I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 26. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Oktober 2018 verpflichtet, den Bescheid vom 24. April 2013 zurückzunehmen und die bereits erhobenen Beiträge zu erstatten.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die ihm entstandenen Kosten der Rechtsverteidigung zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die dem Kläger seitens einer Unterstützungskasse als Kapitalleistungen gewährten Auszahlungsbeträge sowie der Auszahlungsbetrag aus einer zu Gunsten des Klägers durch seinen früheren Arbeitgeber als Versicherungsnehmer abgeschlossenen Rentenversicherung als Kapitalleistung zur Beitragsfestsetzung in der gesetzlichen Krankenversicherung heranzuziehen ist.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der BKK Essanelle krankenversichert, seit 01.01.2011 in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR), davor aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung.
Am 04.02.2010 erhielt der Kläger eine Auszahlung der G. Unterstützungskasse e. V. (nachfolgend: Unterstützungskasse) in Höhe von 20.760 EUR. Hierzu brachte der Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 04.04.2011 ein Schreiben der Unterstützungskasse vom 16.03.2011 zur Vorlage, aus dem sich ergibt, dass die Auszahlung im Rahmen der Auflösung der Unterstützungskasse als Vorauszahlung auf den sich aus der Auflösung der Unterstützungskasse ergebenden Auszahlungsbetrag erfolgte. Das Schreiben enthält unter anderem den Hinweis auf eine noch anstehende Schlusszahlung sowie darauf, dass die Auszahlungsbeträge grundsätzlich der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterlägen. Eine Beitragsfestsetzung hieraus erfolgte zunächst nicht.
Am 05.11.2010 erhielt der Kläger eine weitere Kapitalleistung der A. Pensionskasse AG in Höhe von 10.106,94 EUR. Mit Bescheid vom 16.03.2011 stellte die Rechtsvorgängerin der Beklagten ausdrücklich auch im Namen der Pflegekasse fest, dass die Auszahlung grundsätzlich unter Verteilung auf 120 Monate im Zeitraum 01.12.2010 bis 30.11.2020 der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliege. Da der sich hieraus errechnende beitragspflichtige Anteil der Kapitalleistung von 84,22 EUR monatlich (1/120 des Auszahlungsbetrags) die Beitragsuntergrenze derzeit nicht erreiche, seien derzeit keine Beiträge zu entrichten. Für den Fall, dass die Beitragsuntergrenze zum Beispiel durch einen weiten Versorgungsbezug oder durch Arbeitseinkommen überschritten werde, seien ab diesem Zeitpunkt Beiträge auch aus der Kapitalleistung der A. Pensionskassen AG zu zahlen.
Mit Schreiben vom 30.01.2013 teilte die Unterstützungskasse der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine weitere, am 27.12.2012 an den Kläger geleistete Auszahlung in Höhe von 8.477,00 EUR mit.
Mit Bescheid vom 24.04.2013 nahm die Rechtsvorgängerin der Beklagten, ausdrücklich auch im Namen der Pflegekasse, nunmehr eine Festsetzung von Beiträgen sowohl aus den Zahlungen der Unterstützungskasse vom 04.10.2017 und vom 27.12.2012 wie auch aus der Zahlung der A. Pensionskasse AG vom 05.11.2010 vor. Unter Zusammenrechnung der Auszahlungsbeträge werde die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, daher seien nun Beiträge aus allen drei Kapitalleistungen zu entrichten, ab dem 01.01.2013 in Höhe von 50,82 EUR monatlich zur Krankenversicherung und in Höhe von 6,73 EUR monatlich zur Pflegeversicherung. Darüber hinaus nahm die Rechtsvorgängerin der Beklagten eine rückwirkende Beitragsfestsetzung aus den einzelnen Kapitalleistungen, jeweils rückwirkend ab dem Monat nach der jeweiligen Auszahlung vor und erhob für den Zeitraum 01.03.2010 bis 30.11.2010 aus der Kapitalleistung der Unterstützungskasse vom 04.02.2010 Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von monatlich 25,78 EUR sowie zur Pflegeversicherung in Höhe von 3,37 EUR, ab dem 01.12.2010 unter zusätzlicher Berücksichtigung der Zahlung der A. Pensionskasse für den Zeitraum 01.12.2010 bis 31.12.2010 insgesamt Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von monatlich 38,33 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 5,01 EUR sowie für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2012 insgesamt Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 39,87 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von 5,01 EUR. Für den Zeitraum 01.03.2010 bis 14.05.2013 setzte die Beklagte einen Beitragsrückstand in Höhe von 1.555,46 EUR fest.
