Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 16.09.2004 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 02.02.2005 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ab dem 27.01.2003. Die am 00.00.1961 geborene Klägerin ist von Beruf Diplom-lngenieurin (FH) – Bau. Seit Juli 1995 ist sie arbeitslos. Sie stand seit dieser Zeit überwiegend im Leistungsbezug bei der Beklagten.
Ausweislich eines Beratungsvermerks fand am 26.02.2001 ein mehr als einstündiges Beratungsgespräch mit der Klägerin statt. Dazu heißt es im Beratungsvermerk zur Situation der Klägerin u.a., dass aufgrund der mehrjährigen Arbeitslosigkeit nun grundsätzlich über die berufliche Zukunft gesprochen werden müsse und ggf. eine berufliche Neuorientierung erfolgen sollte. Auch zeige das ablehnende Ergebnis des letzten Vermittlungsvorschlags für die Stadt Q (ABM), dass sie letztlich auch nicht im zweiten Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig sei. Die Möglichkeiten der Umschulung / Weiterbildung seien eingehend erläutert worden. Die Klägerin werde sich im BIZ informieren, eine persönliche Eignungsuntersuchung zur Eignungsfeststellung werde erforderlich. Zunächst solle das Ergebnis der Berufswahlentscheidung abgewartet werden.
Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 22.2.2002 vereinbarte der zuständige Arbeitsvermittler mit der Klägerin nach dem Beratungsvermerk eine persönliche Eignungsuntersuchung (PEU) zur Eignungsfeststellung und Klärung des weiteren Vorgehens.
Am 09.04.2002 fand ein Gespräch zwischen der Klägerin und Frau T, Diplom – Psychologin, statt. Dazu heißt es in dem psychologischen Gutachten:
"Zum heutigen Termin im Psychologischen Dienst erschien Frau N mit ca. 30-minütiger Verspätung. Sie habe noch überlegt, ob sie den Termin überhaupt wahrnehmen solle, sich letztlich aber dafür entschieden, um keinen rechtlichen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen. Die Gesprächssituation mit Frau N gestaltete sich als recht schwierig, da sie in ihren Gesprächsbeiträgen recht sprunghaft wirkte.
Mit Frau N wurde die an den Psychologischen Dienst gerichteten Fragen erörtert. In diesem Kontext erklärte Frau N, dass sie von Beruf Ingenieurin und von 1987 bis 1995 im erlernten Beruf bei drei Arbeitgebern beschäftigt gewesen sei. Sie betont, die Arbeitsverhältnisse immer selbst aufgelöst zu haben, möchte die Gründe dafür aber nicht nennen. Während Frau N zunächst kategorisch die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen ablehnt und vehement eine Stellenvermittlung als Ingenieurin fordert, erläutert sie im weiteren Verlauf des heutigen Gesprächs, zur Not auch an beruflichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen. Allerdings habe sie zu keinem Zeitpunkt Interesse am Beruf des Ver-/Entsorgers geäußert und beklagt sich, dass der Berater/Vermittler sie in diese Richtung drängen wolle. An Terminen im Psychologischen Dienst zur Klärung der oben genannten Fragen wolle und werde sie nicht teilnehmen. Sie erwarte nun von ihrem Vermittler die Aushändigung eines Vermittlungsgutscheines, um über diesen Weg in eine Ingenieurtätigkeit vermittelt zu werden. Wie anhand der Schilderungen deutlich wird, konnte mit Frau N keine Gesprächs- bzw. Arbeitsgrundlage aufgebaut werden, die eine Beantwortung der oben genannten Fragen erlauben würde. Wenngleich Frau N gesundheitliche Einschränkungen bzw. psychische Störungen verneint, wirkt sie auch im heutigen Gespräch nicht zuletzt durch ihre inhaltlich sprunghaft vorgetragenen Beiträge auffällig. Es sollte durch die Einschaltung des Ärztlichen Dienstes versucht werden, nähere Informationen bezüglich ihrer gesundheitlichen Voraussetzungen zu erhalten."
In der Folgezeit erklärte die Klägerin mehrfach, dass sie an weiteren Vermittlungsvorschlägen der Beklagten nicht mehr interessiert sei.
