Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 03.02.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Weitergewährung von Leistungen nach der Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV) in Form einer praktischen Fahrausbildung.
Der 1984 geborene Kläger leidet an einer infantilen spastischen Cerebralparese mit besonderer Betroffenheit beider Beine. Ausweislich seines Schwerbehindertenausweises ist vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt worden. Weiterhin sind in seinem Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen "G " für gehbehindert, "aG" für außergewöhnlich gehbehindert, "RF" für die Befreiung von der Rundfunkgebühr, "H" für hilflos und "B" für die Notwendigkeit ständiger Begleitung bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel vermerkt.
Am 04.12.2001 stellte der Kläger einen Antrag auf die Erteilung der Fahrerlaubnisse "M" und "B" beim Straßenverkehrsamt E. Auf dessen Veranlassung brachte er ein medizinisches Gutachten des Orthopäden X vom 29.05.2002 bei, in dem es heißt, dass der Kläger aus orthopädischer Sicht nicht in der Lage sei, Kraftfahrräder sicher zu führen. Die Fahrerlaubnis "M" könne daher nicht erteilt werden. Anders stelle es sich mit der Fahrerlaubnis "B" dar. Insoweit sei er grundsätzlich aus orthopädischer Sicht in der Lage, die entsprechende Fahrerlaubnis zu erlangen. Abschließend führte der Gutachter aus: "Sollten sich bei der Ausbildung Probleme ergeben, sollte vorsorglich noch ein zusätzliches Gutachten einer MPU durchgeführt werden; hierbei insbesondere dann auch eine neurologische Kontrolle."
Am 29.05.2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Kraftfahrzeughilfe in Form
– der Beschaffung eines Kraftfahrzeuges,
– der Übernahme der Kosten für behinderungsbedingte Zusatzausstattung des Kfz und deren Reparatur,
– sowie in Form eines Zuschusses zu den Kosten der Fahrausbildung und des Erwerbs der Fahrerlaubnis.
Mit Bescheid vom 12.06.2002 gewährte die Beklagte "dem Grunde nach den nachstehend erläuterten Zuschuss zum Erwerb des Führerscheins", nämlich die Kosten für die theoretische Fahrausbildung sowie für die praktische Fahrausbildung. Bezüglich der praktischen Fahrausbildung wurden die zu übernehmenden Kosten, soweit bei Erteilung absehbar, mit 3.676,00 EUR beziffert. In diesem Betrag waren u.a. 50 Fahrstunden enthalten. Weiter hieß es in dem Bescheid, würden für die praktische Fahrausbildung mehr als 50 Fahrstunden benötigt, koste jede weitere Fahrstunde 31,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer.
Die praktische Fahrausbildung begann Anfang Juni 2002. Anfang August 2002 begann der Kläger eine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten, Fachbereich Kommunalverwaltung, bei der Gemeinde M. Die praktische Fahrausbildung sowie die theoretische Fahrausbildung wurden parallel hierzu fortgeführt.
Im September 2002 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er die theoretische Fahrprüfung bestanden habe.
Die praktische Fahrerlaubnisprüfung am 04.11.2002 für die Klasse "B" bestand der Kläger nicht. Im Rahmen der praktischen Fahrerlaubnisprüfung wurde vom TÜV Nord eine sogenannte Fahrprobe durchgeführt, deren Ziel es war, ein Gutachten zu erstellen, das gegebenenfalls erforderliche Umrüstungen am Kfz unter Berücksichtigung der behinderungsbedingten Einschränkungen des Klägers enthielt. Dieses Gutachten konnte nicht fertiggestellt werden, da weder am 04.11.2002 noch später festgestellt werden konnte, ob die beim Kläger im Rahmen der Fahrprobe aufgetretenen Mängel bei der Beherrschung des Kfz auf fehlende Kenntnisse oder auf fehlende Fertigkeiten des Klägers oder auf eine nicht ausreichende Fahrzeugumrüstung zurückzuführen waren.
Am 12.11.2002 empfahl der technische Beratungsdienst des Landesarbeitsamtes Nordrhein-Westfalen aufgrund der trotz 163 Fahrstunden nicht bestandenen praktischen Fahrerlaubnisprüfung sowie des offenen Ergebnisses der Fahrprobe, die weitere Führerscheinausbildung des Klägers nicht zu fördern.
