Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.04.2000 wird zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 14.08.2000 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind zwischen den Beteiligten auch für den Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger als selbstständiger Handwerker versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Nachzahlung rückständiger Beiträge für die Zeit ab 01.12.1994 verpflichtet ist.
Der am …1951 geborene Kläger erlernte den Beruf des Maschinenbauers. Der Regierungspräsident Düsseldorf erteilte ihm am 30.05.1990 eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Maschinenbaumechaniker-Handwerk. Am 07.06.1990 wurde er gemäß § 7 Abs. 3 der Handwerksordnungs – HwO – im Rahmen einer Ausnahmebewilligung mit seinem Maschinenbaumechanikerbetrieb mit Sitz in Wuppertal in die Handwerksrolle der Handwerkskammer Düsseldorf eingetragen. In der hierüber erstellten Bescheinigung vom 07.06.1990 ist vermerkt, die Voreintragung habe auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts O … und O … D … gelautet. Eine Abschrift sei an die Gewerbestelle W …, die Kreishandwerkerschaft Wuppertal und an die LVA Rheinprovinz Düsseldorf mit der Bitte um Kenntnisnahme gesandt worden. Am 22.08.1997 wurde diese Eintragung gelöscht und statt dessen die Firma D … Maschinenbau GmbH & Co. KG mit der Firma D … Beteiligungs-GmbH als persönlich haftender Gesellschafterin und den Kläger als Betriebsleiter gemäß § 7 Abs. 4 HwO in die Handwerksrolle eingetragen. Der Kläger ist einziger Kommanditist der Firma D … Maschinenbau GmbH & Co. KG sowie alleiniger Gesellschafter und allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer der Firma D … Maschinenbau-Beteiligungs GmbH (notariell beurkundete Gesellschaftsverträge vom 19.06.1997). Am 08.08.1997 wurde die Firma D … Maschinenbau GmbH & Co. KG in das Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal eingetragen.
Die Handwerkskammer Düsseldorf setzte die Beklagte im September 1997 von der geänderten Eintragung in die Handwerksrolle in Kenntnis.
Die Beklagte stellte fest, dass der Kläger bis zum 31.12.1979 für 112 Monate Pflichtbeiträge und anschließend bis zum 31.12.1991 für 144 Monate freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung nachgewiesen hatte; eine Pflichtversicherung als selbstständiger Handwerker war bisher nicht durchgeführt worden.
Die zuvor über den Kläger und dessen Vater O … D … geführten Akten waren am 03.11.1996 bzw. am 16.01.1996 ohne Mikroverfilmung vernichtet worden (Stellungnahme der Beklagten vom 16.07.2001 im Berufungsverfahren).
Der Kläger beantragte am 07.01.1998 die Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Erreichens von 216 Kalendermonaten Pflichtbeiträgen.
