Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 30.03.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit ab 07.06.2004 hat.
Der im Jahre 1946 geborene Kläger befand sich im Zeitraum vom 13.12.2002 bis 03.06.2004 in Haft und bezog bis zu diesem Zeitpunkt Arbeitslosenhilfe. In der Haft übte der Kläger im Zeitraum vom 14.05.2003 bis 28.05.2004 mit einer Vielzahl von Unterbrechungen durch Krankheit und Arbeitsmangel eine beitragspflichtige Beschäftigung aus. Über die einzelnen Beschäftigungszeiträume erhielt er einen Nachweis in Form einer Arbeitsbescheinigung der Justizvollzugsanstalt (JVA) C vom 03.06.2004.
Nach seiner Haftentlassung beantragte der Kläger am 07.06.2004 bei der Beklagten unter Vorlage der Arbeitsbescheinigung der JVA die Gewährung von Arbeitslosengeld. Anhand der von der JVA mitgeteilten Arbeitszeiträume errechnete die Beklagte gemäß Vermerk vom 14.06.2004 für den Haftzeitraum insgesamt 293 Tage beitragspflichtiger Beschäftigung. Hierbei berücksichtige die Beklagte sowohl Wochenenden als auch Feiertage, soweit diese innerhalb der von der JVA mitgeteilten einzelnen Beschäftigungszeiträume lagen.
Mit Bescheid vom 14.06.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von Arbeitslosengeld ab. Innerhalb der Rahmenfrist von drei Jahren vor dem 07.06.2004 habe nicht über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten ein Versicherungspflichtverhältnis bestanden. Der Kläger habe somit die notwendige Anwartschaftszeit für den geltend gemachten Anspruch nicht erfüllt. Er habe auch keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, weil in der Vorfrist von einem Jahr kein Arbeitslosengeldbezug erfolgt sei.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 12.07.2004 Widerspruch ein. Zur Begründung machte der Kläger geltend, die Beklagte habe einen zu geringen Zeitraum beitragspflichtiger Beschäftigung angenommen. Er habe des Öfteren ohne eigenes Verschulden nicht arbeiten können. Zu Unrecht seien folglich Tage mit Arbeitsausfall wegen Erkrankung und Arbeitsmangel sowie Wochenenden und Feiertage nicht berücksichtigt worden, obwohl hierfür nach §§ 42, 45 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) ein Anspruch auf Ausfallentschädigung bestehe. Der Kläger fügte eine Bescheinigung der JVA C vom 20.07.2004 bei, aus der sich ergibt, dass Fehlzeiten durch Arbeitsmangel und Arztbesuche bedingt gewesen seien.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2004 zurück.
Sie hielt an ihrer Auffassung fest, nach § 117 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) habe nur derjenige Anspruch auf Arbeitslosengeld, der u.a. die Anwartschaftszeit erfüllt habe. Diese habe nach § 123 SGB III grundsätzlich erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens 12 Monaten in einem Versicherungsverhältnis gestanden habe. Die Rahmenfrist betrage 3 Jahre und beginne gemäß § 124 Abs. 1 SGB III mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Versicherungspflichtig seien insbesondere Beschäftigungszeiten als Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis. Dabei würden Zeiten, für die kein Entgelt gezahlt würde, nicht mitgerechnet, soweit sie länger als einen Monat gedauert hätten. Die Rahmenfrist nach § 124 SGB III umfasse somit den Zeitraum vom 07.06.2001 bis 06.06.2004. Innerhalb dieser Rahmenfrist seien für den Kläger insgesamt 293 Tage beitragspflichtiger Beschäftigung nachgewiesen, die bei der Feststellung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld berücksichtigt werden könnten. Das ergebe sich aus der Arbeitsbescheinigung der JVA C , in welcher der Arbeitsverlauf des Klägers ordnungsgemäß dokumentiert sei.