Mit Bescheid vom 25.11.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2002 hob die Beklagte die bewilligten Leistungen zur Kraftfahrzeughilfe für die Zukunft auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach Zustimmung des technischen Beratungsdienstes des Landesarbeitsamtes Nordrhein-Westfalen als Fachdienst der Bundesanstalt für Arbeit sei ihm ein Zuschuss zum Erwerb des Führerscheins nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 8 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX) in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 und 3 Abs. 1 KfzHV bewilligt worden. Nach 163 finanziell geförderten Fahrstunden und nicht bestandener praktischer Führerscheinprüfung habe der technische Beratungsdienst mitgeteilt, dass eine weitere Förderung nicht angezeigt sei. Daher sei der Bewilligungsbescheid für die Zukunft aufzuheben.
Am 06.01.2003 hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Klage erhoben und weiterhin die Gewährung von Leistungen nach der KfzHV in Form einer praktischen Fahrausbildung begehrt. Zur Begründung hat er ausgeführt, er sei trotz seiner spastischen Behinderung in der Lage, auch die praktische Führerscheinprüfung zu bestehen. Die Beklage habe eine seines Erachtens nicht geeignete Fahrschule in Q für die praktische Fahrausbildung ausgewählt, wobei die theoretische Ausbildung durch eine andere Fahrschule erfolgt sei. Das sei nicht sinnvoll und aufeinander abgestimmt gewesen. Besser wäre die Fahrausbildung durch die Verkehrs- und Ausbildungs-GmbH in N durchzuführen gewesen. Diese Fahrschule verfüge über langjährige Erfahrung in der Ausbildung (schwer-)behinderter Menschen. Dort hätte er im Rahmen einer Ferienfahrschulausbildung binnen 3 Wochen den Führerschein erwerben können. Dies wäre sinnvoll gewesen, weil er auf diese Weise noch vor dem 01.08.2002, d.h. vor Beginn seiner Ausbildung durch die Gemeinde M, den Führerschein hätte erwerben können. Die über 160 Fahrstunden seien ihm förmlich aufgedrängt worden. Es hätten Fahrstunden von 3 bis 4 Zeitstunden am Tag stattgefunden. So viele Fahrstunden am Stück seien selbst für eine nicht behinderte Person nicht sinnvoll. Ein Lerneffekt habe sich so nicht einstellen können. Daher könne aus dem Umstand, dass er trotz 163 Fahrstunden die praktische Fahrprüfung nicht bestanden habe, nicht geschlossen werden, dass er nicht in der Lage sei, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Im Übrigen würden auch nicht behinderte Personen nicht stets im ersten Versuch die praktische Fahrprüfung bestehen. Auch sei es bei der Art der bei ihm vorliegenden Behinderung nicht außergewöhnlich, dass derart viele Fahrstunden erforderlich seien.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 25.11.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2002 weitere Fahrstunden zum Erwerb eines Führerscheins zu bezuschussen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Auffassung festgehalten.
Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. E. Das Gutachten wurde nach Aktenlage erstattet, weil der Kläger, der seine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten im Oktober 2004 ohne Abschluss abgebrochen hatte, sich nicht bereit erklärt hatte, einen ärztlichen Gutachter aufzusuchen.
Das SG hat weiteren Beweis erhoben durch Vernehmung des Mitarbeiters des TÜV Nord N1 als Zeugen.
Mit Urteil vom 03.02.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung wie folgt ausgeführt: "Der Kläger wird durch den angefochtenen Bescheid vom 25.11.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12. 2002 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Er hat keinen Anspruch auf weitere Leistungen der Beklagten nach der Kraftfahrzeughilfeverordnung.
Die Beklagte war berechtigt, den ursprünglichen Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X wegen wesentlicher Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit Erlass des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vom 12. Juni 2002 aufzuheben.
Die wesentliche Änderung liegt darin, dass die Beklagte bei Erlass des Bescheides im Juni 2002 davon ausgehen durfte und musste, dass der kläger entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 2 KfzHV grundsätzlich in der Lage ist, trotz Behinderung ein Kraftfahrzeug zu führen. Damals war der Kläger nämlich vom Orthopäden Dr. X begutachtet worden. Der Gutachter hat aus orthopädischer Sicht grundsätzlich die Befähigung des Klägers zum Führen eines Kraftfahrzeugs bejaht. Er hat damals noch keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit zur Einholung eines weiteren Gutachtens gesehen, insbesondere nicht zur Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU). Dr. X hat jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollten sich bei der Ausbildung Probleme ergeben , noch eine MPU des Klägers notwendig sei, um seine Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen beurteilen zu können.
