Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 03.09.2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Umstritten ist, ob die Beklagte die Zeit vom 01.05.2001 bis 06.05.2002 dem Rentenversicherungsträger als Zeit der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit bei der Rentenversicherung melden muss.
Der am 00.00.1945 geborene Kläger war bis Juni 1992 als Buchhalter versicherungspflichtig beschäftigt. Danach bezog er Arbeitslosengeld. Dieser Anspruch war am 27.06.1995 erschöpft. In der Folgezeit wurde ihm mit Bescheid vom 07.08.1995 Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit ab 01.07.1995 bis 30.06.1998 bewilligt. Vom 01.07.1998 bis 25.06.1999 bezog der Kläger originäre Arbeitslosenhilfe. Diese Leistung endete wegen Erschöpfung des Anspruchs am 25.06.1999. Eigenen Angaben des Klägers zufolge soll ihm ein Mitarbeiter des Arbeitsamtes in dieser Zeit gesagt haben, er brauche sich nicht laufend beim Arbeitsamt zu melden. Nach Auslaufen der originären Arbeitslosenhilfe lebte der Kläger vom Einkommen der Ehefrau, kümmerte sich aber auch selbst um Arbeit und hielt Kontakt zum Arbeitsamt, allerdings ohne Erfolg. Ein letzter Kontakt beim Arbeitsamt fand am 31.01.2001 statt. Vom 22.06. bis 10.07.2001 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung. Weitere Kontakte mit dem Arbeitsamt sind nach dem 31.01.2001 bis 07.05.2002 nicht feststellbar.
Mit Schreiben vom 18.06.2003 stellte die Beklagte dem Kläger eine Bescheinigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit aus. In dieser Bescheinigung führte die Beklagte aus, dass der Kläger für die Zeit vom 26.06.1999 bis 30.04.2001 und vom 07.05.2002 bis 03.03.2003 arbeitslos gemeldet gewesen sei und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden habe.
Mit Schreiben vom 07.10.2003 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers an die Beklagte und machte geltend, dass auch die Zeit vom 01.05.2001 bis 06.05.2002 als Anrechnungszeit anzuerkennen sei. Nach Erinnerung seines Mandanten sei ihm seinerzeit gesagt worden, er brauche sich nicht mehr regelmäßig beim Arbeitsamt zu melden. Man habe ihm gegenüber gesagt, dass, wenn das Arbeitsamt etwas für ihn habe, man sich bei ihm melden würde. Er sei nicht darüber belehrt worden, dass er sich auch weiterhin arbeitssuchend melden müsse. Er sei daher davon ausgegangen, alles sei in Ordnung. Zumindest aus dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sei die Zeit vom 01.05.2001 bis 06.05.2002 als Anrechnungszeit anzuerkennen. Mit Bescheid vom 20.11.2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, eine Meldung an den Rententräger für die Zeit vom 01.05.2001 bis 06.05.2002 könne nicht erfolgen, da der Kläger in diesem Zeitraum weder Leistungen vom Arbeitsamt bezogen habe noch der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden habe. Die hierfür erforderliche dreimonatige Erneuerung der Meldung beim Arbeitsamt habe der Kläger nicht vorgenommen.
Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch vom 01.12.2003 machten die Prozessbevollmächtigten geltend, der Kläger sei weder von seinem damaligen Arbeitsamtsberater Herrn T noch in sonstiger Weise darüber belehrt worden, dass er sich nach dem Wegfall der Arbeitshilfe alle 3 Monate zu melden habe. Vielmehr sei dem Kläger, als er sich nach Auslaufen der Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit beim Arbeitsamt gemeldet habe, mitgeteilt worden, dass er sich in Zukunft nicht mehr zu melden brauche. Indem die Beklagte der ihr obliegenden Beratungspflicht nicht nachgekommen sei, bestehe ein Anspruch auf Meldung der Anrechnungszeiten an den zuständigen Rententräger unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs.
Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 08.01.2004 als unbegründet zurück. Sie führte darin unter anderem aus, dass der vom Kläger benannte Mitarbeiter des Arbeitsamtes Herr T nicht mehr befragt werden könne, da er zwischenzeitlich verstorben sei. Allerdings enthielten die Merkblätter für Arbeitslose, dessen Erhalt bzw. Kenntnisnahme des Inhaltes der Kläger mit Unterschrift wiederholt bestätigt habe, entsprechende konkrete Hinweise über die Notwendigkeit der Meldung im Abstand von zumindest 3 Monaten.
