Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 07.05.2003 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18.02.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2003 verurteilt, dem Kläger für die am 20.01.2003 begonnene Maßnahme Unterhaltsgeld nach Maßgabe des § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB III zugewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsgeld für die Zeit ab dem 20.01.2003 hat.
Der am 00.00.1968 geborene Kläger bezog vom 01.11.2001 bis 13.10.2002 Arbeitslosengeld. Ab dem 14.10.2002 bis 31.10.2002 übte er eine versicherungspflichtige Tätigkeit aus. Nach Aufgabe dieser Beschäftigung meldete sich der Kläger erneut bei der Beklagten arbeitslos und bezog bis zur Erschöpfung seines Arbeitslosengeldanspruchs am 13.11.2002 Arbeitslosengeld in Höhe von zuletzt 197,33 Euro wöchentlich. Ein am 14.11.2002 gestellter Antrag auf Arbeitslosenhilfe wurde mit Bescheid vom 16.12.2002 mangels Bedürftigkeit abgelehnt. Vom 18.11.2002 bis 01.12.2002 nahm der Kläger an einer von der Beklagten geförderten Feststellungsmaßnahme IT-Fachinformatiker teil. Während dieses Zeitraumes bezog der Kläger Unterhaltsgeld. Im Anschluss daran erhielt er bis 19.01.2003 wegen der ab 20.01.2003 geplanten Teilnahme an der Umschulungsmaßnahme zum IT-Fachinformatiker Anschlussunterhaltsgeld. Am 17.12.2002 schloss der Kläger mit der Bildungsinstitut N GmbH einen Ausbildungsvertrag über die am 20.01.2003 beginnende und am 17.01.2005 endende Fortbildung/Umschulung zum IT-Fachinformatiker. Auf seinen Antrag hin bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 24.01.2003 Lehrgangskosten und Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 22.405,68 Euro. Mit weiterem Bescheid vom 18.02.2003 lehnte die Beklagte die Gewährung von Unterhaltsgeld für die Dauer der Teilnahme an der Maßnahme ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Gewährung von Unterhaltsgeld im Sinne von § 158 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) unter anderem von der Bedürftigkeit im Sinne der Vorschriften über die Gewährung von Arbeitslosenhilfe abhängig sei. Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung sei eigenes bzw. Einkommen von Angehörigen zu berücksichtigen. Das anzurechnende Einkommen der Ehegattin übersteige den Betrag in Höhe von 121,45 Euro wöchentlich, der dem Kläger an Arbeitslosenhilfe zugestanden hätte. Mithin lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsgeld nicht vor.
Den am 24.02.2003 gegen den Bescheid eingelegten Widerspruch begründete der Kläger u.a. damit, dass nach § 158 Abs. 1 Satz 2 SGB III Unterhaltsgeld in Höhe der Arbeitslosenhilfe nur an Arbeitnehmer gezahlt werde, die zuletzt Arbeitslosenhilfe bezogen haben. Dieser Fall treffe jedoch auf ihn nicht zu, da er zuletzt Anschlussunterhaltsgeld und davor Arbeitslosengeld bezogen habe. Demzufolge habe er einen Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsgeld in Höhe des zuletzt erhaltenen Arbeitslosengeldes. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Mit der am 18.03.2003 erhobenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass § 158 SGB III – seinem Wortlaut nach – einen Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsgeld ab dem 20.01.2003 nicht ausschließe, denn Arbeitslosenhilfe habe er noch nie bezogen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.02.2003 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 26.02.2003 zu verurteilen, ihm ab 20.01.2003 Unterhaltsgeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die getroffene Verwaltungsentscheidung für zutreffend gehalten.
