Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 15. Oktober 1992 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung sowie die nachfolgende Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung bzw. Verlängerung der Erlaubnis.
Sie betrieb seit 1981 Arbeitnehmerüberlassung mit Erlaubnis der Beklagten, erstmals erteilt mit Bescheid vom 04.02.1981 (Bl. 52 VA Bd. I). Die Erlaubnis wurde jeweils für ein weiteres Jahr erteilt, zunächst ohne Auflage. Mit Bescheid vom 31.01.1985 (Bl. 552-556 VA Bd. III) verlängerte die Beklagte die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung unter Erteilung einer Auflage um ein weiteres Jahr und lehnte den weitergehenden Antrag auf Erteilung der unbefristeten Erlaubnis ab. Mit Bescheid vom 30.01.1987 (Bl. 769-771 VA Bd. III) verlängerte die Beklagte die Erlaubnis unter Erteilung von zwei Auflagen um ein weiteres Jahr bis zum 05.02.1988. Alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin war ab 01.04.1981 M.R., später P. (vgl. Handelsregistereintragung Bl. 351 PA). Der jetzige Geschäftsführer K.-H. L. wurde am 24.02.1989 (Bl. 401 PA) ins Handelsregister eingetragen.
Im Februar 1987 erschien bei der Beklagten Frau R., die von März 1985 bis März 1986 bei der Klägerin als Personaldisponentin beschäftigt gewesen war. Sie schilderte erhebliche Verstöße der Klägerin gegen Arbeitgeberpflichten und Manipulationen der Klägerin an Personalunterlagen. Wegen der Einzelheiten wird auf die eigenhändig unterzeichnete Niederschrift der Aussage Bl. 800-830 VA Bd. V und die beigefügten Unterlagen (Bl. 831-841 VA Bd. V) verwiesen. Bei einer auf richterliche Anordnung erfolgten Durchsuchung der Räume der Klägerin durch Mitarbeiter der Bearbeitungsstelle zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung des Arbeitsamtes K. und der Steuerfahndung K. am 30.06.1987 wurden Unterlagen sichergestellt. Bei den Unterlagen der Beklagten befindet sich heute ein grüner Schnellhefter mit der Aufschrift "Beiakte: Inhalt PU-Ordner I/28 5161.1 AA K.". Dieser enthält von Leiharbeitnehmern unterschriebene Blankoformulare: Lohnbescheinigungen für Pauschallohn, Stundennachweise, Tätigkeitsnachweise, Anträge auf unbezahlten Urlaub, Arbeitsverträge, nicht datierte Kündigungsschreiben. In dem Verzeichnis über die am 30.06.1987 in Beschlag genommenen Gegenstände wird unter der laufenden Nr. I/28 "Personalunterlagen" und als Fundort "Dachgeschoß" aufgeführt.
Mit Bescheid vom 27.08.1987 (Bl. 782-794 VA Bd. IV) widerrief die Beklagte die bis zum 05.02.1988 befristete Erlaubnis der Klägerin zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Die Geschäftsführerin der Klägerin besitze nicht die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) erforderliche Zuverlässigkeit. Sie habe u.a. ihre Arbeitgeberpflichten nicht eingehalten und die Überwachungsbehörde durch die Manipulation von Geschäftsunterlagen zu täuschen versucht. Die Beklagte bezog sich auf die Zeugenaussagen der ehemaligen Disponentin Frau R., eine stichprobenartige Befragung ausgeschiedener Leiharbeitnehmer, die Aussage der früheren Beschäftigten der Klägerin Frau v. B. und die Auswertung von Geschäftsunterlagen. Mit ihrem hiergegen am 02.09.1987 erhobenen Widerspruch bestritt die Klägerin sämtliche Vorwürfe. Die Zeuginnen R. und v. B. seien unglaubwürdig. Der Ordner mit den Blankounterschriften sei nicht bei der Durchsuchung der Räume der Klägerin sichergestellt worden. Es müsse geklärt werden, wie er in die Hände der Beklagten gelangt sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.12.1987 (Bl. 105-122 VA Bd. VI), auf den Bezug genommen wird, zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 07.01.1988 Klage erhoben. Ihr gleichzeitig gestellter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde durch Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 28.01.1988 (Bl. 229-244 PA – S 10 Ar 272/87) abgelehnt, die Beschwerde der Klägerin durch Beschluss des Landessozialgerichts vom 26.02.1988 (Bl. 309-311 PA – L 6 SAr 2/88) zurückgewiesen. Die Beklagte hat einen neuen Antrag der Klägerin vom 27.11.1987 auf Erteilung einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung mit Bescheid vom 18.01.1988 (Bl. 1022-1024 VA Bd. VI) aus den Gründen der Widerrufsentscheidung abgelehnt. Im Hinblick auf das zwischenzeitige Ausscheiden von Frau P. als Geschäftsführerin hat die Klägerin ihren zunächst auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Verpflichtung der Beklagten zur Verlängerung der Erlaubnis gerichteten Klageantrag umgestellt und ihr berechtigtes Interesse an einer Fortsetzungsfeststellungsklage mit der Möglichkeit von Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagte aus Amtspflichtverletzung sowie ihrem Rehabilitationsinteresse begründet.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß der Bescheid der Beklagten vom 27.08.1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.12.1987 und der Bescheid vom 18.01.1988 rechtswidrig sind.
Die Beklagte hat beantragt,
Sie hat die Änderung des Klageantrags für zulässig und die frühere Geschäftsführerin der Klägerin weiterhin für unzuverlässig gehalten.