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 04.05.2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überprüfung des Bescheids vom 24.04.2013. Aus Sicht des Klägers handle sich bei den Zahlungen der Unterstützungskasse um nicht beitragspflichtige Abfindungszahlungen. Die erste Auszahlung sei während der Altersteilzeit, die zweite bereits während der Berentung des Klägers erfolgt. Arbeitskollegen des Klägers in vergleichbarer Situation müssten aus entsprechenden Kapitalleistungen keine Beiträge entrichten. Mit weiterem Schreiben vom 06.12.2017 wurde unter Verweis auf die vorgelegte Satzung der Unterstützungskasse für den Kläger vorgetragen, der Fundus sei nicht zur Altersversorgung gedacht gewesen, sondern zur Unterstützung in Notfällen wie Arbeitsunfähigkeit, Todesfall oder Alter. Eine vertragliche Beziehung des Klägers zu der Unterstützungskasse habe nicht bestanden, er habe nur deswegen die Zahlungen erhalten, weil die Unterstützungskasse aufgelöst worden sei. Die Zahlung unterliege nach Auffassung des Klägers nicht der Sozialversicherungspflicht, auch seitens der Rechtsvorgängerin der Beklagten sei dem Kläger mündlich Beitragsfreiheit zugesagt worden.
Nach Anhörung vom 21.11.2017 erließ die Beklagte, ausdrücklich auch im Namen der Pflegekasse, Bescheid vom 26.04.2018, mit dem sie im Rahmen des Überprüfungsverfahrens den Bescheid vom 24.04.2013 für die Zeit vom 01.03.2010 bis 30.04.2013 bezüglich der rückwirkenden Beitragsfestsetzung aufhob, da das Vertrauen des Klägers in die mit Bescheid vom 16.03.2011 erfolgte Feststellung, wonach zunächst Beitragspflicht im Hinblick auf die Nichtüberschreitung der Beitragsuntergrenze nicht bestehe, bis zur Änderung der Verhältnisse mit Auszahlung der weiteren Kapitalzahlung der Unterstützungskasse schutzwürdig sei. Ab Mai 2013 verbleibe es bei der Beitragsfestsetzung im Bescheid vom 24.04.2013. Der Bescheid sei insoweit rechtmäßig ergangen. Bei Leistungen von Pensions- und Unterstützungskassen handle es sich üblicherweise um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und damit um beitragspflichtige Versorgungsbezüge, dies gelte auch für Abfindungszahlungen einer Unterstützungskasse.
Hiergegen wurde mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 25.05.2018 Widerspruch erhoben mit dem Vortrag, dem Kläger sei nach Erhalt der zweiten Auszahlung mündlich Beitragsfreiheit zugesagt worden. Auch andere Arbeitskollegen des Klägers in vergleichbarer Situation würden aus entsprechenden Auszahlungsbeträgen keine Beiträge entrichten. Die Auszahlung sei aus dem Vereinsvermögen erfolgt, Sozialabgaben seien hieraus nicht zu entrichten.
