Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24.10.2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Wirkung vom 01.04.2000 bis 14.05.2000 und über einen damit verbundenen Erstattungsanspruch in Höhe von 2.961,20 DM.
Dem Kläger wurde ab dem 28.01.2000 Arbeitslosengeld für 285 Tage in Höhe von 67,30 DM täglich bewilligt und bis zum 14.05.2000 gezahlt. Ab 15.05.2000 hatte sich der Kläger aus dem Leistungsbezug abgemeldet.
Nach Aktenlage wurde der Beklagten durch eine Anfrage der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 11.09.2000 erstmals bekannt, dass der Kläger in der Zeit vom 16.03.2000 bis 31.03.2000 in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis standen. Arbeitgeber war das Sankt K-haus in C. Der schriftliche Arbeitsvertrag zwischen dem St. K-haus und dem Kläger wurde am 28.02.2000 unterschrieben.
Die Beklage hörte den Kläger zunächst zu einer möglichen Leistungsüberzahlung für den Zeitraum 16.03.2000 bis 31.03.2000 an. Dieser teilte unter dem 04.11.2000 mit, er habe mit einem Schreiben vom 13.03.2000 auf die Arbeitsaufnahme hingewiesen. Das Schreiben sei von ihm oder seiner Frau am selben Tag bei der Post eingeworfen worden. Des Weiteren überprüfe er nicht jeden Tag die Bankauszüge. Diese würden sowieso von seiner Frau durchgesehen. In Fotokopie war ein Schreiben des Klägers vom 13.03.2000 beigefügt mit dem Hinweis, dass er sich ab dem 16.03.2000 in einem Probearbeitsverhältnis befinde.
Mit Bescheid vom 28.11.2000 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit der Beschäftigung auf und forderte Erstattung von 1.076,80 DM. Dieser Bescheid wurde bindend.
Mit Schreiben vom 28.11.2000 hörte die Beklagte den Kläger zur einer weiteren Leistungsüberzahlung für die sich an die Beschäftigung anschließende Zeit vom 01.04.2000 bis 14.05.2000 an. Die Beklagte führte aus, da nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses nach dem 31.03.2000 keine erneute persönliche Arbeitslosmeldung erfolgt sei, habe der Kläger in der streitigen Zeit Leistungen zu Unrecht bezogen.
Hierzu nahm der Kläger nicht Stellung, so dass unter dem 13.12.2000 ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erging für die Zeit ab 01.04.2000. Die Erstattungsforderung wurde für den Zeitraum 01.04.2000 bis 14.05.2000 mit 2.975,48 DM beziffert.
Der Widerspruch des Klägers dagegen wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2001 zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Der Kläger habe die Arbeitsaufnahme beim St. K-haus in C dem Arbeitsamt nicht mitgeteilt. Das Arbeitsamt habe erst durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers Kenntnis von der Arbeitsaufnahme erhalten. Mit der Arbeitsaufnahme am 16.03.2000 sei die persönliche Arbeitslosmeldung erloschen. Im Übrigen habe der Kläger nicht nur die Arbeitsaufnahme nicht mitgeteilt, sondern auch anhand des Merkblatts erkennen können und müssen, dass seine Arbeitslosmeldung mit einer Arbeitsaufnahme erloschen sei und dass es einer neuen Arbeitslosmeldung bedurft hätte.
Dagegen hat der Kläger am 17.05.2001 vor dem Sozialgericht (SG) Köln Klage erhoben und wiederum vorgetragen, schriftlich unter dem 13.03.2000 die Arbeitsaufnahme dem Arbeitsamt mitgeteilt zu haben und darüber hinaus am 16.03.2000 telefonisch. Er sei auch Anfang April persönlich beim Arbeitsamt gewesen. Des Weiteren habe er telefoniert, als er gemerkt habe, dass die Arbeitsstelle nicht dem entsprochen habe, was ihm bei der Einstellung gesagt worden sei. Die Kontoauszüge habe er damals nicht kontrolliert und kontrolliere sie auch heute nicht. Er wisse nicht mehr, mit welchem Anliegen er Anfang April bei seinem Arbeitsvermittler, dem Zeugen Herrn C vorgesprochen habe.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 13.12.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2001 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das SG hat Beweis erhoben über die Frage, wann und wie der Kläger das Arbeitsamt über eine Arbeitsaufnahme ab 16.03.2000 unterrichtet hat durch die Vernehmung der Ehefrau des Klägers Frau X und des Bediensteten bei der Arbeitsverwaltung, Herrn C als Zeugen. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Niederschriften des SG vom 14.03.2002 und 24.10.2002 Bezug genommen.
