Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine auf Entschädigung gerichtete Klage nach §§ 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).
Mit Schriftsatz vom 25.09.2013 hat der Kläger eine Entschädigungsklage anhängig gemacht, die sich auf die Dauer eines die Richter Dr. K, Q und G betreffenden Ablehnungsgesuchs bezieht. Dem lag zugrunde, dass der Kläger im Verfahren S 10 AS 77/11 (Sozialgericht (SG) Detmold) am 10.02.2011 Richterin am SG Dr. C abgelehnt hat. Das SG hat das Ablehnungsgesuch mit Streitakten dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen zugeleitet. Das Verfahren ist zum Az. L 11 SF 63/11 AB geführt worden. Mit Schriftsatz vom 28.02.2011 hat der Kläger die Richter des 11. Senats (Richter G, X und Dr. Q1) und deren geschäftsplanmäßige Vertreter (Richter Dr. K, G und Q) abgelehnt, da sie mehrfach in strafrechtlich relevanter das Recht gebeugt hätten. Das Befangenheitsgesuch gegen die originären Mitglieder des 11. Senats (Richter G, X und Dr. Q1) haben die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landessozialgerichts und der internen Geschäftsverteilung des 5. Senats zuständigen Vertreter (Richter Dr. K, Q und Dr. O) mit Beschluss vom 29.03.2012 – L 11 SF 48/12 VE AS – zurückgewiesen. Im fraglichen Beschluss hat der 11. Senat in der Besetzung mit den genannten Richtern des Vertretungssenats überdies ausgeführt:
"Der Senat kann in der sich aus dem Rubrum ergebenden Besetzung über das Ablehnungsgesuch entscheiden, da die Ablehnungsgesuche gegen Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Dr. K und den Richter am Landessozialgericht Q offensichtlich rechtsmissbräuchlich sind. Der Kläger lehnt diese Richter deswegen ab, weil sie in anderen Entscheidungen nicht in seinem Sinn entschieden haben."
Im Beschluss vom 29.03.2012 ist als Beklagter das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, aufgeführt worden. Auf Hinweis des Klägers, es gehe um die Verzögerungsrüge in seinem Rechtsstreit gegen das Jobcenter C, hat der Senat ihn mit Schreiben vom 12.07.2012 zur beabsichtigten Rubrumsberichtigung angehört. Mit Beschluss vom 05.10.2012 wurde das Rubrum durch Vorsitzenden Richter am LSG Dr. K berichtigt. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 29.03.2012 hat der Senat durch die Richter Dr. K, Q und Dr. O am 11.10.2012 und die gegen den Beschluss vom 05.10.2012 (Rubrumsberichtigung) gerichtete Anhörungsrüge mit Beschluss vom 12.03.2013 – L 11 SF 404/12 AB RG – durch Vorsitzenden Richter am LSG Dr. K verworfen. Mit weiterem Beschluss vom 03.12.2013 hat der Senat in der Besetzung mit den originär zuständigen Richtern G und X sowie Richterin Dr. Q1 das Befangenheitsgesuch des Klägers gegen Richterin am SG Dr. C verworfen. Das Verfahren wurde ausgetragen und die Akten dem SG Detmold zurückgegeben. Am 25.09.2013 hat der Kläger eine Entschädigungsklage nach §§ 198 ff. GVG anhängig gemacht und einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt. Dieser Schriftsatz ist dem Beklagten zur Kenntnis gegeben worden.
Hinsichtlich des Sachstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Streitakte Bezug genommen.
II.
Der Senat ist gemäß § 202 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m § 201 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 GVG, beide eingefügt durch das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGG) vom 24.11.2011 (BGBl. I S 2302) und zuletzt geändert durch das Gesetz über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2554), zuständig. Das streitgegenständliche Befangenheitsverfahren wurde im Bezirk des LSG Nordrhein-Westfalen durchgeführt.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, weil die im vorliegenden Rechtsstreit beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO)).