Mit Urteil vom 15.10.1992 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei zulässig. Daß auch die Klägerin durch die Eintragung in das Gewerbezentralregister gemäß § 149 Gewerbeordnung beeinträchtigt werde, liege auf der Hand. Die Entscheidung der Beklagten sei wegen der Unzuverlässigkeit der alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin Frau P. begründet. Die Beklagte habe im Ergebnis zu Recht die erteilte Erlaubnis widerrufen und den Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung der Erlaubnis abgelehnt. Da es sich bei der Klägerin um eine juristische Person handele, komme es bei der Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit auf die der alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin an. Das Verhalten der Klägerin unter der Verantwortung von Frau P. habe bereits in den Jahren 1984 und 1985 zu Beanstandungen geführt, was die bindenden Bescheide vom 31.01.1985 und 29.01.1986 zeigten. Art und Inhalt der Auflagen könnten nicht als unbedeutende Beanstandungen angesehen werden. Bei einer solchen Vorgeschichte reiche für den Widerruf der Erlaubnis auch – um das vom Klägerbevollmächtigten erwähnte anschauliche Bild zu benutzen – ein fast eingestürztes Kartenhaus. Entscheidende Bedeutung messe die Kammer insofern dem Vorhandensein von blanko unterschriebenen Personalunterlagen zu. Dabei sei unerheblich, wie diese in die Hände der Beklagten gekommen seien. Es handele sich jedenfalls einwandfrei um Unterlagen mit dem Firmenaufdruck der Klägerin, die von Arbeitnehmern unterschrieben worden seien. Von zwei früheren Arbeitnehmern, nämlich von F. F. und H.-J. F. lägen schriftliche Bestätigungen vor, solche Blankounterschriften getätigt zu haben. Dies genüge der Kammer. Das Vorhandensein solcher Unterlagen stelle eine Tatsache dar, die schon für sich allein gesehen auf Unzuverlässigkeit des Arbeitgebers schließen lasse. Es bestünde kein vernünftiger Grund dafür, sich eine Lohnbescheinigung für einen Pauschallohn blanko unterschreiben zu lassen, ebenso wenig Stundennachweise oder Tätigkeitsnachweise, Urlaubsanträge oder Blankoarbeitsverträge. Verschiedentlich seien Kündigungsschreiben blanko unterschrieben worden, Blankourlaubsanträge befänden sich dreizehnmal unterzeichnet in den Akten, ebenso Fehlzeitnachweise und zweimal ein Arbeitsvertrag. F. F., der dem Landesarbeitsamt gegenüber die Leistung von Blankounterschriften bestätigt habe, habe sogar zwölfmal Blankourlaubsanträge unterschrieben. Die betreffenden Arbeitnehmer hätten sich damit völlig in die Hand ihres Arbeitgebers begeben, die Klägerin sich die Möglichkeit eingeräumt, nach ihrem Belieben die Formulare selbst auszufüllen. Das Ausstellen von blanko unterschriebenen Personalunterlagen mache einen Sinn, wenn man sich die beiden Auflagen ansehe, welche der Klägerin durch Bescheid vom 03.11.1985 und 29.01.1986 auferlegt worden seien. Es sei der Klägerin zuzugeben, daß in Einzelfällen Blankounterschriften unschädlich seien und dies aus Sicht der Arbeitnehmer Vorteile brächte. Dies gelte aber nicht mehr, wenn wie hier in einer derartigen Fülle Unterlagen jeglicher Art von Arbeitnehmern blanko unterschrieben worden seien. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 24.11.1992 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.12.1992 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel schriftsätzlich im wesentlichen damit begründet, sie sehe sämtliche Begründungselemente des sozialgerichtlichen Urteils als unzutreffend oder nicht haltbar an. Grundlage des unanfechtbaren Auflagenbescheides von Januar 1985 seien lediglich zwei Fälle gewesen. Der Vorwurf, die Auflagen seien nicht eingehalten worden, werde bestritten. Bei der Klägerin seien lediglich Unterlagen korrigiert worden, wenn die Angaben des Mitarbeiters für die Abrechnung zum Stichtag unvollständig gewesen seien; zu höheren Abrechnungen sei es gegebenenfalls bei nachträglich gemeldeten Überstunden bzw. fernmündlicher Abfrage der Tätigkeitszeiten beim Entleiher wegen nicht ausgefüllter und unterzeichneter Stundenzettel des Mitarbeiters gekommen. Das Sozialgericht habe unterstellt, bei der Klägerin seien blanko unterschriebene Personalunterlagen vorhanden gewesen. Die Klägerin habe stets bestritten und unter Beweis gestellt, daß weder der dem Sozialgericht vorgelegte "PU"-Ordner noch die sonstigen in den Gerichtsakten befindlichen Unterlagen von der Klägerin veranlaßt gewesen seien und sich in ihren Geschäftsräumen befunden hätten. Es sei auch bestritten und unter Beweis gestellt worden, daß die betreffenden in den Gerichtsakten befindlichen Unterlagen von den jeweiligen Personen unterschrieben worden seien. Aus der Aussage des Herrn F. könne nicht der Schluß gezogen werden, dieser habe das Vorhandensein von Blankounterlagen zugegeben. Der Zeuge F. habe mit Rücksicht auf seine große Arbeitsbelastung stets wenig Zeit gehabt und die kurzfristigen Einsätze fernmündlich mit der Klägerin vereinbart. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß in einzelnen Fällen einmal ein Vertrag oder die entsprechenden Unterlagen noch nicht vollständig ausgefüllt zur Unterschrift für Herrn F. bereitgelegen hätten. Dieser habe dann erklärt, er könne nicht warten, sondern wolle die Verträge blanko unterschreiben. In jedem Fall seien, falls auf diese Art und Weise Blankounterlagen zustande gekommen sein sollten, diese chronologisch richtig sortiert in der jeweiligen Personalakte mit schriftlichem Vermerk abgelegt worden. Die Spekulationen des Gerichts über den Sinn blanko unterschriebener Personalunterlagen gingen völlig ins Leere.
