Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 10. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II).
Der am 00.00.1956 geborene ledige Kläger beantragte am 9.12.2004 Alg II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende. Er gab hierbei an, er sei 20 Jahre selbstständig und in dieser Zeit nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit gewesen, sondern habe lediglich keine Beiträge eingezahlt. Er beziehe eine private Rente von monatlich EUR 439,17. Außerdem verfüge er am 9.12. 2004 per 31.12.2004 über eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von EUR 62.895,-, die er am 3. 12. 1986 abgeschlossen habe. Auf diese habe er ein Policendarlehen von EUR 20.000,- zum Antragszeitpunkt aufgenommen, so dass sich der Rückkaufswert nach Auskunft des Versicherers auf EUR 40.813,87 verringere. Ausweislich der Renteninformation 2003 habe er aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund seiner Beitragsleistung vom 16. 8. 1971 bis 30. 9. 1981 einen monatlichen Rentenanspruch von EUR 88,23 erworben, was 3,3767 Entgeltpunkte entspreche. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17. 12. 2004 ab, weil der Kläger im Hinblick auf seine Vermögensverhältnisse nicht im Sinne des § 7 Absatz 1 SGB II hilfebedürftig sei. Der Kläger erhob hiergegen am 27.12.2004 Widerspruch, mit dem er geltend machte, die Lebensversicherung sei im Hinblick auf seine 20-jährige Selbständigkeit als Altersvorsorge anzuerkennen und dürfe nicht als Vermögen berücksichtigt werden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 2. 2. 2005 weiterhin mit der Begründung zurück, der Kläger sei nicht hilfebedürftig, weil der Wert der Lebensversicherung die ihm zustehende Freigrenze von EUR 10.350,- überschreite (abgesandt am 3.2.2005).
Hiergegen richtete sich die am 2.3. 2005 erhobene Klage. Der Kläger hat zu deren Begründung weiterhin vorgetragen, er habe während seiner Selbstständigkeit keine Rentenansprüche erworben. Er sei deshalb in besonders hohem Maße auf sein privat angespartes Vermögen angewiesen. Es stelle eine besondere Härte im Sinne des § 12 Absatz 3 Nr. 6 SGB II dar, wenn er seine Lebensversicherung verwerten müsse. Außerdem sei die Kündigung wirtschaftlich nicht sinnvoll. Letztlich werde er im Verhältnis zu denjenigen, die von der Rentenversicherungspflicht befreit seien und deren Vermögen deshalb nach § 12 Absatz 3 Nr. 3 SGB II nicht berücksichtigt werde, ungleich behandelt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. 5. 2005 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei nach § 7 Absatz 1 Nr. 3 SGB II nicht hilfebedürftig, weil er seinen Lebensunterhalt aus seinem Vermögen sichern könne (§ 9 Absatz 1 SGB II). Denn seine Lebensversicherung sei gemäß § 12 Absatz 1 SGB II mit einem Wert von EUR 44.729,11 sowie sein weiteres Guthaben auf den Giro – und Sparkonten in Höhe von EUR 1.802,99, EUR 29,43 und EUR 31,12 zu verwerten. Seine Eigentumswohnung stelle geschütztes Vermögen dar. Seine Lebensversicherung habe zum Antragszeitpunkt unter Anrechnung des Policedarlehens einem Rückkaufswert von EUR 42.895,- gehabt, von dem ein Freibetrag in Höhe von EUR 10.350,- gemäß § 12 Absatz 2 SGB II abzusetzen sei. Dieser setze sich gemäß § 12 Absatz 2 Nr. 1 SGB 2 aus einem Betrag von EUR 9.600,- (48 Lebensjahre x EUR 200,- = EUR 9.600,-) und dem weiteren Freibetrag nach § 12 Absatz 2 Nr. 4 SGB II in Höhe von EUR 750,- für notwendige Anschaffungen zusammen. Weitere Freibeträge seien nach § 12 Absatz 2 SGB II nicht zu berücksichtigen. So lägen die Voraussetzungen des § 12 Absatz 2 Nr. 3 SGB II nicht