1. Soweit der Kläger meint, die Richter G, X und Dr. Q1 seien im Verfahren L 11 SF 63/11 AB tätig gewesen, trifft das zu. Die genannten Richter haben den Beschluss vom 03.12.2012 gefasst. Unzutreffend ist hingegen seine Auffassung, dies führe zu einem gesetzlichen Ausschluss nach § 41 Nr. 7 ZPO (nachfolgend a)). Der &8243;ersatzweise&8243; gestellte Ablehnungsantrag ist rechtsmissbräuchlich (nachfolgend b)).
zu a)
Hinsichtlich Richterin am LSG Dr. Q1 ist das Vorbringen des Klägers schon deswegen unerheblich, weil diese Richterin dem Senat seit April 2013 nicht mehr angehört. Hinsichtlich der Richter G und X verkennt der Kläger die Rechtslage. Nach dem durch Art. 5 ÜGG mit Wirkung vom 03.12.2011 eingefügten § 41 Nr. 7 ZPO gilt, dass ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren ausgeschlossen ist, wenn er in einem früheren Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird. Die Ergänzung des § 41 ZPO um eine Nr. 7 erfolgte auf Vorschlage des Bundesrates (BR-Drucks. 540/10, S. 12 = BT-Drucks. 17/3802, S. 37) und ist nach Prüfung durch die Bundesregierung (BT-Drucks. 17/3802, S. 42) in das Gesetzgebungsverfahren eingebunden worden. Mit der Ergänzung des § 41 ZPO soll nach Vorstellung des Bundesrates erreicht werden, dass den Spruchkörpern der Entschädigungsgerichte in Verfahren, in denen Entschädigungen wegen unangemessener Dauer von Gerichtsverfahren geltend gemacht werden, keine Richter angehören, die an dem beanstandeten Verfahren in dem Rechtszug mitgewirkt haben, dessen überlange Dauer Grundlage des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs ist. Damit werde dem Anschein mangelnder Unvoreingenommenheit und ansonsten zu erwartender Befangenheitsgesuche vorgebeugt BR-Drucks. 540/10, S. 12 = BT-Drucks. 17/3802, S. 37; vgl. auch BR-Drucks. 540/1/10, S. 13). Die Regelung entspricht wertungsmäßig § 41 Nr. 6 ZPO. Sinn dieser Vorschrift ist es zu verhindern, dass in einem mehrstufigen Gerichtsverfahren ein Richter bei der Überprüfung einer Entscheidung mitwirkt, die er in der Vorinstanz getroffen hat (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 12.02.2003 – B 9 SB 60/02 B -; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 02.10.1997 – 11 B 30/97 – ; Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.01.2010 – OVG 3 B 5.09 -; hierzu auch Frehse, in: Jansen, SGG, 4. Auflage, 2012, § 60 Rdn. 29). Die Vorschrift ist an den Rechtsmittelrichter gerichtet. Diese Zielrichtung entspricht jener § 41 Nr. 7 ZPO, wobei statt &8243;Vorinstanz&8243; lediglich &8243;Ausgangsverfahren&8243; zu setzen ist. Der Ausschluss nach § 41 Nr. 6 ZPO gilt nur bei Mitwirkung in der Vorinstanz, nicht in der selben Instanz (BVerfG, Beschluss vom 04.07.2001 – 1 BvR 730/01 -; Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 220.9.2008 – II B 25/08 -; BSG, Beschluss vom 30.11.2006 – B 9a SB 14/06 B -; Frehse, in: Jansen, SGG, § 60 Rdn. 29; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Auflage, 2012, § 41 Rdn. 14; Musielak/Heinrich, ZPO, 7. Auflage, 2009, § 41 Rdn. 13). Die Aufzählung der Ausschließungsgründe in § 41 ZPO ist abschließend (BFH, Beschluss vom 12.09.2007 – X B 18/03 -; LSG Hessen, Urteil vom 13.07.2005 – L 6/7 KA 564/02-; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.06.1998 – L 5 S 2/98 -) und einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich (BGH, Urteil vom 04.12.1989 – RiZ(R) 5/89 -). Mit der gesetzlichen Wertung des abschließenden Charakters des Ausschlussgrundes § 41 Nr. 6 ZPO wäre es nicht vereinbar, würde – über diesen Ausschlusstatbestand hinaus – der bloße Umstand, dass sich der zuständige Richter bereits in der Vorinstanz mit der Sache befasst und dazu geäußert hat, als hinreichender Grund angesehen, um Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (BVerwG, Beschluss vom 02.10.1997 – 11 B 30/97 -; Beschluss vom 28.05.2009 – 5 PKH 6/09, 5 PKH 1/09 -; Frehse, in: Jansen, SGG, § 60 Rdn. 31). Die Parallele zum Entschädigungsverfahren ist offenkundig. Der Tätigkeit im früheren Rechtszug entspricht die Tätigkeit im Ausgangsverfahren.