Mit Schreiben vom 02.10.2018 wies die Beklagte darauf hin, dass der angefochtene Bescheid ausdrücklich auch im Namen der Pflegekasse ergangen sei. Der Widerspruch werde insoweit auch als Widerspruch gegen die Entscheidung der Pflegekasse ausgelegt. Es werde aber kein separates Widerspruchsverfahren der Pflegekasse durchgeführt, sondern zugesichert, dass eine bestandskräftige Entscheidung auch auf die festgesetzten Pflegeversicherungsbeiträge angewandt werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.2018 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Über den im Bescheid vom 26.04.2018 genannten Umfang hinaus bestehe kein Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 24.04.2013 und damit verbundener Beitragserstattung. Bei der ehemaligen Unterstützungskasse handle es sich um eine "Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung" deren Auszahlungen der Beitragspflicht unterlägen. Eine abweichende Beurteilung ergebe sich nicht daraus, dass die Zahlung nicht aufgrund des satzungsmäßigen Versorgungsfalles sondern im Rahmen der Auflösung der Unterstützungskasse erfolgt sei, da für die Beitragspflicht von Kapitalleistungen im Sinne des § 229 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) nicht erforderlich sei, dass die Leistung erst nach Eintritt des Versicherungsfalles gezahlt werde, sondern auch vorzeitig gewährte Zahlungen zu berücksichtigen seien, die Beklagte beruft sich insoweit auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25.04.2012 (Aktenzeichen B 12 KR 26/10 R). Auch der Vortrag des Klägers, wonach ihm mündlich Beitragsfreiheit mitgeteilt worden sei, rechtfertige keine anderweitige Beurteilung, da eine rechtsverbindliche Zusicherung gemäß § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) Schriftform voraussetze. Auch der Hinweis, wonach ehemalige Kollegen des Klägers aus entsprechenden Zahlungen keine Beiträge zur Krankenversicherung abzuführen hätten, führe zu keiner anderen Beurteilung, da es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe.
Hiergegen richtet sich die am 12.11.2018 zum Sozialgericht Augsburg erhobene Klage, zu deren Begründung vorgetragen worden ist, die Leistung der A. Pensionskasse AG sei vom Kläger selbst finanziert worden und damit nicht beitragspflichtig. Vorgelegt worden ist hierzu der Versicherungsschein, der den früheren Arbeitgeber des Klägers als Versicherungsnehmer ausweist. Weiter ist für den Kläger vorgetragen worden, dass, soweit die Zahlungen aus der Unterstützungskasse wegen deren Auflösung erfolgt seien, diese nicht der Beitragspflicht unterlägen. Jedenfalls aber sei die Beitragsberechnung fehlerhaft erfolgt, da eine Addition der einzelnen Zahlungen ausscheide. Die Zahlung der Unterstützungskasse aus dem Jahr 2012 erreiche wie die Zahlung der A. Pensionskasse AG die Beitragsuntergrenze nicht, so dass eine Beitragsfestsetzung allenfalls aus der Zahlung der Unterstützungskasse vom 04.02.2010 erfolgen könne.
Die Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 28.02.2019 vorgetragen, Leistungen der Unterstützungskasse seien nach den gesetzlichen Regelungen ausdrücklich als Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge definiert, der zwingend im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehe, die Leistungen zählten damit zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen. Gleiches gelte für die Auszahlung der A. Pensionskasse AG. Der Einwand, der Kläger allein habe die Beiträge gezahlt, stehe der Beitragspflicht nicht entgegen, weil sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die institutionelle Abgrenzung allein an der Zuordnung zur betrieblichen Altersversorgung orientiere und die Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs unerheblich seien. Die Beitragsberechnung sei entsprechend der gesetzlichen Vorgaben vorgenommen worden.
Das Gericht hat auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 25.08.2004 (Aktenzeichen B 12 KR 30/03 R) hingewiesen, wonach die vor Eintritt des Versorgungsfalles gezahlte Kapitalleistung einer Unterstützungskasse nicht beitragspflichtig sei. Hierzu hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 23.04.2019 eingewandt, die Entscheidung vom 25.08.2004 habe sich nur auf die bis 31.12.2003 geltende Rechtslage bezogen. Nach der Neuregelung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V zum 01.01.2004 sei eine Kapitalleistung auch dann beitragspflichtig, wenn sie vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden sei. Dies habe das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 25.04.2012 (Aktenzeichen B 12 KR 26/10 R) ausdrücklich klargestellt.