Am 17.12.2004 hat der Kläger gegen den Bescheid vor dem Sozialgericht Detmold Klage erhoben, mit der er seinen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld weiterverfolgt hat.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.6.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2004 zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 07.06.2004 Arbeitslosengeld zu zahlen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat die Beklagte im Wesentlichen auf ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren Bezug genommen.
Mit Urteil vom 30.03.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen. Ergänzend hat das Gericht ausgeführt, es handele sich bei dem Kläger nicht um einen sogenannten Freigänger, der bei privaten Arbeitgebern gegen Entgelt tätig gewesen sei. Vielmehr sei er von der JVA im Rahmen des Strafvollzugs verschiedenen Beschäftigungen zugeführt worden. Gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III habe für den Kläger als Strafgefangenen daher nur Versicherungspflicht bestanden, soweit ihm Arbeitsentgelt oder Ausfallentschädigung gemäß der §§ 43 – 45 StVollzG zugestanden habe. Diese Voraussetzungen hätten ausweislich der Bescheinigung der JVA C nur an insgesamt 293 Tage vorgelegen.
Weitere Tage seien nicht berücksichtigungsfähig. Das gelte auch für die Tage, an denen er nach einer Krankmeldung zwar arbeitsfähig gewesen, aber keiner Arbeit zugeführt worden sei. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 StVollzG stehe dem Kläger für diesen Tag insgesamt kein Arbeitsentgelt zu, da er tatsächlich nicht gearbeitet habe, unabhängig davon, ob er unverschuldet keiner Arbeit zugeführt worden sei oder nicht.
Folgten auf solche Tage oder auf Krankheitstage dann Feiertage oder Wochenenden und habe der Kläger daher auch an den darauf folgenden Tagen von der JVA C keiner Arbeit zugeführt werden können, so bestehe für diese Tage ebenfalls kein Anspruch auf Arbeitsentgelt nach § 43 Abs. 2 Satz 1 StVollzG und somit keine Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III. Dies gelte auch für die übrigen streitigen Tagen, soweit er an diesen Tagen nicht gearbeitet habe. § 45 StVollzG, in der Fassung welche eine Entschädigung für ausgefallene Arbeit vorgesehen habe, sei nicht in Kraft getreten.
Soweit der Kläger insofern an einigen Tagen oder in einigen Wochen gegenüber anderen Strafgefangenen ungleich behandelt worden sei, denen Arbeit zugewiesen worden sei und die somit in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hätten, sei dies im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung gerechtfertigt (BSG, Beschluss vom 05.12.2001 – B 7 AL 74/01 B -). Eine Behandlung der gesamten Strafhaft gleichsam als Beitragszeit, unabhängig von der Ausübung einer zugewiesenen und tatsächlich auch ausgeübten Arbeit gegen Entgelt, widerspräche der Regelung der §§ 37, 41 und 43 StVollzG und sei verfassungsrechtlich nicht geboten (BSG a.a.O.).
Darüber hinaus hat das Sozialgericht dem Kläger nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG Verschuldenskosten in Höhe von 150 EUR auferlegt. Durch das Verschulden des Klägers sei die Vertagung einer vorausgegangenen mündlichen Verhandlung vom 03.02.2006 notwendig geworden. Der Kläger habe bis dahin seine Klage nicht begründet. Erst aufgrund der Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung habe das Gericht das Verfahren fortbetreiben können. Eine Vertagung sei notwendig gewesen, um der Beklagten die Möglichkeit zu geben, sich zu den weiteren Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu äußern und seitens des Gerichts weitere Ermittlungen durchzuführen. Die Notwendigkeit der Vertagung beruhe auf einem Verschulden des Klägers oder seines früheren Bevollmächtigten, dessen Verschulden sich der Kläger im Rahmen des § 192 Abs. 1 Satz 2 SGG zurechnen lassen müsse.