Die Beklagte informierte den Kläger mit Schreiben vom 31.07.1998, dass seine Eintragung in die Handwerksrolle am 07.06.1990 zur Versicherungs- und Beitragspflicht gemäß § 1 Handwerkerversicherungs-Gesetz (HwVG) ab 01.07.1990 geführt habe. Der Kläger räumte mit Schreiben vom 21.10.1998 zunächst ein, in der Zeit vom 01.07.1990 bis August 1997 als Einzelunternehmer der Versicherungspflicht unterlegen zu haben. Danach bestehe jedoch keine Versicherungspflicht mehr. Grund für die Eintragung in die Handwerksrolle ab 22.08.1997 sei nicht seine Stellung als Kommanditist sondern die als geschäftlicher Leiter und Gesellschafter der GmbH gewesen. Als Geschäftsführer der GmbH sei er von der Versicherungspflicht befreit.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 05.02.1999 fest, dass der Kläger seit der Eintragung in die Handwerksrolle am 07.06.1990 der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI i.V.m. § 1 HwVG unterliege. Die Versicherungspflicht bestehe aufgrund der Eintragung vom 22.08.1997 fort, weil der Kläger als Einzelkommanditist nicht von der Geschäftsführung der Gesellschaft ausgeschlossen sei. Die Beiträge seien bis zum 30.11.1994 verjährt. Ab 01.12.1994 bestehe die Verpflichtung zur Beitragszahlung.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Er trug vor, die Beiträge für die Zeit bis zum 31.12.1997 könnten von ihm nicht nachgefordert werden. Die Beklagte habe die Bescheinigung der Handwerkskammer Düsseldorf vom 07.06.1990 über seine Eintragung in die Handwerksrolle erhalten und damit bereits seit Juni 1990 Kenntnis von seiner Versicherungspflicht gehabt. Er habe seit 1990 eine eigene Altersvorsorge getroffen, so dass er zur Zahlung der rückständigen Beiträge nicht in der Lage sei. Es beruhe auf dem alleinigen Versäumnis der Beklagten, dass er die Beiträge nicht rechtzeitig habe entrichten können. Die Nachforderung sei zudem existenzgefährdend. Eine Versicherungspflicht aufgrund der neu gegründeten Firma D … Maschinenbau GmbH & Co. KG bestehe nicht, da er als Kommanditist von der Geschäftsführung der Gesellschaft ausgeschlossen und eine abweichende Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag nicht getroffen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG – schließe die Begrenzung der Pflichtversicherung nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI auf natürliche Personen nicht aus, natürliche Gesellschafter einer GmbH & Co. KG für die Handwerkerpflichtversicherung heranzuziehen, wenn sie in der Handwerksrolle eingetragen sind. Zwar sei ein Kommanditist gemäß § 167 des Handelsgesetzbuches – HGB – grundsätzlich von der Geschäftsführung der Gesellschaft ausgeschlossen. Hier liege aber aufgrund der kapitalmäßigen Beteiligung einmaßgebender Einfluss auf die Entschließungen der Gesellschaft vor.
Hiergegen hat der Kläger am 14.07.1999 Klage bei dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben. Er hat vorgetragen, in der Zeit vom 01.01.1980 bis 31.12.1991 freiwillige Beiträge an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte entrichtet zu haben. Durch die Entgegennahme der freiwilligen Versicherungsbeiträge sei inzident festgestellt worden, dass eine Versicherungspflicht nicht bestanden habe. Dies entspreche auch den Regelungen des HwVG, da es sich bei ihm eben nicht um den Normalfall eines in die Handwerksrolle eingetragenen Handwerksmeisters handele, sondern lediglich eine Ausnahmebewilligung für die Eintragung vorgelegen habe.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 05.02.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.1999 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.04.2000 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen. Gegen das am 08.06.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.07.2000 Berufung eingelegt. Mit Bescheid vom 14.08.2000 hat die Beklagten den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI abgelehnt, weil er noch nicht mindestens 216 Kalendermonate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet habe.
Der Kläger beruft sich auf das Urteil des BSG vom 15.06.2000 – B 12 RJ 4/99 R. Danach habe das Bundessozialgericht unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung bei der Eintragung einer GmbH & Co. KG zu differenzieren, ob der Betrieb als Personen-Handelsgesellschaft oder als Kapitalgesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen worden sei. Im Falle der Eintragung als Kapitalgesellschaft werde keine Versicherungspflicht begründet, im Falle der Eintragung als Personengesellschaft müsse eine – hier unterbliebene – Einzelfallprüfung durch die Beklagte stattfinden. Die Einbeziehung des Klägers in die Rentenversicherung der Handwerker verletze ihn zudem in seinen Grundrechten aus Art. 2, 3, 12 und 19 Grundgesetz; er sei bereits ab 01.03.1980 als Mitgesellschafter der Firma O … und O … D … Gesellschaft Bürgerlichen Rechts in die Handwerksrolle eingetragen gewesen. Soweit die Beklagte hiervon Kenntnis gehabt habe, sei sie im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides nicht mehr berechtigt gewesen, diesen lange bekannten Sachverhalt zu entscheiden. Schließlich sei die Versichungspflicht nach dem insoweit maßgebenden § 1 Handwerkerversicherungs-Gesetz davon abhängig, ob weniger als 216 Monate Rentenversicherungsbeiträge entrichtet worden seien, wozu auch freiwillige Beiträge ausreichend gewesen seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.05.2000 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 05.02.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.1999 aufzuheben sowie den Bescheid vom 16.08.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger mit der Entrichtung seines letzten freiwilligen Beitrages von der Versicherungspflicht zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Aus den von der Handwerkskammer Düsseldorf erteilten Auskünften gehe hervor, dass diese in der Vergangenheit eine GmbH & Co. KG immer als Personengesellschaft betrachtet habe.