Die Beklagte hat sich in ihrer schriftlichen Berufungserwiderung auf das erstinstanzliche Urteil berufen. Dem Auflagenbescheid vom 31.01.1985 sei die Feststellung vorausgegangen, daß den in der Zeit von Mai bis September 1984 ausgeschiedenen Leiharbeitnehmern in acht Fällen weder ausreichend bezahlte Freizeit noch ausreichende Urlaubsabgeltung gewährt worden sei. Grundlage für den Auflagenbescheid vom 29.01.1986 sei die Feststellung gewesen, daß als Anwesenheitsprämie zu qualifizierende Zulagen für sog. unproduktive Zeiten von der Klägerin nicht fortgezahlt worden seien. Der Ordner mit den Originalen der blanko unterschriebenen Personalunterlagen könne im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegt werden. In der Liste über die bei der Klägerin am 30.06.1987 beschlagnahmten Unterlagen (Bl. 848 VA Bd. V, Liste 1, Position 28), werde der Ordner "Personalunterlagen", das entspreche der Abkürzung "PU", vermerkt. Diese Unterlagen wiesen nach, daß die Klägerin zielgerichtet Unterlagen gesammelt habe, um sie bei sich bietender Gelegenheit einzusetzen. Das Vorbringen der Klägerin, die Blankounterlagen seien mit Ermächtigung der jeweiligen Arbeitnehmer erstellt worden, erscheine lebensfremd.
Der Senat hat Beweis erhoben zur Durchsuchung der Räume der Klägerin am 30.06.1987 durch uneidliche Vernehmung der früheren Geschäftsführerin der Klägerin M. P. und des an der Durchsuchung beteiligt gewesenen Mitarbeiters der Beklagten D. W. M. sowie zu den Geschäftspraktiken der Klägerin durch uneidliche Vernehmung der Zeugin M. P. sowie der früheren Mitarbeiterinnen und des Mitarbeiters der Beklagten H. B., M. R., Dr. M. S. und R. W. Wegen des Inhalts der Aussagen dieser Zeugen wird auf die Sitzungsniederschriften verwiesen, hinsichtlich des Zeugen M. auf die vom 31.10.1996 Bl. 670-677 PA und vom 28.08.197 Bl. 1047-1055 PA, hinsichtlich der Zeugin R. auf die vom 31.10.1996 Bl. 678-690 PA, hinsichtlich der Zeugin P. auf die vom 20.02.1997 Bl. 868-885 PA und vom 06.10.1997 Bl. 1105-1116 PA, hinsichtlich des Zeugen Weber auf die vom 10.03.1997 Bl. 901-913 und 916-919 PA, hinsichtlich der Zeugin Dr. S. auf die vom 10.03.1997 Bl. 914-916 PA und der Zeugin B. auf die vom 28.08.1997 Bl. 1056-1068 PA.
Die Klägerin macht geltend, von der Beklagten werde offensichtlich versucht, sie mit unterschobenen Unterlagen zu belasten. Bei der Klägerin habe es nie blanko unterzeichnete Personalunterlagen gegeben, wie sie sich in dem Ordner PU I/28 5161.1 Arbeitsamt K. befinden, insbesondere habe es in den Geschäftsräumen der GmbH zu keinem Zeitpunkt einen Leitz-Ordner mit der Aufschrift "PU" gegeben. Der Zeuge M. habe bei der Durchsuchung im Juni 1987 lediglich einen Ordner mit der Aufschrift "P" aus dem Stahlschrank entnommen, in dem die Klägerin sie nicht belastende Unterlagen aufbewahrt habe. Der Umstand, daß von den in dem Ordner PU I/28 5161.1 Arbeitsamt K. enthaltenen Namen im Widerspruchsbescheid nur die Namen B., K., K., M. und M. zitiert würden, belege, daß dem Landesarbeitsamt zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides die sich jetzt in dem Ordner PU I/28 5161.1 Arbeitsamt Köln befindenden Unterlagen nicht vorgelegen haben. Daß an der Originalakte manipuliert worden sei, zeige sich auch darin, daß die angeblich daraus gefertigten Kopien mit den Originalen nicht übereinstimmten. Dies wiege um so schwerer, da die äußere Hülle des Originalordners nicht mehr vorhanden sei. Für die Durchsuchungsaktion habe seinerzeit keine Eile bestanden, da die Zeugin P. die Unterlagen freiwillig herausgegeben habe. Unzutreffend sei, daß der Zeuge W. als Student selbst Blankounterlagen unterschrieben habe. Unabhängig hiervon sei es rechtlich nicht verboten, sich von Mitarbeitern Blankoerklärungen geben zu lassen. Blankoerklärungen seien nur dann nicht rechtsgültig, wenn sie abredewidrig ausgefüllt würden, was vorliegend aber gerade nicht nachgewiesen sei. Es bleibe ein Wust von Verdächtigungen und Mutmaßungen der Beklagten über die Geschäftstätigkeit der Klägerin, die unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht dazu ausreichten, auf eine