Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 17. Juli 2003 wird zurückgewiesen. Die Klagen gegen die Bescheide vom 11.07., 20.07., 27.08.2001, 14.01., 25.03., 10.07., 20.12.2002, 19.01. und 28.03.2003 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 04.08.2003 werden abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Klägerin werden Verschuldenskosten in Höhe von 600 Euro auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Zahlung höherer Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 01.03.1999 bis 31.05.2004.
Die Klägerin ist verheiratet. Ihr Ehemann, der seit 01.01.1998 eine Altersrente bezieht, ist schwerbehindert nach einem Grad der Behinderung von 70. Er ist Eigentümer eines Wohnhauses von 130 qm Wohnfläche, von der die Eheleute 70 qm bewohnen und 60 qm vermietet sind. Die Klägerin ist Eigentümerin einer Wohnung von 56 qm Wohnfläche, die ebenfalls vermietet ist. Den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Alhi ab 01.03.1999 nach Erschöpfung des Arbeitslosengeldanspruchs lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06.04.1999 wegen fehlender Bedürftigkeit ab. Auf den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin hob die Beklagte mit Bescheid vom 13.10.1999 den angefochtenen Bescheid auf und gewährte der Klägerin Alhi ab 01.03.1999 in Höhe eines wöchentlichen Leistungssatzes von 21,91 DM. Dabei brachte die Beklagte neben Steuern, Versicherungen und Werbungskosten die Rente des Ehemannes und dessen Miteinnahmen teilweise mit einem wöchentlichen Betrag von 237,54 DM zur Anrechnung. Auf den Widerspruch der Klägerin zum 29.10.1999 erhöhte die Beklagte mit Bescheid vom 11.01.2000 den wöchentlichen Leistungssatz auf 43,49 DM und mit den Bescheiden vom 20. und 23.03.2000 reduzierte die Beklagte für die vom 01.03. bis 31.12.1999 und 01.01. bis 28.02.2000 gewährte Alhi den Anrechnungsbetrag weiter auf 197,60 DM und erhöhte den wöchentlichen Leistungssatz auf 81,35 DM. Durch Widerspruchsbescheid vom 26.01.2001 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, die Altersrente des Ehemannes der Klägerin sei als Einkommen bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen, weil sie nach den eindeutigen gesetzlichen Vorgaben nicht im Sinne einer Anrechnungsfreiheit privilegiert sei. Ab 29.02.2000 gewährte die Beklagte der Klägerin weiterhin Alhi unter Berücksichtigung eines wöchentlichen Anrechnungsbetrages von 197,60 DM (Bescheid vom 20.03.2000).
Am 27.02.2001 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht (SG) Detmold Klage erhoben, mit der sie die Gewährung von Alhi ohne einen Anrechnunsbetrag wegen des Einkommens ihres Ehemannes begehrt. Dabei hat sie die Ansicht vertreten, da die Rente ihres Ehemannes nur 70 % des derzeitigen Lebensstandards sichere, sei sie auf 100 % hochzurechnen und davon die Alhi zu berechnen. Als Freibetrag im Rahmen der Anrechnung der Altersrente müsse aber zumindest die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz berücksichtigt werden, weil ihr Ehemann schwerbehindert sei. Darüber hinaus sei ihm ein Einkommen zu belassen, das dem notwendigen Eigenbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle entspreche und es müssten die tatsächlichen Aufwendungen wegen der Behinderung ihres Ehemannes in Abzug gebracht werden. Wegen des selbst bewohnten Teils des im Eigentum des Ehemannes stehenden Wohnhauses sei eine fiktive Miete in Abzug zu bringen und die dafür geleisteten Tilgungsbeträge und Zinsen ebenfalls zu berücksichtigen.
Die Beklagte hat an der im Widerspruchsbescheid zum Ausdruck gebrachten Auffassung festgehalten.
Nach Klageerhebung ergingen weitere Bewilligungsbescheide über die Höhe der Alhi ab 01.03.2001 (Bescheid vom 24.04.2001 in der Fassung des Bescheids vom 30.04.2001, Bescheide vom 11.07.2001, 20.07.2001, 27.08.2001, 14.01.2002, 25.03.2002, 10.07.2002, 20.12.2002, 19.01.2003 und 28.03.2003).
Mit Gerichtsbescheid vom 17.07.2003 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung folgendes ausgeführt: "Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe ohne Berücksichtigung eines Anrechnungsbetrages insbesondere nicht ohne Anrechnung der Altersrente ihres Ehemannes.