Ausgehend hiervon ergibt sich: Auch § 41 Nr. 7 ZPO ist nach Maßgabe des Wortlauts zu interpretieren. Eine erweiternde oder gar analoge Anwendung ist ausgeschlossen. Der Wortlaut ist eindeutig. Die Richter G und X haben nicht in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird. Das vom Kläger beanstandete Verfahren ist das mit Antrag vom 28.02.2011 anhängig gemachte Verfahren auf Ablehnung der Richter Dr. K, G und Q. Allein hierauf bezieht sich seine am 27.09.2013 (Schriftsatz vom 25.09.2013) anhängig gemachte Klage. Die Richter G und X haben zwar in dem zugrunde liegenden Verfahren mitgewirkt, in dem es um das Gesuch auf Ablehnung von Richterin am SG Dr. C ging. Das indessen ist nicht das "beanstandete Verfahren".
Als ein Verfahren gilt nach § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG der gesamte Zeitraum von der Einleitung eines Verfahrens in der ersten Instanz bis zur endgültigen rechtskräftigen Entscheidung. Auch BVerfG und Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gehen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass grundsätzlich auf die Gesamtdauer des Verfahrens abzustellen ist (vgl. etwa EGMR, Urteile vom 24.06.2010 – 25756/09 – (P./Deutschland) und 30.03.2010 – 46682/07 – (Sinkovec/Deutschland); BVerfG, Beschlüsse vom 20.07.2000 – 1 BvR 352/00 – und 14.12.2010 – 1 BvR 404/10 -). Gegen die Möglichkeit, die materiell-rechtliche Prüfung auf eine Verfahrensstufe zu begrenzen, spricht vor allem der Umstand, dass eine lange Verfahrensdauer innerhalb einer Stufe gegebenenfalls durch eine zügige Verfahrensführung in einer anderen (höheren) Stufe ausgeglichen werden kann (vgl. EGMR, Urteile vom 07.01.2010 – 40009/04 – (von Köster/Deutschland) und 22.03.2012 – 23338/09 (Kautzor/Deutschland); BVerfG, Beschlüsse vom 20.07.2000, a.a.O., und 14.12.2010, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 11.07.2013 – 5 C 23/12 D -). Der Kläger kann diesen maximal entschädigungsrelevanten Zeitraum dahin verkürzen, dass er seine Entschädigungsforderung auf einen Verfahrensabschnitt reduziert. Schon aus § 200 GVG folgt, dass die Klage ggf. gegen unterschiedliche Haftungsschuldner zu richten ist. Demnach kann ein Kläger sich darauf beschränken, die Klage allein gegen den Bund zu richten, wenn das Revisionsverfahren aus seiner Sicht säumig war. Gleichermaßen kann er eine Klage (nur) gegen Land erheben, wenn er annimmt, das Verfahren sei vor einem Gericht des Landes in Verzug geraten. Auch im Übrigen kann ein Kläger abschichten. Dies folgt zum einen aus dem Dispositionsgrundsatz, der es ihm erlaubt, den Streitgegenstand zu bestimmen, und ergibt sich zum anderen aus der Rechtsprechung EGMR, dessen Judikate als Auslegungshilfe heranzuziehen sind und als Orientierungsmaßstab dienen (BVerfG, Urteil vom 04.05.2011 – 2 BvR 2333/08 u.a -; Beschluss vom 04.02.2010 – 2 BvR 2307/06 -; Beschluss vom 18.12.2008 – 1 BvR 2604/06 -; Beschluss vom 10.05.2007 – 2 BvR 304/07 -; vgl. auch Mayer, in Karpenstein/Mayer, EMRK, 2012, Einleitung Rdn. 80; Grabenwarter/Pabel, EMRK, 5. Auflage, 2012, § 3 Rdn. 9). Der EGMR betrachtet nicht nur die Gesamtdauer des Verfahrens (vgl. EGMR, Urteil vom 07.06.2011 – 277/05 – S.T.S./Niederlande Nr. 43). Er analysiert einzelne Verfahrensabschnitte und prüft einen Konventionsverstoß nicht stets und ausschließlich nur mit Blick auf die Gesamtverfahrensdauer. Jedenfalls mit dem Verfahren Eckle/Deutschland wurde in der Rechtsprechung des EGMR geklärt, dass dann, wenn für drei getrennte und umfangreiche Strafverfahren jeweils eine überlange Verfahrensdauer gerügt wird, es für jedes Verfahren notwendig ist, den jeweiligen Abschnitt der fraglichen Prozesse in seinen Einzelheiten darzustellen und zu prüfen (EGMR, Urteil vom 15.07.1982 – 8130/78 – Eckle/Deutschland Nr. 10). Grenzt der Beschwerdeführer den zu berücksichtigenden Zeitraum ein, reduziert der EGMR seine Prüfung hierauf. Anders gewendet heißt dies, dass der Gerichtshof dem Beschwerdeführer eine Dispostionsbefugnis über den konventionsrechtlich relevanten Zeitrahmen einräumt. Der EGMR prüft nur, was ihm vom Beschwerdeführer als säumige Zeit benannt wird (EGMR, Urteil vom 21.04.2011 – 41599/09 – K./Deutschland Nr. 40). Ungeachtet dessen gilt: Die Befugnis des Klägers seinen Antrag infolge der Dispositionsmaxime einzuschränken, führt nicht dazu, dass der durch § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG bestimmte Gesamtzeitraum hinfällig wird. Hierüber kann der Kläger nicht disponieren. Folglich kann ein Kläger eine Entschädigungsforderung präzisieren, indem er diese auf einen Teil des Gesamtzeitraums bezieht. Ob jedoch das rügebefallene Verfahren unangemessen gedauert hat, muss das Entschädigungsgericht mit Blick auf die Gesamtverfahrensdauer beurteilen. Dies bedeutet, dass ein vom Kläger gerügter säumiger Verfahrensabschnitt durch nachfolgende oder vorgängige Beschleunigung kompensiert werden kann, mithin ein Entschädigungsanspruch nicht gegeben ist.