Zudem habe der Kläger durch eine Auseinandersetzung mit seinem Prozessbevollmächtigten unmittelbar vor dem Termin am 03.02.2006 bewirkt, dass dieser das Mandat niedergelegt habe. Auch habe der Kläger mitgeteilt, dass er dem Prozessbevollmächtigten sonst das Mandat von sich aus entzogen hätte. Soweit der Kläger ohne Prozessbevollmächtigten im Termin keinen Antrag in der Sache habe stellen wollen, sondern die Vertagung beantragt habe, stelle auch das ein Verschulden des Klägers dar. Der Kläger habe sich in dem seit Dezember 2004 laufenden Verfahren bereits früher um die fehlende Klagebegründung kümmern können und müssen.
Nach Zustellung des Urteils am 04.04.2207 hat der Kläger am 30.04.2007 Berufung eingelegt.
Zur Begründung trägt er vor, das Sozialgericht habe seine Einwendungen nicht berücksichtigt. Die Arbeitsbescheinigung der JVA C sei fehlerhaft, deren Richtigkeit könne auch nicht unterstellt werden. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung habe ihm für Mai 2004 ein Freistellungsanspruch gemäß § 43 StVollzG von insgesamt fünf Tagen zugestanden. Nach dieser Vorschrift erwerbe einen Strafgefangener, der jeweils zwei Monate eine zugewiesene Tätigkeit ausgeübt habe, einen Freistellungsanspruch von einem Tag. Die Bescheinigung von fünf Tagen impliziere folglich, dass der Kläger an mehr als 300 Tagen tätig gewesen sei. Bei Hinzurechnung der zu Unrecht in der Arbeitsbescheinigung in Abzug gebrachten Tage ergäben sich versicherungspflichtige Zeiten von einem Jahr.
Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber vorgeschrieben habe, dass Zeiten, für die kein Entgelt gezahlt worden sei, nicht mitgerechnet würden, sofern sie länger als einen Monat dauerten, ergebe sich im Umkehrschluss, dass entgeltfreie Zeiten von bis zu einem Monat anrechenbar seien. Im Falle des Klägers gebe es keine Zeiten von mehr als einem Monat, in denen kein Entgelt gezahlt worden sei.
Vergleiche man darüber hinaus die vom Kläger im Zeitraum von Mai 2003 bis Mai 2004 erzielten Gesamtnettobezüge mit den Bezugsgrößen für die Festsetzung des Arbeitsentgelts Strafgefangener für die Jahre 2003 und 2004, so zeige sich, dass der Kläger die Jahresbezugsgrößen erreicht habe. Auch daraus ergebe sich, dass der Kläger die zu erfüllenden Versicherungszeiten für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt habe.
Schließlich sei dem Kläger auch zu Unrecht der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Arbeitslosenhilfe abgesprochen worden. Ein solcher Anspruch ergebe sich aus § 196 S. 1 Nr. 2 i.V.m. S. 2 Nr. 1 SGB III a.F. Die Frist bis zum Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe werde durch Zeiträume, in denen er nicht bedürftig gewesen sei, unterbrochen. Insoweit sei hier auf die Haftzeit abzustellen, welche die Erlöschensfrist unterbrochen habe.
Auch die Verschuldenskosten seien zu Unrecht verhängt worden. Das Sozialgericht habe mit der Verhängung von Verschuldenskosten eine Untätigkeit des Klägers sanktioniert, da die Klage nicht begründet worden sei. Weder sehe das Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine Begründungspflicht vor, noch sei der Kläger seinerzeit durch das Gericht zu einer Begründung aufgefordert worden. Der Streitgegenstand sei vielmehr sowohl dem Gericht als auch der Gegenseite aufgrund des Vorverfahrens bekannt gewesen. Im Übrigen sei weder ein Verschulden des Klägers noch des damaligen Bevollmächtigten gegeben.
Seiner Berufung hat der Kläger eine tabellarische Aufstellung über die seines Erachtens zu viel abgezogenen Arbeitstage beigefügt. In der Summe ergeben sich 48 Tage, welche nach Ansicht des Klägers zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien.
