Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 10.09.2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 15.01.2004 wegen Eintritts einer Säumniszeit.
Der 1981 geborene Kläger, der vom 12.12.2000 bis 17.03.2003 als Hilfskraft bei der S Brot GmbH & Co. in T beschäftigt war, bezog seit 04.04.2003 von der Beklagten Arbeitslosengeld (ursprüngliche Anspruchsdauer: 360 Tage). Mit Schreiben vom 09.01.2004 forderte die Beklagte ihn auf, zum Zwecke der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit am 14.01.2004 persönlich beim Arbeitsamt E zu erscheinen. In dem Schreiben wurde der Kläger u.a. darauf hingewiesen, dass Arbeitslosengeld vom Tag nach dem Meldetermin an für die Dauer von 2 Wochen nicht gezahlt werde (Säumniszeit), falls er ohne wichtigen Grund dieser Aufforderung, beim Arbeitsamt vorzusprechen, nicht nachkomme. Darüber hinaus minderten Säumniszeiten den Anspruch u.a. auf Arbeitslosengeld entsprechend der Dauer dieser Zeit, jedoch höchstens um 8 Wochen. In seinem am 13.01.2004 bei der Beklagten eingegangenen Antwortschreiben erklärte der Kläger, er werde der Aufforderung nicht nachkommen, weil seine Eigenbemühungen zunichte gemacht worden seien, er sich in seinen Grundrechten verletzt fühle und die Beklagte gegen die Verfassung und höchstrichterliche Rechtsprechung verstoße. Die Beklagte stellte daraufhin die Zahlung der Leistungen ab 15.01.2004 ein und forderte den Kläger mit Schreiben vom selben Tag erneut auf, zum Zwecke der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit am 21.01.2004 zu erscheinen. Das Schreiben der Beklagten vom 15.01.2004 enthielt den Hinweis, dass Arbeitslosengeld bis zur erneuten persönlichen Meldung beim Arbeitsamt nicht gezahlt werde, falls der Kläger auch zu diesem Termin nicht vorspreche und der Beklagten bis dahin auch keinen wichtigen Grund für sein Fernbleiben mitteile. Auch wurde der Kläger wiederum darauf hingewiesen, dass Säumniszeiten seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld minderten entsprechend der Dauer dieser Zeit. In seinem Antwortschreiben vom 17.01.2004 teilte der Kläger wiederum mit, er werde der Aufforderung nicht nachkommen, weil – dies gehe aus den Akten hervor – seine Eigenbemühungen zunichte gemacht würden. Die Beklagte käme ihrer Verpflichtung nicht nach, ihrem Schreiben hätten keine Angebote beigelegen. Die Beklagte verstoße gegen Gesetze und die Verfassung.
Mit Bescheid vom 22.01.2004 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Wirkung ab 15.01.2004 auf, weil der Kläger den Aufforderungen des Arbeitsamtes, sich am 14.01.2004 sowie an einem zweiten, innerhalb von 2 Wochen danach liegenden Meldetermin zu melden, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachgekommen sei und hierfür auch keinen wichtigen Grund mitgeteilt habe. Den dagegen vom Kläger mit der gleichen Begründung, mit der er sein Nichterscheinen zu den Meldeterminen begründet hatte, am 18.02.2004 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2004 zurück.
Mit seiner gleichzeitig mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am 17.01.2004 anhängig gemachten Klage hat der Kläger mit Schreiben vom 02.03.2004 unter Wiederholung seines übrigen Vorbringens die Ansicht vertreten, einen Rechtsanspruch auf Zahlung zu haben.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 22.01.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2004 aufzuheben.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Auffassung festgehalten.
Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 10.09.2004 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: "Der Kläger ist durch den Bescheid vom 22.01.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2004 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG. Dieser Bescheid ist rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 15.01.2004 aufgehoben.
Nach § 48 Abs. 1 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Hier ist eine solche wesentliche Änderung eingetreten. Der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld ruht ab dem 15.01.2004 nach § 145 Abs. 1 und 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Nach § 145 Abs. 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Säumniszeit von zwei Wochen, wenn der Arbeitslose eine Aufforderung der Beklagten, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund nicht nachkommt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger ist am 09.01.2004 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen zum 14.01.2004 eingeladen worden. Diesen Termin hat er nicht wahrgenommen. Er hat keine Gründe vorgetragen, die dies rechtfertigen würden. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen des § 145 Abs. 2 SGB III vor. Danach verlängert sich die Säumniszeit nach Abs. 1 bis zur persönlichen Meldung des Arbeitslosen bei der Beklagten mindestens um vier Wochen, soweit der Arbeitslose innerhalb einer Säumniszeit nach Abs. 1 von zwei Wochen einen weiteren Meldetermin trotz Belehrung über die Rechtsfolgen und ohne wichtigen Grund versäumt. Der Kläger ist am 15.01.2004 zum 21.01.2004 erneut eingeladen worden unter Hinweis auf die Rechtsfolgen. Auch diesen Termin hat er nicht wahrgenommen und dafür keinen wichtigen Grund angegeben.
Nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt im besonders schweren Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Aufgrund der eindeutigen Belehrung über die Folgen, die eintreten, wenn der Kläger zu den Terminen nicht erscheint, hätte er wissen müssen, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, das heißt, dass er kein Arbeitslosengeld ausgezahlt bekommt, wenn er zu den Einladungen nicht erscheint."
Gegen den ihm am 14.09.2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat er Kläger am 07.10.2004 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er wiederum vor, die Entscheidung verstoße gegen die Rechtsprechung der oberen Bundesgerichte. Die Beklagte verweigere die Förderung der Lehrstelle, die er mühevoll besorgt habe.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 10.09.2004 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 22.01.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungakte der Beklagten, der ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Beklagte hat zu Recht wegen Eintritts einer Säumniszeit die Bewilligung des Arbeitslosengeldes des Klägers ab 15.01.2004 aufgehoben. Zur Begründung weist der Senat auf die Ausführungen in Teil II der Gründe des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts, denen er sich nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage anschließt.
Dabei soll lediglich betont werden, dass der Kläger den Aufforderungen i.S.d. §§ 145 Abs. 1 und §§ 145 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen ist, obwohl er ausweislich der Verwaltungsakten und von ihm auch nicht in Zweifel gezogen über die Rechtsfolgen belehrt worden ist. Damit, dass er der Ansicht war, die Beklagte habe seine Eigenbemühungen um einen Ausbildungsplatz zunichte gemacht, weil sie die Ausbildung nicht habe fördern wollen, und habe deshalb seine Grundrechte verletzt und verfassungs- und gesetzeswidrig gehandelt sowie gegen höchstrichterliche Rechtsprechung verstoßen, hat jedenfalls kein Grund bestanden, der ihm die Meldungen unmöglich gemacht oder erschwert hätte. Im Übrigen ist seine Ansicht aber auch nicht zutreffend. Grundrechtsverletzungen, gesetzes- und verfassungswidriges Handeln der Beklagten sowie Verstöße gegen höchstrichterliche Rechtsprechung sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Erstellt am: 01.02.2006
Zuletzt verändert am: 01.02.2006