Nach alledem geht es vorliegend nur um die Dauer des vom Kläger gerügten Ablehnungsverfahrens gegen die Richter Dr. K, G und Q, in dem die Richter G und X nicht mitgewirkt haben. Der Ausschluss nach § 41 Nr. 7 ZPO greift demzufolge nicht.
Zu b)
Soweit der Kläger "ersatzweise" einen Ablehnungsantrag gestellt hat, ist dieser rechtsmissbräuchlich. Der Senat hat den Kläger in einer Reihe von Verfahren auf Inhalt und Grenzen des § 41 Nr. 7 ZPO hingewiesen. Demgegenüber greift der Kläger jede Verfahrenshandlung des Gerichts mit Rechtsbehelfen an und nimmt zur Begründung Bezug auf eine Kombination schwer nachvollziehbarer Versatzstücke aus anderen Verfahren. Das Verhalten des Klägers hat zur Überzeugung des Senats in einer Gesamtwürdigung querulatorischen Charakter. Hierzu hat der Senat im Beschluss vom 18.11.2013 – L 11 SF 277/13 EK AS – ausgeführt:
"Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine auf Entschädigung gerichtete Klage nach §§ 198 ff Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Insofern rügt er eine unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens L 5 SF 121/13 EK AS Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen. Gegenstand dieses Rechtsstreits ist wiederum eine auf Entschädigung gerichtete Klage nach §§ 198 ff GVG, mit der der Kläger im Wesentlichen geltend macht, auch das Verfahren über seine auf Entschädigung gerichtete Klage nach §§ 198 ff GVG – L 11 SF 118/12 VE AS LSG Nordrhein-Westfalen – sei unangemessen überlang. Ausgangspunkt aller dieser Rechtsstreitigkeiten ist nach dem Vorbringen des Klägers (Schriftsatz vom 02.01.3013) der Rechtsstreit S 10 AS 48/09 Sozialgericht (SG) Detmold. In diesem Rechtsstreit begehrt der Kläger im Wesentlichen die Wiederaufnahme des durch Anerkenntnis und dessen Annahme beendeten Rechtsstreits S 10 (18) AS 2/08 SG Detmold und die Verurteilung der Beklagten – C GmbH – zur Zahlung von 59,06 EUR Zinsen (Beschluss des SG Detmold vom 23.02.2009 – S 10 AS 48/09 -). Darüber hinaus sind von dem Kläger beim LSG Nordrhein-Westfalen mindestens 30 weitere Klagen wegen Entschädigung nach § 198 ff GVG eingereicht worden, die auf ähnlichen Sachverhalten beruhen (so z.B. Rechtsstreit S 10 AS 46/09 SG Detmold, in dem der Kläger die Wiederaufnahme des ebenfalls durch Anerkenntnis und dessen Annahme beendeten Rechtsstreits S 10 (18) AS 200/06 und die Zahlung von 10,12 EUR Zinsen begehrt (Beschluss vom 23.02.2009 – S 10 AS 46/09 SG Detmold -)). Diese Rechtsstreitigkeiten sind regelhaft begleitet von Erinnerungen, Anhörungsrügen (usw.). Insgesamt hat der Kläger derzeit ca. 90 Verfahren vor dem LSG Nordrhein-Westfalen anhängig."