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe haben nach § 190 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben, in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen haben, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist und bedürftig sind. Dabei ist nach § 194 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III das Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, zu berücksichtigen, soweit es den Freibetrag übersteigt. Freibetrag ist nach § 194 Abs. 1 Satz 2 ein Betrag in Höhe der Arbeitslosenhilfe, die dem Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder der Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, entspricht, mindestens aber in Höhe des Betrages, bis zu dem auf Erwerbsbezüge eines Alleinstehenden Einkommenssteuer nicht festzusetzen wäre (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommenssteuergesetzes). Einkommen sind dabei nach § 194 Abs. 2 alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, einschließlich der Leistungen, die von Dritten beansprucht werden können. Gem. § 194 Abs. 3 Nr. 6 gelten nicht als Einkommen die Grundrenten und die Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz, die Renten, die in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes über die Grundrente und die Schwerstbeschädigtenzulage erbracht werden, und die Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung erbracht werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage erbracht würde. Darüber hinaus gilt nach § 11 Satz 1 Nr. 3 Arbeitslosenhilfeverordnung (AlhiVO) nicht als Einkommen die Rente wegen Berufsunfähigkeit und die Rente für Bergleute des Arbeitslosen bis zur Höhe des Unterschiedes zwischen der Arbeitslosenhilfe nach § 136 des Arbeitsförderungsgesetzes und der Arbeitslosenhilfe, die dem Arbeitslosen hiernach zustehen würde, wenn sein Arbeitsentgelt nicht wegen Berufsunfähigkeit, verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit oder Verrichtung einer wirtschaftlich nicht gleichwertigen Arbeit gemindert wäre. Vom anzurechnenden Einkommen sind wiederum nach § 194 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB III u.a. Beiträge zu privaten Versicherungen abzusetzen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind.
Die Altersrente des Ehemanns der Klägerin ist vor diesem Hintergrund in dem von der Beklagten vorgenommenen Umfang auf die Arbeitslosenhilfe der Klägerin anzurechnen, also unter Berücksichtigung eines Freibetrages in Höhe der hypothetischen Arbeitslosenhilfe des Ehemannes der Klägerin und der tatsächlichen notwendigen privaten Versicherungsbeiträge. Die Altersrente ist zunächst entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf 100 % hochzurechnen. Hierfür geben die vorgenannten Rechtsgrundlagen nichts her. Der Freibetrag ist bei Nettoleistungen wie Renten zu errechnen, indem die Nettolohnersatzquote der Arbeitslosenhilfe (57 bzw. 53 %) mit der Nettoleistung vervielfältigt wird. Es erfolgt keine Hochrechnung der Nettoleistung auf das Nettoarbeitsentgelt von 100 % (BSG, Urteil vom 21.01.1999 -B 11 AL 49/98 R-).
Auch muss der Anrechnungsfreibetrag unter Berücksichtigung der Schwerbehinderung des Ehemanns der Klägerin nicht der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechen. Hierfür gibt es ebenfalls keine Rechtsgrundlage. Insbesondere erfasst die Privilegierungsvorschrift des § 194 Abs. 3 Nr. 6 SGB III nicht Altersrenten. Danach werden nur Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz – teilweise – nicht als Einkommen betrachtet. Gleiches gilt für die Privilegierungsvorschrift des § 11 Satz 1 Nr. 3 AlhiVO; diese gilt nur für Renten wegen Berufsunfähigkeit und nicht für Altersrenten.
Ebenso können bei der Ermittlung des Freibetrages weder das unterhaltsrechtliche Existenzminimum, der sogenannte notwendige Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle, oder die tatsächlich getätigten Aufwendungen in Bezug auf die Behinderung des Ehemannes Berücksichtigung finden. Der Freibetrag richtet sich nach der eindeutigen gesetzlichen Vorgabe in § 194 Abs. 1 Satz 2 entweder nach der hypothetischen Arbeitslosenhilfe oder der Festsetzung des Existenzminimums in § 32a Einkommenssteuergesetz.
Daran ändert sich ferner -auch in Bezug auf die Anrechnung der Mieteinnahmen – nichts dadurch, dass die Klägerin ein – z.T. vermietetes- Eigenheim bewohnt, für das noch Tilgungszinsen anfallen. Tilgungszinsen können nicht anrechnungsmindernd berücksichtigt werden, da es sich bei der Arbeitslosenhilfe um eine sozialhilfeähnliche Leistung handelt. Sie soll nur den Unterhalt sichern, nicht aber dazu dienen, Vermögen aufzubauen. Dagegen spricht auch nicht die Entscheidung des Bundessozialgerichts mit dem Az. B 7 AL 118/97. Diese Entscheidung betrifft nur die Vermögensanrechnung, nicht aber die der hier streitgegenständlichen Einkommensanrechnung. Überdies können – fiktive -Mietaufwendungen im Rahmen der Arbeitslosenhilfeberechnung keine Berücksichtigung finden (LSG Brandenburg, Urteil vom 22.10.1997 – L 1b AR 33/96 – )."