Die Beteiligten haben eine im Anschluss an die Ausführungen des o.g. BSG-Urteils vom 15.06.2000 eingeholte Auskunft der Handwerkskammer Düsseldorf vom 27.10.2000 vorgelegt, in der ausgeführt wird, die bei der Eintragung der Firma D … Maschinenbau GmbH & Co. KG benutzte Software habe bei Eintragungen von Gesellschaften nach § 7 Abs. 4 HwO nicht zwischen Personengesellschaften und juristischen Personen unterschieden. Als Rechtsgrundlage für die Eintragung sei allgemein § 7 Abs. 4 Handwerksordnung angegeben worden. Allerdings enthielten die einzelnen Gesellschaftsformen eigene Schlüssel, die aber keine Aussage darüber zuließen, ob die GmbH & Co. KG bezüglich der Eintragung in die Handwerksrolle wie eine juristische Person oder wie eine Personengesellschaft behandelt worden sei. Bei der Einführung der neuen EDV im Jahre 1998 seien die Eintragungen übernommen worden. Die Handwerkskammer Düsseldorf habe in der Vergangenheit die GmbH & Co. KG immer als Personengesellschaft betrachtet. Dem entspreche es, dass in der Eintragungsbescheinigung einer GmbH & Co. KG die persönlich haftende Gesellschafterin – hier die Firma D … Beteiligungs – GmbH – ausgewiesen werde. Auf die Auflage des Senats, die Einzelprüfung bezüglich der Eintragung der Firma D … Maschinenbau GmbH & Co. KG zu der Frage nachzuholen, ob es sich um eine Personengesellschaft oder um eine juristische Person handele, hat die Handwerkskammer Düsseldorf mitgeteilt, sie habe die Eintragung einer GmbH & Co. KG vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.1994 auf der Grundlage des § 7 Abs. 4 Satz 2 HWO, also als Personengesellschaft vorgenommen. An dieser Praxis habe auch die vorgenannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nichts geändert. Die praktischen Unterschiede zwischen der Eintragung als juristische Person oder als Personengesellschaft bei der GmbH & Co. KG seien aus damaliger Sicht ohne Bedeutung gewesen (Auskunft vom 20.07.2001).
Schließlich hat der Kläger eine Auskunft der Handwerkskammer Düsseldorf vom 11.10.2002 vorgelegt, in der mitgeteilt wird, dass die Handwerkskammern in Nordrhein Westfalen, also auch die Handwerkskammer Düsseldorf, zwischen zeitlich ihre Eintragungspraxis geändert haben. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts betrachteten die Kammern die GmbH & Co. KG handwerksrechtlich als juristische Person. Demgemäß werde sie auf der Basis des § 7 Abs. 4 Satz 1 HwO eingetragen.