Mit Urteil vom 07.05.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht die Gewährung von Unterhaltsgeld für die Zeit ab dem 20.01.2003 wegen fehlender Bedürftigkeit des Klägers abgelehnt. Nach § 158 Abs. 1 Satz 2 SGB III werde an Arbeitnehmer, die zuletzt Arbeitslosenhilfe bezogen haben, Unterhaltsgeld in Höhe des Betrages geleistet, den sie als Arbeitslosenhilfe zuletzt bezogen haben. Diese Regelung finde auch dann Anwendung, wenn ein Bezug von Arbeitslosenhilfe deshalb nicht erfolgt sei, weil der Arbeitslose, z.B. wegen Berücksichtigung von Ehegatteneinkommen, nicht bedürftig sei und daher keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe besitze. Dieses ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber geschaffenen Regelung. Wegen der weiteren Entscheidungsgründe wird auf Blatt 14 ff. der Gerichtsakten verwiesen.
Gegen das am 24.05.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.06.2003 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, dass ihm nach dem Wortlaut des § 158 SGB III ein Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsgeld ab dem 20.01.2003 zustehe. Der Wortlaut sei gewählt worden, damit auch (Langzeit-)Arbeitslose die Möglichkeit haben, wieder in das Berufsleben integriert zu werden. Es habe bereits im November 2002 (noch vor der Gesetzesänderung) festgestanden, dass er an dieser Umschulung teilnehmen werde.
Der Kläger beantragt
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 07.05.2003 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.02.2003 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 26.02.2003 zu verurteilen, ihm ab 20.01.2003 Unterhaltsgeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung des Antrages verweist sie auf die ihrer Ansicht nach überzeugenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils. Die Zahlung von Unterhaltsgeld sei zu Recht abgelehnt worden. Dem Kläger sei zuzugeben, dass weder im Gesetzeswortlaut noch in der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich auf die Fallkonstellation, in der Arbeitslosenhilfe wegen der Berücksichtigung von Einkommen oder Vermögen nicht gezahlt wird, eingegangen werde. Ein Bezug von Arbeitslosenhilfe im Sinne des § 158 Abs. 1 Satz 2 SGB III liege jedoch auch dann vor, wenn der Anspruch auf die Vorbezugsleistung geruht habe oder die Auszahlung noch nicht erfolgt sei. Denn nach dem Sinn und Zweck dieser Sonderregelung sei sie auch dann anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit gehabt hätte, Arbeitslosenhilfe zu beziehen oder deswegen nicht bezogen habe, weil sich kein Anspruch ergeben habe.
Der weiteren Einzelheiten wegen wird Bezug genommen auf den übrigen Inhalt der Streitakten und der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil ist abzuändern. Der Bescheid der Beklagten vom 18.02.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2003 ist rechtswidrig. Der Kläger ist gem. § 54 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, weil die Beklagte zu Unrecht die Zahlung von Unterhaltsgeld abgelehnt hat. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Unterhaltsgeld nach Maßgabe des § 158 Abs.1 Satz 1 SGB III (in der Fassung des Art.1 Nr. 24a Gesetz vom 23.12.2002, BGBl I, 4607). Das Sozialgericht ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass diese – mit Wirkung zum 01.01.2003 geänderte – Vorschrift Anwendung findet. Übergangsregelungen finden sich lediglich für die Gewährung von Anschlussunterhaltsgeld (§ 434 g Abs. 3 SGB III).
