Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 26.10.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Förderung einer Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten als Maßnahme der beruflichen Weiterbildung nach § 77 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III).
Der 1969 geborene Kläger war nach bestandener Zweiter Juristischer Staatsprüfung vom 01.12.1999 bis zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag vom 08.10.2007 zum 31.12.2007 bei der Betriebskrankenkasse B beschäftigt.
Am 15.12.2006 schloss er mit seiner Arbeitgeberin einen "Schulungsvertrag über eine betriebliche Einzelmaßnahme" zum anerkannten Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter – Fachrichtung Krankenversicherung -. Nach § 2 des Schulungsvertrages sollte das Schulungsverhältnis am 01.01.2007 beginnen und mit Ablegung der Prüfung nach § 34 des Berufsbildungsgesetzes im Jahre 2008 enden.
Am 27.12.2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Förderung der am 01.01.2007 beginnenden Ausbildung. Diesem Antrag war u. a. ein Schreiben seiner Arbeitgeberin beigefügt, wonach die geplante Schulung zum Sozialversicherungsfachangestellten berufsbegleitend im Rahmen einer betrieblichen Einzelmaßnahme erfolgen.
Mit Bescheid vom 14.03.2007 lehnte die Beklagte den Antrag ab und wies den Widerspruch des Klägers gegen diese Ablehnung mit Bescheid vom 25.04.2007 als unbegründet zurück, weil bei ungekündigtem Beschäftigungsverhältnis des Klägers keine Arbeitslosigkeit drohe und die begehrte Förderung daher nicht erforderlich sei.
Seine am 24.05.2007 erhobene Klage hat der Kläger damit begründet, dass ohne seine Bereitschaft, sich fortbilden zu lassen, sein Arbeitsplatz gefährdet wäre.
Mit Urteil vom 26.10.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Anspruch des Klägers scheitere am Fehlen einer Beratung durch die Agentur für Arbeit vor Beginn der Teilnahme im Sinne von § 77 Abs. 1 Nr. 2 SGB III. Auf die weitere Begründung der Entscheidung wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 02.11.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03.12.2007, einem Montag, Berufung eingelegt, mit der er weiterhin annimmt, die Beklagte sei zur Übernahme ihm entstandener Kosten in Höhe von 2.181,90 Euro für seine Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten Fachrichtung Krankenversicherung verpflichtet. Die Nichtdurchführung einer Beratung vor Beginn der Maßnahmeteilnahme beruhe auf Verschulden der Beklagten, die seinen Antrag zögerlich bearbeitet und ihm einen Beratungstermin erst für den 20.02.2007 und damit für einen Zeitpunkt nach Beginn der Teilnahme an einem ersten Weiterbildungsseminar in S vom 05.02. bis 17.02.2007 zugesagt habe. Der Kläger betont, sein Arbeitsverhältnis wäre ohne seine Bereitschaft zur Ausbildung als Sozialversicherungsfachangestellter gefährdet gewesen.
Nach seinem erkennbaren Interesse beantragt der Kläger,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 26.10.2007 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2007 zu verurteilen, seine Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten Fachrichtung Krankenversicherung als Maßnahme der beruflichen Weiterbildung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu fördern.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Auf Anfrage des Senats hat sie mitgeteilt, dass weder die vom Kläger absolvierte Maßnahme noch ihr Träger im Sinne der Förderungsvoraussetzung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III zugelassen sind.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Förderung seiner Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten – Fachrichtung Krankenversicherung – als Maßnahme der beruflichen Weiterbildung nach § 77 Abs. 1 SGB III (in der vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung der letzten Änderung durch Gesetz vom 23.12.2003, BGBl. I 2848).
Der Anspruch scheitert bereits daran, dass es sich bei der Ausbildung, deren Förderung der Kläger begehrt, nicht um eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung im Sinne von § 77 Abs. 1 SGB III handelt.
Die insoweit allein förderungsfähigen beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen sind von Berufsausbildungsmaßnahmen abzugrenzen, deren Förderung mit den § 59 ff. SGB III oder nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in Betracht kommt.
Die Abgrenzung zwischen Weiterbildung einerseits und Ausbildung andererseits ist ohne Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und Vorbildung im Einzelfall anhand der konkreten Ausgestaltung des Bildungsangebots selbst vorzunehmen (vgl. zum Vorgängerrecht des AFG – Arbeitsförderungsgesetz – BSG, Urteil vom 22.09.1976 – 7 RAr 142/74 – SozR 4100 § 242 Nr. 3; zum Recht des SGB III Urteile des BSG vom 27.01.2005 – B 7a/7 AL 20/04 R – SozR 4-3000 § 77 Nr. 2, vom 17.11.2005 – B 11a AL 23/05 R -, vom 29.01.2008 – B 7/7a AL 68/06 R; zum Recht des SGB II nun auch Urteil des BSG vom 30.09.2008 – B 4 AS 28/07 R -).
Nach Ziel, Struktur und Inhalt der unternommenen Ausbildung ist zu unterscheiden, ob es sich um eine schulische oder berufliche Ausbildung oder um eine berufliche Weiterbildung handelt. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, etwa welche Vorkenntnisse für die erfolgreiche Teilnahme erforderlich sind, welche Unterrichtsformen genutzt werden und welche Abschlüsse angestrebt werden (ausführlich zu den Kriterien Schmidt in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand November 2008 vor §§ 77 – 96, Rn 2 b) m. w. N., Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 14.04.2008 – L 10 AS 154/08 – mit Nachweis weiterer Rechtsprechung).
Nach diesen Kriterien ist die vom Kläger absolvierte Ausbildung nicht als Weiterbildung im Sinne von § 77 Abs. 1 SGB III, sondern als Berufsausbildung zu qualifizieren.
Der Beruf des Sozialversicherungsfachangestellten ist ein anerkannter Ausbildungsberuf im Sinne von § 34 des Berufsbildungsgesetzes, der in einer regelmäßig dreijährigen Ausbildung zum Berufsabschluss des geprüften Sozialversicherungsfachangestellten nach der "Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten" vom 18.12.1996 (BGBl. I, 1975), geändert durch das Gesetz vom 24.03.1997 (BGBl. I, 594) führt. Für die Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten wird rechtlich keine bestimmte schulische oder berufliche Vorbildung vorgeschrieben (www.Berufenet.Arbeitsagentur.de/Berufe, Suchwort: Sozialversicherungsfachangestellte).
Ein Anspruch des Klägers auf eine Förderung nach § 77 SGB III scheitert ebenso daran, dass weder Maßnahme noch Maßnahmeträger im Sinne von § 77 Abs. 1 Nr. 3 SGB III zugelassen sind. Auf die Erfüllung der weiteren Förderungsvoraussetzungen kommt es danach nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Grund zur Zulassung der Revision nach § 160 SGG liegt nicht vor.
Erstellt am: 06.04.2009
Zuletzt verändert am: 06.04.2009