vor, weil der Kläger keine vertragliche Vereinbarung über das für seine Altersvorsorge angesparte Vermögen abgeschlossen habe, nach der dieses nicht vor Eintritt in den Ruhestand verwertet werden könne. Er habe es abgelehnt, eine derartige angebotene Vereinbarung des Versicherers nach § 165 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) abzuschließen. Die Verwertung der Lebensversicherung sei auch nicht nach § 12 Absatz 3 Nr. 6 SGB II ausgeschlossen. Ihre Verwertung sei nicht offensichtlich unwirtschaftlich, da der Rückkaufswert die eingezahlten Beiträge übersteige. Ausgehend von dem vom Gesetzgeber anerkannten Altersvorsorgevermögen in § 12 Absatz 2 Nr. 2 und Nr. 3 SGB II könne eine besondere Härte nur gegeben sein, wenn es nicht nur um die Ergänzung der Regelaltersrente gehen, sondern um diese selber. Denn die Ergänzung der gesetzlichen Altersrente werde von § 12 Absatz 2 SGB II abschließend geregelt. Dabei seien die Höhe einer zu erwartenden gesetzlichen Rente sowie eine eventuelle größere Lücke zu berücksichtigen. Im Fall des Klägers ergebe sich, dass er zur Zeit eine private lebenslange Rente in Höhe von monatlich EUR 439,17 beziehe und aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine in Höhe von monatlich EUR 88,23 zu erwarten habe. Damit liege er bei einer Umrechnung in Entgeltpunkte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebend seien , über der Hälfte, die ein vom Lebensalter her vergleichbarer Durchschnittsarbeitnehmer erworben habe. Ferner stehe der Kläger nicht kurz vor der Rente, sondern könne noch siebzehn Jahre bis zu seinem 65. Lebensjahr erwerbstätig sein, so dass die bestehende Beitragslücke noch weiter geschlossen werden könne. Damit sei eine besondere Härte in seinem Fall nicht ersichtlich. Ob er sein Vermögen für die Alterssicherung subjektiv bestimmt habe, bedürfe keiner weiteren Klärung. Ob der Kläger im Verhältnis zu denjenigen, die von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit seien, ungleich behandelt werde, bedürfe ebenfalls keiner Entscheidung. Selbst wenn dies angenommen werde, ließe sich durch die vorgenommene Auslegung des § 12 Absatz 3 Nr. 6 SGB II nur erreichen, dass auch den langjährig Selbstständigen eine angemessene Altersvorsorge verbleibe.
Gegen das am 2.6.2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 30. 6. 2005 eingelegte Berufung des Klägers. Er verbleibt zu deren Begründung weiterhin bei seiner Auffassung, die Lebensversicherung dürfe nicht verwertet werden, weil er auf Grund seiner 20-jährigen Selbständigkeit keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung eingezahlt habe. Stattdessen habe er als private Altersvorsorge die bestehende Lebensversicherung abgeschlossen. Ihre Verwertung bedeute zudem eine besondere Härte, da seine Selbst-ständigkeitsdauer eine erhebliche Lücke darstelle und er das Kapital deswegen im Alter benötige. Er sei jederzeit bereit, eine Arbeit aufzunehmen. Ihm sei eine solche bisher nicht angeboten worden. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass er den Rückkaufswert seiner Lebensversicherung durch die Aufnahme weiterer Darlehen vermindert habe. Zum Abrechnungstermin 1.11.2006 verringere sich der Rückkaufswert um weitere EUR 21.000,-, so dass er nur noch EUR 25.629,- betrage. Mit seinem bisherigen Vorbringen wende er sich auch gegen die eine Leistung ablehnenden neuen Bescheide vom 6./7.3.2006.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 10. 5. 2005 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.2.2005 sowie der Bescheide vom 6.3. und 7.3. 