Unzuverlässigkeit der Klägerin zu schließen. Unter dem Verhältnismäßigkeitsaspekt sei zudem zu berücksichtigen, daß die sich in dem Ordner PU I/28 5161.1 Arbeitsamt K. befindenden und nach Auffassung der Klägerin gefälschten Unterlagen ausnahmslos die Jahre 1983/84 und nicht das Jahr 1987 beträfen. Wegen des weiteren Vortrages und der Beweisanträge der Klägerin wird auf deren Schriftsätze vom 20.06.1996 (Bl. 565-579 PA), vom 25.06.1996 (Bl. 618-619 PA), vom 30.10.1996 (Bl. 657-660 PA), vom 27.11.1996 (Bl. 714-725 PA), vom 16.12.1996 (Bl. 813-828 PA), vom 19.02.1997 (Bl. 892-896) und vom 22.08.1997 (Bl. 987-1013 PA) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 15.10.1992 zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu erkennen, hilfsweise, den schriftsätzlich gestellten Beweisanträgen nachzugehen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Die Beweisaufnahme habe bestätigt, daß es bei der Klägerin Blankounterlagen gegeben habe, die in jede Richtung verwendet werden könnten, um arbeitsrechtliche Vorteile für den Arbeitgeber herauszuholen. In dem angefochtenen Widerspruchsbescheid seien 17 Namen von Leiharbeitnehmern genannt, deren Name sich in den Blankounterlagen in dem Ordner PU I/28 5161.1 Arbeitsamt K. fänden. Die Beklagte habe seinerzeit für ihre Anschreibeaktion lediglich leserliche und mit vollständigem Vornamen geleistete Unterschriften herangezogen. Die Leiharbeitnehmer F. F. und H.-J. F. hätten in dem an sie gesandten Fragebogen schriftlich erklärt, die betreffenden Blankounterschriften geleistet zu haben. Durch die Beweisaufnahme werde zudem bestätigt, daß es sich bei den jetzt in dem Ordner PU I/28 5161.1 Arbeitsamt K. befindlichen Unterlagen um diejenigen handele, die der Zeuge M. bei der Durchsuchung der Geschäftsräume der Klägerin in einem Leitz-Ordner aus dem Stahlschrank in der ersten Etage gefunden habe. Wegen des weiteren Vortrages wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 16.12.1996 (Bl. 763-771 PA), vom 21.08.1997 (Bl. 943-986 PA) und vom 21.08.1997 (Bl. 1033 PA) verwiesen.
Die Verwaltungsakten der Beklagten (7 Bände Akten und 2 Ordner, die Originalakte 5161.1 Arbeitsamt K.) und die Akte der Staatsanwaltschaft K. 113 Js 495/91 haben neben der Prozeßakte vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist ein Feststellungsinteresse der Klägerin zu bejahen. Die Eintragung eines bestandskräftigen Widerrufs der Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung wegen Unzuverlässigkeit der früheren Geschäftsführerin in das Gewerberegister gemäß § 149 Abs. 2 der Gewerbeordnung berührt den Rechtsbereich der Klägerin.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat in seinem Urteil vom 15.10.1992 die Feststellungsklage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte durfte die der Klägerin erteilte Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung gemäß Art. 1 § 5 Abs. 1 Ziffer 3 in Verbindung mit Art. 1 § 3 Abs. 1 Ziffer 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) mit Bescheid vom 27.08.1987 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.12.1987 für die Zukunft widerrufen sowie die Erteilung der Erlaubnis bzw. ihre Verlängerung nach Art. 1 § 3 Abs. 1 Ziffer 1 AÜG mit Bescheid vom 18.01.1988 versagen. Auch der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, daß die frühere Geschäftsführerin der Klägerin, M. P., die für die Ausübung gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Der von der Beklagten gegenüber der Klägerin erhobene Vorwurf, der auch vom Sozialgericht als maßgeblich angesehen worden ist und auf den sich das Landessozialgericht bei seinen Ermittlungen im Berufungsverfahren konzentriert hat, bei der Klägerin seien sog. Blankounterlagen "vorhanden" gewesen, hat sich nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme bestätigt. Der Senat sieht es als erwiesen an, daß im Geschäftsbetrieb der Klägerin Blankounterlagen vorhanden gewesen sind, die zur Manipulation im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung geeignet sind, und von denen auch Gebrauch gemacht worden ist oder jedenfalls gemacht werden konnte.
