Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 03.07.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I. Streitig ist die Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller ab 01.07.2007 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Regelleistungen und Kosten der Unterkunft) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu erbringen.
Der 1989 geborene Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 09.05.2005 gemeinsam mit seinem Bruder K und dessen Verlobten, bei Antragstellung im 9. Monat schwanger, bei der Antragsgegnerin die Übernahme von Wohnkosten. Die Wohnung werde ab dem 01.06.2007 durch den Bruder und dessen Verlobte angemietet. Der Antragsteller sei bereit, mit in die Wohnung zu ziehen, da der Mietpreis ansonsten nicht angemessen wäre. Zugleich wurden Haushaltsgegenstände als Erstausstattung beantragt.
Am 11.05.2007 wurde eine Mietbescheinigung vom 10.05.2007 vorgelegt. Darin sind als Mieter der Bruder des Antragstellers und dessen Verlobte aufgeführt. Die mit Mietvertrag vom 10.05.2007 auch tatsächlich zum 01.06.2007 angemietete Dreizimmerwohnung weist eine Gesamtfläche von 94,26 m² auf bei einem monatlichen Mietzins von 390 EUR zzgl. 140 EUR Betriebskosten und 100 EUR Heizkosten.
Mit Bescheid vom 15.05.2007 lehnte die Antragsgegnerin die Zusicherung für die Übernahme anteiliger Unterkunfts- und Heizkosten ab. Es lägen keine schwerwiegenden Gründe nach § 22 Abs. 2a SGB II vor, die eine Zusicherung erlaubten. Vielmehr sei lediglich vorgetragen worden, die Wohnung sei ansonsten nicht angemessen. Allerdings seien die Unterkunftskosten auch für einen vier-Personen-Haushalt unangemessen. Die Obergrenze im Kreis Minden-Lübbecke liege bei 490 EUR. Die Wohnung sei demnach 40 EUR zu teuer. Sofern der Antragsteller trotz allem umziehe, könnten Kosten der Unterkunft und Heizung nicht gewährt werden und die Regelleistung nur zu 80 %.
Am 29.05.2007 meldete sich der Antragsteller zum 01.06.2007 von seiner bisherigen Wohnanschrift F Straße 00 zur Anschrift X Weg 00 ab.
Mit Widerspruch vom 14.06.2007 trug der Antragsteller vor, er habe nicht mehr in der Wohnung seiner Eltern leben können, da es "immerwährend zu Streitigkeiten mit seinen Schwestern" komme. Hier habe man eine Lösung finden müssen. Sein Bruder habe sich daraufhin bereit erklärt, ihn bei sich aufzunehmen.
Am 14.06.2007 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Detmold beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab dem 01.07.2007 Arbeitslosengeld II sowie den Mietanteil für seine neue Wohnung zu gewähren. Es sei für ihn unzumutbar, im Hause seiner Eltern zu verbleiben. Dies wünsche seine Mutter auch nicht. Dies habe das Sozialamt zu akzeptieren. Es sei auch schon eine Kündigung der Wohnung angedroht worden. Diese hätte auch Auswirkungen für die Familie seines Bruders und das am 00.06.2007 geborene Kind.
Der Antragsteller hat zur Glaubhaftmachung des Antrags überreicht:
Schriftwechsel mit der Immobilienverwaltung S. Mit Schreiben vom 11.06.2007 war angekündigt worden, vom Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen, wenn die gesamte Miete für Juni 2007 nicht gezahlt werde. Es müsse geklärt sein, wie die Mietzahlung in Zukunft bei Verweigerung der Übernahme der Gesamtmiete durch die Antragstgegnerin gesichert sei. Nur bei einem befriedigenden Ergebnis könne der Mietvertrag aufrecht erhalten bleiben.
eine eidesstattliche Versicherung seiner Mutter vom 20.05.2007 in deutscher Sprache: Sie habe den Antragsteller aufgefordert, sich wegen ständiger Auseinandersetzungen mit seinen Geschwistern eine andere Wohnung zu suchen. Ein harmonisches Familienleben sei nicht mehr möglich gewesen; es sei zu Handgreiflichkeiten gekommen. Sie habe ihn vor die Wahl gestellt, auszuziehen oder das Jugendamt einzuschalten. Der Antragsteller dürfe nur noch zu Besuch kommen, wenn sein Vater auch in der Wohnung sei.