Der Kläger beruft sich weiterhin auf die Ausführungen des BSG in seiner Entscheidung vom 25.08.2004, woraus sich nach Ansicht des Klägers die Beitragsfreiheit der hier gegenständlichen Kapitalleistungen ergebe.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 26.04.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.10.2018 zu verurteilen, den Bescheid vom 26.04.2018 zurückzunehmen und die erhobenen Beiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Der Beitragsbescheid vom 24.04.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beklagte ist insoweit im Rahmen des Überprüfungsantrags verpflichtet, den Beitragsbescheid zurückzunehmen.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 SGG ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt worden ist, und soweit deshalb Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die mit Bescheid vom 24.04.2013 erfolgte Beitragsfestsetzung war nicht nur insoweit rechtswidrig, als sie mit Wirkung für die Vergangenheit bis einschließlich 30.04.2013 erfolgt ist. Diesbezüglich hat die Beklagte den Bescheid bereits im Rahmen des Überprüfungsantrags vom 19.03.2018 zurückgenommen. Darüber hinaus, soweit die Beklagte die weitergehende Rücknahme des Bescheids für die Zeit ab 01.05.2013 abgelehnt hat, ist diese Entscheidung der Beklagten im Rahmen des Überprüfungsantrags rechtswidrig, denn zur Überzeugung des Gerichts, beruht auch die Beitragsfestsetzung ab 01.05.2013 auf einer unrichtigen Rechtsanwendung.
Zu Unrecht ist die Beklagte bei Erlass des Beitragsbescheids davon ausgegangen, dass es sich bei den Zahlungen, die der Kläger aus der Auflösung der Unterstützungskasse erhalten hat, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge im Sinne der §§ 237 Satz 1 Nummer 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 229 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) handle. Nach § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V wird der Beitragsbemessung bei versicherungspflichtigen Rentnern für die gesetzliche Krankenversicherung auch der Zahlbetrag von der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezügen) zu Grunde gelegt. Als Versorgungsbezüge gelten auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate, § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V.
Zutreffend hat die Beklagte ausgeführt, dass Versorgungsleistungen aus einer Unterstützungskasse grundsätzlich von der Regelung des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V erfasst werden. Der Kläger hat aber im hier vorliegenden Fall keine Versorgungsleistung erhalten, sondern eine Kapitalauszahlung, die unabhängig vom Versorgungsfall aufgrund der Auflösung der Unterstützungskasse zur Auszahlung gebracht worden ist. Hierzu hat das Bundessozialgericht bereits mit Urteil vom 25.08.2004 (Aktenzeichen B 12 KR 30/03 R) entschieden, dass die vor Eintritt des Versorgungsfalls gezahlte Kapitalleistung einer Unterstützungskasse nicht beitragspflichtig gemäß § 229 Absatz 1 Satz 3 SGB V alter Fassung ist, weil sie nicht "an die Stelle" von Versorgungsbezügen getreten ist. Soweit die Entscheidung auf die Rechtslage vor dem 01.02.2004 bezogen war, entsprach die damalige Regelung der nunmehr in § 229 Abs. 1 Satz 3 Alternative 1 SGB V enthaltenen Regelung, wonach die Beitragspflicht dann greift, wenn eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung an die Stelle der Versorgungsbezüge tritt. Da die Regelung insoweit keine Änderung erfahren hat, ist diese Entscheidung auch auf die aktuelle Rechtslage zu übertragen.
