Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.04.2009 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Klägerin begehrte im gerichtlichen Verfahren die Anerkennung als Schwerbehinderte. Das Versorgungsamt stellte mit Bescheid vom 16.05.2003 einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 fest. Nachdem das Sozialgericht (SG) nach Einholung medizinischer Sachverständigengutachten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22.01.2007 abgewiesen hatte, wurden im Berufungsverfahren Gutachten von Amts wegen von dem Neurologen und Psychiater Dr. S und dem Orthopäden Dr. T eingeholt. Daraufhin unterbreitete die Bezirksregierung N das Vergleichsangebot, bei der Klägerin einen GdB von 40 ab Antragstellung und einen GdB von 50 ab September 2007 (ambulante Untersuchung bei Dr. S) zu berücksichtigen und 1/3 der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Instanzen zu übernehmen. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat dieses Regelungsangebot am 11.12.2007 angenommen.
Auf den Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin setzte die Urkundsbeamtin des Sozialgerichts (SG) den erstattungsfähigen Betrag für beide Instanzen auf insgesamt 507,34 EUR (1/3 von 581,91 EUR = 193,97 EUR und 1/3 von 940,10 EUR = 313,37EUR) fest. Das SG hat die hiergegen eingelegte Erinnerung der Klägerin mit Beschluss vom 15.01.2009 zurückgewiesen und in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung nach § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht anfechtbar ist.
Gegen den dem Bevollmächtigen der Klägerin am 27.02.2009 zugestellten Beschluss hat der Bevollmächtigte am 06.03.2009 Beschwerde eingelegt mit folgender Begründung: Vorliegend sei nicht die Klägerin, sondern vielmehr der Prozessbevollmächtigte in eigenem Namen Beteiligter. Die Beschwerde scheitere auch nicht an dem Beschwerdewert in Höhe von 200,- EUR ausgehend von einer Kostenerstattung zu 1/3, da es um die ggf. der Rechtsschutzversicherung zu erstattende volle Erledigungsgebühr in Höhe von 190,- EUR und 19 % Mehrwertsteuer, mithin insgesamt 226,10 EUR, gehe. Da das SG zu Unrecht davon ausgehe, dass der Beschwerdewert nur 1/3 von 226,10 EUR betrage, vertrete es die unzutreffende Auffassung, dass ein Rechtsmittel gegen diese Fehlentscheidung nicht gegeben sei.
Die Beschwerde ist nicht zulässig. Dies folgt aus § 197 Abs. 2 SGG. Nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens hat die Urkundsbeamtin des Gerichts des ersten Rechtszuges auf Antrag des Bevollmächtigen der Klägerin die zu erstattenden Kosten festgesetzt. Die hiergegen eingelegte Erinnerung hat das SG mit Beschluss vom 15.01.2009 zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist endgültig. Die Beschwerde hiergegen ist ausgeschlossen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 197 Rn.10).
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Bevollmächtigte sich auch nicht auf die Bestimmung des § 56 Abs. 1 und 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berufen kann. Denn nach dieser Vorschrift kann unter den weiteren Voraussetzungen des § 33 RVG Beschwerde gegen den Beschluss des SG nur dann eingelegt werden, wenn es um die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung geht. Vorliegend liegen die Voraussetzungen, unter denen § 56 RVG als Sonderregelung gegenüber § 197 SGG anzusehen ist, gerade nicht vor. Denn im Klage- und Berufungsverfahren wurde keine Prozesskostenhilfe gewährt. Daher bleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 197 Abs. 2 SGG, wonach das SG endgültig entscheidet.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§177 SGG).
Erstellt am: 23.07.2009
Zuletzt verändert am: 23.07.2009