In der Zeit vom 10.06.2002 bis 22.01.2003 nahm die Klägerin ohne Förderung durch die Beklagte an einer Fortbildung zur Ver- und Entsorgerin teil, deren Abschlussprüfung sie nicht bestand. Im Anschluss daran meldete sie sich am 27.01.2003 erneut persönlich arbeitslos. Im Rahmen dieser Vorsprache wurde ihr das psychologische Gutachten vom 09.04.2002 erläutert.
Am 10.2.2003 lud die Beklagte die Klägerin schriftlich zu einer Untersuchung beim arbeitsamtsärztlichen Dienst am 27.2.2003 ein. Diese Einladung erfolgte ohne Rechtsfolgenbelehrung.
Nachdem die Klägerin diesen Termin abgesagt hatte, lud die Beklagte sie am 27.2.2003 zum 13.3.2003 ein. Diese Einladung enthielt den Hinweis, dass die Klägerin nach § 309 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) verpflichtet sei, zu der ärztlichen Untersuchung zu erscheinen. Komme sie der Aufforderung ohne wichtigen Grund nicht nach, werde Arbeitslosenhilfe für die Dauer von zwei Wochen nicht gezahlt (Säumniszeit nach § 145 SGB III). Darüber hinaus sei sie nach § 62 SGB l verpflichtet, an der Untersuchung im erforderlichen Umfang mitzuwirken. Dies gelte auch für notwendige Zusatzuntersuchungen und Begutachtungen bei Fachärzten. Komme sie dieser Pflicht ohne wichtigen Grund nicht nach, sei beabsichtigt, die Geldleistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz zu versagen oder zu entziehen (§ 66 SGB l).
Ein Schreiben der Klägerin vom 25.2.2003 (Absage) nahm der zuständige Arbeitsvermittler zum Anlass, um die Klägerin mit Schreiben vom 4.3.2003 noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nur Leistungen von der Arbeitsagentur noch erhalten könne, wenn zuvor eine ärztliche Untersuchung eine entsprechende Verfügbarkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes bescheinige. Dazu habe sie eine Einladung zum 27.02.2003 erhalten, der sie leider nicht nachgegangen sei. Es sei nunmehr eine erneute Einladung zum 13.03.2003 an sie versandt worden. Diese Einladung erfolge nun mit Hinweis auf die Rechtsfolgen. Wenn sie an einer baldigen Klärung der Zahlung von Arbeitslosenhilfe an sie gelegen sei, bitte er sie dringend um ihre Mitwirkung durch Wahrnehmung der Einladung inklusive Untersuchung. Dieses Schreiben enthielt als Anlage den Gesetzestext der §§ 60, 66, 67 SGB I.
Den Termin am 13.03.2003 nahm die Klägerin ebenfalls nicht wahr.
Am 17.03.2003 lud die Beklagte die Klägerin zum 25.03.2003 ein. Diese Einladung erfolgte, um das Bewerberangebot bzw. die berufliche Situation der Klägerin zu besprechen. Die Einladung enthielt den Hinweis auf § 309 SGB III sowie eine Rechtsfolgenbelehrung dahingehend, dass sich die Säumniszeit um weitere vier Wochen verlängere, falls die Klägerin auch zu diesem Termin nicht vorspreche.
Dazu teilte die Klägerin am 24.03.2003 mit, die gesetzlich vorgeschriebene Frist durch das Arbeitsamt ende am 17.04.2003 – kein Bezug von Leistungen seit 2002/03 vom Arbeitsamt. Eine Arbeitsberatung habe schon im Jahr 2001 stattgefunden. Darüber hinaus seien ihre Widersprüche noch nicht abschließend bearbeitet worden. Es erfolge eine falsche Darstellung von Tatsachen.
Zum Termin am 25.03.2003 erschien die Klägerin wiederum nicht.
Mit Bescheid vom 26.03.2003 versagte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosenhilfe. Ihrem Antrag vom 27.01.2003 könne nicht entsprochen werden. Sie sei der ersten Einladung zum 13.03.2003 und der zweiten Einladung zum 25.03.2003 zur ärztlichen Untersuchung trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht gefolgt. Dadurch sei sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB l nicht nachgekommen und habe die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert. Die Anspruchsvoraussetzungen hätten deshalb nicht geprüft werden können. Die Entscheidung beruhe auf §§ 60, 66 SGB l.