2. Die Klage ist unbegründet. Die Verzögerungsrüge ist verspätet (nachfolgend a)). Das Befangenheitsverfahren kann nicht zu einem eigenständigen Gegenstand einer Entschädigungsklage gemacht werden (nachfolgend b)). Das beanstandete Verfahren hat nicht unangemessen lang gedauert (nachfolgend c)). Die Entschädigungsklage ist missbräuchlich (nachfolgend d)).
zu a)
Die Verzögerungsrüge ist verspätet. Die Klage kann schon deswegen keinen Erfolg haben.
Nach § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG kann die Verzögerungsrüge erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird. Die Verzögerungsrüge ist materielle Anspruchsvoraussetzung für den Entschädigungsanspruch (BSG, Beschluss vom 27.06.2013 – B 10 ÜG 9/13 B -). Wird die Rüge zur Unzeit erhoben, ist der Anspruch nicht begründet und die Klage abzuweisen. Die Gesetzesbegründung formuliert, dass die Rüge "ins Leere" gehe (BT-Drs. 17/3802 S. 20). Sie ist damit endgültig unwirksam und wird auch dann nicht wirksam, wenn später tatsächlich eine unangemessene Verfahrensdauer eintritt. Wird die Rüge demgegenüber – wie hier – verspätet erhoben, ergibt sich:
Der entschädigungsrelevante Zeitraum begann mit Eingang des Ablehnungsgesuchs vom 28.02.2011 und endete mit dem Zugang des Beschluss vom 29.03.2012; ggf. verlängert um den Zeitraum der nachfolgenden Anhörungsrügen bis zum Beschluss vom 11.10.2012 (Entscheidung über die erste Anhörungsrüge) bzw. bis zum Beschluss vom 12.03.2013 (Entscheidung über die zweite Anhörungsrüge). Die Verzögerungsrüge wurde mit Schreiben vom 25.03.2013 erhoben.
Die Verzögerungsrüge hat eine doppelte Intention. Zum einen soll sie als Hinweis dienen, um die Möglichkeit zu einer beschleunigten Verfahrensförderung zu eröffnen. Durch die Rüge macht ein Betroffener im Ausgangsverfahren deutlich, dass er mit der Verfahrensdauer nicht einverstanden ist und gegebenenfalls eine Entschädigungsklage die Folge sein könnte. Die Rügepflicht soll verhindern, dass überraschende Entschädigungsforderungen vorgebracht werden können. Die Rüge ist damit das zentrale Präventionselement im gesetzlichen Regelungskonzept, das zum Rechtsschutz gegen überlange Verfahren präventive und kompensatorische Elemente kombiniert (BT-Drs. 17/3802 S. 16). Zudem soll die den Kläger treffende Obliegenheit, im Ausgangsverfahren eine Verzögerungsrüge zu erheben, bewirken, dass ein "Dulde und liquidiere" ausgeschlossen wird. Dahinter steht die Erwägung, dass es einem Verfahrensbeteiligten nicht möglich sein soll, einem Prozess seinen Lauf zu lassen und im Nachhinein Entschädigung zu verlangen. Angesprochen ist damit der Gedanke eines Vorrangs des Primärrechtsschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 – 1 BvL 77/78 -; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, ÜGG, 2013, § 198 GVG Rdn. 174). Wenn ein Kläger die Verzögerungsrüge verspätet erhebt, also gegen die Obliegenheit einer rechtzeitigen Rüge verstößt, und dies bei Würdigung der Gesamtumstände ein "Dulde und liquidiere" darstellt, soll dies statt durch eine Gewährung der Entschädigung ab Rügezeitpunkt vom Entschädigungsgericht anderweitig berücksichtigt werden können (BT-Drs. 17/3802 S. 21). Eine solche Verspätung kann in die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 1 GVG einfließen und sich auch bei der Frage auswirken, ob Wiedergutmachung auf andere Weise durch Feststellung der Überlänge gemäß Abs. 4 ausreicht. Hierüber wäre von Amts wegen zu entscheiden. Eine hierauf gerichtete Klage wäre allerdings unzulässig. Ein Beteiligter eines Ausgangsverfahrens hat kein rechtlich geschütztes (berechtigtes) Interesse an einer entsprechenden Feststellung i.S.d. § 55 SGG. Die Regelung des § 198 GVG begründet in ihrem Absatz 4 mit der dort genannten Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer kein subjektives Recht des Betroffenen, sondern eine negative Tatbestandsvoraussetzung, die innerhalb des Entschädigungsanspruches zu prüfen ist. Gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 GVG kann Entschädigung nur beansprucht werden, "soweit nicht" (negative Tatbestandsvoraussetzung) "Wiedergutmachung auf andere Weise" ausreichend ist. Diese Art der Wiedergutmachung umfasst gemäß § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG insbesondere die gerichtliche Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer. Zudem käme die gerichtliche Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer einer Untätigkeitsbeschwerde nahe, welche die Gesetzgebung zugunsten der Entschädigungslösung gerade verworfen hat (vgl. Steinbeiß-Winkelmann/Ott, ÜGG, § 198 Rdn. 262). Der Gesetzgeber hat in § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ausschließlich einen Entschädigungsanspruch normiert. Infolge der verspäteten Rüge kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe demzufolge unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.