Der Kläger ist der Ansicht, die geänderte Eintragungspraxis der Handwerkskammer sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, wohingegen die Beklagte der Auffassung ist, entscheidend sei, dass die Handwerkskammer Düsseldorf die GmbH & Co. KG in der hier maßgeblichen Zeit als Personengesellschaft eingetragen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Rechtsstreites ist die mit der Berufung begehrte Klärung der Rechtmäßigkeit der Feststellung der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung (I.) und die Klage gegen den gemäß §§ 153, 96 SGG zum Streitgegenstand gewordenen Bescheid vom 14.08.2000, mit dem die beantragte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht abgelehnt wurde (II.).
I.
Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 05.02.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.1999 ist nicht rechtswidrig. Die Beklagte hat den Kläger zu Recht aufgrund der Handwerksrolleneintragungen des Maschinenbaumechanikerbetriebes O … D … ab 07.06.1990 und der D … Maschinenbau GmbH & Co. KG ab 22.08.1997 zur Versicherungspflicht als selbständig tätiger Handwerker in der gesetzlichen Rentenversicherung herangezogen.
Rechtsgrundlagen für die Rentenversicherungspflicht selbständiger Handwerker sind § 1. HwVG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung und § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI für den Zeitraum ab 01.01.1992. Beide Vorschriften enthalten, soweit dies für die hier zu entscheidende Fallgestaltung von Bedeutung ist, übereinstimmende Regelungen: – Nach dem HwVG werden Handwerker in der Rentenversicherung der Arbeiter versichert, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, so lange sie Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit für weniger als 216 Kalendermonate entrichtet haben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Handwerker im Sinne des Satzes 1 sind auch die Gesellschafter einer in der Handwerksrolle eingetragenen Personengesellschaften, die den Voraussetzungen für die Eintragungen in der Handwerksrolle nach § 7 Abs. 1, 2, 3 oder 7 der HWO genügen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 HWVG). – Nach § 2 Satz 1 Nr. 8 Halbsatz 1 SGB VI sind versicherungspflichtig selbstständig tätige Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind. Ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt auch als Handwerker, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt (§ 2 Satz 1 Nr. 8 Halbsatz 2 SGB VI).
Für den Zeitraum der Eintragung des Klägers als Inhaber des Handwerkerbetriebes aufgrund der erteilten Ausnahmebewilligung (Eintragung gem. § 7 Abs. 3 HWO) lagen die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht als selbständig tätiger Handwerker gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HwVG bzw. § 2 Nr. 8 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI unzweifelhaft vor; dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Zu Unrecht beruft sich der Kläger insoweit auf das aus dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben hergeleitete Institut der Anspruchsverwirkung. Grundsätzlich ist eine Verwirkung gesetzlicher Beitragsansprüche möglich (vgl. Kasseler Kommentar, § 25 SGB IV Rdnr. 12 m.w.N.). Voraussetzung hierfür ist aber ein dem Versicherungsträger zuzurechnendes Verwirkungsverhalten. Es kann hier dahinstehen, ob der vom Kläger behauptete Sachverhalt, die Beklagte habe die Eintragungsmeldung der Handwerkskammer seinerzeit unbeachtet gelassen, die Rechtsfolge der Verwirkung späterer (unverjährter) Beitragsansprüche rechtfertigen kann. Der vom Kläger behauptete Geschehensablauf ist jedenfalls nicht bewiesen. Zwar enthält die Bescheinigung der Handwerkskammer Düsseldorf vom 07.06.1990 den (formularmäßigen) Hinweis, dass die LVA Rheinprovinz durch Übersendung einer Abschrift von der am 07.06.1990 vorgenommenden Eintragung des Klägers in die Handwerksrolle in Kenntnis gesetzt werden sollte. Auch wenn unterstellt wird, dass die Handwerkskammer die Übersendung der Abschrift seinerzeit veranlasst hatte, so lässt sich die erforderliche Feststellung, ob und wann die Abschrift bei der Beklagten einging und in welcher Weise mit ihr verfahren wurde, nicht treffen. Die über den Kläger geführte Beitragsakte der Beklagten enthält über diesen Vorgang keinen Beleg. Die Akte seines Vaters und Betriebsvorgängers O … D …, zu der die Mitteilung noch hätte genommen werden können, wurde, wie die Beklagte auf Rückfrage des Senats mitgeteilt hat, am 03.11.1996 ohne Mikroverfilmung vernichtet, so dass sich ein verwirkungsbegründendes Verhalten der Beklagten nicht mehr feststellen lässt. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen der Kläger zu tragen, weil er sich auf die Rechtsfolgen einer Verwirkung beruft.