Der Kläger beantragt gemäß Schriftsatz vom 30.4.2007 ausdrücklich,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 30.03.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.01.2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung führt die Beklagte aus, die in Abzug gebrachten Tage seien arbeitsfreie Samstage, Sonntage und Feiertage gewesen. Solche Tage könnten nur dann als Anwartschaftszeit berücksichtigt werden, wenn es sich um zusammenhängende Arbeitsabschnitte handele. Das sei jedoch im Hinblick auf Fehlzeiten des Klägers wegen Arbeitsmangel oder Krankheit nicht der Fall.
Auch einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe habe der Kläger nicht. Zum Zeitpunkt der Haft sei weder Verfügbarkeit noch Arbeitslosigkeit gegeben gewesen. Daher sei § 196 S. 1 Nr. 2 i.V.m. S. 2 Nr. 1 SGB III a.F. nicht einschlägig.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Leistungsakte der Beklagten (Kundennummer 000) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Streitsache im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.10.2008 entscheiden obwohl für den Kläger niemand erschienen ist. Der Kläger und sein Bevollmächtigter sind nämlich mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Berufung ist unbegründet.
I.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Arbeitslosengeld nach Haftentlassung und Antragstellung am 07.06.2004.
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer u.a. in der Rahmenfrist des § 124 SGB III mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 123 SGB III). Dabei entspricht gemäß § 339 Satz 2 SGB III ein Monat 30 Kalendertagen. Die Änderung gegenüber der früheren Regelung des AFG, nach der ausdrücklich 360 Kalendertage erforderlich waren, ist nur unwesentlich und sollte der Vereinfachung der Berechnung dienen (Hünecke, in: Gagel, SGB III, 31. Ergänzungslieferung 2008, § 123, Rdnr. 49).
Zwar hat der Kläger während seiner Beschäftigungszeiträume in der JVA in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Versicherungspflichtig sind gem. § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfen oder Ausfallentschädigung (§§ 45 bis 45, 176 und 177 des StVollzG) erhalten. Gefangene im Sinne der vorgenannten Vorschriften, sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung oder Sicherung oder einstweilig nach § 126 a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind.
Jedoch hat der Kläger die erforderliche Anwartschaftszeit nicht erfüllt. Innerhalb der für den Kläger noch maßgeblichen dreijährigen Rahmenfrist nach § 124 SGB III liegen gemäß der von der JVA C am 03.06.2004 ausgestellten Arbeitsbescheinigung insgesamt nur 293 Tage vor, anstatt der für einen Arbeitslosengeld-Anspruch erforderlichen 360 Kalendertage.
Selbst unter Berücksichtigung der vom Kläger zuletzt in der Anlage zur Berufungsbegründung vom 12.07.2007 angegebenen insgesamt 48 Tage, die nach seiner Auffassung zu Unrecht von der Beklagten nicht berücksichtigt worden seien, werden lediglich 341 Kalendertage erreicht.
Abgesehen davon führen die seitens des Klägers vorgebrachten Einwände nicht zu einer Berücksichtigung weiterer Kalendertage im Rahmen der Anwartschaftszeit.
Zeiten, in denen wegen Arbeitsmangel bzw. Krankheit kein Entgelt gezahlt wurde, sind nicht berücksichtigungsfähig, da die Versicherungspflicht nur entsteht, wenn Gefangene z. B. Arbeitsentgelt erhalten (LSG NRW, Urteil vom 15.07.2003 (- L 1 AL 18/03 -); ebenso Bayerisches LSG, Urteil vom 20.05.2005; – L 8 AL 405/04 -: nur die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten als Gefangener seien für die Anwartschaftszeiten berücksichtigungsfähig).
Auch die Vorschrift des § 45 StVollzG kommt dem Kläger nicht zugute. Die Regelung des § 45 StVollzG, die eine Ausfallentschädigung vorsieht, wenn Gefangene unverschuldet keiner Arbeit zugewiesen werden können, ist bislang nicht in Kraft getreten. Gemäß § 198 Abs. 3 StVollzG bedarf es eines besonderen Bundesgesetzes, um § 45 StVollzG in Kraft zu setzen. Dieses Bundesgesetz ist bislang nicht erlassen worden.