Zu b)
Der Rügebefall trifft zudem kein gegen Säumnis geschütztes Gerichtsverfahren. Der Begriff "Gerichtsverfahren" in § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG ist denkbar weit und umfasst alles, was nicht lediglich in einer prozessleitenden Verfügung (vgl. § 172 Abs. 2 SGG), sondern in einer förmlichen gerichtlichen Entscheidung endet (Breitkreuz, ASR 2012, 2, 3). Gleichwohl ist zu differenzieren. Soweit angenommen wird, zu den Gerichtsverfahren gehörten auch Prozesskostenhilfegesuche, Anträge auf Beiladung, Aussetzung oder Ruhen, Ablehnungsgesuche, Anträge auf Nebenentscheidungen nach Erledigung der Hauptsache oder Kostenfestsetzung oder Anhörungsrügen (so Breitkreuz, ASR 2012, 2, 3; ders. in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2012, § 202 Rdn. 12), trifft das zwar zu. Hieraus kann indes nicht hergeleitet werden, dass solche Verfahren Gegenstand einer Entschädigungsklage sein können (a.A. wohl Breitkreuz, ASR 2012, 2, 3; ders. in: Breitkreuz/Fichte, SGG, § 202 Rdn. 12). Gerichtsverfahren ist nicht schon jeder einzelne Antrag oder jedes Gesuch im Zusammenhang mit dem verfolgten Rechtsschutzbegehren. Das Gesetz geht von einem an der Hauptsache orientierten Verfahrensbegriff aus. Das folgt aus einem Rückschluss zu § 198 Abs. 6 Nr. 1 Halbs. 3 GVG, wonach fiktiv (nur) im eröffneten Insolvenzverfahren jeder Antrag auf Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren gilt (zutreffend Steinbeiß-Winkelmann/Ott, ÜGG, § 198 GVG Rdn. 34). Im Übrigen macht der auch Zwischenverfahren dem Regime der §§ 198 ff. GVG unterwerfende Ansatz keine Sinn. Definitionsgemäß ist die Nebenentscheidung Teil eines Hauptsacheverfahrens. Gerät das Zwischenverfahren in Verzug, schlägt dies auf das Hauptsacheverfahren durch. Bezugspunkt der Prüfung, ob und inwieweit das Gerichtsverfahren i.S.d. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG unangemessen dauert, ist damit allein das Hauptsacheverfahren. Hinzu kommt: Die Entscheidung über die Streitigkeit i.S.d. Art. 6 Abs. 1 EMRK kann sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechte beziehen, allerdings muss das Verfahren für das Recht unmittelbar entscheidend sein, indirekte Zusammenhänge oder Folge genügen für die Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht. Zwischenverfahren, die keine abschließende Entscheidung enthalten, sind daher von den Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht erfasst (hierzu EGMR, Entscheidung vom 18.09.2006 – 26315/03 – Dogmoch/Deutschland). Ein in Verzug geratenes Zwischenverfahren kann ohnehin durch beschleunigende Verfahrensabschnitte kompensiert werden. Maßgebend für die Frage, ob und inwieweit ein Verfahren unangemessen dauert, ist zudem – wie ausgeführt – die Gesamtverfahrensdauer und nicht deren Parzellierung in Einzelabschnitte. Befangenheitsanträge sind daher keine eigenständigen, durch § 198 ff. GVG geschützten Gerichtsverfahren (zutreffend Steinbeiß-Winkelmann/Ott, ÜGG, § 198 GVG Rdn. 34). Eine zögerliche Entscheidung über einen Befangenheitsantrag kann mithin nicht zum Gegenstand einer Entschädigungsklage gemacht werden.