Dagegen legte die Klägerin am 31.03.2003 Widerspruch ein, mit dem sie im Wesentlichen darauf verwies, dass der Sachverhalt nicht korrekt dargestellt werde.
Am 14.04.2003 meldete sich die Klägerin erneut bei der Beklagten persönlich arbeitslos. Dazu hielt die Beklagte fest, dass die Klägerin trotz ausführlicher Information über 30 Minuten immer wieder eine Vorsprache beim Arbeitsamtsärztlichen Dienst abgelehnt habe. Sie sei bei Ärzten ihres Vertrauens gewesen und sei gesund. Die Beklagte nahm dazu folgenden Aktenvermerk auf: "Gesprächsinhalt:
Mir wurde heute erörtert, dass zur Abklärung der Verfügbarkeit (Vermittlungsfähigkeit, Einleitung, passgenaue Vermittlungsbemühungen) in meiner Angelegenheit eine Untersuchung beim Ärztlichen Dienst erforderlich ist.
Weiterhin wurde ich darüber belehrt, dass Verfügbarkeit im Sinn von § 119 SGB III und damit eine der Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit nicht vorliegt, falls ich den Einladungen des Ärztlichen Dienstes nicht nachkomme und damit die Abklärung meiner Verfügbarkeit nicht möglich mache. Mein Leistungsantrag müsste in diesem Fall wegen fehlender Verfügbarkeit vollständig abgelehnt werden."
Die Klägerin habe daraufhin erklärt, dass sie nicht zum Ärztlichen Dienst komme, da die Befunde ihrer Ärzte sie für gesund bezeichneten.
Mit Bescheid vom 16.04.2003 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 14.04.2003 ab. Anspruch auf Leistungen habe nur, wer arbeitslos sei. Arbeitslos sei u. a. aber nur derjenige, der den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung stehe. Dies setze voraus, dass sie das Arbeitsamt bei der Abklärung ihrer Vermittlungsfähigkeit unterstütze und bei dazu geeigneten Maßnahmen mitarbeite. Die Klägerin habe am 14.04.2003 unter Zeugen trotz Belehrung über die Rechtsfolgen erklärt, dass sie nicht bereit sei, den Arbeitsamtsarzt aufzusuchen. Damit mache sie eine Abklärung ihrer Vermittlungsfähigkeit bzw. Verfügbarkeit nicht möglich. Sie stehe daher der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung und habe keinen Leistungsanspruch.
Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 22.04.2003 Widerspruch ein. Sie sei nach wie vor arbeitslos und arbeitssuchend. Den Vermittlungsbemühungen stehe sie sehr wohl zur Verfügung. Es sei eher so, dass sie aufgrund der Tatsache, dass ihr der Leistungsantrag von Januar 03 noch nicht berechnet, bewilligt und gezahlt worden sei, an zwei Vorstellungsgesprächen am 21.02. und 04.04.2003 nicht habe teilnehmen können. Dies sei keinerlei Unterstützung durch das Arbeitsamt, um Arbeitslosigkeit zu beenden. Sie sei im Leistungsbezug des Arbeitsamtes gemeldet. Das sei die einzige Unterstützung. Am 14.04.2003 sei sie bei der Arbeitsvermittlung gewesen und habe ihre Bewerbungen vorgelegt. Sie habe noch einmal mitteilen müssen, dass sie den Arbeitsamtsarzt nicht aufgesucht habe, obwohl sie das schon seit Januar mehrmals mündlich sowie schriftlich mitgeteilt habe. Sie sei am 20.03. und 27.03.03 bei einem Arzt ihrer eigenen Wahl gewesen. Dies habe sie dem Ärztlichen Dienst schriftlich mitgeteilt. Dies sei erlaubt und könne ihr niemand verbieten. Sie halte sich schon an die gesetzlich vorgeschriebenen Vorsorgeuntersuchungen. Somit habe sie ihre Vermittlungsfähigkeit und Verfügbarkeit abgeklärt. Somit stehe sie der Arbeitsvermittlung nach wie vor zur Verfügung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2003 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 26.03. und 16.04.2003 als unbegründet zurück. Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe setze u. a. voraus, dass Arbeitslosigkeit vorliege. Im Fall der Klägerin bestünden Zweifel an der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit. Zweifelhaft sei, ob und ggf. inwieweit sie leistungsfähig sei. Zur Abklärung der Leistungsfähigkeit und damit der Verfügbarkeit sei eine ärztliche Untersuchung erforderlich. Die Klägerin sei daher mehrfach aufgefordert worden, zu einem entsprechenden Untersuchungstermin zu erscheinen, obschon sie nach § 309 Abs. 1 SGB III verpflichtet sei, zu den Untersuchungsterminen zu erscheinen und sich derjenige, der Sozialleistungen beantrage oder erhalte, nach § 62 SGB l auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen solle, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich seien, verweigere sie eine ärztliche Untersuchung. Daher habe die Verfügbarkeit nicht festgestellt werden können. Auch seien von der Klägerin dadurch nicht alle Möglichkeiten genutzt worden, um die ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden.
