Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 19.02.2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.04. bis 04.05.2003.
Der 1956 geborene Kläger arbeitete in der Zeit vom 29.10.1979 bis 26.04.1998 bei der Firma F GmbH & Co. KG in Bad T als Kunststoffwerker. Während dieser Zeit bezog er vom 03.03. bis 31.08.1997 sowie vom 27.04. bis 30.09.1998 Krankengeld. In der Zeit vom 01.10.1998 bis 30.09.2001 gewährte die LVA Westfalen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit. Anschließend erfolgte bis zum 31.03.2003 ein erneuter Bezug von Krankengeld. Seit dem 05.05.2003 ist der Kläger wieder bei der Firma F GmbH & Co. KG beschäftigt.
Während des letzten Krankengeldbezuges meldete er sich am 21.03.2003 mit Wirkung zum 01.04.2003 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 08.04.2003 lehnte die Beklagte die Gewährung von Arbeitslosengeld ab und führte zur Begründung aus, innerhalb der Rahmenfrist von drei Jahren vor dem 01.04.2003 habe der Kläger nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bestehe ebenfalls nicht, da innerhalb der Vorfrist von einem Jahr vor dem 01.04.2003 kein Arbeitslosengeld bezogen worden sei. Mit dem hiergegen am 28.04.2003 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe innerhalb der Rahmenfrist von drei Jahren vor dem 01.04.2003 mehr als zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden, da er von Oktober 2001 bis März 2003 Krankengeld und von Oktober 1998 bis September 2001 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit bezogen habe. Mithin seien bei ihm die Voraussetzungen des neu geregelten § 26 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches – Arbeitsförderung – (SGB III) erfüllt. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.06.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zusammenfassend aus, der Kläger erfülle nicht die Anwartschaftszeit nach § 123 SGB III. Er habe nicht innerhalb der Rahmenfrist vom 01.04.2000 bis 31.03.2003 in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Soweit der Zeitraum der Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 01.10.1998 bis 30.09.2001 in die Rahmenfrist falle, handele es sich nicht um eine Versicherungspflichtzeit, da die Regelung des § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III erst ab 01.01.2003 gelte. Der Bezug von Krankengeld vom 01.10.2001 bis 31.03.2003 erfülle ebenfalls nicht die Voraussetzungen für ein Versicherungspflichtverhältnis, da der Kläger unmittelbar vor dem Bezug weder versicherungspflichtig gewesen sei noch eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen habe (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III).
Der Kläger hat hiergegen am 26.06.2003 Klage bei dem Sozialgericht (SG) Detmold erhoben und sich maßgeblich darauf berufen, dass auch die vor dem 01.01.2003 liegenden Versicherungszeiten im Rahmen des § 26 Abs. 2 Nummer 3 SGB III zu berücksichtigen seien. Dies stelle im Übrigen auch § 435 Abs. 1 SGB III klar, wonach bei der Anwendung des § 26 Abs. 2 Nummer 3 SGB III die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, deren Beginn vor dem 01.01.2001 liege, als Rente wegen voller Erwerbsminderung gelte. Folge man demgegenüber der Auffassung der Beklagten, würde sich die Gesetzesänderung in § 26 Abs. 2 SGB III für Bezieher von Erwerbsunfähigkeitsrenten bzw. Renten wegen voller Erwerbsminderung erst ab 01.01.2004 auswirken. Dies widerspreche aber der Intention des Gesetzgebers, langjährig Versicherten wieder den Bezug von Arbeitslosengeld nach einer Gewährung von Erwerbsminderungsrente zu ermöglichen.
Die Beklagte hat demgegenüber ergänzend vorgetragen, § 435 Abs. 1 SGB III stehe im Zusammenhang mit der Ersetzung der bis 31.12.2000 bestehenden Renten wegen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit durch eine zweistufige Erwerbsminderungsrente. Des Weiteren spreche § 345 a Abs. 1 SGB III für ihre Rechtsauffassung, wonach die Versicherungspflicht erst ab dem 01.01.2003 und nicht für davor liegende Zeiten bestehe.
Das SG hat durch Urteil vom 19.02.2004 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, in der Rahmenfrist vom 01.04.2000 bis zum 31.03.2003 habe keine Versicherungspflicht aus sonstigen Gründen bestanden. Soweit durch § 26 Abs. 2 Nummer 3 SGB III in der Fassung des Artikel 1 Nummer 10 des Job-AQTIV-Gesetzes vom 10.12.2001 Versicherungspflicht beim Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung eingeführt worden sei, enthalte diese Vorschrift keine Wirkung für die vom Kläger zuvor bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente. Auch der Bezug von Krankengeld habe gemäß § 26 Abs. 2 Nummer 1 SGB III nicht zur Versicherungspflicht geführt, da der Kläger nicht unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig gewesen sei oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen habe.
