Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 29. Oktober 1998 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) bzw. Erwerbsunfähigkeit (EU).
Der 1940 geborene Kläger hat keine Berufsausbildung.
Er war eigenen Angaben zufolge als Automatendreher, Maschinenputzer und Kraftfahrer versicherungspflichtig beschäftigt.
Zuletzt arbeitete er vom 01.03.1993 bis 05.08.1996 bei der Firma E. Tief- und Strassenbau in W. als "Kraftfahrer im Baubetrieb mit Hilfestellung auf der Baustelle" vom 01.03.1993 bis 06.02.1995. Diese Tätigkeit setzte keine Lehre oder Anlernzeit voraus; eine ungelernte Kraft hätte nach Auskunft der Arbeitgeberin, die die Arbeit als angelernte Arbeit nach Lohngruppe M IV/2 des Tarifvertrages für das Baugewerbe entlohnt hat, ca. 14 Tage angelernt werden müssen. Die Tarifgruppe M IV/2 ist definiert "Kraftfahrer nach dreijähriger Beschäftigung als Kraftfahrer (M V/3)". Die Definition für Gruppe M V/3 lautet "Kraftfahrer mit Führerschein Klasse III oder II in den ersten drei Jahren."
Im Februar 1995 erkrankte der Kläger wegen einer Nierenerkrankung arbeitsunfähig. Nach einer Nierenoperation stellte der Kläger am 31.01.1996 Rentenantrag.Die Beklagte holte ein Gutachten der Internistin Dr. Sch., ärztliche Begutachtungsstelle der LVA in B., vom 01.04.1996 ein. Danach bestanden folgende Gesundheitsstörungen:
Narbenbruch nach Entfernung der rechten Niere im Februar 1995 und Narbenbruchoperation im September 1995,Nabelbruch,beginnender Knieverschleiss links nach Knieverletzung im Jahr 1987 mit operativer Behandung,Ohrgeräusche sowie ein Erschöpfungszustand mit depressiven Verstimmungszuständen bei zwanghafter Persönlichkeitsstruktur.
Gestützt auf dieses Gutachten lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers durch Bescheid vom 29.05.1996 ab und führte zur Begründung aus, das Leistungsvermögen des Klägers sei zwar herabgesetzt, er sei jedoch weiter in der Lage, leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zu verrichten, so dass er weder erwerbs- noch berufsunfähig sei.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte unter Vorlage eines Attestes des Arztes für Urologie Dr. de B. im Wesentlichen geltend, er könne nach ärztlicher Einschätzung selbst leichtere Tätigkeiten nicht mehr verrichten. Auch der MDK Westfalen-Lippe habe seine Erwerbsfähigkeit bereits als deutlich gemindert angesehen.
Die Beklagte holte ein chirurgisches Gutachten des Dr. L. vom 01.10.1996 ein. Dr. L. hielt den Kläger noch für fähig, vollschichtig leichte körperliche Tätigkeiten im Wechselrythmus ohne Zwangshaltung und ohne vermehrtes Heben und Tragen bis zu 5 Kg auszuführen. Ausserdem lag ein nervenärztliches Gutachten des Dr. D. vom 05.11.1996 vor. Dr. D. stellte eine länger dauernde depressive Reaktion fest. Auch er hielt den Kläger noch für fähig, leichte Arbeiten vollschichtig auf dem allge- meinen Arbeitsmarkt auszuüben.
Durch Bescheid vom 25.03.1997 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch zurück. Als ungelernter – allenfalls angelernter – Arbeiter sei er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen.
Mit der am 15.04.1997 zum Sozialgericht Detmold erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er hat vorgetragen: Seine berufliche Position mit 36-jähriger einschlägiger Fahrpraxis entspreche in voller Breite der eines geprüften Berufskraftfahrers, so dass er zumindest der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters im oberen Bereich angehöre. Da eine Fahrertätigkeit ohne höhergradige Hebe- und Tragebelastung nicht in Betracht zu ziehen sei, habe die Beklagte zumindest eine Verweisungstätigkeit konkret zu benennen. Unter Berücksichtigung aller Leiden sei sein Leistungsvermögen soweit eingeschränkt, dass er nicht nur berufsunfähig, sondern auch erwerbsunfähig sei.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben und von Amts wegen Gutachten des Orthopäden Dr. T., des Arztes für Nervenheilkunde Dr. Dr. W., beide Kliniken am R. in B., sowie des Internisten Dr. L., B., vom 27.02.1998 eingeholt.