Zu c)
Das beanstandete Verfahren hat auch nicht unangemessen gedauert. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nach den Um ständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Verfahren nicht unangemessen lang. Über das am unter dem 28.02.2011 gestellte Befangenheitsgesuch wurde bereits mit Beschluss 29.03.2012 "entschieden", indem die Richter Dr. K, Q und Dr. O das gegen sie gerichtete Gesuch als rechtsmissbräuchlich werteten, um sodann über das Ablehnungsgesuch gegen die Richter G, X und Dr. Q1 zu entscheiden. Für die nachfolgende Zeit hat der Kläger das Verfahren durch sachfremde Anträge verzögert. Insbesondere der Zeitraum bis zur Entscheidung über die zweite Anhörungsrüge ist dem Kläger anzulasten. Mit dieser Anhörungsrüge hat der Kläger geltend gemacht, der Senat habe gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen, als er in der Besetzung mit den Richtern Dr. K, Q und Dr. O auf den Antrag des Klägers mit Beschluss 05.10.2012 das Rubrum des Beschlusses vom 29.03.2012 berichtigt hat. Das war abwegig. Der Kläger ist ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass auf seinen Antrag beabsichtigt ist, das Rubrum zu berichtigen. Die gleichwohl erhobene Anhörungsrüge ist rechtsmissbräuchlich und zu Lasten des Klägers bei der Festlegung der angemessenen Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Zu beachten ist bei der Bewertung eines Zeitraums als unangemessen i.S.d. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG überdies, dass Zeiten, die u.a. für eine Meinungsbildung des angerufenen Gerichts (s. BSG, Urteil vom 21.02.2013 – B 10 ÜG 1/12 KL -) erforderlich sind, nicht als Verzögerungszeit zu berücksichtigen sind. Gleichermaßen besteht kein Anspruch darauf, dass ein Rechtsstreit, auch wenn er entscheidungsreif ist, sofort bzw. unverzüglich vom Gericht entschieden wird. Der Staat ist nicht verpflichtet, so große Gerichtskapazitäten vorzuhalten, dass jedes anhängige Verfahren sofort und ausschließlich von einem Richter bearbeitet werden kann. Vielmehr muss ein Rechtsuchender damit rechnen, dass der zuständige Richter neben seinem Rechtsbehelf auch noch andere (ältere) Verfahren zu bearbeiten hat. Insofern ist ihm eine gewisse Wartezeit zuzumuten (BSG a.a.O.). Dies gilt umso mehr, wenn querulatorisch geneigten Eingaben schon wegen ihres Umfangs eine hohe Einarbeitungszeit zuzumessen ist. Darauf, dass darüber hinaus die Einarbeitung in den Streitstoff aufgrund der diversen Eingaben des Klägers sowie der Vielzahl seiner in der Regel durch Bezugnahme miteinander verwobenen Entschädigungsklagen ganz erheblich erschwert wird, kommt es schon gar nicht mehr an. Gleichermaßen ist nicht weiter entscheidend, dass das ebenso zu berücksichtigende Verhalten des Klägers im Wesentlichen darauf gerichtet ist, die Regelungen der §§ 198 ff GVG zu konterkarieren, mithin als rechtsmissbräuchlich jedwedem Entschädigungsbegehren entgegenstehen dürfte (hierzu OLG Braunschweig, Urteil vom 05.09.2013 – 6 ScH 267/13 -). Die mit dem ÜGG eingefügten §§ 198 ff GVG haben wegen Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz und Art. 6 Abs. 1 bzw. Art 13 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) eine präventive und eine kompensatorische Zielrichtung. Neben dem in der Verzögerungsrüge zum Ausdruck kommenden präventiven Charakter soll das beklagte Land als Gewährträger des Gerichts und damit als Haftungsschuldner für Nachteile haften, die dem Verfahrensbeteiligten infolge eines in Verzug geratenen Verfahrens entstehen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 30.07.2013 – 2 BvE 2/09 – Vz 2/13, 2 BvE 2/10 – Vz 3/13 -). Die §§ 198 ff. GVG bezwecken es hingegen nicht, einem Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit einzuräumen, einen Rechtsstreit als Selbstzweck zu betreiben. Die damit verbundene Inanspruchnahme nur unzureichend vorhandener gerichtlicher Ressourcen (hierzu auch OLG Braunschweig, Urteil vom 05.09.2013 – 6 ScH 267/13 -) hätte zur Folge, dass gerade deshalb kein effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann. Im Übrigen besteht die Gefahr, dass das Anliegen des Gesetzgebers, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, infolge missbräuchlicher Ausnutzung der §§ 198 ff GVG zu einer "Schürflizenz" (zu diesem Begriff im Zusammenhang mit § 198 GVG siehe Barnert, in myops 9/2010, S. 27) denaturiert. Dass dies für einen Kläger gilt, der infolge der den Streitverfahren S 10 AS 46/09 bzw. S 10 AS 48/09 SG Detmold zugrundeliegenden Sachverhalte (mindestens) 30 Entschädigungsklagen (regelhaft begleitet von Erinnerungen, Anhörungsrügen usw.) nach § 198 ff. GVG erhoben hat, obgleich jeweils nur Euro-Beträge im überschaubar zweistelligen Bereich streitig sind, liegt nicht fern.
