Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 09.03.2010 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin hat im erstinstanzlichen Verfahren am 28.05.2009 Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt und eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt. Mit Schreiben vom 30.10.2009 hat die Vorsitzende der 10. Kammer des Sozialgerichts Dortmund (SG) den Bevollmächtigten der Antragstellerin unter Fristsetzung zum 24.11.2009 und Hinweis auf § 118 Abs. 2 S. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) gebeten, einen aktuellen Bescheid über den Bezug von Arbeitslosengeld II zu übersenden. Nach Ablauf der Frist müsse die Klägerin mit einem ablehnenden Beschluss rechnen. Da der Bevollmächtigte den Empfang dieses (sowie eines weiteren Schreibens in der Hauptsache) nicht durch Empfangsbekenntnis bestätigt hat, ist ihm von der Kammervorsitzenden ein gleichlautendes Schreiben unter erneuter Fristsetzung zum 02.03.2010 übersandt worden. Dieses ist dem Klägerbevollmächtigten ausweislich Postzustellungsurkunde am 06.02.2010 zugegangen.
Das SG hat die Bewilligung von PKH mit Beschluss vom 09.03.2010 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Antragstellerin trotz Fristsetzung gem. § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO keine vollständigen Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht habe. Der Beschluss sei nicht anfechtbar (§ 172 Abs. 3 S. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Die Antragstellerin hat gegen den Beschluss am 19.04.2010 Beschwerde eingelegt und einen Bescheid der Beklagten vom 21.01.2009 übersandt.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I 2008 Nr. 11 S. 444) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat.
Dies ist auch bei einer Ablehnung von Prozesskostenhilfe in Anwendung von § 73 a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO der Fall (Beschluss des erkennenden Senats vom 09.12.2008, L 6 B 34/08 SB; ebenso LSG NRW, Beschluss vom 17.09.2008, L 20 B 113/08 AS; aA LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.08.2008, L 3 B 548/08 U PKH). Es entspricht Sinn und Zweck der (Neu-)Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG, den Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit auch in solchen Fällen anzunehmen, da dieses der vom Gesetzgeber mit der Neufassung des Sozialgerichtsgesetzes verfolgten Zielsetzung entspricht. Nach der Dokumentation in den Gesetzesmaterialien war mit der Änderung des Sozialgerichtsgesetzes beabsichtigt, die Sozialgerichtsbarkeit zu entlasten. Das sozialgerichtliche Verfahren sollte gestrafft und etwaige durch Verfahrensbeteiligte verursachte Verzögerungen des Verfahrens sanktioniert werden. Konkret die Neufassung der Vorschrift des § 172 SGG beabsichtigte darüber hinaus, die Landessozialgerichte zu entlasten (BR-Drs 820/07, BT-Drs. 16/7716, BT-Drs 16/8217). Auch die Vorschrift des § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO bezweckt, das PKH-Bewilligungsverfahren zu straffen und eine ungenügende Mitarbeit des Antragstellers bei der Feststellung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu sanktionieren. Ist aber eine Beschwerde schon dann ausgeschlossen, wenn das Gericht über die vom Antragsteller fristgerecht eingereichten persönlichen und wirtschaftlichen Unterlagen entschieden hat, so muss dies erst recht gelten, wenn der Antragsteller es verabsäumt, die notwendigen Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist zu übersenden. Ausdrücklich sollte nach dem Willen des Gesetzgebers eine Beschwerdemöglichkeit nur noch in den Fällen gegeben sein, in denen das Gericht im Rahmen der Prozesskostenhilfe über die Erfolgsaussichten in der Hauptsache entschieden und diese verneint hat (BR-Drs 820/07 S. 29; BT-Drs 16/7716 S. 22).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73 a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 13.08.2010
Zuletzt verändert am: 13.08.2010