Die Versicherungspflicht des Klägers zur Rentenversicherung der Arbeiter besteht auch seit der Eintragung der Firma D … Maschinenbau GmbH & Co. KG in die Handwerksrolle fort. Der Kläger erfüllt seit dem die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Halbsatz 2 SGB VI. Er ist als Kommanditist Gesellschafter der KG und erfüllt in seiner Person auch die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle. An der Selbstständigkeit des Klägers bestehen keine Zweifel. Insbesondere führt seine Stellung als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nicht zur Begründung eines Angestelltenstatus mit Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung. Als alleiniger Gesellschafter der D … Beteiligungs GmbH und einziger Kommanditist der D … Maschinenbau GmbH & Co. KG übt er einen beherrschenden Einfluss auf die Tätigkeit der Gesellschaft aus, der eine rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmereigenschaft ausschließt (vgl. Kasseler Kommentar – Sewald – § 7 SGB IV Rdnr. 89 m.w.N.).
Bedenken an der Versicherungspflicht des Klägers ergeben sich allein aus dem Gesichtspunkt, dass die formalrechtlich als Personengesellschaft konstruierte GmbH & Co. KG – jedenfalls bei alleiniger Komplementärstellung der GmbH – angesichts der für sie geltenden Haftungsbeschränkung handwerksrechtlich wie eine juristische Person zu behandeln ist (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.04.1994 – 1 C 1792 – E 95, S. 363, 373/374), wohingegen die oben angeführten sozialrechtlichen Bestimmungen keine Versicherungspflicht für die Gesellschafter einer in die Handwerksrolle eingetragenen Kapitalgesellschaft begründen. Der handwerksrechtlichen Rechtsprechung ist, wie das BSG entschieden hat, vom Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts für die Frage der Versicherungspflicht des handwerklichen Gesellschafters einer GmbH & Co. KG Rechnung zu tragen (BSG, o.g. Urteil vom 15.06.2000). Eine der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts folgende Eintragungspraxis der Handwerkskammer kann, wie das BSG ausgeführt hat, erst ab 01.01.1995 stattgefunden haben.
Nach wie vor ist jedoch von der Rechtsfrage, wie eine GmbH und Co. KG handwerksrechtlich zu beurteilen ist, die Art der konkret vorgenommenen Eintragung in die Handwerksrolle zu trennen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BSG zur Versicherungspflicht eines in die Handwerksrolle eingetragenen Handwerkers, nichts anderes gilt bei der Eintragung als Personengesellschaft, dass die Eintragungen in die Handwerksrolle für den Versicherungsträger Tatbestandswirkung haben, es sei denn, sie sind erkennbar nichtig (BSG a.a.O.; BSGE 44 S. 25 ff.). Die versicherungsrechtliche Beurteilung folgt der handwerksrechtlichen Entscheidung. Der Versicherungsträger wäre mit einer inhaltlichen Überprüfung überfordert, weil ihm die für die handwerksrechtliche Beurteilung notwendigen Kenntnisse und die Rechtsgrundlagen zur Erhebung der erforderlichen Tatsachen fehlen würden. Folglich ist, wie das BSG ausgeführt hat, seit Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.1994 die Art der Eintragung in jedem Einzelfall zu prüfen. Ist die Gesellschaft als juristische Person eingetragen, sind weder ihr handwerklicher Betriebsleiter noch ihre Gesellschafter als selbstständig tätiger Handwerker versicherungspflichtig. Demgegenüber ist bei der Eintragung einer GmbH & Co. KG als Personengesellschaft gewährleistet, dass die Handwerksrolle alle Gesellschafter mit der erforderlichen handwerklichen Befähigung ausweist, die § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Halbsatz 2 SGB VI als Gesellschafter einer Personengesellschaft der Versicherungspflicht unterwirft, die handwerkliche Befähigung also von der Handwerkskammer geprüft worden ist.
