Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 29.01.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wendet sich gegen die Höhe des vom Sozialgericht festgesetzten Streitwertes.
Mit Bescheid vom 10.11.2004 nahm die Beklagte die Klägerin wegen Erstattungsforderungen nach § 147a SGB III in Höhe von 5133,69 EUR für Lohnersatzleistungen an einen ehemaligen Mitarbeiter der Klägerin im Zeitraum vom 08.09. bis 31.10.2004 in Anspruch, mit Bescheid vom 13.04.2005 in Höhe von 5799,17 EUR für Lohnersatzleistungen im Zeitraum vom 01.11.2004 bis zum 31.12.2004 und mit Bescheid vom 14.04.2005 in Höhe von 8525,56 EUR wegen Lohnersatzleistungen im Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.03.2005.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2005 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.11.2004 zurück. Diese Entscheidung wurde mit der Klage im vorliegenden Verfahren angegriffen. Die Entscheidungen über die Widersprüche gegen die Bescheide vom 13.04.2005 und 14.04.2005 wurden bis zum Abschluss des Klageverfahrens gegen den Widerspruchsbescheid vom 11.04.2005 ausgesetzt.
Im Hinblick auf das Ergebnis einer in nichtöffentlicher Sitzung des Sozialgerichts vom 26.01.2007 durchgeführten Beweisaufnahme erklärte der dort erschienene Vertreter der Beklagten: "Ich hebe hiermit den angefochtenen Bescheid vom 10.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2005 sowie die weiteren ruhend gestellten Bescheide betreffend die Erstattungspflicht der Klägerin nach § 147a SGB III (betreffend den Zeugen E) auf". Daraufhin erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
Mit Beschluss vom 29.01.2007 hat das Sozialgericht den Streitwert auf 5133,69 EUR festgesetzt, da der Gegenstandswert der Höhe des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs entspreche (§§ 197a SGG, 52 Abs. 3 GKG).
Gegen den am 01.02.2007 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 06.02.2007, mit der er der Erklärung des Vertreters der Beklagten den Charakter eines Vergleichs beimisst. Die getroffene Regelung habe Auswirkungen auf die nicht rechtshängigen Ansprüche der Beklagten. Der Streitwert richte sich daher nach der Summe aller Forderungen aus den drei angefochtenen Bescheiden in einer Gesamthöhe von 19.535,50 EUR; im Hinblick auf eine insgesamt denkbare Erstattungsforderung von 90.456,08 EUR abzüglich eines Prozesswertes von 5133,69 EUR ergebe sich ein Vergleichsmehrwert von 85.322,39 EUR.
Die Beklagte trägt demgegenüber vor, im Termin am 26.01.2007 sei ein Anerkenntnis angenommen worden. Der Streitwert im Klageverfahren beschränke sich auf die Forderung aus dem Bescheid vom 10.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2005.
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 06.03.2007), ist zulässig. Insbesondere liegt nach der mit Schriftsatz vom 07.05.2007 vorgelegten Berechnung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin der Wert der Beschwerde mit 1549,50 EUR (Differenz zwischen der Gebührenforderung nach der getroffenen Festsetzung von 1679,30 EUR zur Gebührenforderung bei der gewünschten Festsetzung von 3228,80 EUR) oberhalb der durch § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG festgelegten Schwelle von 200,- EUR.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Streitwert nach § 52 Abs. 3 GKG in Höhe der mit Bescheid vom 10.11.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2005 gegen die Klägerin erhobenen Forderung in Höhe von 5133,69 EUR festgesetzt. Denn der auf Aufhebung dieses Bescheides gerichtete Klageantrag betraf eine bezifferte Geldleistung, deren Höhe nach § 52 Abs. 3 GKG den Streitwert bestimmt. Die Forderungen aus den Bescheiden vom 13.04.2005 und 14.04.2005 dagegen waren im vorliegenden Verfahren weder anfänglich Streitgegenstand noch wurden sie durch einen "Vergleich" im Termin des Sozialgerichts am 26.01.2007 einbezogen.
Die Forderungen aus den Bescheiden vom 13.04.2005 und 14.04.2005 waren nicht Streitgegenstand in dem abgeschlossenen Verfahren. Der Bescheid vom 10.11.2004 hatte weder im Verhältnis zu den Bescheiden vom 13.04.2005 und 14.04.2005 und erst recht nicht im Bezug auf nachfolgende, von der Beklagten (noch) nicht beschiedene Zeiträume die Funktion eines Grundlagenbescheides. Charakteristisch hierfür wäre, dass die Beklagte zu einem Zeitpunkt, zu dem die Höhe der exakten Erstattungsforderungen sich nicht bestimmen lässt, bestimmte für den gesamten maximalen Erstattungszeitraum geltende Anspruchsvoraussetzungen feststellt und zur Prüfung stellt (zu einem solchen Fall vgl. Urteil des BSG vom 04.09.2001 – B 7 AL 6/01 R; zur kostenrechtlichen Problematik in diesem Fall vergleiche Pawlak in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand April 2007, § 147a Rn 369).
Ein solcher Grundlagenbescheid ist der Bescheid vom 10.11.2004 nicht, er enthält insbesondere keine Hinweise darauf, dass die Beklagte Feststellungen über den bezifferten Erstattungszeitraum vom 08.09. bis 31.10.2004 hinaus treffen wollte. Im Wesentlichen gleichlautend stellen dann auch die Bescheide vom 13.04. und 14.04.2005 sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen der Erstattungsforderung nach § 147a SGB III, nur eben bezogen auf die jeweils bezeichneten Erstattungszeiträume, fest.
Weitere Bescheide und Forderungen gegen die Klägerin sind nicht im Wege eines Vergleichs in das Verfahren einbezogen worden. Die Erklärung des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 26.01.2007 vor dem Sozialgericht über die Aufhebung der weiteren ruhend gestellten Bescheide betreffend den Zeugen E erfolgte lediglich im Hinblick darauf, dass diese Bescheide das Schicksal des streitbefangenen Anspruchs teilen sollten. Hierüber bestand zwischen den Beteiligten schon zuvor Einigkeit, weswegen die weiteren Widerspruchsverfahren ruhend gestellt worden waren. Daher folgt aus den Prozesserklärungen der Beteiligten keine Einigung im Wege des gegenseitigen Nachgebens, sondern die Beklagte hat lediglich eine Abhilfeentscheidung im Widerspruchsverfahren bezüglich der weiteren Bescheide getroffen.
Entsprechend den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 08.02.2007, auf die Bezug genommen wird, sind daher Kosten im vorliegenden Verfahren nach einem Streitwert von 5133,69 EUR, im Widerspruchsverfahren W 755/05 nach einem Streitwert von 8525,56 EUR und im Widerspruchsverfahren W 754/05 nach einem Streitwert von 5799,17 EUR geltend zu machen.
Kosten des Streitwertbeschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 S. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
Erstellt am: 30.05.2007
Zuletzt verändert am: 30.05.2007