Im Übrigen schließt sich der erkennende Senat der im Urteil vom 15.07.2003 – L 1 AL 18/03 – vertretenen Auffassung des Ersten Senats des LSG NRW an. Im Einzelnen hat der Erste Senat ausgeführt:
"Der Strafgefangene steht in einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis eigener Art (Däubler-Spaniol in Feest Kommentar zum StVollzG vor § 37 RdNr. 30). Ihm steht insofern kein Anspruch auf eine bestimmte Arbeit zu, wie sich aus dem Wortlaut des § 37 StVollzG ergibt. Nach § 43 StVollzG besteht ein Anspruch auf Arbeitsentgelt nur, soweit tatsächlich gearbeitet wurde. Der Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn" gilt auch im Strafvollzug. In § 43 StVollzG sind auch bislang sozialpolitische Korrekturen wie etwa durch § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und das Entgeltfortzahlungsgesetz nicht erfolgt.
So hat das Bundessozialgericht in seinen Grundsatzentscheidungen (siehe BSG vom 05.12.2001, – B 7 AL 74 / 01 B – und BSG vom 07.11.1990 – 9 b/7 RAr 112/89 – ausgeführt, dass aus den Regelungen des Strafvollzugsgesetzes hervorgeht, dass nicht die gesamte Zeit der Verbüßung einer Strafhaft gleichsam als Beitragszeit zu behandeln ist. Diese Regelung des Gesetzgebers verstößt auch nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze (siehe hierzu Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 01.07.1998, BVerfGE 98,169 mwN). Bei Berücksichtigung aller Zeiten, in denen die Arbeit nicht länger als 4 Wochen unterbrochen worden sei, würde der Gefangene letztendlich besser gestellt werden als ein Arbeitnehmer. Denn Zeiten, in denen es aus verschiedensten Gründen zu Arbeitsausfall und damit zu Beitragsausfall kommt, sind in der Haftanstalt wesentlich häufiger, als die Zeiten, in denen es im zivilen Leben zu Beitragsausfällen kommt (siehe BSG aaO)."
Zur Überzeugung des erkennenden Senats kommt mithin eine Berücksichtigung der arbeits- und entgeltfreien Phasen zwischen den einzelnen Beschäftigungsabschnitten nicht in Betracht. Eine Anrechnung von Wochenenden und Feiertagen innerhalb der jeweiligen, teils kurzen Beschäftigungsabschnitte hat die Beklagte zu Gunsten des Klägers ohnehin vorgenommen. Die Berücksichtigung weiterer Kalendertage würde die Besonderheiten einer Haftsituation, die nach den überzeugenden Ausführungen des BSG (a.a.O.) nicht mit einem zivilen Arbeitsverhältnis gleichzusetzen ist, außer Acht lassen.
Soweit der Kläger meint, von der Erfüllung der Anwartschaftszeit sei deshalb auszugehen, weil von dem ihm zugestandenen Freistellungsanspruch von insgesamt fünf Tagen gemäß § 43 StVollzG auf eine zusammenhängende Tätigkeit geschlossen werden müsse, ist dem nicht zu folgen. Ausschlaggebend sind aus den zuvor genannten Gründen die tatsächlich festgestellten Beschäftigungszeiträume, die sich aus der Arbeitsbescheinigung der JVA ergeben.
Aus dem gleichen Grund kann auch aus dem vom Kläger erzielten Arbeitsentgelt nicht durch einen Vergleich mit der jährlichen Bemessungsgröße auf die Erfüllung der Anwartschaftszeit geschlossen werden.
II.
Der Kläger hat nach Haftentlassung auch keinen Anspruch auf Weitergewährung der mit Inhaftierung am 13.12.2002 eingestellten Arbeitslosenhilfe, denn der Anspruch ist erloschen.
