Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 15.04.2010 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 15.04.2010 hat das Sozialgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die Prozessbevollmächtigten trotz gerichtlicher Anforderungsschreiben und der Erinnerungsschreiben vom 09.02.2010 und 19.03.2010 die zur Prüfung der Prozesskostenhilfevoraussetzungen erforderlichen Unterlagen und Belege nicht überreicht hatten. Darüber hinaus wurden die im PKH-Erklärungsbogen unter Buchstabe G gestellten Fragen zum Vermögen nicht beantwortet. Allein aus diesem Grunde hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 73 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 118 Abs. 2 "Satz 2" Zivilprozessordnung (ZPO) abgelehnt. Es hat die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG für ausgeschlossen gehalten.
Gegen diesen ihm am 20.04.2010 zugestellten Beschluss richtet sich die vom Kläger am 23.04.2010 eingelegte Beschwerde, mit der er vorträgt, der Beschwerdeausschluss gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG greife bei einer PKH-Ablehnung gestützt allein auf § 73 a SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 ZPO nicht.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig. Wie der erkennende Senat bereits mit Beschluss vom 19.01.2009 (Az.: L 9 B 34/08 AL) ausgeführt hat, ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG auch dann ausgeschlossen, wenn das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits in Anwendung von § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abgelehnt hat. Hieran hält der Senat auch im Hinblick auf die Beschwerdebegründung fest. Sinn und Zweck der Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist, den Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit in Fällen der auf § 73 a SGG, 118 Abs. 2 Satz 4 beruhenden Entscheidung anzunehmen. Denn nach der Zielsetzung des Gesetzgebers bei der Neufassung des SGG war mit der Änderung des SGG eine Entlastung der Sozialgerichtsbarkeit beabsichtigt. Das sozialgerichtliche Verfahren sollte gestrafft und etwaige durch Verfahrensbeteiligte verursachte Verzögerungen des Verfahrens sanktioniert werden. Eine Beschwerdemöglichkeit sollte bei Prozesskostenhilfeentscheidungen nur noch dann bestehen, wenn das Sozialgericht die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint hat (BT-Drucksache 16/7716, Seite 22 zu Nr. 29 Buchstabe b Nr. 3). Auch einer Entscheidung auf der Grundlage des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist aber jedenfalls in erster Linie zu entnehmen, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht worden sind und deswegen Prozesskostenhilfe versagt wird. Deshalb unterfällt auch eine solche Entscheidung dem Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG.
Vorliegend hat das Sozialgericht aber der Sache nach PKH allein aus den für § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO maßgeblichen Gründen abgelehnt, wie aus seiner – knappen – Begründung hervorgeht. Soweit das Sozialgericht demgegenüber § 118 Abs. 2 Satz 2 SGG zitiert hat, handelt es sich um ein ebenso offensichtliches wie unbeachtliches Schreibversehen.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ein Rechtsverlust des Klägers auch angesichts der Unstatthaftigkeit der Beschwerde nicht zu besorgen ist, da ihm die Möglichkeit erhalten bleibt, jederzeit einen neuen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu stellen und in dessen Rahmen seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen. Denn Entscheidungen nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO sind der materiellen Rechtskraft nicht fähig (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.09.2008, Az.: L 20 B 113/08 AS).
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nach Maßgabe der §§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 12.05.2010
Zuletzt verändert am: 12.05.2010