Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 02.12.2004 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis zur Ausübung einer Tätigkeit als Koch im Restaurant P in B.
Der 39 Jahre alte Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger und hat in Marokko den Beruf eines Kochs erlernt. Ausweislich der ihn betreffenden beigezogenen Ausländerakte der Stadt B war er im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung mit der ausländerrechtlichen Auflage, dass eine Arbeitsaufnahme und Gewerbeausübung nicht gestattet sei.
Am 25.09.2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Arbeitsgenehmigung für eine Arbeit als Koch im Restaurant P für die Zeit ab 01.10.2003.
Durch Bescheid vom 14.01.2004 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Arbeitsgenehmigung ab. Zur Begründung führte sie aus, die ausländerrechtliche Auflage, dass eine Arbeitsaufnahme und Gewerbeausübung nicht gestattet sei, stehe der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung entgegen. Eine Arbeitsgenehmigung für die Tätigkeit als Spezialitätenkoch könne nicht erteilt werden, da es sich laut Mitteilung der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung bei dem Restaurant P nicht um ein Spezialitätenrestaurant handele. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 21.05.2004 als unbegründet zurück. Trotz geänderter Speisekarte bestehe die Produktpalette nicht zumindest zu 90% aus landestypischen (also marokkanischen) Speisen, so dass eine Qualifizierung als Spezialitätenrestaurant ausgeschlossen sei.
Am 05.07.2004 hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Aachen Klage erhoben und sein Begehren weiter verfolgt.
Er hat schriftsätzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2004 zu verurteilen, ihm antragsgemäß eine Arbeitserlaubnis zu erteilen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Auffassung festgehalten.
Mit Gerichtsbescheid vom 02.12.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, die Entscheidung der Ausländerbehörde über den Aufenthaltsstatus und die damit einhergehenden Bestimmungen über den Arbeitsmarktstatus habe nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Tatbestandswirkung für die Beklagte.
Gegen den ihm am 13.12.2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12.01.2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, in dem Restaurant, in dem er arbeiten wolle, würden ausschließlich marokkanische Speisen angeboten, so dass es unbedingt seiner Anstellung bedürfe.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 02.12.2004 zu ändern und nach seinem erstinstanzlich gestellten Antrag zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern durch das Zuwanderungsgesetz mit Wirkung vom 01.01.2005 neu geregelt worden sei und die Tätigkeit des Klägers im Bundesgebiet damit ab 01.01.2005 nicht mehr der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung seitens der Beklagten bedürfe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie der den Kläger betreffenden Akte der Ausländerbehörde der Stadt B, der ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Streitsache auch in Abwesenheit des Kläger verhandeln und entscheiden, denn dieser ist mit der Benachrichtigung über den Termin auf diese Möglichkeit hingewiesen worden §§ 110 Abs. 1, 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Berufung ist unzulässig, weil das Rechtschutzsbedürfnis des Klägers entfallen ist.
Der Kläger kann die beantragte Arbeitserlaubnis von der Beklagten nicht mehr erlangen, weil § 284 Sozialgesetzbuch 3. Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) durch Artikel 9 Nr. 2 a des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl 1 S. 1950), in Kraft ab 01.01.2005, neu gefasst wurde, und die §§ 285, 286 SGB III durch Artikel 9 Nr. 3 des Zuwanderungsgesetzes aufgehoben wurden.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Erstellt am: 26.05.2006
Zuletzt verändert am: 26.05.2006