Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.11.2008 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren ab dem 04.11.2008 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S, T, beigeordnet.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für die Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung, die Verurteilung der Beklagten zur Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung für die Wohnung, O Straße 00, T, nach § 22 SGB II für die Zeit vom 01.06. bis zum 30.09.2008, bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg ist bereits dann anzunehmen, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine Beweiserhebung von Amts wegen erforderlich ist und diese Ermittlungen eine reale Möglichkeit eröffnen, dass sich die rechtserheblichen Tatsachen, auf die die Klägerin ihr Begehren stützt, nachweisen lassen. Es sind weitere Ermittlungen geboten, um abzuklären, ob die Klägerin zusammen mit ihren Kindern seit dem 06.05.2008 in einer stationären Einrichtung i.S.v. § 7 Abs. 4 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) untergebracht ist. Nach summarischer Prüfung der Sachlage erfüllt die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum vom 01.06. bis 30.09.2008 die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Sie hat das 15. Lebensjahr vollendet, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik und ist hilfebedürftig. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 8 SGB II nicht erwerbsfähig gewesen ist, sind nicht ersichtlich. Ob der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II zu Lasten der Klägerin eingreift, ist nicht geklärt. Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II ist eine Leistungsberechtigte nach § 7 Abs. 1 SGB II vom Bezug der Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, wenn sie in einer stationären Einrichtung untergebracht ist. Eine stationäre Einrichtung i.S.v. § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II liegt dann vor, wenn die objektive Struktur der Einrichtung es nicht zulässt, dass eine Hilfebedürftige 3 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einer Erwerbstätigkeit nachgeht (BSG, Urteil vom 06.09.2007, B 14/7b AS 16/07 R; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 62 ). Ob die Klägerin durch die Aufnahme in das Mutter-Kind-Haus C, T seit dem 06.05.2008 aufgrund der objektiven Struktur dieser Einrichtung an der Aufnahme einer mindestens dreistündigen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gehindert ist, ist nicht geklärt. Aus der im Beschwerdeverfahren beigezogenen Internetpräsentation der Einrichtung ergeben sich keine hinreichende Anhaltspunkte, dass deren objektive Struktur die Aufnahme einer Beschäftigung durch die Klägerin ausschließt. Nach der Internetpräsentation sind die Mütter mit ihren Kindern in dem Mutter-Kind-Haus in separaten Wohneinheiten untergebracht und werden pädagogisch mit der Zielsetzung betreut, den Müttern mit ihren Kindern ein selbständiges und verantwortungsvolles Leben zu ermöglichen.
Falls die Klägerin die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II im streitbefangenen Zeitraum erfüllt, kommt ein Anspruch auf Übernahme der Miete für die Wohnung, O Straße 00, T, für die Zeit vom 01.06. bis zum 30.09.2008 nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II in Betracht. Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Zu den Kosten i.S.v. § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II zählen auch unvermeidbare doppelte Mietaufwendungen (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdnr. 83). Inwieweit der Umzug in das Mutter-Kind-Haus, C , T, und der damit verbundene Auszug aus der bisherigen Wohnung unter Nichteinhaltung der Kündigungsfrist für die Klägerin aus anderen Gründen i.S.v. § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II notwendig gewesen sind, ist noch zu klären. Die in der Verwaltungsakte befindlichen Bescheinigungen des Trägers des Mutter-Kind-Hauses sprechen eher für einen aus objektiven Gründen – Gefahr der Trennung von den Kindern aus medizinischen Gründen – erforderlichen Umzug in das Mutter-Kind-Haus. Die Klägerin kann zwar keine nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wirksame Zusicherung hinsichtlich der Übernahme der mit dem Umzug verbundenen Kosten i.S.v. § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II vorlegen. Jedoch ist zu klären, ob die Mitarbeiterin der Beklagten, Frau A, vor dem Auszug der Klägerin die Übernahme der Miete für die bisherige Wohnung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist gegenüber dem Vertreter des Jugendamts der Stadt T und der Familienhelferin der Caritas zugesichert hat bzw. ob sich die Beklagte auf die fehlende Zusicherung berufen kann. Die Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen genügt ungeachtet ihres Ergebnisses dafür, die hinreichende Erfolgsaussicht zu bejahen.
Die Klägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, so dass die Prozesskostenhilfe ab dem 04.11.2008 – ratenfrei – zu bewilligen ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 27.01.2009
Zuletzt verändert am: 27.01.2009