Die Sachverständigen haben festgestellt, dass die Leistungsähigkeit des Klägers aufgrund einer segmentalen Lähmung der Bauchmuskulatur rechts bei Durchtrennung der unteren Interkostalnerven durch operativen Eingriff an der rechten Niere und Narbenbildung, eines beginnenden Kniegelenksverschleisses links mit funktioneinschränkender Kapselbandverletzung und Operation im Jahre 1987, einer Wirbelsäulenverschleisserscheinung und Erkrankung der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule mit Belastungsminderung, einer Rückbildungsveränderung der rechten Schulter ohne Funktionseinschränkung, eines Nabelbruchs sowie eines Tinnitus rechts herabgesetzt sei. Der Kläger sei aber noch in der Lage, körperlich leichte Arbeiten mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg, im Wechsel von Gehen und Stehen, mit gelegentlichem Bücken, gelegentlichem Knien und Zwangshaltungen, in Wechsel- und Nachtschicht, im Freien mit Nässe- und Kälteeinwirkung sowie unter Einwirkung von Zug und Temperaturwechsel, zeitweise unter Einwirkung von Hitze, Staub, Gas, Dampf, Rauch und mit gelegentlichen Besteigen von Leitern regelmässig vollschichtig zu verrichten.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG hat das Sozialgericht ausserdem ein Gutachten des Orthopäden Dr. N., B., 14.06.1998 eingeholt. Dr. N. hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne noch körperlich leichte Arbeiten verrichten und maximal Lasten von 5 kg tragen. Im übrigen hat er den Aussagen der Dres. W. und T. zugestimmt.
Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 29.10.1998 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei nicht einmal berufsunfähig. Er sei der Gruppe mit dem Leitbild des angelernten Arbeiters zuzuordnen und geniesse damit keinen qualifizierten Berufsschutz. Er habe weder eine Berufsausbildung abgeschlossen noch eine Berufskraftfahrerprüfung bestanden. Ein Facharbeiterstatus lasse sich auch nicht aus der tarifvertraglichen Einstufung herleiten. Es handele sich bei ihm nämlich um einen Bewährungsaufstieg. Mit seinem vollschichtigen Leistungsvermögen sei der Kläger noch in der Lage, körperlich leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten und damit die gesetzliche Lohnhälfte zu verdienen. Diese Tätigkeiten seien medizinisch wie auch sozial zumutbar.
Gegen das am 14.12.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.01.1999 Berufung eingelegt. Er macht geltend, dass er den Berufsschutz eines Facharbeiters beanspruchen könne. Seine berufliche Position habe in allen Belangen der eines Berufskraftfahrers entsprochen. Er besitze die Fahrerlaubnis II und werde aufgrund des Tarifvertrages für das Baugewerbe NRW nach der Lohngruppe M/IV entlohnt. Da er über 36-jährige Erfahrung als Berufskraftfahrer verfüge, habe er weitaus grössere Erfahrung als der Durchschnitt der Berufskraftfahrer. Berufskraftfahrer mit Erfahrung, wenn auch ohne Prüfung, würden anderen Personen ohne oder mit nur geringer Erfahrung vorgezogen, auch wenn diese die Prüfung abgelegt hätten. Er dürfe nur auf Tätigkeiten mit dem Leitbild des angelernten Berufskraftfahrers verwiesen werden. Die Verweisungsmöglichkeit beschränke sich also auf den Beruf des Berufskraftfahrers. Diesen Beruf könne er aber nicht mehr ausüben. Dies folge bereits daraus, dass jeder Fahrer auch Be- und Entladetätigkeiten zu verrichten habe.
Auch die medizinische Sachverhaltsaufklärung des SG sei unzureichend. Das Sozialgericht habe insbesondere unbeachtet gelassen, dass er an einem Tinnitus leide. Insoweit habe sich das Sozialgericht nicht auf die Feststellungen des Sachverständigen Dr. Dr. W. stützen dürfen, der keine Einschränkung des Hörvermögens habe feststellen können. Er sei im übrigen nicht mehr in der Lage, leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben. Dazu hat der Kläger ein Attest des Dr. de B. vom 04.06.1996 in Kopie vorgelegt, wonach der Kläger völlig arbeitsunfähig sei.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 29.10.1998 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.05.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.1997 zu verurteilen, ihm unter Zugrundelegung eines Leistungsfalles vom 31.01.1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und ihre Bescheide für zutreffend.