Dagegen hat die Klägerin am 09.05.2003 vor dem Sozialgericht (SG) Detmold Klage erhoben, mit der sie weiterhin die Zahlung von Arbeitslosenhilfe begehrt hat. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Entscheidung der Beklagten entbehre jeglicher Grundlage bzw. sei nicht richtig, nicht rechtens. Sie sei arbeitslos, arbeitssuchend, verfügbar. Wenn die Beklagte der Meinung sei, dass sie nicht leistungsfähig sei, dann sei dies das Verschulden der Beklagten, weil sie im letzten Jahr im November/Dezember 2002 ärztliche Dienste habe in Anspruch nehmen wollen. Die gesamte Argumentation der Begründung sei subjektiv, arrogant, anmaßend, unrealistisch, den Tatsachen nicht entsprechend, unsachlich. Ein Vergleichsangebot der Beklagten hat die Klägerin nicht angenommen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht (SG) am 16.09.2004 war die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten.
Das SG ist von dem Antrag der Klägerin ausgegangen,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 26.03.2003 und vom 16.04.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2003 zu verurteilen, an sie Arbeitslosenhilfe ab dem 27.01.2003 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu leisten.
Die Beklagten hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ausgeführt, dass sich im Gespräch mit Frau N immer häufiger Probleme aus vermittlerischer Sicht gezeigt haben. Durch Auffälligkeiten im Kontakt mit ihr seien Verfügbarkeitsbedenken aus gesundheitlicher Sicht unterstellt worden, die nur durch eine Begutachtung objektivierbar seien.
Durch Urteil vom 16.09.2004 hat das SG die angefochtenen Bescheide aufgehoben, die Klage aber im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es folgendes ausgeführt: Die zulässige Klage sei nur zum Teil begründet. Die Bescheide vom 26.03.2003 und 16.04.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2003 seien aus formellen Gründen rechtswidrig. Die Beklagte habe trotzdem nicht nach § 54 Abs. 4 SGG zur Zahlung von Arbeitslosenhilfe verurteilt werden können, denn die Klägerin habe für die Zeit ab dem 27.01.2003 keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Sie sei nicht arbeitslos im Sinn der § § 190 Abs. 1 Nr. 1, 198 S. 1 Nr. 1, 118, 119 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Dies setze unter anderem voraus, dass der Betroffene alle Möglichkeiten nutzte und nutzen wolle, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Grundsätzlich werde der Wille, alle Möglichkeiten nutzen zu wollen, zwar durch die persönliche Arbeitslosmeldung zum Ausdruck gebracht. Aufgrund der hier vorliegenden Umstände gehe das Gericht jedoch davon aus, dass diese Vermutung für die Klägerin nicht gelte. Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass die Klägerin das Beratungs- und Vermittlungsangebot der Beklagten nicht nutzen wolle. Um das Vermittlungs- und Beratungsangebot der Beklagten in Anspruch nehmen zu können, müsse die Beklagte zunächst in die Lage versetzt werden, solche Angebote zu unterbreiten. Werde dies verhindert, so lasse sich daraus schließen, dass auch kein Wille bestehe, die Vermittlungs- und Beratungsangebote in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin habe es hier der Beklagten unmöglich gemacht, Vermittlungs- oder Beratungsangebote zu unterbreiten. Die Beklagte habe dargelegt, dass sie aufgrund der langjährigen Arbeitslosigkeit der Klägerin, des damit einhergehenden Verlustes der Qualifikationen sowie der bereits fehlgeschlagenen Vermittlungsbemühun-gen nicht gewusst habe, worauf sie ihre Vermittlungsbemühungen erstrecken solle. Um dies festzustellen, sollte eine persönliche Eignungsuntersuchung durchgeführt werden, mit der die aktuellen Fähigkeiten und Kenntnisse der Arbeitssuchenden ermittelt worden wären. Eine solche Untersuchung habe im Anschluss an das Gutachten vom 09.04.2002 jedoch nicht durchgeführt werden können. Die ärztliche Untersuchung habe die Klägerin nicht in dem erforderlichen Rahmen durchführen lassen, so dass es auch zu einer abschließenden persönlichen Eignungsuntersuchung nicht gekommen sei.