Hiergegen hat der Kläger am 26.01.2004 Klage vor dem Sozialgericht Aachen erhoben. Er hat geltend gemacht: Er sei während der gesamten streitigen Zeit arbeitssuchend gewesen. Eine Meldung beim Arbeitsamt habe er jedoch unterlassen, da er keine Kenntnis davon gehabt habe, dies tun zu müssen. Die Beklagte habe unterlassen, ihn entsprechend zu beraten. Zumindest unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches habe er einen Anspruch auf Meldung der streitigen Zeit als Anrechnungszeit an den Rentenversicherungsträger.
Vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.11.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2004 zu verurteilen, die Zeit vom 01.05.2001 bis 06.05.2002 dem Rentenversicherungsträger als Anrechnungszeiten zu melden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung festgehalten.
Mit Urteil vom 03.09.2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es wörtlich ausgeführt: "Der Kläger ist durch den Bescheid der Beklagten vom 20.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2004 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beklagte hat zu Recht die Zeit vom 01.05.2001 bis 06.05.2002 nicht als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit dem zuständigen Rentenversicherungsträger gemeldet, da die entsprechenden Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) sind unter anderem Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitssuchende gemeldet waren und eine öffentlich rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, Anrechnungszeiten. Der Tatbestand dieser Vorschrift ist jedoch bei dem Kläger nicht erfüllt. Die Voraussetzung der "Meldung als Arbeitssuchender" konkretisiert den Rechtsgrund dieser Anrechnungszeit. Er besteht darin, dass dem Versicherten für die Zeit, in der er aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen des Arbeitsmarktes trotz Arbeitsfähigkeit und aktiver Arbeitsplatzsuche keine rentenversicherungsbeitragspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben kann, der Versicherungsschutz im Wege des sozialen Ausgleichs für derartige Zeiten in etwa in der bislang erworbenen Höhe durch beitragsfreie Anrechnungszeiten erhalten bleibt (vgl. BSGE 64, 118 = SozR 2200 § 1259 Nr. 106). Diese Wohltat soll aber nur Arbeit"suchenden" Versicherten zukommen, die nicht nur arbeitslos und arbeitsfähig, sondern gerade auch aktiv unter Nutzung der Möglichkeiten der Arbeitsvermittlung durch die Bundesanstalt für Arbeit um die Wiedererlangung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bemüht sind. Der Kläger erfüllt die vorerwähnte Voraussetzung hinsichtlich der Zeit vom 01.05.2001 bis 06.05.2002 nicht, da er auch nach eigenem Bekunden sich während dieses Zeitraumes nicht beim Arbeitsamt arbeitssuchend gemeldet hat.
Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers schließt sich die Kammer der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an (Urteil des BSG vom 11.03.2004, Az. B 13 RJ 16/03 R), wonach sich die fehlende Meldung des Klägers beim Arbeitsamt nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ersetzen lässt.
Tatbestandlich setzt der sozialrechtliche Herstellungsanspruch voraus, dass der Sozialleistungsträger aufgrund Gesetzes oder bestehenden Sozialrechtsverhältnisses eine dem Betroffenen gegenüber obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung verletzt und dadurch dem Betroffenen einen rechtlichen Nachteil zufügt (vgl. BSG SozR 3 – 4100 § 249 e Nr. 4; BSG SozR 3 – 2600 § 58 Nr. 2). Auf seiner Rechtsfolgenseite ist der Herstellungsanspruch auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung dejenigen Rechtsfolge gerichtet, die eingetreten wäre, wenn der Versicherungsträger die ihm gegenüber dem Versicherten obliegende Pflichten rechtmäßig erfüllt hätte (vgl. BSGE 55, 40, 43). Der Herstellungsanspruch kann einen Versicherungsträger somit nur zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten, das rechtlich zulässig ist (BSGE 58, 104). Voraussetzung ist also – abgesehen vom Erfordernis der Pflichtverletzung im Sinne einer fehlenden oder unvollständigen bzw. unrichtigen Beratung -, dass der dem Versicherten entstandene Nachteil mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Amtshandlung, ausgeglichen werden kann (BSGE 58, 104). Umgekehrt bedeutet dies: In Fällen, in denen der durch pflichtwidriges Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann, bleibt für die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches kein Raum.