Mit Urteil vom 24.10.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen folgendes ausgeführt: Während des Bezugs von Arbeitslosengeld sei zum 16.03.2000 eine wesentliche Änderung durch die Aufnahme einer Beschäftigung eingetreten. Da der Kläger die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses nicht unverzüglich angezeigt habe, sei eine weitere Änderung in den Verhältnissen eingetreten, als das Beschäftigungsverhältnis am 31.03.2000 geendet habe. Es sei nämlich die Wirkung der Arbeitslosmeldung erloschen. Nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) erlösche die Wirkung der Arbeitslosmeldung mit der Aufnahme einer Beschäftigung, wenn der Arbeitslose diese dem Arbeitsamt nicht unverzüglich mitgeteilt habe. An dieser gesetzlich vorgeschriebenen unverzüglichen Mitteilung fehle es. Diese Angaben des Klägers hierzu seien widersprüchlich. Im Verwaltungsverfahren habe er ein Schreiben vom 13.03.2000 vorgelegt als Beweis dafür, dass er die Arbeitsaufnahme schriftlich mitgeteilt habe. Die Ehefrau als Zeugin habe bekundet, die schriftliche Mitteilung sei erst erfolgt, nachdem das Arbeitsamt telefonisch von der Arbeitsaufnahme unterrichtet worden sei. Der Kläger selbst aber habe angegeben, er habe das Arbeitsamt am 16.03.2000 telefonisch unterrichtet und sei noch einmal Anfang April 2000 beim Arbeitsamt gewesen. Die Vernehmung des Verwaltungsangestellten bei der Beklagten, des Zeugen C habe keine Erkenntnisse gebracht. Die Kammer brauche die Unterschiedlichkeit der Angaben des Klägers und seiner Ehefrau jedoch nicht zu werten. Anhand des schriftlichen Arbeitsvertrages stehe jedenfalls fest, dass die Arbeitsaufnahme verspätet dem Arbeitsamt mitgeteilt worden sei, wenn dies denn überhaupt nachgewiesen werden könne. Nach dem Klägervortrag solle die erste Unterrichtung am 13.03.2000 erfolgt sein. So habe es der Kläger im Verwaltungsverfahren und zu Beginn des Klageverfahrens dargestellt. Unmittelbar, nachdem er die Zusage vom St. K-haus gehabt habe, sei das allemal nicht. Der schriftliche Arbeitsvertrag sei am 28.02.2000 unterschrieben worden. Da sei es nicht mehr unverzüglich, wenn am 13.03. oder 16.03. eine Arbeitsaufnahme zum 16.03. dem Arbeitsamt mitgeteilt werde. Dass der Kläger unverzüglich eine Arbeitsaufnahme habe mitteilen müssen, dürfte ihm bekannt gewesen sein, auch ohne Merkblatt. Der Begriff "Arbeitslosengeld" zeige jedem ganz deutlich, dass die Leistung nur bezogen werden könne, wenn man arbeitslos sei. Der Kläger habe ja auch noch nicht einmal gemerkt, dass er den vollen Betrag für März 2000 vom Arbeitsamt überwiesen erhalten habe. Der Hinweis, dass er seine Kontoauszüge nicht überprüfe und dass alles seine Frau regele, entlaste ihn nicht. Es hätte an ihm gelegen zu überprüfen, ob das Arbeitsamt die Arbeitsaufnahme auch tatsächlich umgesetzt und Leistungen nicht weiter gezahlt habe.
Das Urteil ist dem Kläger am 13.11.2002 zugestellt worden. Am 13.12.2002 hat er dagegen Berufung eingelegt.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Mitteilung der Arbeitsaufnahme sei unverzüglich im Sinne des Gesetzes erfolgt. Die Auffassung des SG, er hätte anhand der Auszüge überprüfen müssen, ob trotz der Meldung Geld eingegangen sei, finde im Gesetz keine Stütze. Im Übrigen sei eine Widersprüchlichkeit seiner Angaben und der Aussage der Zeugin X nicht erkennbar.
Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung den geltend gemachten Erstattungsbetrag auf 2.961,20 DM reduziert. Dieses Teilanerkenntnis hat der Kläger angenommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24.10.2002 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das Urteil des SG für zutreffend. Ergänzend trägt sie noch vor: Die Widersprüchlichkeiten in den Angaben seien offenkundig und seien durch das SG auch zu Recht dahingehend gewertet worden, dass der diesbezügliche Vortrag des Klägers nicht glaubhaft sei. Unter Beachtung des nachgeschobenen Hergangs um die Informationen des Klägers an die Beklagte stehe zur Überzeugung der Beklagten fest, dass der Kläger nicht glaubhaft darlegen könne, er habe der Beklagten die Arbeitsaufnahme unverzüglich mitgeteilt. Aktenkundig sei keine einzige der behaupteten Mitteilungen.
Der Senat hat die Zeugin X im Termin zu mündlichen Verhandlung nochmals vernommen. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 19.11.2003 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten (Stamm-Nr. 000). Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nach dem Teilanerkenntnis der Beklagten unbegründet.
Das SG hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen, denn der Bescheid vom 13.12.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2000 verletzt nach dem Teilanerkenntnis der Beklagten den Kläger nicht mehr in seinen Rechten im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dieser Bescheid ist rechtmäßig.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, unter anderem dann mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen ist hier zunächst durch die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung des Klägers in der Zeit vom 16.03.2000 bis 31.03.2000 eingetreten, denn die Aufnahme dieser Beschäftigung beendete die Arbeitslosigkeit des Klägers, die wiederum Voraussetzung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist.