Genau diese Situation ist nun eingetreten.
Zum einen hat der Kläger trotz 163 Fahrstunden die praktische Fahrerlaubnisprüfung im November 2002 nicht bestanden. Zur Überzeugung der Kammer stellt dieser Umstand Probleme bei der Ausbildung dar, die nach Auffassung des Sachverständigen Dr. X eine MPU notwendig machen. Die Kammer übersieht dabei nicht, dass die Art und Weise der Durchführung der Unterrichtsstunden, nämlich zum Teil zwischen drei und vier Zeitstunden am Stück, ungünstig war. Dennoch lässt sich aus einem vierfach höheren Ausbildungsaufwand als bei einem gesundheitlich unbeeinträchtigten Fahrschüler schließen, dass neben den durch den Umbau des Fahrzeugs kompensierten körperlichen Leistungseinbußen weitere Leistungseinbußen beim Kläger vorliegen oder zumindest vorliegen könnten, welche die Reaktionsfähigkeit, den Aufmerksamkeitsumfang, die Anpassungs- und die Umstellungsfähigkeit beeinträchtigen. Die Überzeugung der Kammer stützt sich dabei auf das schlüssige Gutachten des Sachverständigen Dr. E vom 23. September 2005. Das Sachverständigengutachten ist auf Basis des aktuellen medizinischen Kenntnisstandes verfasst. Es enthält keine Widersprüche oder Unrichtigkeiten. Der Verwertung des Gutachtens steht auch nicht entgegen, dass es nach Aktenlage eingeholt wurde. Dieser Umstand ist darauf zurückzuführen, dass der Kläger sich einer Begutachtung genauso wie der Einholung von Befundberichten bei den ihn behandelnden Ärzten verweigert, obwohl er vom Gericht auf die möglichen Folgen, nämlich die ihn treffende objektive Beweislast bzgl. seiner grundsätzlichen Fahrtauglichkeit, hingewiesen worden ist.
Die Weigerung des Klägers, sich einer Begutachtung zu unterziehen, bestätigt dabei gerade die Zweifel an seiner Kritik- und Urteilsfähigkeit und damit an einer der Eignungsvoraussetzungen für das sichere Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B.
Eine weitere wesentliche Änderung der Verhältnisse zwischen dem Ausgangsbescheid des Jahres 2002 und dem angefochtenen, ihn aufhebenden Bescheid des Jahres 2003 liegt darin, dass aufgrund der vom TÜV Nord durchgeführten Fahrprobe nicht mehr ausgeschlossen werden kann, dass die während dieser Fahrprobe aufgetretenen Fehler auf fehlende, durch weitere Schulungen oder Umbauten des Fahrzeugs nicht kompensierbare Fertigkeiten des Klägers zurückzuführen ist. Das hat der TÜV Nord auf schriftliche Nachfrage des Gerichts mit Schreiben vom 17.05.2004 (Bl. 47 der Gerichtakte) und der zuständige Mitarbeiter, der Zeuge N1, bei seiner Vernehmung am 20.04.2005 überzeugend dargelegt.
Die vom Kläger gegen diese Überlegungen erhobenen Einwände überzeugen nicht. Sie sprechen vielmehr zum Teil sogar dafür, dass er nicht in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen oder dass zumindest erhebliche, noch zu klärende Zweifel daran bestehen. So legte der Kläger mit Schrifsatz vom 18.11.2003 ein Schreiben der Fahrschule TEAM aus Hamburg vor. Darin wies die auf behinderte Fahrschüler spezialisierte Fahrschule darauf hin, dass bei frühkindlichen Hirnschädigungen, wie sie beim Kläger vorliegen, die körperlichen Auswirkungen (Störungen des Bewegungsapparates) gegenüber den neurologischen und neuro-psychologischen Folgen sehr häufig in den Hintergrund treten. Durch diese Stellungnahme wird die Auffassung des Gutachters Dr. X und des Sachverständigen Dr. E bestätigt. Einer entsprechenden Überprüfung seiner neurologischen und neuro-psychologischen Fähigkeiten bzw. Einschränkungen wollte und will sich der Kläger jedoch nicht stellen. Weitere Ermittlungen von Amts wegen sind nicht möglich.
