Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers vom 01./08.04.2004 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 11.03.2004 wird zurückgewiesen. Über die Kosten des Verfahrens vor den Sozialgerichten entscheidet das zuständige Landgericht.
Gründe:
I. Der Beschwerdeführer (BF) wendet sich gegen die Verweisung seiner Klage an das Landgericht (LG) Essen.
Der BF führte bis 1985 eine Bauunternehmung. Dieser Betrieb wurde zahlungsunfähig. Die Beschwerdegegnerin (BGn) forderte vom BF nach dessen Angaben zunächst 147.377,00 DM und seit 2003 226.814,00 Euro an Gewerbesteuern für die Jahre 1983-85 nach. Der BF meint, die BGn hätte ihre Forderung im Konkurs/Insolvenzverfahren geltend machen müssen. Er beanspruche daher Schadensersatz in Höhe von 270.000,00 Euro. Dazu hat er am 20.02.2004 bei dem Sozialgericht Duisburg Klage erhoben, nachdem ein zivilrechtliches Verfahren nach Angaben der BGn im Prozesskostenhilfeverfahren gescheitert war (LG Essen 4 O 439/03).
Das SG hat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 11.03.2004 den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das LG verwiesen. Der am 08.04.2004 eingelegten Beschwerde hat es nicht abgeholfen.
II. Die Beschwerde ist nicht begründet.
Zutreffend hat das SG gemäß § 17 a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG – entschieden, dass für den vorliegenden Rechtsstreit wegen Schadensersatz (aus der der BGn vorgeworfenen Amtspflichtverletzung, § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches) nicht der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, sondern das LG Essen das zur Entscheidung berufene Gericht ist. Dies ergibt sich, wie bereits den zutreffenden sozialgerichtlichen Ausführungen zu entnehmen ist, aus § 51 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sowie aus §§ 13, 23 und 71 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). So regelt § 13 Abs. 2 GVG ausdrücklich, dass der ordentliche Rechtsweg dann gegeben ist, wenn – wie vorliegend – Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten geltend gemacht werden, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen. Vor die Zivilkammern des Landgerichts gehören nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG dabei ausschließlich alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten für Ansprüche gegen Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse.
Eine Kostenentscheidung ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zu treffen. Ob und in welcher Höhe Kosten für die Inanspruchnahme der Sozialgerichte anfallen, entscheidet nach § 17 b Abs. 2 GVG das Landgericht.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG bzw. § 17 a Abs. 4 GVG. Es hat kein Anlass bestanden, die weitere Beschwerde an das Bundessozialgericht nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG zuzulassen.
Erstellt am: 16.06.2005
Zuletzt verändert am: 16.06.2005