Der Kläger sei auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen. Er könne insbesondere als Pförtner an Nebenpforten arbeiten (Hinweis auf Entscheidungen des 14. und 18. Senats des LSG NRW).
Der Senat hat zunächst Befund- und Behandlungsberichte der Ärzte für Orthopädie Dres. B./J., des HNO Arztes Dr.D. sowie des Arztes für innere Medizin Dr. K. sowie des Urologen Dr. de B. eingeholt.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG sind Gutachten eingeholt worden von: 1. Dr. D. vom 07.02.2000
2. Prof. Dr. P., Chefarzt der Urologischen Kliniken des Klinikums L. vom 31.01.2001
3. Dr. T., Facharzt für Ortopädie, A. H., vom 12.04.2001.
Auf HNO-ärztlichem Gebiet wurde eine beginnende sensori-neurale Schwerhörigkeit mit Tinnitus links bestätigt. Urologischerseits fand sich eine segmentale Bauchwandrelaxatio rechts nach Nephrektomie in Verbindung mit Narbenschmerzen und Druckschmerzen im Bereich der Unterkante der 12. Rippe rechts, nebenbefundlich eine Prostatahyperplasie ohne Miktionsstörungen und ohne Restharnbildung, eine asymptomatische, orthotope Ureterozele links sowie eine erektile Dysfunktion.
Orthopädischerseits wurden folgende Diganosen gestellt: 1. Zustand nach Nierenentfernung rechts mit Zustand nach Operation einer Narbenherie mit resultierender Bauchwandschwäche, ohne Hinweise auf einen Rezidivbruch.
2. Rezidivierendes Lumbalsyndrom bei degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule, ohne Hinweise auf eine Nervenwurzelreizsymptomatik und ohne neurologische Defizite.
3. Zustand nach komplexer Knieverletzung links mit Bandinstabilität und röntgenologischen Zeichen einer beginnenden Gonarthrose.
4. Tendopathie der langen Bizepssehne rechts bei Zustand nach Trauma 1991 mit geringer Bewegungseinschränkung.
5. Ansatztendopathie der Glutealmuskulatur links am Trochantermajor.
6. Nabelhernie.
Das Leistungsvermögen hat der Sachverständige Dr. T. zusammenfassend wie folgt bewertet:
Der Kläger könne noch körperlich leichte Tätigkeiten sowie gelegentlich mittelschwere Arbeiten verrichten, wobei ein regelmässiger Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen günstig wäre, eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit zum Aufstehen bzw. zum Lagewechsel aber noch zumutbar wäre. Die Arbeiten seien auch im Freien unter Witterungsschutz möglich, Nässe und Zugluft sollten jedoch vermieden werden. Nicht zumutbar seien überwiegende Tätigkeiten in vorgebeugter bzw. in gebückter Haltung. Das gelegentliche Einnehmen dieser Stellungen sei jedoch möglich. Regelmässiges Heben und Tragen von schweren Lasten solle vermieden werden. Es solle hier eine Eingrenzung auf regelmässig 5 kg erfolgen; ein gelegentliches Ausweiten sei jedoch auf 10 bis 15 kg. zumutbar. Arbeiten im Knien seien dem Kläger nicht mehr regelmässig zumutbar; gelegentlich sei das Einnehmen dieser Stellung jedoch möglich. Nicht mehr zumutbar seien Tätigkeiten im Akkord bzw. am Fliessband sowie regelmässige Überkopfarbeiten.
Eine Tätigkeit an laufenden Maschinen sei möglich. Besondere Anforderungen an das Hörvermögen seien nicht zu stellen. Auch die Aufmerksamkeit sei durch den Tinnitus eingeschränkt, ansonsten bestehe keine weitere Einschränkung des geistigen Leistungsvermögens. Eine Tätigkeit als Kraftfahrer sei weiterhin möglich, wobei jedoch Ladetätigkeiten vermieden werden müßten. Der Kläger sei auch als Bürohilfsarbeiter oder als Pförtner einsetzbar.
Der Kläger hat an den von diesen Ärzten seines Vertrauens (§ 109 SGG) erstatteten Gutachten Kritik geübt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten und der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der Entscheidung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat mit dem Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 124 SGG).
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig. Die Beklagte hat zutreffend die Gewährung einer Rente wegen EU oder BU abgelehnt, denn der Kläger ist weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig.
Erwerbsunfähig sind gemäss § 44 Abs. 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,– DM übersteigt. Erwerbsunfähig ist insbeson- dere nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Berufsunfähig sind gem. § 43 Abs. 2 SGG VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt; der Kläger ist nicht einmal berufsunfähig und erst recht nicht erwerbsunfähig.