Der Kläger hat gegen das ihm am 22.03.2004 zugestellte Urteil am 30.03.2004 Berufung eingelegt und trägt ergänzend vor, wegen der Einheit des Versicherungsfalles habe es sich bei dem Krankengeldanspruch ab 01.10.2001 um einen solchen aus der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit vor dem 27.04.1998 gehandelt. Dies habe zur Folge, dass er unmittelbar vor dem Beginn des Leistungsbezuges von Krankengeld ab Oktober 2001 versicherungspflichtig im Sinne des § 26 Abs. 2 Nummer 1 SGB III gewesen sei. Es habe sich hierbei um einen wiederaufgelebten Krankengeldanspruch nach § 48 Abs. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) und nicht um einen neuen Krankengeldanspruch nach § 48 Abs. 2 SGB V gehandelt. In diesem Zusammenhang sei die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 48 Abs. 1 SGB V zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 19.02.2004 zu ändern und dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 08.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.06.2003 für die Zeit vom 01.04.2003 bis 04.05.2003 Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt 836,40 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte tritt der Berufung entgegen und hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Im Übrigen – so die Beklagte – habe der Kläger ab 01.10.2001 für 78 Wochen Krankengeld erhalten. Es sei daher ein neuer Krankengeldanspruch entstanden, dessen Beginn für die Frage der Versicherungspflicht maßgeblich sei. Angesichts der Dreijahresfrist in § 48 Abs. 1 und 2 SGB V ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit – also dem Zeitraum von März 1998 bis Februar 2001 – habe ein Krankgeldanspruch am 01.10.2001 nicht mehr wieder bewilligt werden können. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass dem Kläger für volle 78 Wochen Krankengeld zugesprochen worden sei. Andernfalls wäre die Anspruchsdauer wegen des Leistungsbezuges von April bis September 1998 gemindert worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Prozessakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Im Einvernehmen mit den Beteiligten konnte der Senat gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, denn die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid zutreffend die Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.04.2003 bis 04.05.2003 abgelehnt.
Wie das SG mit zutreffender Begründung – auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug nimmt – dargelegt hat, erfüllt der Kläger nicht die erforderliche Anwartschaftszeit, denn der Kläger hat keine der in § 26 Abs. 2 SGB III genannten Leistungen bezogen. Insbesondere erfüllt weder der Bezug einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit noch der Bezug von Krankengeld in der Zeit vom 01.10.2001 bis 31.03.2003 die Voraussetzungen eines Versicherungspflichtverhältnis nach § 123 Satz 1 Nr. 1 SGB III.
Ergänzend wird darauf verwiesen, dass es sich bereits nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26 Abs. 2 SGB III um eine abschließende Regelung der Versicherungspflicht bei Leistungsbezug handelt (BSG, NZS 2002, S. 100, 101). Auch der Gesetzesbegründung ist eine planwidrige Unvollständigkeit nicht zu entnehmen. Danach wollte der Gesetzgeber zwar eine Lücke der sozialen Sicherung in Fällen der befristet zuerkannten Erwerbsminderungsrente schließen (vgl. BT-Drs 14/6944 Seite 26). Ob – wie der Kläger meint – eine Rückwirkung auf Fälle der vorliegenden Art wünschenswert wäre, kann dahinstehen, denn hiervon hat der Gesetzgeber im Rahmen seines gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums jedenfalls keinen Gebrauch gemacht. Hierfür spricht auch – worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat – die Tatsache, dass die Beiträge nach pauschalierten Sätzen von den dafür zuständigen Leistungsträgern (§ 347 Nr. 7 SGB III) erst ab dem Jahr 2003 aufzubringen sind (§ 345 a SGB III).
Die konsequente Ausrichtung am Versicherungsprinzip des SGB III stützt diese Auffassung ebenfalls. Danach sollen nur noch Zeiten, für die Beiträge zur Arbeitsförderung entrichtet werden, zur Begründung eines Anspruchs auf beitragsabhängige Leistungen dienen (Fuchs in Gagel, SGB III § 24 Rdnr. 6). Eine beitragsrechtliche Berücksichtigung von Rentenbeziehern ist aber erstmalig durch die pauschalierte Regelung des § 345 a SGB III erfolgt. Eine Gleichstellung von Zeiten des Rentenbezuges vor dem 01.01.2003 mit denen nach dem 01.01.2003 scheidet daher aus.
Letztlich vermag auch der Hinweis des Klägers, im Hinblick auf die Einheit des Versicherungsfalls habe es sich bei dem Krankengeldanspruch ab dem 01.10.2002 um einen solchen aus der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit vor dem 27.04.1998 gehandelt, nicht zu einer anderen Entscheidung führen. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums das Bestehen einer Versicherungspflicht an abschließend aufgezählte Voraussetzungen geknüpft, die der Kläger nicht erfüllt. Dem Leistungsbezug muss eine versicherungspflichtige Beschäftigung unmittelbar vorausgehen, d.h. es dürfen keine wesentlichen Zeiträume zwischen der Beschäftigungszeit und der Leistungsbezugszeit bestehen. Als wesentlich in diesem Sinne werden Zeiträume von über vier Wochen bzw. einem Monat angesehen (vgl. Brand in Niesel, SGB III § 26 Rdnr. 22). Die Anknüpfung an den ersten Anspruchszeitraum für das Krankengeld widerspricht daher dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift. Dass der Gesetzgeber nicht ausnahmslos jeden Bezug einer Entgeltersatzleistung als versicherungspflichtigen Tatbestand angesehen hat, zeigt sich auch darin, dass z. B. die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder das Übergangsgeld wegen beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen eine derartige Versicherungspflicht nicht auslösen (Schlegel in Eicher/Schlegel, SGB III, § 26 Rdnr. 77 m. w. N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG besitzt.
Erstellt am: 03.01.2008
Zuletzt verändert am: 03.01.2008