Hintergrund dieser von der Rechtsprechung angenommenen Differenzierung zwischen "ersetzbaren" und "nicht ersetzbaren" Voraussetzungen (vgl. BSG SozR 3 – 4100 § 249 e Nr. 4) ist das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes). Dieses lässt es nicht zu, dass die Verwaltung gesetzeswidrig handelt, selbst wenn sie zuvor eine falsche Auskunft oder Beratung erteilt hat. Demgemäß lässt sich mit Hilfe des Herstellungsanspruches der durch ein Verhalten des Leistungsträgers bewirkte Nachteil nur dann ausgleichen, wenn die Korrektur bzw. Ersetzung der fehlenden Anspruchsvoraussetzung mit dem jeweiligen Gesetzeszweck in Einklang steht. Das kann unter anderem bei verspäteter Antragstellung, verspäteter Beitragsentrichtung oder verspäteter Vorlage von Unterlagen der Fall sein, falls die Verspätung auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Leistungsträgers beruht (vgl. BSGE 63, 112).
Anders verhält es sich unter anderem bei fehlender Arbeitslosmeldung (BSG SozR 3 – 4100 § 134 Nr. 14), fehlender Anwartschaftszeit, fehlender Verfügbarkeit oder fehlenden Eingliederungschancen.
Auch die Meldung wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitssuchender im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI hat – ähnlich wie die Arbeitslosmeldung – durch den Arbeitslosen selbst zu erfolgen. Sie ist nicht der Gestaltung durch Verwaltungshandeln zugänglich (so schon BSG in SozR – 2200 § 1259 Nr. 2). Die Meldung beim Arbeitsamt als arbeitssuchend im Sinne des § 58 bs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI ist im Übrigen auch deshalb unverzichtbar, weil Zeiten der Arbeitslosigkeit im Zeitpunkt der Rentenberechnung nicht selten weit zurückliegen und eine solche Regelung bei der Vielzahl der zu bearbeitenden Rentenanträge der Verwaltungssökonomie, d.h. der leichten Handhabung, dient.
Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten reicht es daher zur Begründung eines sozialrechtlichen Herstellungsnspruches nicht aus, dass der Kläger tatsächlich sich während des hier streitigen Zeitraumes um Arbeit bemüht hat. Wegen der fehlenden Meldung beim Arbeitsamt kann die hier streitige Zeit nicht als Anrechnungszeit Berücksichtigung finden."
Gegen dieses ihm am 15.09.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 14.10.2004 eingegangene Berufung des Klägers. Zur Begründung trägt er vor, dass er sich nach dem 31.01.2001 nicht mehr bei der Beklagten gemeldet habe, weil er über die Notwendigkeit von regelmäßigen Meldungen im Abstand von 3 Monaten von der Beklagten nicht unterrichtet worden sei. Tatsächlich habe er sich selbst in der fraglichen Zeit laufend um Arbeit bemüht. Ihm sei aber sogar ausdrücklich gesagt worden, dass er sich nicht arbeitslos zu melden brauche. Sollte für ihn ein geeigneter Arbeitsplatz vorhanden sein, würde man auf ihn zurückkommen. Auch vor dem 31.01.2001 habe er sich nicht regelmäßig beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet. Dies sei auch nicht nötig gewesen, da er über 55 Jahre alt gewesen sei und schwer vermittelbar gewesen sei. Nach der Arbeitslosmeldeverordnung vom 01.01.1998 sei eine regelmäßige Arbeitslosmeldung für diesen Personenkreis, also auch für ihn, nicht nötig gewesen. Dies gelte zwar vom Wortlaut her nur für den Fall, dass die Person Arbeitslosenhilfe beziehe, müsse aber auch für den Fall gelten, dass keine Arbeitslosenhilfe bezogen werde. Das vom Sozialgericht für seine Auffassung herangezogene Urteil des BSG vom 11.03.2004 habe sich mit dieser Fallkonstellation nicht zu befassen brauchen, so dass es nicht einschlägig sei. Der Kläger hat unter Beweis gestellt, dass er sich in der Zeit nach seinem Krankenhausaufenthalt selbst intensiv erfolglos um Arbeit bemüht habe. Wegen des genauen Wortlauts der Berufungsbegründungsschrift vom 14.10.2004 wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 03.08.2004 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat eine Auskunft der deutschen Angestelltenkrankenkasse vom 12.01.2005 über die beim Kläger registrierten Krankenhausaufenthalte und Arbeitsunfähigkeitszeiten eingeholt. Wegen des genauen Wortlauts wird auf Blatt 115 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte , der Vorstreitakte des Sozialgerichts Aachen im Rentenverfahren mit dem Az. S 11 AN 121/93 und die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten mit dem Az. 000 Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte ist nicht verpflichet, die Zeit vom 01.05.2001 bis 06.05.2002 als Anrechnungszeit dem Rentenversicherungsträger zu melden. Der Kläger stand der Arbeitsvermittlung in der fraglichen Zeit nicht zur Verfügung, so dass eine Meldung gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) nicht in Betracht kommt.
Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils an und nimmt hierauf gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug.
Das Vorbringen im Berufungsverfahren gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers ist der Senat der Meinung, dass das vom Sozialgericht zitierte BSG-Urteil vom 11.03.2004 (B 13 RJ 16/03 R) auch für den hier zu entscheidenden Fall einschlägig ist. Es ist unstreitig, dass der Kläger nach dem 31.01.2001 bis 07.05. 2002 nicht beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet gewesen ist. Diese fehlende Meldung kann nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden (BSG a.a.O.). Der Senat schließt sich dem BSG mit dem Sozialgericht an, auch wenn das BSG-Urteil in der Literatur nicht ohne Kritik geblieben ist (vgl. Koch in Sgb 2005, 53 bis 55).
Im vorliegenden Fall ist zum tatsächlichen Ablauf zudem auf Folgendes hinzuweisen. Der Hinweis des sachbearbeitenden Herrn T vom Arbeitsamt, der Kläger brauche sich während des Leistungsbezuges von Arbeitslosenhilfe nicht laufend beim Arbeitsamt zu melden, dürfte nach der bis zum 01.07.1999 geltenden Arbeitslosenmeldeverordnung zutreffend gewesen sein. Seit dem 26.06.1999 war der Kläger aber nicht mehr Leistungsbezieher. Für ihn galt für die Zeit, in der er keine Leistungen mehr bezog, § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III, wonach die Arbeitsvermittlung nach 3 Monaten einzustellen ist, wenn das Vermittlungsgesuch nicht erneuert wird (vgl. Niesel, SGB III, 3. Auflage 2005, § 38 Randnr. 9). Wenn man einmal ein Versäumnis der Beklagten annehmen will, dann lag dieses nicht in der zutreffenden Auskunft während des Leistungsbezuges, sondern in der anschließenden unterlassenen Beratung, dass ohne Leistungsbezug sehr wohl eine Meldung erforderlich ist, um als arbeitssuchend dem Rentenversicherungsträger gemeldet werden zu können. Dieser Punkt bedarf jedoch keiner näheren Aufklärung, da selbst bei Annahme eines Beratungsfehlers die fehlende Meldung als arbeitssuchend nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden kann (BSG a.a.O.).
Ob die hier streitige Zeit rentenrechtlich als Überbrückungszeit anzuerkennen ist (vgl. Ziffer 4 der Berufungsbegründungsschrift vom 14.10.2004), bedarf hier keiner Entscheidung. Eine Überbrückungszeit ist selbst keine Anrechnungszeit (BSG a.a.O., Randnr. 30), so dass diese nicht zu melden ist. Der Rentenversicherungsträger entscheidet selbst, ob er eine Überbrückungszeit anerkennt oder nicht.
Soweit ein Bediensteter der Beklagten den Kläger tatsächlich falsch beraten hat oder pflichtwidrig eine sich aufdrängende Beratung bezüglich einer notwendigen Meldung unterlassen haben sollte und diese Pflichtverletzung dafür ursächlich ist, dass der Kläger sich nach Auslaufen des Arbeitslosenhilfegeldanspruchs nicht mehr fortlaufend als arbeitssuchend gemeldet hat, könnte dies einen Amtshaftungsanspruch begründen (Artikel 34 Satz 1 GG i.V.m. § 839 BGB). Hierüber haben jedoch nicht die Sozialgerichte, sondern die ordentlichen Gerichte zu entscheiden.
Klage und Berufung konnten somit im Ergebnis keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des BSG ab, sondern macht sie im Gegenteil zur Grundlage seiner Entscheidung.
Erstellt am: 04.07.2005
Zuletzt verändert am: 04.07.2005