Für den hier vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Regelung des § 229 Abs. 1 Satz 3 Alternative 1 SGB V auf die Zahlungen der Unterstützungskasse, die der Kläger am 04.02.2010 und am 27.12.2012 erhalten hat, keine Anwendung findet: Zum Zeitpunkt der Auszahlung der ersten Kapitalleistung vom Februar 2010 war der Kläger noch versicherungspflichtig beschäftigt, ein Versorgungsfall war noch nicht eingetreten. Zum Zeitpunkt der zweiten Auszahlung vom 27.12.2012 war der Kläger zwar bereits berentet. Auch die Auszahlung vom 27.12.2012 ist jedoch nicht "an die Stelle" von Versorgungsbezügen aus der Unterstützungskasse getreten, denn zu keinem Zeitpunkt hatte der Kläger zuvor Versorgungsbezüge erhalten oder, nach Eintritt des Versorgungsfalls, Anspruch auf Versorgungsbezüge aus der Unterstützungskasse erworben. Vielmehr resultierte die Auszahlung ausweislich des in den Akten der Beklagten vorliegenden Informationsschreibens der Unterstützungskasse vom November 2008 aus der zum damaligen Zeitpunkt bereits erfolgten Auflösung der Unterstützungskasse. Gemäß § 10 der vorliegenden Satzung der Unterstützungskasse fiel bei Auflösung der Unterstützungskasse das Vereinsvermögen den Belegschaftsmitgliedern zu, die zehn Jahre und länger der Firma angehörten. Die Aufteilung des Vereinsvermögens erfolgte in diesem Fall entsprechend der Dauer der Betriebszugehörigkeit nach den Regelungen in § 10 der Satzung. Auch die Auszahlung an den Kläger vom Februar 2012 ist hiernach nur im Nachgang zur Auflösung der Unterstützungskasse und nicht im Zusammenhang mit dem zwischenzeitlich eingetretenen Versorgungsfall, auch nicht zur Ablösung von zu diesem Zeitpunkt geschuldeten Versorgungsbezügen erfolgt.
Insoweit greift auch nicht die mit Rechtsänderung zum 01.01.2004 neu eingefügte Alternative 2 des § 229 Abs. 2 Satz 3 SGB V, wonach Beitragspflicht auch dann besteht, wenn eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden ist: Die Vereinbarung oder Zusage einer einmaligen Kapitalleistung bei Eintritt des Versorgungsfalls lässt sich der Satzung der Unterstützungskasse nicht entnehmen. Auch entsprechende Vereinbarungen zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber/der Unterstützungskasse sind nicht ersichtlich oder anzunehmen, vielmehr ist die Auszahlung allein wegen der Auflösung der Unterstützungskasse und der insoweit ausweislich § 10 der Satzung – unabhängig von einem etwaigen Versorgungsfall -geschuldeten Aufteilung des Vereinsvermögens erfolgt. Die Auszahlung wird damit unter keinem Gesichtspunkt als Versorgungsbezug von der Beitragspflicht erfasst.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der neueren Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 25.04.2012, Aktenzeichen B 12 KR 26/10 R), auf die sich die Beklagte beruft. Hier hat das Bundessozialgericht lediglich entschieden, dass eine wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalls in einem Einmalbetrag ausgezahlte Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen aus einer Direktversicherung als kapitalisierte Versorgungsleistung beitragspflichtig ist. Das Bundessozialgericht hat hier ausdrücklich auf die Regelung des § 229 Abs. 1 Satz 3 Alternative 2 abgestellt, also auf den Fall, dass eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden ist (vom BSG in der Entscheidung vom 25.04.2012 als " Regelung 2" bezeichnet). Das Bundessozialgericht hat hierzu hervorgehoben, dass der Charakter "als zugesagte oder vereinbarte Kapitalleistung" nicht davon abhänge, ob bei Vornahme der Auszahlung der Versicherungsfall bereits eingetreten sei. Insoweit führt das BSG weiter – ausdrücklich nur bezogen auf die Regelung 2 (= § 229 Abs. 1 Satz 3 Alternative 2 SGB V) aus, dass der Terminus "vor Eintritt des Versicherungsfalls" dahingehend zu verstehen sei, dass die Kapitalleistung bis zu diesem Zeitpunkt vereinbart oder zugesagt worden sein muss. Daran fehlt es aber im vorliegenden Fall, die Zusage oder Vereinbarung einer Kapitalleistung für den Eintritt des Versorgungsfalls lässt sich weder der Satzung der Unterstützungskasse entnehmen, noch liegt eine entsprechende Vereinbarung vor.