2006 zu verurteilen, ihm Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und weist ergänzend darauf hin, dass der Rückkaufswert der Lebensversicherung auch nach Aufnahme der weiteren Darlehen die für den Kläger maßgebende Freibetragsgrenze übersteige, weshalb sie den Weiterbewilligungsantrag des Klägers mit Bescheiden vom 6./7.3.2006 ebenfalls abgelehnt habe. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, die Lebensversicherung als Altersvorsorge vorgesehen zu haben, da er sie bereits jetzt laufend verwerte. Außerdem habe er es abgelehnt, einen Rechtsschutz zur Anerkennung als Alterssicherung im Sinne des § 165 VVG abzuschließen. Eine Ungleichbehandlung des Klägers zu den Personen, die von der Versicherungspflicht befreit seien, könne sie nicht erkennen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach – und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie der Verwaltungsakte der Beklagte – Az: 000 – Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Da die Beklagte den Leistungsanspruch des Klägers ab Antragstellung abgelehnt hat und sein Begehren darauf zielt, auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats Leistungen zu erhalten, sind auch die Ablehnungsbescheide vom 6. und 7.3.2006, die sich lediglich hinsichtlich der errechneten Vermögenssumme unterscheiden, entsprechend § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Der Senat hat über sie als Klage entschieden.
Bis auf die Darlegungen des Sozialgerichts zum Begriff der "besonderen Härte" in § 12 Absatz 3 Nr. 6 SGB II nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die übrigen Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, denen er sich nach eigener Prüfung vollinhaltlich anschließt, Bezug (§ 153 Absatz 2 SGG).
Soweit das Sozialgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass dem Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung am 9.12.2004 ein Freibetrag von EUR 10.350,- zugestanden hat, ist im Hinblick auf die Verfahrensdauer zu ergänzen, dass sich dieser ab März 2005 wegen Vollendung des 49. Lebensjahres auf EUR 10.550,- erhöht hat und ab März 2006 auf EUR 10.750,- wegen Vollendung des 50. Lebensjahres am 10.3.2006. Auch unter Berücksichtigung der von ihm seit Antragstellung weiter vorgenommenen Beleihungen seiner Lebensversicherung übersteigt der Rückkaufswert bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung die vorgenannten höheren Freibeträge. Ausweislich der Auskunft der Q vom 27.3.2006 hat zum Berechnungstermin 1.4.2006 der Rückkaufswert EUR 45.206,- betragen, der mit einem Darlehen von EUR 14.000,- belastet gewesen ist, so dass noch EUR 31.206,- zur Verfügung gestanden haben. Nach der Auskunft vom 26.10.2006 ist per 1.11.2006 von einem Rückkaufswert von EUR 46.629,- mit einer Darlehensbelastung von EUR 21.000,- auszugehen, so dass immer noch ein Restwert von EUR 25.629,- verbleibt, der den letzten maßgebenden Freibetrag von EUR 10.750,- um das Doppelte überschreitet.
Auch wenn der Kläger immer wieder betont hat und betont, dass er die Lebensversicherung als Altersvorsorge aufrechterhalten will, ist dieses Vermögen weiterhin nicht nach § 12 Absatz 2 Nr. 2 SGB II geschützt. Denn auch im mündlichen Verhandlungstermin vor dem Senat hat er vorgetragen, dass er den erforderlichen und auch von seinem Versicherungsträger angebotenen Verwertungsausschluss bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nach § 165 VVG nicht abschließen will. Trotz der behaupteten Bestimmung als Altersvorsorge will er sich also entgegen der gesetzlichen Anforderung weiterhin eine flexible vorzeitige Verwendungsmöglichkeit offenhalten.