Nach § 153 SGB III können Arbeitnehmer bei Teilnahme an einer für die Weiterbildungsförderung anerkannten Vollzeitmaßnahme Unterhaltsgeld erhalten, wenn sie die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung einschließlich der Vorbeschäftigungszeit erfüllen. Die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen gemäß § 77 SGB III und die Vorbeschäftigungszeit gemäß § 78 Satz 1 Nr. 2 SGB III sind erfüllt. Unter Ausübung ihres Entschließungs- und Auswahlermessens hat die Beklagte mit Bescheid vom 24.01.2003 dem Kläger Lehrgangskosten und Fahrtkosten für die Fortbildungs-/Umschulungsmaßnahme zum IT-Fachinformatiker in Höhe von insgesamt 22.405,68 Euro bewilligt. Hat die Beklagte sich in diesem Sinne für die Förderung entschieden, kann sie – entgegen dem Wortlaut des § 153 SGB III ("kann") – über das "Ob" und über die Höhe des Unterhaltsgelds nicht mehr disponieren (Niewald in Gagel, SGB III § 153 Rdn. 37). Nach § 157 Abs.1 Nr. 2 SGB III sind hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsgelds die Vorschriften über das Arbeitslosengeld entsprechend anzuwenden, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist. Gem. § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist dem Unterhaltsgeld eines Arbeitnehmers, der innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme Arbeitslosengeld bezogen hat und danach nicht erneut die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt hat, das Bemessungsentgelt zu Grunde zu legen, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist. Diese Voraussetzungen treffen auf den Kläger zu, da er zuletzt in der Zeit vom 01.11.2002 bis zur Erschöpfung seines Arbeitslosengeldanspruches am 13.11.2002 Arbeitslosengeld erhalten und somit vor dem Beginn der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme nicht erneut die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 123 SGB III) erfüllt hat. Abweichend von der Regelbemessung (§ 157 Nr. 2 SGB III) muss die Bemessung des Unterhaltsgelds daher nach § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB III erfolgen.
Der Auffassung des Sozialgerichts und der Beklagten, nach der das Unterhaltsgeld nach 158 Abs. 1 Satz 2 SGB III zu bemessen ist, vermochte sich der Senat nicht anzuschließen. Dem Wortlaut der Vorschrift nach muss der Arbeitnehmer Unterhaltsgeld "bezogen" haben. "Bezug" setzt voraus, dass ein Recht auf tatsächliche Gewährung der Leistung bestanden hat (Niewald in Gagel, SGB III § 158 Rdn.11). Nach den Feststellungen der Beklagten (vgl. Bescheid vom 16.12.2002 sowie weiter die Begründung des angegriffenen Bescheides vom 18.02.2003) hatte der Kläger keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Der Bezug von Arbeitslosenhilfe ist daher zu verneinen.
Der Anwendungsbereich des § 158 Abs.1 Satz 2 SGB III kann – über seinem Wortlaut hinaus – nicht mit dem Hinweis auf den Sinn und Zweck der Regelung erweitert werden. Der Wortlaut bildet nicht nur den Ausgangspunkt, sondern bestimmt auch die Grenze der Auslegung. Als Inhalt des Gesetzes kann daher nicht gelten, was bei weiter Auslegung dem Wortlaut des Gesetzes widerspricht (vgl. Larenz, Methodenlehre, 6. Auflage 1991, S. 343). § 158 Abs.1 Satz 2 SGB III erfasst daher nicht solche Fälle, in denen Arbeitslosenhilfe mangels Bedürftigkeit nicht bezogen worden ist, der Zahlbetrag mithin bei Null liegt. Eine solche Auslegung steht im klaren Widerspruch zum Gesetzeswortlaut.