Auf eine entsprechende Nachfrage des Sozialgericht hat der Antragsteller mitgeteilt, es habe des Öfteren Streitigkeiten gegeben, gehäuft ab dem Zeitpunkt seiner Aushilfstätigkeit. Vornehmlich habe er mit seinen Schwestern Q und T wegen alltäglicher und banaler Dinge gestritten. Ab und zu habe er die Streitigkeiten mit einer Ohrfeige beenden müssen. Um weitere Streitigkeiten zu vermeiden, sei er ausgezogen. Die Eltern hätten sie mehrfach ermahnt, sich zu vertragen. Man habe in einer 4-Zimmer-Wohnung bis Juni 2007 mit insgesamt 8 Personen gelebt. In einer weiteren Stellungnahme hat er u.a. ausgeführt, es gehe nicht allein um Streitigkeiten mit seinen Schwestern. Er müsse außerdem für seine Aushilfstätigkeit (Nettolohn ungefähr 160 EUR im Monat) teilweise am späten Abend pro Strecke 8 km mit dem Fahrrad zurücklegen, wobei es z.T. steil bergauf gehe. Er wisse nicht, was es einen Sachbearbeiter angehe, dass er Streit mit seinen Geschwistern habe; so etwas werde bei jezidischen Kurden innerhalb der Familie geregelt. Er befinde sich derzeit in S in Urlaub, von wo er zu einem Erörterungstermin anreisen müsse.
Die Mutter des Antragstellers hat auf die Ladung zu einem Erörtertungstermin mitgeteilt, sie sei in Urlaub in H. Sofern die Ladung aufrecht erhalten bleibe, benötige sie einen Dolmetscher. Im Übrigen mache sie von ihrem "Aussagegenehmigungsrecht" Gebrauch.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 03.07.2007 hat das Sozialgericht den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsteller habe weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die geschilderten Streitigkeiten über banale und alltägliche Dinge rechtfertigten eine Zustimmung zum Umzug nicht. Der Antragsteller habe es in der Hand, die Handgreiflichkeiten einzustellen. Durch den Auszug seines Bruders dürfte sich die familiäre Situation im Übrigen entspannt haben. Auch die Aushilfstätigkeit, bei der es sich um keine Ausbildung oder ein Praktikum handele, rechtfertige einen Auszug nicht. Dieser sei nicht zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich, auch wenn er den Rückweg ausschließlich am späten Abend und teilweise steil bergauf bewältigen müsse. Dass sein Bruder eine ansonsten unangemessen teure Wohnung bezogen habe, stelle ebenfalls keinen schwerwiegenden sozialen Grund im Sinne des § 22 Abs. 2 a SGB II dar.
Im Übrigen sei die Wohnung auch bei seinem Einzug noch unangemessen teuer.
Hinsichtlich der Regelleistung habe die Antragsgegnerin die Gewährung von 80 % zugesagt.
Schließlich bestünden Zweifel an der Eilbedürftigkeit, wenn der Antragsteller sich nach Antragstellung in den Urlaub gegeben habe. Auch stelle sich die Frage der Finanzierung des Urlaubs. Auch sei unklar, inwieweit Wohnungslosigkeit drohe.
Mit seiner Beschwerde vom 17.07.2007 macht der Antragsteller geltend, er könne nicht nachvollziehen, warum ihm Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei. Man habe ihn in die Kostenfalle gelockt, da der Prozesskostenhilfebeschluss vor dem Beschluss über die Ablehnung der einstweiligen Anordnung zugestellt worden sei. Außerdem habe das Sozialgericht offenbar mehr Wert auf seinen Urlaub in S als auf die Sache selbst gelegt. Er verlange eine Erklärung, warum seinem Bruder und dessen Verlobten deren Mietanteile bewilligt worden seien und ihm nicht. Es werde offenbar nach Gutdünken entschieden. Er sei nicht weiter bereit, sich mit seinen Geschwistern auseinander zu setzen. Er gehe noch zur Schule, um seinen Abschluss zu erreichen. Dieser sei gefährdet, wenn er zurückkehren müsse. Außerdem sei dem Sozialgericht die Aushilfstätigkeit suspekt. Seine Schule befinde sich in N, er profitiere von den Zugverbindungen in Bad Oeynhausen. Außerdem gehe er noch seinen Großeltern zur Hand, die erheblich krank seien.