Die Verwertungsfreistellung des Vermögens nach § 12 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II kommt zu Gunsten des Klägers nicht in Betracht, weil er sich seinerzeit bei Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit im Jahre 1981 nicht von der Rentenversicherungspflicht hat befreien lassen. Hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt des Rentenversicherungsträgers, mit dem an sich besondere versicherungspflichtige Personen von der bestehenden Versicherungspflicht ausdrücklich befreit werden, weil für sie eine andere Pflichtversicherung – z.B. berufsständige Versicherung – besteht/bestanden hat (vgl § § 1227 RVO, 6 SGB VI; Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, SGB 6 Band I, von Benkler/Berger/u.a. Vorbemerkung § 1 SGB VI Rn 6 und Vorgängerkommentar zur RVO, Band I, § 1227 Rn 5). Eine derartige anderweitige damals bestehende Rentenversicherungspflicht hat der Kläger weder behauptet noch ist sie ersichtlich. Er ist vielmehr mit Aufnahme seiner Selbstständigkeit kraft Gesetzes nicht mehr versicherungspflichtig gewesen, weil er nicht mehr abhängig beschäftigt gewesen ist. Einen Antrag auf Versicherungspflicht nach § 1227 Absatz 1 Nr. 9 RVO hatte er seinerzeit nicht gestellt, so dass für ihn deswegen eine formelle Befreiungsentscheidung durch Verwaltungsakt auch nicht in Betracht gekommen ist. Soweit einer ähnlichen Berufsbiografie des von der Rentenversicherung nicht Befreiten zum Personenkreis des § 12 Absatz 3 Nr. 3 SGB II ( früher § 1 Absatz 3 Nr. AlhiV 2002) Rechnung zu tragen ist, kann dies nur im Rahmen von Härtegesichtspunkten geschehen (vgl BSG SozR 4 – 4300 § 193 Nr. 3 Rn 10; Nr. 10 Rn 22; 4220 § 6 Nr. 2 Rn 15 ).
Letztlich sieht der Senat vorliegend in der Verwertung der Lebensversicherung auch keine besondere Härte nach § 12 Absatz 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II, soweit ihr Wert die Freibeträge übersteigt. Das BSG ist zwar in seiner Entscheidung vom 14.9.2005 – B 11a/11 AL 71/04 R(= BSG SozR 4 – 4300 § 193 Nr. 10) davon ausgegangen, dass eine atypische Berufs -/Erwerbsbiografie die Annahme eines (allgemeinen) Härtefalls rechtfertigen kann – dort eine Selbstständigkeit von 25 Jahren (Rn 28) -, so dass eine derartige Atypik im vorliegenden Fall ebenfalls zu beachten sein könnte. Denn der Kläger war ebenfalls langjährig 20 Jahre selbstständig tätig gewesen, so dass seine Versorgungslücke für das Alter zu einer besonderen Härteannahme führen könnte. Der Senat lässt es in diesem Zusammenhang offen, ob der Begriff der "besonderen Härte" in § 12 Absatz 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II mehr demjenigen einer bloßen Unbilligkeit/Härte im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1 AlhiVO 1974 oder mehr dem Begriff der Härte in § 88 Absatz 3 Satz 1 BSHG bzw. 90 Absatz 3 Satz 1 SGB XII entspricht und auch die zur AlhiVO 1974 ergangene Rechtsprechung des BSG zu dessen Auslegung heranziehen ist (vgl Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1.Aufl. 2005, § 12 Rn 88). Das BSG hat jedenfalls auch im Rahmen der Härteprüfung regelmäßig die subjektive Zweckbestimmung des Arbeitslosen belegt durch objektive Anhaltspunkte verlangt, dass der Lebensversicherungsvertrag der Altersvorsorge dienen muss (BSG aaO). Diese Bestimmung ist typisierend als ausreichend angesehen worden, wenn die Fälligkeit eines solchen Lebensvertrages in etwa auf den Zeitpunkt des 60. bzw. 65. Lebensjahres datiert worden ist (vgl BSG SozR 4 – 4220 § 6 Nr. 2 Rn. 20). Hiervon ausgehend ist es durchaus glaubhaft, dass der Kläger auch seinen Vertrag ursprünglich im