Zur Überzeugung des Senats hat die Klägerin, nachdem die ihr erteilte Erlaubnis mit Bescheid vom 30.01.1987 unter Erteilung von zwei Auflagen um ein weiteres Jahr verlängert worden war, blanko unterschriebene Lohnbescheinigungen für Pauschallohn, Stunden- und Tätigkeitsnachweise, Anträge auf unbezahlten Urlaub, Arbeitsverträge und nicht datierte Kündigungsschreiben außerhalb der Personalakten der betreffenden Leiharbeitnehmer aufbewahrt. Dies steht aufgrund der dem Senat im Original vorliegenden, sich jetzt – nach Umheftung durch die Beklagte – in dem grünen Schnellhefter mit der Aufschrift "Beiakte: Inhalt PU-Ordner I/28 5161.1 AA K." (im folgenden: Belastungsordner) befindlichen Unterlagen fest. Der Senat sieht es als erwiesen an, daß der Zeuge M. jedenfalls den wesentlichen Teil dieser Unterlagen bei der Durchsuchung des in der ersten Etage der Geschäftsräume der Klägerin aufgestellten Stahlschranks am 30.06.1987 an sich genommen hat und daß diese Unterlagen anschließend bei der Beklagten verwahrt worden sind. Der Senat sieht es ferner als erwiesen an, daß an diesen Unterlagen während der Zeit ihrer Aufbewahrung bei der Beklagten nicht manipuliert worden ist. Dies steht aufgrund der Aussage des Zeugen M., die der Senat für glaubhaft hält, fest, und zwar ungeachtet der bei der Erfassung und Kontrolle der Aufbewahrung der Unterlagen aufgetretenen Ungereimtheiten und Ungenauigkeiten. Der Senat mißt insofern dem Umstand Bedeutung bei, daß der Zeuge M. aufgrund der von der Zeugin R. erhaltenen Information gezielt nach diesen blanko unterschriebenen Vordrucken gesucht hat. Der Zeuge M. hat bei seiner Vernehmung am 27.06.1996 ausgesagt, die Zeugin R. habe die Beklagte darüber informiert, bei der Klägerin würden insbesondere für Studenten zur Verschleierung einer tageweisen Beschäftigung oder Beschäftigung auf Abruf sog. Geisterakten geführt und Blankounterlagen vorrätig gehalten, mit denen dann später eine andere Vertragswirklichkeit vorgetäuscht werden sollte. Der Ordner mit den Blankounterlagen befände sich im Keller, in einem Stahlschrank in der ersten Etage oder in der Privatwohnung der Zeugin P … Der Zeuge M. hat seine Aufgabe bei der Durchsuchung der Geschäftsräume der Klägerin vordringlich darin gesehen, diesen Ordner mit Blankounterlagen sicherzustellen. Daß der Zeuge wußte, wonach er suchen sollte, und daß er mit der Entnahme des Ordners mit Blankounterlagen aus dem Stahlgeschrank genau das gefunden hat, wonach er suchte, wird plastisch in seiner Formulierung, für ihn sei damit "die Sache" – gemeint ist die Durchsuchung der Geschäftsräume der Klägerin – "gelaufen" gewesen. Deshalb erscheint auch ein Irrtum des Zeugen über den Inhalt des für ihn als Ermittler bedeutsamen Ordners ausgeschlossen, gleichgültig, welche Bezeichnung der Ordner damals getragen haben mag, ob P, PU oder irgendeine andere Kennzeichnung. Der Zeuge M. hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.08.1997 weiter ausgeführt, er habe die Blankounterlagen später im Landesarbeitsamt von Fall zu Fall wieder gesehen und könne sich insbesondere daran erinnern, daß der Ordner damals blanko unterschriebene Urlaubsanträge enthalten habe. Er meine sich aber auch daran zu erinnern, daß auch blanko unterzeichnete Arbeitsverträge und Stundennachweise zu sehen gewesen seien. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 31.10.1996 hat der Zeuge ferner ausgesagt, er habe die Blankounterlagen im Arbeitsamt immer mal wieder gesehen, wenn er sich danach erkundigt habe, was aus der Sache geworden sei. Die Unterlagen hätten sich in einem Stehordner befunden und seien, wie ihm Herr S. erzählt habe, später in die grüne Betriebsakte umgeheftet worden. Der für die Beklagte zusätzlich erschienene Verwaltungsamtmann S. hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 31.10.1996 erläutert, ursprünglich hätten sich die jetzt in dem grünen Ordner PU I/28 5161.1 des AA K. enthaltenen Unterlagen mit den Blankounterschriften in einem Stehordner befunden. Dieser sei beim Umzug des Landesarbeitsamtes so stark beschädigt worden, daß eine Umheftung habe erfolgen müssen. Diese habe er selbst vorgenommen. Nach Auffassung des Senats liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Beklagte der Klägerin die sich jetzt in dem Belastungsordner befindlichen Unterlagen in irgendeiner Weise als Beschlagnahmegut unterschoben hat. Insbesondere wird durch die bekannten Unebenheiten, die im Ermittlungsverfahren deutlich geworden sind, nicht der begründete Eindruck erweckt und erst recht nicht bewiesen, daß die Beklagte mit belastenden Unterlagen gearbeitet hätte, die