Der Antragsteller hat mit der Beschwerde ein Schreiben des Herrn Q C aus S vorgelegt, der im Verwaltungsverfahren für den Jeziden e.V. BRD als Bevollmächtigter des Bruder des Antragstellers aufgetreten war, mit dem bestätigt wird, dass der Antragsteller sich auf Einladung des Herrn C in S aufgehalten habe.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde des Antragstellers nicht abgeholfen (Beschluss vom 18.07.2007).
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 24.07.2007 geltend gemacht, weder er noch der Jeziden e.V. sei hinreichend beraten worden. Es habe kein persönliches Gespräch stattgefunden. Er habe davon ausgehen müssen, dass der Umzug genehmigt werden würde. Seiner zukünftigen Schwägerin sei trotz fehlender vorheriger Anfrage im Jahre 2006 ein Umzug aus D und nunmehr von seinen Eltern in die neue Wohnung genehmigt worden. Mit einem Schreiben macht er geltend, der Schulweg nach N sei vorrangig zu bewerten und auch seine Aushilfstätigkeit. Er berufe sich auf das Grundrecht der Freizügigkeit. Es sei ein Witz, wenn er gezwungen werde, bei seinem Vater zu verbleiben. Eine Beratung könne die Antragsgegnerin nicht nachweisen.
Die Antragsgegnerin weist darauf hin, dass der Mietvertrag bereits am 10.05.2007 unterzeichnet worden sei, bevor der Antrag auf Zusicherung am 11.05.2007 bei der Behörde eingegangen sei. Bezüglich der Schwägerin habe der Träger in D eine Zusicherung erteilen müssen. Beim Auszug aus dem Elternhaus des Antragstellers habe sie nicht zur Bedarfsgemeinschaft des Vaters des Antragstellers gezählt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie der Prozessakte Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen (Regelungs-) Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu Recht abgelehnt, weil weder ein Anordnungsanspruch, d.h. das Bestehen eines materiellrechtlichen Anspruchs, noch ein Anordnungsgrund, d.h. besondere Umstände, die eine gerichtliche Eilentscheidung als notwendig erscheinen lassen, durch den Antragsteller (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]) glaubhaft gemacht worden sind.
Die Beschwerdebegründung rechtfertigt eine Abänderung der sozialgerichtlichen Entscheidung und den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht.
Der Antragsteller hat bereits nicht dargelegt, welche besonderen Umstände eine gerichtliche Eilentscheidung rechtfertigen könnten. Es ist nicht dargetan, dass ihm der Verlust der Unterkunft droht, zumal die Mietanteile der weiteren Bewohner (und somit 3/4 der Unterkunfstkosten) durch die Antragsgegnerin im Umfang der Angemessenheit getragen werden. Es ist insoweit schon nicht ersichtlich, dass der Vermieter derzeit berechtigt sein könnte, von seinem Kündigungsrecht bei Zahlungsverzug (§ 543 Abs. 2 Ziffer 3 a BGB) Gebrauch zu machen.
Aber auch ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht worden. Der Senat verweist insoweit zunächst auf die Ausführungen des Sozialgerichts zu den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2a SGB II. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob der Antragsteller sich wegen des Erfordernissen einer vorherigen Zusicherung auf Unzumutbarkeit berufen kann. Auch zur Überzeugung des Senats kann nämlich derzeit nach der gebotenen summarischen Prüfung nicht von einer Verpflichtung der Antragsgegnerin ausgegangen werden, eine Zusicherung hinsichtlich der Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung zu erteilen. Die vom Antragsteller sukzessive erst nach Zugang des Bescheides vom 15.05.2007 erfolgte Ausdifferenzierung und Ergänzung seiner Motive spricht insoweit dafür, einstweilen seine Angaben im Antragsschreiben vom 09.05.2007 zu Grunde zu legen, wonach es darum ging, die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten für die von seinem Bruder und dessen Partnerin angemietete Wohnung zu sichern. Ein Grund im Sinne des § 22 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 1 – 3 SGB II liegt insoweit ersichtlich nicht vor.
Die gilt auch für die diversen nachgeschobenen Gründe, die angesichts der Vorgeschichte ohnehin wenig glaubhaft erscheinen.