Ausgangspunkt für die Prüfung von BU ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (vgl. BSG SozR 2200, § 1246 Nr. 107, 169). In der Regel ist dies die letzte nicht nur vorübergehend versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Klägers gewesen ist (vgl. BSG SozR 2200, § 1246 Nrn. 130, 164).
Nach diesen Grundsätzen ist der bisherige Beruf des Klägers der eines "Kraftfahres im Baubetrieb mit Hilfestellung auf der Baustelle", wie er ihn zuletzt versicherungspflichtig bei der Firma E. Tief- und Straßenbau in W. ausgeübt hat.
Der Senat geht zugunsten des Klägers davon aus, dass der Kläger diesen Beruf wegen der erforderlichen Hilfeleistung auf der Baustelle nicht mehr ausüben kann. Damit ist er indes aber noch nicht berufsunfähig; dies ist vielmehr erst dann er Fall, wenn es nicht zumindest eine andere berufliche Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar und für ihn sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als 2 Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von 3 Monaten bis zu 2 Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. z.B. BSG SozR 2200, § 1246 Nrn. 132, 138, 140). Die Einordnung eines Berufs in dieses Mehrstufenschemas erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten,förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderung der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. z.B. BSG SozR 3 – 2200 § 1246 Nrn. 27, 33). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5).
Gemessen an diesen Kriterien hat das Sozialgericht den Kläger zutreffend als angelernten Arbeiter eingestuft. Seine Tätigkeit für die Firma E. hat weder eine Lehre noch eine Anlernzeit vorausgesetzt. Eine ungelernte Kraft (mit entsprechender Fahrerlaubnis) hätte nach Auskunft der Arbeitgeberin ca. 14 Tage angelernt werden müssen. Der Kläger hat nicht die Berufskraftfahrerprüfung absolviert. Zudem reicht die nur zweijährige Berufsausbildungszeit eines Berufskraftfahrers nicht aus, um den Berufsschutz eines Facharbeiters zu vermitteln (vlg. z.B. BSG, Urteil vom 05.04.2001 – B 13 RJ 61/00 R -). Das BSG hat es zwar bei Berufskraftfahrern für möglich erachtet, dass diese im Einzelfall aufgrund besonderer Qualitätsmerkmale der zuletzt verrichteten Tätigkeit, die sich auch in einer entsprechenden tarifvertraglichen Einstufung wiederspiegeln können, Facharbeitern gleichzustellen sind (vgl. z.B. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 18, 28, 29, 32; BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 15). Hier fehlen jedoch die Voraussetzungen für eine Gleichstellung des Klägers mit einem Facharbeiter.
Nach dem von den Beteiligten bereits in der Vorinstanz diskutierten Lohntarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer des Baugewerbes Nordrhein-Westfalen ist eine tarifvertragliche Gleichstellung der Tätigkeit des Klägers mit der eines Facharbeiters im Sinne des Berufsgruppenschemas des BSG ausgeschlossen, wie das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt hat.
Der Kläger ist einer Tätigkeit der Berufsgruppe M IV/2 "Kraftfahrer nach dreijähriger Beschäftigung als Kraftfahrer (M V/3)" nachgegangen. In diese Berufsgruppe gelangt ein Kraftfahrer mit Führerschein Klasse III oder II durch einen Bewährungsaufstieg aus der Gruppe M V/3 "Kraftfahrer mit Führerschein Klasse III oder II in den ersten drei Jahren". Maßgeblich für die Bewertung der Qualität einer Arbeit ist mithin die Berufsgruppe M V/3, weil der Bewährungsaufstieg keine qualitative Verbesserung der Tätigkeit zum Ausdruck bringt. Diese Berufsgruppe M V/3 ist eindeutig eine einfache Angelerntentätigkeit. Unter dieser Berufsgruppe findet sich für den Bereich der Kraftfahrer/Maschinenführer lediglich noch die Berufsgruppe M 6 "Maschinenfachwerker". Hierbei handelt es sich nach dem Tarifvertrag um " Arbeitnehmer die einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten durchführen, ohne entsprechenden Berufsabschluß". Der Berufskraftfahrer ist hingegen in die Berufsgruppe M III eingestuft. Diese Einstufung setzt in Gruppe M III/2 die Berufskraftfahrerprüfung sowie eine zweijährige Tätigkeit nach Gruppe M IV/1 voraus bzw. in Gruppe M III/3 die selbständige Durchführung von Reparaturen. Diese Tarifmerkmale erfüllt die Arbeit des Klägers nicht. Er ist deshalb auch von der Arbeitgeberin nach Berufsgruppe M IV/2 eingestuft gewesen, deren qualitativer Wert sich, wie dargelegt, nicht von dem der Berufsgruppe M V unterscheidet.Der Tarifvertrag macht mithin deutlich, dass der Kläger nicht einem geprüften Berufskraftfahrer gleichgestellt war, so dass hier auch dahingestellt bleiben kann, ob ein geprüfter Berufskraftfahrer im Baugewerbe Facharbeiterstatus beanspruchen kann.