nicht beschlagnahmt worden seien. Der Zeuge W. hat vielmehr vor dem Senat bestätigt, daß der Zeuge M. bei der Durchsuchung einen Leitz-Ordner aus dem Stahlschrank in der ersten Etage an sich genommen habe und er annehme, daß dieser beim Arbeitsamt aufbewahrt worden sei. Insbesondere hat dieser Zeuge anläßlich seiner Vernehmung vor dem Senat die in seiner am 01.02.1988 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung enthaltene Erklärung revidiert, der Zeuge M. habe bei der Durchsuchung des Stahlschrankes in einen P-Ordner geschaut, in dem sich (nur) einige ausgefüllte Personalfragebögen befunden hätten. Der Zeuge W. hat jetzt die Beschriftung und den Inhalt des von dem Zeugen M. entnommenen Stehordners ausdrücklich offengelassen. Seine – wenn auch vorsichtige, bei zutreffender Würdigung seiner Aussage zuletzt aber auch im übrigen deutliche – Abwendung von dem Inhalt seiner Anfang 1988 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung hat er, in sich folgerichtig, mit dem damals aufgrund seiner Beschäftigung bei der Klägerin vorhandenen psychischen Druck erklärt. Das ergibt sich, ohne daß es insoweit auf die Umstände des Einzelfalles R. ankommt, schon daraus, daß er seinerzeit mit der Vorbereitung der Rechtsverteidigung seiner damaligen Arbeitgeberin befaßt gewesen ist und sich insoweit in einer nicht unabhängigen Position befunden hat. Auch die zuletzt von der Klägerin vorgelegten handschriftlichen Notizen des Zeugen W. zum Komplex "PU-Unterlagen" sind aus denselben Erwägungen nicht überzeugend. Daß der Zeuge W. in seiner Aussage vor dem Senat unterschiedliche Ordner mit Blankounterlagen und deren Verbleib in den Räumen der Klägerin beschrieben hat, schließt nicht aus, daß der Zeuge M. einen Ordner mit – evtl. weiteren – blanko unterschriebenen Unterlagen gefunden hat, die heute in dem Belastungsordner abgeheftet sind. Festzuhalten ist jedenfalls, daß die Entlastungsfunktion, welche die Klägerin der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen W. in Bezug auf die Sicherstellung von Beweismaterial durch den Zeugen M. beigemessen hat, aufgrund der Aussage des Zeugen W. vor dem Senat nicht greift. Der Senat folgt auch nicht der Aussage der Zeugin P., der Zeuge M. habe am 30.06.1987 lediglich einen schwarzen Stehordner mit der Aufschrift "P" und der laufenden Nr. "75", welcher Unterlagen über mißglückte Arbeitsversuche bzw. Personalfragebögen enthalte, eingesehen und diesen dann wieder in den Stahlschrank zurückgestellt. Er habe insbesondere keinen Ordner mit blanko unterzeichneten Vordrucken in der Hand gehabt. Der Senat sieht diese Aussage der am Ausgang des Verfahrens persönlich, insbesondere geschäftlich interessierten Zeugin im Hinblick auf die hierzu von den Zeugen M. und W. gemachten Angaben als nicht der Wahrheit entsprechende sogenannte Schutzbehauptung an.
Die Klägerin hat auch keinen Erfolg mit ihrem Vorbringen, die Beklagte sei zumindest bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nicht im Besitz des Belastungsordners gewesen. Sie folgert dies zum einen aus ihrer Behauptung (Bl. 1009 PA), von den im Belastungsordner enthaltenen Namen würden im Widerspruchsbescheid nur die Namen B., K., K., M. und M. zitiert. Diese Behauptung ist jedoch unzutreffend. Im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.12.1987 werden zahlreiche der Namen aufgeführt, deren Unterschriften sich auf den sichergestellten Unterlagen befinden. Die von der Klägerin zitierten Namen werden auf Bl. 12 im Zusammenhang mit im Belastungsordner aufgefundenen und von diesen Leiharbeitnehmern unterschriebenen Stunden- bzw. Tätigkeitsnachweisen zitiert. Auf Bl. 9 des Widerspruchsbescheides werden jedoch weitere Leiharbeitnehmer im einzelnen benannt, deren Unterschrift sich unter den in diesem Ordner sichergestellten Arbeitsverträgen, undatierten Kündigungen und Urlaubsanträgen findet. Auch der von der Klägerin herangezogene (Bl. 815 PA) angeblich von dem Mitarbeiter der Beklagten S. stammende Vermerk "Ordner war nicht bei uns", führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn mit dieser Bemerkung wird, von wem auch immer sie herrühren mag, lediglich festgehalten, der Ordner habe sich zum betreffenden Zeitpunkt des schriftlichen Vermerks nicht beim Landesarbeitsamt befunden. Erklärungsinhalt ist jedoch nicht die Aussage, der Belastungsordner habe bisher zu keinem Zeitpunkt der Beklagten vorgelegen. Schließlich hält der Senat die von der Klägerin gerügte Diskrepanz zwischen den im Belastungsordner befindlichen Originalunterlagen und den von der Beklagten vorgelegten Ablichtungen hiervon für nicht bedeutsam.