§ 158 Abs.1 Satz 2 SGB III kann darüber hinaus nicht im Wege der Rechtsfortbildung dahingehend ergänzt werden, dass von der Regelung auch Arbeitslose erfasst werden, die Arbeitslosenhilfe mangels Bedürftigkeit nicht bezogen haben. Eine Regelungslücke, die in diesem Sinne geschlossen werden müsste, liegt nicht vor. Eine Regelungslücke ist eine "planwidrige Unvollständigkeit" des Gesetzes (vgl. Larenz, Methodenlehre, 6. Auflage 1991, S. 370 ff), die immer nur innerhalb des Regelungszusammenhanges des Gesetzes und ausgehend von der Regelungsabsicht des Gesetzgebers (seinem "Plan") festgestellt und geschlossen werden kann (BSG Urteil vom 12.02.1998, B 10 LW 2/97 R, SozR 3-5868 § 85 Nr. 2; Urteil vom 30.06.1999, B 10 LW 17/98 R, SozR 3-5868 § 3 Nr.1). Die Rechtsprechung ist jedoch nur dann zur Ausfüllung von Regelungslücken berufen, wenn das Schweigen des Gesetzes auf einem Versehen oder dem Übersehen eines Tatbestandes beruht (BSG Urteil vom 12.02.1998 a.a.O.). Davon kann nach Auffassung des Senats nicht ausgegangen werden. § 158 Abs.1 Satz 2 SGB III ist durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt eingefügt worden. Zur Begründung (BT-Drucks.15/25 S. 32) heißt es: "An Weiterbildungsteilnehmer, die vor Beginn der Weiterbildung zuletzt Arbeitslosenhilfe bezogen haben, wird künftig Unterhaltsgeld in Höhe der zuvor bezogenen Arbeitslosenhilfe geleistet …" Der Gesetzgeber wollte, wie diese Begründung des Gesetzesentwurfs verdeutlicht, ausdrücklich nur solche Arbeitnehmer erfassen, die zuletzt Arbeitslosenhilfe bezogen haben. Dem Gesetzgeber dürfte darüber hinaus sehr wohl bekannt gewesen sein, dass der Bezug von Arbeitslosenhilfe häufig aufgrund mangelnder Bedürftigkeit ausgeschlossen sein kann. Die gilt umso mehr, als es sich bei der Arbeitslosenhilfe gerade um eine bedürftigkeitsabhängige Leistung handelt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die vorliegende Fallkonstellation generell übersehen hat. Vielmehr muss angenommen werden, dass er bewusst eine Regelung geschaffen hat, die ausdrücklich den vorherigen Bezug von Arbeitslosenhilfe voraussetzt. Der Regelungsabsicht entspricht es zudem, den Anwendungsbereich des § 158 Abs.1 Satz 2 SGB III lediglich auf diejenigen Fälle zu beschränken, in denen zuvor Arbeitslosenhilfe bezogen wurde. Denn die mit der Vorschrift vorgenommene Anbindung der Bemessung des Unterhaltsgeldes an die Bemessung eines zeitnah vor der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme liegenden Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe, soll in erster Linie eine für die Mehrzahl der Maßnahmeteilnehmer vereinfachte und beschleunigte Feststellung der Leistungshöhe gewährleisten (vgl. 1. AFRG-Entwurf, BT-Drucks. 13/4941 S. 182; Henning, SGBI III, § 158 Rdn. 1). Dieser Regelungszweck kommt indes nur dann zum Tragen, wenn zuvor tatsächlich eine Leistung bezogen wurde. Lediglich dann bedarf es keiner umfangreichen und damit zeitintensiven Neuberechnung des Anspruchs auf Unterhaltsgeld.
Letztlich steht die von der Beklagten vorgenommene, über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehende Auslegung des § 158 Abs.1 Satz 2 SGB III im Widerspruch zu § 2 Abs.2 2. Halbsatz SGB I. Nach dieser Regelung ist sicherzustellen, dass bei der Auslegung der Vorschriften des Sozialgesetzbuches die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. § 2 Abs.2 2. Halbsatz SGB I ist bei der Rechtsfindung zu beachten und keinesfalls als Leerformel zu werten (vgl. BSG Urteil vom 22.09.1988 2/9b RU 36/87, SozR 2200 § 545 Nr.8; Urteil vom 17.12.1980 – 12 RK 34/80, SozR 2000 § 381 Nr. 44). Nach Auffassung des Senats verdient bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten damit jene den Vorzug, die im Ergebnis zu einem Anspruch auf Unterhaltsgeld führt. Andernfalls würde das Recht aus § 3 Abs.2 Nr. 2 SGB I auf individuelle Förderung der beruflichen Weiterbildung gefährdet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsache zugelassen, § 160 Abs.2 Nr. 1 SGG.
Erstellt am: 01.09.2006
Zuletzt verändert am: 01.09.2006