Gegen den ihr am 30.07.2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 01.09.2003 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und ist darüber hinaus der Ansicht, bei der Anrechnung der Altersrente ihres Ehemannes auf ihre Alhi sei wegen der tatsächlichen Aufwendungen aufgrund der Schwerbehinderung ihres Ehemannes ein höherer Freibetrag zu berücksichtigen bzw. die Altersrente ihres Ehemannes sei mit einem geringeren Betrag zu berücksichtigen, weil die tatsächlichen Aufwendungen wegen der Schwerbehinderung vorher abzusetzen seien. Dazu zählten die Kosten für die Brille, die Kosten ihrer Begleitung ihres Ehemannes in den jährlichen Kururlaub, die vier Fahrten im Jahr zur Untersuchung nach Münster, sowie die Kosten für Kuren, weil die BfA dazu nichts mehr hinzuzahle.
Die Klägerin, die seit 01.06.2004 von der LVA Westfalen eine Altersrente in Höhe von monatlich 566,48 Euro bezieht, beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 17.07.2003 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 13.10.1999, den Bescheid vom 11.01.2000, die Bescheide vom 20.03.2000 sowie die Bescheide vom 23.03. und 24.05.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2001 sowie die Bescheide vom 24.04., 30.04., 11.07., 20.07., 27.08.2001, vom 14.01., 25.03., 10.7. und 20.12.2002, vom 19.01. und 28.03.2003 in der Fassung der Widerspruchsbscheide vom 04.08.2003 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter Berücksichtigung eines höheren Freibetrages beim Einkommen ihres Ehemannes vom 01.03.1999 bis 31.05.20004 höhere Arbeitslosenhilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Die Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Senat schließt sich den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheids an, die er nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage für zutreffend erachtet. Von einer Wiederholung der Ausführung des SG wird gem. § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgesehen.
Der Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren führt zu keiner anderen Beurteilung. Die tatsächlichen Aufwendungen aufgrund der Schwerbehinderung des Ehemannes sind weder zum Zwecke der Erhöhung des Freibetrags bei der Anrechnung der Altersrente ihres Ehemannes auf ihre Alhi zu berücksichtigen noch sind diese Aufwendungen vom Einkommen bzw. von der Altersrente ihres Ehemannes vorher abzusetzen. Insoweit fehlt es ebenfalls an der dafür erforderlichen Rechtsgrundlage.
Dementsprechend waren auch die in zweiter Instanz von der Klägerin gestellten und als Klage zu behandelnden Anträge allesamt abzuweisen.
Die Entscheidung, der Klägerin Verschuldenskosten aufzuerlegen, beruht auf § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Danach kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden in einem Termin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Ein Missbrauch liegt dann vor, wenn die Rechtsverfolgung von jeden Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Missbrauchsgebühr in § 34 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (vgl. BVerfG, NJW 1996 S. 1273, 1274). Die Rechtsprechung des BVerfG ist auch zur Auslegung des § 192 SGG heranzuziehen, denn Wortlaut und Zweck beider Vorschriften stimmen überein. Die Voraussetzungen des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG liegen hier vor. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden, dass wegen Aussichtslosigkeit der Berufung die weitere Rechtsverfolgung als missbräuchlich angesehen wird. Die Missbräuchlichkeit ergibt sich hier aus dem Begehren der Klägerin, für das es keine Rechtsgrundlage gibt. Allen Argumenten des Senats hat sich die Bevollmächtigte der Klägerin (aufgrund ihrer vorherigen Weisung) verschlossen. Dieses Verhalten ihrer Bevollmächtigten hat sich die Klägerin zu rechnen zu lassen, denn gem. § 192 Abs. 1 Satz 2 SGG steht dem Beteiligten gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter.
Der Höhe nach hat der Senat einen Betrag von 600,00 Euro für angemessen gehalten. Dieser Betrag liegt zwar über dem festzusetzenden Mindestbetrag von 225,00 Euro (§ 192 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 184 Abs. 2 SGG), aber noch deutlich unter den Kosten, die der Landeskasse durch das Verhalten der Klägerin tatsächlich entstanden sind.
Die Kostenentscheidung im Übrigen beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Erstellt am: 07.09.2004
Zuletzt verändert am: 07.09.2004