Als angelernter Arbeiter kann der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. Selbst wenn man ihn als sog. "Angelernten des oberen Bereichs" im Sinne des Berufsgruppenschemas einstufen wollte, würde daraus nicht folgen, wie der Kläger meint, dass er nur auf "Tätigkeiten mit dem Leitberuf des angelernten Berufskraftfahrers" verwiesen werden könnte. Er wäre nämlich lediglich konkret, aber durchaus auch auf berufsfremde Arbeiten zu verweisen, wie etwa auf die von der Beklagten genannte Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte, welche im übrigen sogar einem geprüften Berufskraftfahrer mit zweijähriger Ausbildung sozial zumutbar ist (vgl. dazu BSG, Urteil vom 05.04.2001 – B 13 RJ 61/00/R -).
Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes wie auch insbesondere die von der Beklagten genannte Verweisungstätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte kann der Kläger trotz der bei ihm bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen noch vollschichtig und in gewisser Regelmäßigkeit verrichten. Das steht zur Überzeugung des Senats nach dem Gesamtergebnis der Ermittlungen des Verwaltungs- und Streitverfahrens fest. Sowohl die drei im Verwaltungsverfahren gehörten Gutachter Dr. Sch., Dr. L. und Dr. D. wie auch die von Amts wegen im erstinstanzlichen Verfahren beauftragten Gutachter Dr. T., Dr. Dr. W. und Dr. L. haben im wesentlichen übereinstimmend ein Leistungsvermögen jedenfalls für körperlich leichte Arbeit mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg, im Wechsel von Gehen und Stehen mit gelegentlichem Bücken, gelegentlichem Knien in Wechsel- und Nachtschicht ohne gravierende weitere Einschränkungen bejaht. Soweit im dem nach § 109 SGG im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten des Orthopäden Dr. N. vom 14.06.1998 die Auffassung vertreten wird, der Kläger könne noch körperlich leichte Arbeiten verrichten und maximal Lasten von 5 kg tragen, im übrigen aber den Aussagen der Dres. W. und T. zugestimmt worden ist, wird dadurch die Einsatzfähigkeit des Klägers für die hier für die Verweisung des Klägers in Betracht kommenden Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bzw. des Pförtners an der Nebenpforte nicht in Frage gestellt. Der Senat schlließt sich nach eigener Prüfung deshalb der Beweiswürdigung des Sozialgerichts an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe ds angefochtenen Urteils Bezug,§ 153 Abs.2 SGG.
Auch die zweitinstanzlichen Ermittlungen, insbesondere die erneut nach § 109 SGG eingeholten Gutachten der Dres. D. und T. sowie des Prof. Dr. P. bestätigen im Wesentlichen das vom Sozialgericht zutreffend gewürdigte Beweisergebnis. Die vom Kläger gegen die Gutachten der Ärzte seines Vertrauens erhobenen Einwendungen vermögen keine Zweifel an dem vollschichtigen Leistungsvermögen des Klägers zu erwecken. Keiner der 10 im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren insgesamt gutachtlich tätig gewordenen Ärzte hat ein Leistungsvermögen beschrieben, das eine Berufsunfähigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI begründen könnte, so dass der Senat ein näheres Eingehen auf die Kritik des Klägers an den einzelnen Gutachten und auf ihre geringfügigen Abweichungen untereinander aus diesem Grunde für entbehrlich hält.
Da der Kläger nach allem nicht berufsunfähig ist, ist er erst recht nicht erwerbsunfähig, denn dieser Versicherungsfall ist an strengere Voraussetzungen geknüpft als derjenige der BU, so dass aus der Verneinung von BU ohne weiteres das Fehlen von EU folgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden.
Erstellt am: 15.08.2003
Zuletzt verändert am: 15.08.2003