Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 13.02.2006 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren.
Gründe:
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 21.03.2006), ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht Beteiligter der Vorinstanz gewesen ist und deswegen zur Einlegung von Rechtsmitteln nicht berechtigt ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., Rdnr. 4 Vor § 143 m.w.N.).
Der Beschwerdeführer konnte im Antragsverfahren auch nicht materiell verpflichtet werden, da sich der Anspruch gegen die nach der Delegationssatzung – Satzung über die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II im Kreis Minden-Lübbecke, amtliches Kreisblatt 2004, Seite 265 – passiv legitimierte kreisangehörige Kommune richtet. Der Senat hält insoweit an seiner Rechtsprechung fest, dass nach vorstehend genannter Satzung passiv legitimiert jedenfalls für den Zeitraum vor Erlass des Widerspruchsbescheides alleine die kreisangehörigen Kommunen sind (Beschluss des Senats vom 20.02.2006 – L 19 B 118/05 AS; ebenso Beschluss des 20. Senats des LSG NW vom 24.05.2006 – L 20 B 40/06 AS ER -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG in entsprechender Anwendung.
Die Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
Erstellt am: 14.11.2006
Zuletzt verändert am: 14.11.2006