Darüber hinaus ist wegen der Aufnahme der Beschäftigung die persönliche Arbeitslosmeldung des Klägers – eine weitere Anspruchsvoraussetzung – erloschen, denn der Kläger hat die Aufnahme der Beschäftigung dem Arbeitsamt nicht unverzüglich mitgeteilt (vgl. §§ 117 Abs. 1 Nr. 2, 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III). Der Kläger hat sich nach dem Ende seiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in dem Zeitraum vom 01.04.2000 bis 14.05.2000 nicht erneut persönlich arbeitslos gemeldet, so dass durch die Aufnahme der Beschäftigung auch für diesen Zeitraum die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht vorgelegen haben. Nach Würdigung des gesamten Ergebnisses des Verfahrens ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger der Beklagten die Arbeitsaufnahme am 16.03.2000 nicht mitgeteilt hat.
Eine Mitteilung der Arbeitsaufnahme durch den Kläger ist zunächst nicht aktenkundig. Das Schreiben des Klägers vom 13.02.2000 liegt im Original nicht vor. Zu den behaupteten Telefonaten und Vorsprachen hat der Zeuge C vor dem SG glaubhaft ausgesagt, dass er zwar nicht 100%ig ausschließen kann, dass bei besonderen Umständen – großer Hektik z. B. oder viel Andrang – er vergessen haben könnte, ein Telefonat zu notieren. Ihm sind aber keine besonderen Umstände, wie Umzug oder besonderer Andrang, in Erinnerung gewesen und die Arbeitsaufnahme ist nach seiner weiteren Aussage eine so gravierende Mitteilung, dass er sie eigentlich immer vermerkt. Eine unmittelbare Erinnerung an den Kläger hatte der Zeuge zwar nicht, dennoch kann der Senat nach der Zeugenaussage nicht feststellen, dass eine telefonische oder persönliche Mitteilung der Arbeitsaufnahme durch den Kläger erfolgt ist.
Die Aussagen der Zeugin X zu der Frage sind unergiebig. So ist sie nach ihren Angaben nie bei einem Telefongespräch zwischen dem Kläger und dem Arbeitsamt unmittelbar zugegen gewesen, sondern konnte nur Mitteilungen des Klägers über entsprechende Telefonate weitergeben. Sie kannte auch nicht den Inhalt der vom Kläger behaupteten schriftlichen Mitteilung an das Arbeitsamt. Ebenso wenig konnte sie den Eingang einer schriftlichen Mitteilung beim Arbeitsamt bestätigen, sondern nur, dass sie einen Brief in einen Briefkasten eingeworfen hat. Selbst wenn der Kläger tatsächlich die Zeugin damit beauftragt haben sollte, einen an das Arbeitsamt gerichteten Brief einzuwerfen, bleibt nach der Aussage der Zeugin völlig offen, wann und bei welcher Gelegenheit das gewesen ist. Hieran konnte sich die Zeugin nicht mehr erinnern. Sie konnte auch keine Angaben dazu machen, welche konkrete Arbeitsaufnahme der Kläger mit dem Schreiben anzeigen wollte. Auf Vorhalt des Klägerbevollmächtigten konnte die Zeugin nicht bestätigen, ob es sich um eine Hausmeisterstelle gehandelt hat, die auch mit Pflegetätigkeiten verbunden war.
Den Kläger selbst hält der Senat für unglaubwürdig, so dass er seinen Angaben keine besondere Bedeutung beimisst. Der Kläger hat im Laufe des Verwaltungs- und Klageverfahrens unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wann er dem Arbeitsamt welche Mitteilung gemacht haben will und in welcher Form. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass insbesondere die Behauptung des Klägers, er kontrolliere seine Kontoauszüge nicht, vielmehr mache dies stets seine Ehefrau, von der Zeugin X nicht bestätigt wurde. Die Zeugin hat dazu ausgesagt, dass dies durchaus unterschiedlich gehandhabt wurde und mal sie, mal der Kläger die Kontoauszüge geprüft hat. Der Senat hält dies für glaubhaft, da es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht und im Übrigen nicht ersichtlich ist, warum sich die Zeugin hieran nicht mehr erinnern können sollte.
Ist demnach die Arbeitsaufnahme am 16.03.2000 vom Kläger nicht mitgeteilt worden, liegen auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X für eine rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung vor. Aus den Angaben des Klägers und seinem Verhalten im Zusammenhang mit dem Antritt anderer Arbeitsstellen ist zu schließen, dass ihm seine Pflicht bekannt war, wesentliche für ihn nachteilige Änderungen in den Verhältnissen mitzuteilen.
Der geltend gemachte Erstattungsanspruch folgt aus § 50 Abs. 2 SGB X. Er ist auch mit nunmehr 2.961,20 DM der Höhe nach richtig festgesetzt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nrn 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Erstellt am: 12.03.2004
Zuletzt verändert am: 12.03.2004