Nach § 196 Satz 1 Nr. 2 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung erlischt der Anspruch auf Alhi, wenn seit dem letzten Tag des Bezugs von Alhi ein Jahr vergangen ist. Da der Kläger zuletzt am 13.12.2002 Alhi bezogen hatte, war das Jahr bei der erneuten Antragstellung des Klägers am 07.06.2004 bereits verstrichen.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Haftzeit nicht im Rahmen eines Verlängerungstatbestandes nach § 196 Satz 2 Nr. 1 SGB III berücksichtigungsfähig. Nach dieser Vorschrift verlängert sich die einjährige Erlöschensfrist nach § 196 Satz 1 Nr. 2 SGB III um Zeiten, in denen der Arbeitslose nach dem letzten Tag des Bezugs von Alhi nur deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hatte, weil er nicht bedürftig war.
Zwar war der Kläger während der Haftzeit im Sinne des § 196 Satz 2 Nr 1 SGB III nicht bedürftig, da sein Lebensunterhalt im Rahmen der Haft gesichert war. Allerdings hatte der Kläger auch aus anderen als den in § 196 Satz 2 SGB III genannten Gründen während der Haftzeit keinen Anspruch auf Leistungen der Beklagten. Dem Anspruch auf Arbeitslosengeld stand während der Haftzeit mithin nicht nur die mangelnde Bedürftigkeit entgegen.
Während der Haft fehlte es im Falle des Klägers vielmehr auch am Erfordernis der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 190 Abs. 1 Nr. 1 SGB III (in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung), da der Kläger etwaigen Vermittlungsbemühungen der Beklagten nicht zur Verfügung stand.
Anspruch auf Alhi haben gemäß § 190 Abs. 1 Nr. 1 SGB III a.F. nur Arbeitnehmer, die im Sinne des Gesetzes arbeitslos sind.
Gemäß § 198 Satz 2 SGB III (in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung) sind auf die Alhi die Vorschriften über das Arbeitslosengeld hinsichtlich der Arbeitslosigkeit und der persönlichen Arbeitslosmeldung anzuwenden.
Der Kläger war nicht arbeitslos im Sinne von § 118 SGB III, da er während der Haft keine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suchte.
Gemäß § 119 SGB III a.F. sucht eine Beschäftigung nur, wer u.a. den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Gemäß § 119 Abs. 2 SGB III a.F. steht den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung, wer arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist. Gemäß § 119 Abs. 2 SGB III a.F. ist arbeitsfähig ein Arbeitsloser, der eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes aufnehmen und ausüben kann, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilnehmen und Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann.
Diese Voraussetzungen waren in der Haft nicht gegeben, zumal der Kläger während seiner Haftzeit kein sog. Freigänger war, der dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden hätte.
III.
Die Festsetzung von Verschuldenskosten durch das Sozialgericht ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zu Recht erfolgt.
Durch das Verschulden des Klägers musste die mündliche Verhandlung vom 03.02.2006 vertagt werden. Insbesondere trifft die Auffassung des Klägers nicht zu, die Streitsache sei schon im Rahmen des vertagten Termins entscheidungsreif gewesen, so dass es keiner Vertagung bedurft hätte. Vielmehr hatte der Kläger mit Schriftsatz vom 28.06.2005 mitgeteilt, dass von Klägerseite noch verschiedene Punkte zu klären seien. Tatsächlich hat der Kläger auch nach der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 16.03.2006 noch umfassend vorgetragen. Die Streitsache war also zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Klägers und auch der Beklagten zu vertagen. Der Klägerbevollmächtige ist mehrfach an die von ihm selbst angekündigte Klagebegründung erinnert worden und hätte diese bereits vor dem Termin einreichen können. Auch der Kläger selbst hätte darauf hinwirken können und müssen. Ein Verschulden des Bevollmächtigten muss sich der Kläger zurechnen lassen.
Die Höhe der angesetzten Verschuldenskosten von 150 Euro entspricht dem in §§ 192 Abs. 1 Satz 3, 184 Abs. 2 SGG vorgeschriebenen Mindestbetrag und ist schon deshalb nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Revisionszulassung gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Erstellt am: 03.11.2008
Zuletzt verändert am: 03.11.2008