Zur Überzeugung des Senats steht fest, daß es sich bei dem Inhalt des Belastungsordners um echte und nicht um fingierte Unterlagen handelt. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, daß die im Verwaltungsverfahren gehörten früheren Leiharbeitnehmer H.-J. F. und F. F. die Echtheit der von ihnen stammenden im Belastungsordner befindlichen Blankoerklärungen bestätigt haben. Hieraus folgt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, daß es sich nicht nur im Falle dieser beiden Arbeitnehmer, sondern auch bei den anderen beschlagnahmten Unterlagen nicht um Fälschungen handelt, was die Klägerin behauptet, wenn sie geltend macht (Bl. 618 und 814 PA), die Unterschriften auf den Blankounterlagen stammten nicht von den betreffenden Leiharbeitnehmern. Im Belastungsordner finden sich acht blanko unterschriebene Urlaubsanträge und ein blanko unterschriebener Arbeitsvertrag des früheren Leiharbeitnehmers F. F. sowie je ein blanko unterschriebener Fehlzeitennachweis und Arbeitsvertrag des früheren Leiharbeitnehmers H.-J. F. Die Beklagte hat diesen beiden früheren Leiharbeitnehmern der Klägerin Ablichtungen der von ihnen blanko unterschriebenen Vordrucke übersandt und sie zu diesen bzw. den geleisteten Unterschriften befragt. F. F. hat in seiner schriftlichen und urkundenbeweislich ausgewerteten Äußerung vom 15.12.1987 ausdrücklich eingeräumt, er habe die Urlaubsscheine im voraus unterschrieben. Lediglich an den Anlaß, den Zeitpunkt und die veranlassende Person für diese Unterschrift konnte er sich nicht mehr erinnern. H.-J. F. hat in seiner schriftlichen und ebenfalls urkundenbeweislich ausgewerteten Äußerung vom 22.12.1987 erklärt, die betreffende Unterschrift stamme aus dem Jahre 1984. An den Anlaß könne er sich nicht mehr erinnern. Damit hat auch der frühere Leiharbeitnehmer H.-J. F. eingeräumt, den Urlaubsantrag blanko unterschrieben zu haben. Da somit feststeht, daß es sich bei den beschlagnahmten Blankoerklärungen dieser beiden Arbeitnehmer um echte und nicht gefälschte Unterlagen handelt, gibt es auch keinen vernünftigen Grund anzunehmen, daß es sich bei den anderen beschlagnahmten Unterlagen um Fälschungen handeln könnte. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin (Bl. 814 Prozeßakte) ist auch nicht ein Indiz gegen die Echtheit der sichergestellten Unterlagen darin zu sehen, daß es Leiharbeitnehmer mit den dort angeführten Namen "G., F., G., K. und B." bei ihr nie gegeben habe. Denn die betreffenden Unterschriften auf den Blankoerklärungen sind richtigerweise als G., F., G. und K. zu entziffern. Auch hinsichtlich des zunächst als B. gelesenen Namenszuges bestehen Leseschwierigkeiten und es besteht zudem die Möglichkeit, daß eine Leiharbeitnehmerin mit diesem oder einem ähnlichen Namen mit der Klägerin nur einen Vertrag geschlossen, dort aber nie gearbeitet hat und von daher auch nicht weiter in den Personalunterlagen aufgetaucht oder erinnerlich ist.
Erhärtet wird diese aus dem Beschlagnahmegut gezogene Schlußfolgerung durch den Inhalt zweier vor der Arbeitsverwaltung gemachter Aussagen, die beide Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 28.08.1997 gewesen sind und die der Senat im Wege des Urkundenbeweises verwertet. Die frühere Innendienstmitarbeiterin der Klägerin G. B.-W. hat bei ihrer Vernehmung durch die Beklagte am 16.02.1990 (Niederschrift Bl. 1071-1074 PA) erklärt, auch während ihrer Beschäftigungszeit als Disponentin ab November 1986 bis Mitte 1987 seien von Studenten blanko unterschriebene Urlaubszettel und Kündigungsschreiben verlangt, außerhalb der Personalakten gesondert in den Geschäftsräumen der Klägerin aufbewahrt sowie gelegentlich auf Veranlassung der Zeugin P. aussortiert und vernichtet worden. Der ehemalige Leiharbeitnehmer der Klägerin J. R., früher K., hat vor der Arbeitsverwaltung am 15.12.1988 ausgesagt (Bl. 391-397 PA), er habe während seiner Tätigkeit bei der Klägerin von 1984 bis Ende 1986 Stundenzettel blanko unterschrieben. Bei den ihm während seiner Vernehmung vorgelegten Stundenzettel für Dezember 1985 und Januar bis Februar 1986 stammte nur die Unterschrift von ihm, alle anderen Eintragungen seien von einer anderen Person vorgenommen worden.
Bereits diese Tatsachen reichen aus, um die Unzuverlässigkeit der früheren Geschäftsführerin der Klägerin, wie später noch auszuführen sein wird, zu bejahen. Mithin kommt es auf die Bekundung der Zeugin R., auch während ihrer Beschäftigungszeit bei der Klägerin seien derartige Blankounterlagen verwendet worden, ebensowenig an wie auf die entsprechende Aussage des Zeugen W. für das Jahr 1987. Erst recht konnte der Senat offen lassen, ob die insbesondere von der Zeugin R. geschilderten weitergehenden äußerst schwerwiegenden Verstöße gegen das AÜG zutreffen.
Die von der Klägerin benannten und vor dem Senat am 28.08.1997 bzw. 10.03.1997 gehörten Zeuginnen B. und Dr. S. vermögen diese Feststellungen nicht zu entkräften. Daß diese Zeuginnen keine insofern die Klägerin belastenden Unterlagen gesehen haben, spricht nicht gegen die Existenz solcher Papiere. Beide Zeuginnen haben bei ihrer Aussage vor dem Senat, hinsichtlich der Zeugin B. durch die Zeugin P. bestätigt, lediglich einen begrenzten Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich eingeräumt und konnten schon von daher nach ihren Aussagen mit den hier in Frage stehenden Blankoerklärungen nicht in Berührung kommen.