Für den Fall der Kapitalabfindung von Versorgungsbezügen gemäß § 229 Abs. 1 Satz 3 Alternative 1 SGB V (vom BSG in der Entscheidung vom 25.04.2012 als "Regelung 1" bezeichnet) bleibt es aber auch nach dieser Entscheidung des BSG dabei, dass diese nur dann beitragspflichtigen ist, wenn sie an die Stelle der zu diesem Zeitpunkt bereits geschuldeten Versorgungsbezüge tritt. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den weiteren Ausführungen des BSG im Urteil vom 25.04.2012, wenn das BSG darauf hinweist, dass die Beitragspflicht einer Kapitalleistung nach § 229 Absatz 1 Satz 3 Regelung 2 SGB V nicht "wie diejenige einer Kapitalabfindung nach Regelung 1" erfordere, "dass sie nach Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalls gezahlt wird" und soweit das BSG nachfolgend nochmals darauf hinweist, dass der Senat für nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 3 Regelung 1 SGB V bereits entschieden habe, dass diese nur dann beitragspflichtig seien, wenn sie geschuldete und tatsächlich gezahlte laufende Versorgungsleistungen ersetzen und dabei ausdrücklich auf den Fall der vor Eintritt des Versicherungsfalls gezahlten Kapitalleistung einer Unterstützungskasse verweist gemäß Entscheidung vom 25.08.2004 (Aktenzeichen B 12 KR 30/03 R). Im hier vorliegenden Fall hat der Kläger jedoch zu keinem Zeitpunkt laufende Versorgungsleistungen der Unterstützungskasse erhalten, diese waren, aufgrund der vorzeitigen Auflösung der Unterstützungskasse, auch nicht geschuldet (siehe oben). Die Beitragsfestsetzung aus den Zahlungen der Unterstützungskasse ist damit zu Unrecht erfolgt.
Bei der weiteren Zahlung der A. Pensionskasse AG handelte es sich zwar um eine von Anfang an als betriebliche Altersvorsorge geschuldete Kapitalleistung, die jedoch für sich genommen nach § 237 Abs. 4 in Verbindung mit § 226 Abs. 2 SGB V nicht beitragspflichtig ist, solange die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) nicht übersteigen. Insoweit verbleibt es bei den Feststellungen im Bescheid vom 16.03.2011.
Soweit daher insgesamt eine Beitragsfestsetzung aus den gegenständlichen Kapitalleistungen der Unterstützungskasse wie der A. Pensionskasse AG nicht vorzunehmen war, war die Beklagte im Rahmen des Überprüfungsverfahrens verpflichtet, den Beitragsbescheid vom 24.04.2013 zurückzunehmen. Soweit die Beklagte dem mit angefochtenen Bescheid vom 26.04.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.10.2018 nur teilweise nachgekommen ist, war dieser Bescheid insgesamt aufzuheben und die Beklagte zur Rücknahme des Beitragsbescheids und Erstattung der insoweit zu Unrecht erhobenen Beiträge gemäß § 26 Abs. 2 SGB IV zu verurteilen.
Soweit der zurück zu nehmende Bescheid im Urteil vom 26.08.2019 ursprünglich mit Datum 24. März 2013 (siehe Sitzungsniederschrift vom 26.08.2019) bezeichnet worden ist, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, der gemäß § 138 Satz 1 SGG von Amts wegen zu berichtigen war, dahingehend, dass die Beklagte verpflichtet wird, den Bescheid vom 24. April 2013 zurück zu nehmen.
Die Kostentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Erstellt am: 02.12.2019
Zuletzt verändert am: 02.12.2019