Die mit dieser Maßgabe durchgeführten Ermittlungen des Senats haben zu dem Ergebnis geführt, dass die Firma D … GmbH & Co. KG als Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen ist. Dabei lässt die vorgenommene Eintragung nach § 7 Abs. 4 HwO, ohne zwischen der Eintragung nach Satz 1 (juristische Person) oder Satz 2 (Personengesellschaft) zu differenzieren, die Entscheidung noch offen. Die Eintragung der D … Beteiligungs GmbH als persönlich haftender Gesellschafter mit dem Kläger als Betriebsleiter begründet jedoch hinreichend den Anschein der Eintragung als Personengesellschaft. Bei einer juristischen Person hätte kein Anlass zur Bezeichnung eines persönlich haftenden Gesellschafters bestanden.
Die Auskünfte der Handwerkskammer Düsseldorf bestätigen die getroffene Feststellung. Diese hat eine GmbH & Co. KG – auch noch nach Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts – in der Vergangenheit immer als Personengesellschaft behandelt (Auskünfte vom 27.10.2000 und 20.07.2001). Erst zwischenzeitlich hat sie nach Abstimmung mit den anderen Handwerkskammern in Nordrhein Westfalen ihre allgemeine Eintragungspraxis unter Angleichung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geändert (Auskunft vom 11.10.2002). Diese Änderung der Eintragungspraxis hat aber bislang nicht zu einer Eintragung der GmbH & Co. KG des Klägers als juristische Person geführt, so dass die Wirkung der bisherigen Eintragung für den Sozialversicherungsträger fortbesteht. Dabei ist die Frage, ob der Kläger eine geänderte Eintragung beanspruchen kann, nach der Ansicht des Senats in einem bislang offenbar nicht eingeleiteten handwerksrechtlichen Verfahren und nicht im sozialrechtlichen Kontext zu entscheiden.
II.
Die Klage gegen den Bescheid vom 14.08.2000 ist ebenfalls unbegründet. Die Beklagte hat die vom Kläger beantragte Befreiung von der Versicherungspflicht mit Bescheid vom 14.08.2000 zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht sind nicht erfüllt. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI sind selbstständig tätige Handwerker von der Versicherungspflicht befreit, wenn für sie mindestens 18 Jahre (216 Monate) lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind. Der Kläger hat bislang erst 112 Monate Pflichtbeiträge entrichtet. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ("Pflichtbeiträge gezahlt") erfüllen freiwillige Beiträge die Befreiungsvoraussetzung nicht. Es kommt auf die tatsächliche Zahlung von Pflichtbeiträgen an. Deshalb kann auch der Zeitraum, in dem Versicherungspflicht bestanden hat, aber die Beitragsforderung verjährt ist, nicht in die Befreiungsvoraussetzungen eingerechnet werden (vgl. BSG Urteil vom 18.05.1992 – 12 RK 7/92).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil der sozialrechtlichen Bewertung einer GmbH & Co. KG auch nach der Entscheidung des BSG vom 15.06.2000 grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Eintragungspraxis der Handwerkskammern hat offenbar erst jüngst Konsequenzen aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.1994 gezogen, so dass die Aufgabe der früheren Rechtsprechung nicht zu den erwarteten Konsequenzen geführt hat und einer nochmaligen Überprüfung unterzogen werden sollte.
Erstellt am: 14.08.2003
Zuletzt verändert am: 14.08.2003