Der Aussage der Zeugin P. vermag der Senat keinen Glauben zu schenken. Abgesehen davon, daß sie ein hohes persönliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, kann ihr nicht entgangen sein, daß es eine Praxis gegeben hat, wie sie durch die beschlagnahmten Unterlagen dokumentiert wird. Wenn über einen so langen Zeitraum, insbesondere auch noch in den Jahren 1986 und 1987 und damit nach dem Ausscheiden der Zeugin R., Blankounterlagen vorgehalten worden sind, spricht dies für eine zielgerichtete und systematische Übung. Hierfür ist die Zeugin P. verantwortlich. Dabei geht der Senat davon aus, daß sie in dem von ihr beschriebenen Umfang die Geschäftspolitik bestimmt und Kontrollfunktionen ausgeübt hat. Die Tatsache, daß die Zeugin R. noch kurz vor ihrem Ausscheiden alleine in den Geschäftsräumen der Klägerin Akten bearbeiten konnte, spricht dafür, daß die Aussage der Zeugin P. nicht wahr ist, ihr Vertrauensverhältnis mit der Zeugin R. sei bereits zum damaligen Zeitpunkt völlig zerstört gewesen. Angesichts der vorstehend dargelegten Umstände hält der Senat den von der Zeugin P. behaupteten Schulterschluß zwischen ihren früheren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern R., B.-W. und W. einerseits und Mitarbeitern der Arbeits- bzw. Steuerverwaltung andererseits für konstruiert und nicht überzeugend. Die Tatsache, daß die Zeugin P. den ehemaligen Mitarbeiter der Beklagten F., der von der Arbeitsverwaltung wegen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Prüfungen bei Verleihfirmen entlassen worden war, zu ihrem Nachfolger als Geschäftsführer bestellt und eine entsprechende Erlaubnis nach dem AÜG beantragt hat (vgl. den Antrag der Klägerin Bl. 1 u. 22 VA Bd. VII sowie den Bescheid der Beklagten vom 21.06.1988 – Bl. 64-69 VA Bd. VII in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.03.1989 – Bl. 6-10 VA Bd. VII), spricht zudem für ein sehr eigenwilliges Verständnis der Schutzvorschriften des AÜG.
Der Senat brauchte weiteren Beweisanträgen der Klägerin nicht nachzugehen. Soweit sie die Aussagen der Zeugin R. und des Zeugen W. betreffen, sind sie nach den vorstehenden Ausführungen unerheblich. Soweit die Klägerin sämtliche Unterschriften auf den beschlagnahmten Blankounterlagen für Fälschungen erklärt und die Vernehmung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Klägerin sowie die Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens beantragt (Bl. 814 PA), handelt es sich um einen auch im Amtsermittlungsverfahren unzulässigen Ausforschungsbeweis. Denn angesichts der nachgewiesenen Echtheit der Unterschriften in zwei Fällen besteht kein vernünftiger Anhalt für die Annahme einer Fälschung, zumal die Zeugin P. ihre Aussage, die Zeugin R. könnte die belastenden Unterlagen erstellt haben, selbst nur als Vermutung bezeichnet. Der Senat brauchte nach den vorstehenden Ausführungen auch nicht die Mitarbeiterin der Beklagten H. zur Erstellung des Verzeichnisses über die am 30.06.1987 in Beschlag genommenen Gegenstände zu vernehmen, da er seine Entscheidung hierauf nicht abstellt.
Aufgrund dieser Tatsachen durfte die Beklagte die der Klägerin erteilte, zuletzt mit Bescheid vom 30.01.1987 um ein weiteres Jahr bis zum 05.02.1988 verlängerte Erlaubnis widerrufen. Denn sie wäre berechtigt gewesen, die Erlaubnis gemäß Art. 1 § 3 Abs. 1 Ziffer 1AÜG zu versagen. Die festgestellten Tatsachen rechtfertigen die Annahme, daß die frühere Geschäftsführerin der Klägerin M. P. auch bei ihrer zukünftigen Verleihtätigkeit die rechtlichen Vorschriften nicht beachten wird. Denn es handelt sich bei den festgestellten Verstößen nicht um Bagatellen und nicht um Einzelfälle, sondern um ein massives zielgerichtetes Fehlverhalten, das bis in das Jahr 1987 reicht. Blanko unterschriebene undatierte Urlaubsanträge in den Händen eines Verleihers begründen die Möglichkeit, das Beschäftigungs- und Lohnzahlungsrisiko für Zeiten fehlender wirtschaftlicher Verwendbarkeit des Leiharbeitnehmers auf diesen abzuwälzen. Blanko unterschriebene nicht datierte fristlose Kündigungserklärungen in der Hand eines Arbeitgebers eröffnen Tür und Tor für Drohungen und Mißbrauch. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, daß sich der betreffende Arbeitnehmer damit der Möglichkeit begibt, eine Kündigungsschutzklage erfolgreich zu erheben. Das separate Aufbewahren von Personalunterlagen außerhalb der betreffenden Personalakten ist geeignet, die vom Gesetzgeber beabsichtigte Kontrolle der Erlaubnisbehörde zu beeinträchtigen. Diese darf nämlich im Hinblick auf Art. 1 § 7 Abs. 2 Satz 3 AÜG davon ausgehen, daß die den einzelnen Leiharbeitnehmer betreffenden geschäftlichen Unterlagen bei den Personalakten des jeweiligen Arbeitnehmers aufbewahrt werden. Aus diesem Grunde war die Entscheidung der Beklagten auch verhältnismäßig, zumal es sich lediglich um den Widerruf einer befristeten und unter Auflagen erteilten Erlaubnis gehandelt hat. Die Beklagte hat von dem ihr eingeräumten Ermessen in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht. Sie hat zudem die Jahresfrist des Art. 1 § 5 Abs. 4 AÜG eingehalten. Die Frist zum Widerruf einer Erlaubnis ist danach nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Erlaubnisbehörde von den Tatsachen Kenntnis erhalten hat, die den Widerruf der Erlaubnis rechtfertigen. Die Beklagte hat erst durch die Auswertung der bei der Durchsuchung der Räume der Klägerin am 30.06.1987 sichergestellten Unterlagen von den die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen Kenntnis erlangt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG.
Erstellt am: 02.09.2003
Zuletzt verändert am: 02.09.2003