.2005
Zuletzt verändert am: 10.11.2005