Zu d)
Die Entschädigungsklage kann auch deswegen keinen Erfolg habe, weil sie missbräuchlich ist. Dies folgt aus einer Missverhältnis der Trivialität des Sachverhalts (siehe oben), der allgemein bekannten starken Belastung der Sozialgerichtsbarkeit und der Geringfügigkeit des und Rede stehenden Geldbetrags im Ausgangsverfahren. So hat der EGMR im Urteil vom 19.01.2010 – 22051/07 – ausgeführt (hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.2013 – L 2 SF 1495/12 -; Heine, MDR 2013, 1091, 1083, 1084):
"Der Gerichtshof erinnert daran, dass eine Beschwerde wegen Missbrauchs nach Artikel 35 Abs. 3 der Konvention abgewiesen werden kann, der soweit einschlägig, wie folgt lautet:
"Der Gerichtshof erklärt eine nach Artikel 34 erhobene Individualbeschwerde für unzulässig, wenn er sie … für einen Missbrauch des Beschwerderechts hält."
Der Gerichtshof hat alle Umstände der vorliegenden Rechtssache sorgfältig geprüft. Insbesondere berücksichtigte er das Missverhältnis zwischen der Trivialität des Sachverhalts, also der Geringfügigkeit des in Rede stehenden Betrags und der Tatsache, dass es bei dem Verfahren um ein Nahrungsergänzungsmittel und nicht um ein Arzneimittel ging, und der ausgiebigen Inanspruchnahme gerichtlicher Verfahren – einschließlich der Anrufung eines internationalen Gerichts – vor dem Hintergrund der Überlastung dieses Gerichts und der Tatsache, dass eine große Anzahl von Beschwerden anhängig ist, in denen ernste Menschenrechtsfragen aufgeworfen werden. Darüber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass Verfahren wie das hier in Rede stehende auch zur Überlastung der Gerichte auf der innerstaatlichen Ebene und somit zu einem der Gründe für die überlange Dauer gerichtlicher Verfahren beitragen. Bei der Prüfung der Rechtssache berücksichtigte der Gerichtshof darüber hinaus die komfortable finanzielle Situation des Beschwerdeführers als Beamter sowie die Tatsache, dass es um keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung ging, was auch dadurch belegt wird, dass nach der erstinstanzlichen Abweisung der Klage des Beschwerdeführers kein Rechtsmittel eingelegt wurde. Schließlich hat der Gerichtshof auch Art und Umfang der behaupteten Konventionsverletzung geprüft. Diesbezüglich stellt der Gerichtshof fest, dass die Frage der überlangen Dauer gerichtlicher Verfahren vom Gerichtshof bereits in zahlreichen Fällen behandelt wurde – insbesondere auch gegen die beschwerdegegnerische Regierung -, in denen die Grundsätze des Gebots der "angemessenen Frist" nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention niedergelegt wurden (siehe u.v.a., G. und P …/. Deutschland , Individualbeschwerde Nr. 29357/95, Rdnr. 70, ECHR 2000-II und Frydlender./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Rdnr. 43, ECHR 2000-VII). Darüber hinaus hat der Gerichtshof die Verpflichtung, die der beschwerdegegnerischen Regierung bezüglich des Fehlens eines wirksamen Rechtsbehelfs gegen überlange Gerichtsverfahren aus der Konvention er wächst, bereits festgestellt (siehe insbesondere S …/. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, ECHR 2006-VII, und H …/. Deutschland , Individualbeschwerde Nr. 20027/02, 11. Januar 2007). Unter diesen außergewöhnlichen Umständen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Beschwerde als Missbrauch des Beschwerderechts angesehen werden muss (siehe sinngemäß &344;ehák./. Tschechische Republik (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 67208/01, 18. Mai 2004 und Stamoulakatos./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Individualbeschwerden Nr. 41117/98, 41119/98, 42204/98 und 42212/98, 18. Januar 2001). Daher ist es angezeigt, die Beschwerde als Missbrauch des Beschwerderechts nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention insgesamt zurückzuweisen." Dem ist nichts hinzuzufügen. III.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 19.02.2014
Zuletzt verändert am: 19.02.2014