Das Urteil ist der Klägerin am 05.10.2004 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 11.10. und 18.10.2004 an das SG Detmold hat die Klägerin ausgeführt, dass der Sachverhalt immer noch nicht richtig dargestellt sei und sie immer noch Leistungen von der Beklagten beanspruche.
Mit Bescheid vom 02.02.2005 – den die Klägerin mit Kommentaren versehen an die Beklagte zurücksandte – hat die Beklagte die Anträge vom 27.01.2003 und 14.03.2003 auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Klägerin stehe der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung, weil sie zu den für die Klärung der Vermittlungsmöglichkeiten erforderlichen ärztlichen Untersuchungen nicht erscheine und auch erklärt habe, nicht bereit zu sein, einen Amtsarzt aufzusuchen.
Der Vorbringen der Klägerin ist zu entnehmen, dass sie sinngemäß beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 16.09.2004 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.02.2005 zu verurteilen, Arbeitslosenhilfe ab dem 27.01.2003 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Berufung der Klägerin für unbegründet und den Bescheid vom 02.02.2005 für rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Akten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Streitsache auch in Abwesendheit der Klägerin verhandeln und entscheiden, denn die Klägerin ist mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.
Die Schreiben der Klägerin vom Oktober legt der Senat als Berufung aus, da sie weiter Leistungen begehrt und zum Ausdruck gebracht hat, dass sie das Urteil des SG nicht für richtig hält. Die Berufung ist auch zulässig, soweit Arbeitslosenhilfe ab dem 27.01.2003 begehrt wird. Bezüglich anderer Leistungen bzw. anderer Leistungszeiträume wäre die Berufung unzulässig, da solche nicht Gegenstand des Klage- und Verwaltungsverfahrens gewesen sind.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist auch der Bescheid vom 02.02.2005. Dies folgt aus § 96 SGG, denn dieser Bescheid trifft an Stelle der vom SG aufgehobenen Bescheide eine Regelung für den hier streitigen Leistungszeitraum. Sozialgerichtsgesetz, 7. Auflage 2002, § 96 SGG ist aus Gründen der Prozessökonomie weit auszulegen (vgl. Meyer-Ladewig, § 96 SGG Rz. 4). Durch diesen Bescheid werden alle für den streitigen Zeitraum zuvor ergangenen Regelungen ersetzt.
Über den Bescheid vom 02.02.2005 ist allerdings auf Klage hin zu entscheiden, weil er erst im Berufungsverfahren erlassen worden ist (vgl Meyer-Ladewig, § 96 SGG Rz. 7 mwN.)
Berufung und Klage sind indes unbegründet, denn der Bescheid vom 02.02.2005 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 27.01.2003 zu Recht abgelehnt wurde. Ein Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosenhilfe besteht nämlich nicht.
Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des SG, denen er sich nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage anschließt. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe in diesem Punkt sieht der Senat ab (§ 154 Abs. 2 SGG).
Selbst wenn man es als zweifelhaft ansehen würde, bei der gegebenen Sachlage bereits definitiv von fehlender Verfügbarkeit auszugehen, würde dies am Ergebnis nichts ändern. Denn jedenfalls können sichere Feststellungen zur Verfügbarkeit als Anspruchsvorrausetzung eines Anspruchs der Klägerin auf Arbeitslosenhilfe nicht getroffen werden. Nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast geht die Nichterweislichkeit dieser Anspruchsvoraussetzung zu Lasten der Klägerin.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Erstellt am: 31.05.2005
Zuletzt verändert am: 31.05.2005