Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 02.02.2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 08.03.2005), ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht entschieden, dass Prozesskostenhilfe wegen verzögerter Mitwirkung auf der Grundlage von § 118 Abs. 2 Satz 4 ZP0 abzulehnen war.
Der Senat nimmt insoweit auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Die zeitgleich mit der Beschwerdeeinlegung erfolgt Nachreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 04.03.2005 berüht die Richtigkeit der angefochtenen Versagung von Prozesskostenhilfe nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZP0 nicht (aus der neueren Rechtsprechung: BAG Beschluss vom 03.12.2003, 2 AZB 19/03; 0LG Düsseldorf, Beschluss vom 09.10.2003, I-5 W 49/03 MDR 2004, 410 m.w.N.). 0b in der verspäteten Vorlage der PKH-Erklärung ein erneuter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegt, hat der Senat nicht zu entscheiden.
Diese Entscheidung ist nach § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht anfechtbar.
Erstellt am: 25.10.2005
Zuletzt verändert am: 25.10.2005