Die vom Kläger vorgelegte Stellungnahme der Fahrschule Verkehr + Ausbildungs GmbH aus N vom 16.10.2003 überzeugt ebenfalls nicht. In der Stellungnahme gibt die Fahrschule an, dass die vom Kläger in Q durchgeführte praktische Ausbildung nicht geeignet gewesen sei, um die praktische Fahrerlaubnisprüfung zu bestehen. Mehr als 90 Fahrminuten am Tag seien nicht sinnvoll. Man könne deshalb auch aus der über 160 absolvierten Fahrstunden und der nicht erfolgreich abgelegten Fahrprüfung keine Rückschlüsse auf die Fähigkeiten des Klägers ziehen.
Dem ist entgegen zu halten, dass dieselbe Fahrschule am 21.05.2002 einen Kostenvoranschlag vorgelegt hat (Bl. 9 der Verwaltungsakte), bei der sie von 50 Fahrstunden zu je 45 Minuten ausging. Dieser Schulungsumfang sollte nach ihrer damaligen Einschätzung ausreichend sein für eine praktische Fahrausbildung des Klägers. Als Alternative legte dieselbe Fahrschule mit Schreiben vom selben Tage (Bl. 10 der Verwaltungsakte) einen Alternativvorschlag vor. Danach sollte der Kläger die 50 Fahrstunden zu je 45 Minuten im Rahmen einer Ferienschulung, d.h. in einem Zeitraum von drei Wochen, absolvieren. Dann wären – rechnet man die Wochenenden heraus – zwischen drei und vier Fahrstunden täglich zu absolvieren gewesen neben der dann zusätzlich durchzuführenden theoretischen Fahrausbildung. Die Fahrschule hat somit damals genau das angeboten, was sie mit der späteren Stellungnahme vom 16.10.2003 als ungeeignet bezeichnet.
Der behandelnde Neurologe und Psychiater des Klägers, Herr Dr. K N aus C, attestierte dem Kläger am 20.04.2004 (Bl. 39 der Gerichtsakte) zwar, dass aufgrund der neurologischen Erkrankung (fast uneingeschränkte Funktionsfähigkeit beider Arme) keine Einschränkung für das Führen von Kraftfahrzeugen bestehe, wenn entsprechende technische Änderungen berücksichtigt werden. Für die Ausübung sei allerdings ein erheblich höherer Stundenaufwand erforderlich. Von welchem Stundenauf-wand der behandelnde Arzt jedoch ausgeht, ist nicht ersichtlich. Ob ihm bewusst war, dass hier bereits über 160 Fahrstunden abgeleistet wurden, ist ebenfalls nicht klar. Zu der neuro-psychologischen und den psychologischen Eignungen des Klägers, an denen hier Zweifel bestehen, äußert sich der behandelnde Arzt ebenfalls nicht. Ebenso wenig zum Umstand, dass und warum der Kläger seine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten seit Oktober 2004 nicht fortsetzen konnte bzw. fortgesetzt hat.
Bezeichnend ist auch, dass eben dieser Arzt vom Kläger nicht von seiner ärztlichen Schweigepflicht befreit wurde, so dass das Gericht keinen Befundbericht einholen konnte."
Gegen das ihm am 02.03.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.03.2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, tatsächlich sei eine Änderung der Verhältnisse nicht eingetreten, weil von Anfang an klar gewesen sei, dass es aufgrund seiner Schwerbehinderung "Probleme" geben könnte und die Ausbildung nicht in der Form ablaufen könne wie bei einer nicht behinderten Person. Während der Ausbildung habe es keine Probleme gegeben, die nicht von Anfang an aufgrund seiner Behinderung klar gewesen wären. Aus der hohen Fahrstundenzahl lasse sich nicht schließen, dass neben seinen körperlichen Einbußen anderweitige Leistungseinbußen vorlägen, die nicht im Zusammenhang mit der Behinderung stünden. Da ihm quasi aufgrund seiner körperlichen Behinderung eine geistige Schwäche unterstellt werde, die das Einholen eines Gutachtens erforderlich mache, habe er erstinstanzlich sein Einverständnis zur Gutachtenerstellung nicht erteilt. Sein behandelnder Arzt bestätige zudem, dass bei ihm eine Einschränkung beim Führen eines Kfz nicht bestehe. Diese seine Bestätigung widerspreche den Vermutungen des SG.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 03.02.2006 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, der ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils und sieht gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Auch das Berufungsvorbringen des Klägers, das vom Senat gewürdigt wurde, führt zu keiner anderen Beurteilung, weil es nichts enthält, was nicht bereits im Urteil des SG berücksichtigt worden wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Erstellt am: 03.07.2007
Zuletzt verändert am: 03.07.2007