Ersichtlich geht es zunächst nicht um die Eingliederung des Antragstellers in den Arbeitsmarkt im Sinne des § 22 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 SGB II. Der Antragsteller ist nach seinen Angaben Schüler und geht – nebenbei – einer Aushilfstätigkeit nach. Es ist nicht im Ansatz nachvollziehbar, warum der Antragsteller den bisher offenbar bewältigten Schulweg (nach N) nicht weiter bewältigen können sollte. Soweit er sich auf eine bessere verkehrstechnische Anbindung beruft, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Nebentätigkeit ist – insoweit teilt der Senat die Auffassung des Sozialgerichts – zumindest neben der Schulausbildung von vornherein kaum als Teil der Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu werten. Auch dies lässt der Senat aber offen, da dem 18jährigen Antragsteller auch ein Weg von 8 km zur Ausübung des Nebenjobs – ggf. auch mit dem Fahrrad – zumindest einstweilen zuzumuten sein dürfte.
Der Senat hält auch schwerwiegende soziale Gründe, die eine Verweisung auf die Wohnung der Eltern im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II ausschlössen, nicht für glaubhaft gemacht. Das Sozialgericht hat in nachvollziehbarer Weise argumentiert, nicht jede familiäre Auseinandersetzung könne einen solchen schwerwiegenden sozialen Grund darstellen. Dies ist vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Absichten und des Attributs "schwerwiegend" ohne Weiteres nachvollziehbar. Eine schwerwiegende Störung der Eltern-Kind-Beziehung ist nach den Angaben des Antragstellers ebenso wenig dargetan wie eine Zerrüttung der Beziehung zu einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft (vgl. zu diesen und weiteren Beispielen: Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 22 RdNr. 87). Es handelt es sich, um die Formulierung des Antragstellers unmittelbar aufzugreifen, um alltägliche und banale Probleme, die auszuhalten und zu lösen durchaus zumutbar erscheint. Dass im Übrigen solche schwerwiegenden Gründe in der Person des Bruders wegen der zu erwartenden Niederkunft seiner Verlobten und der räumlichen Enge vorgelegen haben können, und offenbar auch bejaht wurden, erscheint hingegen nachvollziehbar. Insoweit kann von Entscheidungen nach Gutdünken kaum die Rede sein.
Sonstige ähnlich schwer wiegende Umstände im Sinne der Nr. 3 der Vorschrift sind nicht ersichtlich. Der Senat weist darauf hin, dass eine durchaus in Betracht zu ziehende Vernehmung der Mutter, die laut vorgelegter eidesstattlicher Versicherung auf den Auszug gedrängt haben soll, keine Aussicht auf Erfolg verspricht, da diese sinngemäß von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Eine abschließende Klärung wird insoweit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen. Die zuletzt hinzugekommene Begründung, der Antragsteller gehe seinen Großeltern zur Hand, ist schon zu unkonkret. Warum die wegen der sonstigen Verpflichtungen (Schule, Nebenjob) zwangsläufig dem Umfang nach eingeschränkte Hilfe nur bei einem Umzug möglich sein sollte, ist nicht nachvollziehbar geworden.
Der Senat kann im Übrigen keine Beratungsfehler der Antragsgegnerin, die den Erlass der einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnten, erkennen. Der Antragsteller hätte den Bescheid vom 15.05.2007 durchaus zum Anlass nehmen können, bei der Antragsgegnerin vorzusprechen, und um Beratung nachzusuchen bzw. seinen Vortrag zu ergänzen. Nicht nachvollziehbar ist für den Senat, wie er angesichts des Bescheides meint, er habe darauf vertrauen dürfen, Kosten würden übernommen. Die gegenüber seinem Bruder und dessen Frau ergangegen Entscheidungen konnten von vornherein ein solches Vertrauen, auf das sich der Antragsteller mit Erfolg berufen könnte, nicht begründen. Vielmehr stellt sich die Situation einstweilen so dar, dass mit Anmietung der Wohnung und melderechtlichem Vollzug vollendete Tatsachen in der (irrigen) Erwartung einer Kostenübernahme geschaffen wurden.
Aus den genannten Gründen war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzuweisen, § 73a SGG i. V. m. § 114 ZPO.
Da für das Ausgangsverfahren – mangels Mutwilligkeit trotz fehlender Erfolgsaussichten – Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, vermag der Senat den Vorwurf, das Sozialgericht habe ihn in eine Kostenfalle gelockt, bereits im Ansatz nicht nachzuvollziehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Erstellt am: 05.09.2007
Zuletzt verändert am: 05.09.2007