Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 04.05.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.
Prozesskostenhilfe wird nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Senat nimmt diesbezüglich zunächst Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses vom 04.05.2012 (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Auch die Ausführungen der Klägerin im Beschwerdeverfahren rechtfertigen keine andere Beurteilung. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist – worauf das Sozialgericht zu Recht hingewiesen hat – allein der Bewilligungsabschnitt 01.01.2010 bis 30.06.2010, in dem die Klägerin am 02.03.2010 den Antrag auf zusätzliche Übernahme von Fahrtkosten gestellt hat. Da in der Regelleistung auch der Bedarf für den Bereich "Verkehr" enthalten ist, greift sie damit die Höhe der Regelleistung an. Die diesbezügliche Ablehnungsentscheidung des Beklagten mit Bescheid vom 15.03.2010 und Widerspruchsbescheid vom 18.04.2011 ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 26.05.2011 – B 14 AS 146/10 R) nicht dahingehend auszulegen, dass damit über den aktuellen Bewilligungsabschnitt hinaus, auch für die Zukunft abschließend über einen Mehrbedarf wegen Fahrtkosten entschieden werden sollte. Hinsichtlich der Berechnung des Regelsatzes bis zum 31.10.2010 hat das Bundesverfassungsgericht aber mit Urteil vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09 u.a.) ausdrücklich entschieden, dass ein Anspruch auf höhere Leistungen trotz der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Vorschriften über die Regelleistungen nicht bestehe. Die von der Klägerin geltend gemachte fehlerhafte Berechnung der Regelsätze ist dementsprechend für den Zeitraum bis zum 01.01.2011 unbeachtlich. Sie kann sich allein auf die Neuberechnung der Regelleistungen ab dem 01.01.2011 beziehen, die hier aber nicht Streitgegenstand sind. Hinsichtlich der Neuermittlung dieser Regelbedarfe hat das Bundessozialgericht im Übrigen zwischenzeitlich festgestellt, dass sie nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden sind (vgl. Urteil vom 12.07.2012 – B 14 AS 153/11 R). Dabei hat es insbesondere auch festgestellt, dass der in der Abteilung 7 "Verkehr" als regelbedarfsrelevant berücksichtigte Betrag von 22,78 Euro aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist (Rdnr 72).
Soweit die Klägerin eine Übernahme der Fahrtkosten im Rahmen eines atypischen Sonderbedarfs geltend macht, ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für einen solchen Bedarf vorliegen. Für den hier streitigen Zeitraum hat die Klägerin monatliche Fahrtkosten in Höhe von 59,05 Euro für März 2010 und von jeweils 43,10 Euro für April und Mai 2010 nachgewiesen. Sie hat geltend gemacht, dass die im Regelsatz enthaltenen Fahrkosten nicht ausreichend seien, um ihr soziokulturelles Existenzminimum zu gewährleisten. Zu berücksichtigen sei diesbezüglich auch, dass sie seit 2010 einer Nebenbeschäftigung nachgehe, bei der sie die Fahrtkosten selbst zu tragen habe. Selbst unter Nutzung des Sozialtickets komme sie auf Fahrtkosten in Höhe von 70,- Euro monatlich, die ihren Verdienst "auffressen" würden. Das Vorliegen eines unabweisbaren laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG ergibt sich hieraus schon deshalb nicht, weil für die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben, wie Fahrtkosten, ein monatlicher Grundfreibetrag in Höhe von 100,- Euro bestand, der nicht auf die Leistungen nach dem SGB II angerechnet wird und mit dem die Klägerin diese Kosten decken konnte (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 24.12.2003, BGBl. I S. 2954) …
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 19.12.2012
Zuletzt verändert am: 19.12.2012