Hinblick auf seine Selbstständigkeit subjektiv als Vorsorgevertrag bestimmt hatte, weil dessen Fälligkeit 6 Monate nach Vollendung des 60. Lebensjahres festgelegt gewesen ist. Diese alleinige Absicht hält der Senat im Rahmen des § 12 SGB II aber nicht (mehr) für ausreichend. Es muss vielmehr auch berücksichtigt werden, dass der Kläger nach seinen Angaben und seinem Verhalten über die Verwendbarkeit des Vertrages auch nach dem 1.1.2005 weiterhin frei entscheiden können will. Insoweit hat das BSG in der vorgenannten Entscheidung für die Geltungsdauer der AlhiV 2002 bis 31.12.2004 zwar ausdrücklich den Umstand zu Gunsten des dortigen Arbeitslosen berücksichtigt, dass die bindende Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses vor dem Eintritt in den Ruhestand seinerzeit nicht möglich und damit als erkennbares Kriterium einer Altersvorsorge nicht zu verlangen gewesen ist. Dies ist beim Kläger aber nicht mehr der Fall, so dass das Vorliegen dieses entscheidenden objektiven, für eine Altersvorsorgebestimmung sprechenden Merkmals, das vom Gesetzgeber in § 12 Absatz 2 SGB II vorrangig auch gefordert worden ist, im Rahmen der Härteprüfung ausschlaggebend ebenfalls zu berücksichtigen ist. Der Kläger hat während des Verfahrens mehrfach vorgetragen, dass ihm der Versicherungsträger eine Vertragsbindung bis zum Eintritt in den Ruhestand im Sinne des § 165 VVG angeboten hat. Er hat dieses Angebot aber trotz seiner mehrfach betonten Vorsorgeabsicht gerade nicht angenommen. Er hat damit ohne nachvollziehbares Motiv auf Grund seiner eigenen freien Entscheidung die Grundlage dafür gelegt, keine Leistungen nach dem SGB II beziehen zu können (die übrigen Voraussetzungen wären erfüllt), obwohl die Vertragsänderung im Sinne des Gesetzes im laufenden Vertrag möglich gewesen wäre und ist. Damit kann nur davon ausgegangen werden, dass ihm trotz seiner Vorsorgeabsicht die jederzeitige mögliche Verwertbarkeit aus von ihm zu bestimmenden Anlass bedeutender gewesen ist als die Sicherung einer Altersvorsorge, die vor einem Eintritt in den Ruhestand nicht verwertbar wäre. Dieser Wertung entspricht gerade auch seine Angabe im Termin am 10.5.2005 vor dem Sozialgericht, dass die Lebensver-sicherung in Krisenzeiten – damals verzögerter Reihenhausverkauf – sein Notgroschen sein sollte, also gerade nicht eine unantastbare Altersvorsorge, die nicht vorzeitig zu verwerten ist. Das Verwertungs-ansinnen kann dann aber auch in jeder Lebenssituation zum Tragen kommen, in der ein besonderer Finanzbedarf zu decken wäre. Dieses selbstbestimmte Verhalten des Klägers ist gerade im Hinblick darauf, dass er im Falle eines Verwertungsausschlusses Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts bei gleichzeitiger Sicherung der Altersvorsorge und Schließung der entstandenen Lücke aus der Zeit seiner Selbstständigkeit anderenfalls erhalten könnte, nicht nachvollziehbar. Die selbst herbeigeführte Leistungsminderung kann daher nur zur Annahme führen, dass eine Bestimmung für die Altersvorsorge zumindest nicht mehr – hier ab 1.1.2005 – im Sinne des Gesetzes gegeben ist. Damit kann es unter diesen Umständen vorliegend aber auch keine besondere Härte darstellen, dass aktuell eine Verwertung der Lebensversicherung bis zum Freibetrag gefordert wird. Der Kläger ist somit auf Grund seines eigenen Verhaltens gehalten, seine Lebensversicherung bis zur Höhe des Freibetrages zur Sicherung seines Lebensunterhalts zu verwerten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Absatz 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Erstellt am: 22.11.2006
Zuletzt verändert am: 22.11.2006