Zur erneuten Verhandlung u. Entscheidung zurückverwiesen.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 09.03.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Kosten eines Internet- und Telefonanschlusses samt zahlreicher Zusatzgeräte sowie Kosten eines Studiums an 20 Universitäten. Des Weiteren sollen unter anderem umfangreiche Rechte des Klägers und die Schwerstbehinderung festgestellt werden.
Der 1955 geborene Kläger leidet an einer körperlich nicht begründbaren Psychose. Dies ergibt sich bereits aus einem ärztlichen Gutachten für die Deutsche Rentenversicherung aus dem Jahr 2006. Darin wird u.a. wörtlich dargelegt:
"Der Vers. erscheint pünktlich, noch ausreichend gepflegt zur Untersuchung. Er war bereits 2 Tage vorher in der Untersuchungsstelle um sich nach dem untersuchenden Arzt zu erkundigen. Nun erscheint er mit einem großen Rucksack und vielfältigen Unterlagen, von denen er verlangt, dass sie genau geordnet bleiben und nicht durcheinander geraten. Die Kontaktaufnahme gelingt. Der Vers. ist zunächst etwas abweisend, kommt jedoch sehr schnell in einen Redefluss der kaum noch zu unterbrechen ist. Der Vers, gibt an, dass er klarstellen möchte, dass er Widerspruch eingelegt habe gegen die Beantragung der Grundsicherungsrente, er sei der Ansicht, dass er 1982 einen Rentenantrag gestellt habe und deswegen ihm eine Rente zustehe. Die DRV habe die Unterlagen jedoch beiseite geschafft und unterdrückt. Danach gibt er an, dass er an einer langjährigen und heftigen Vergiftung leide. Zunächst wird nicht ganz klar wodurch er sich vergiftet fühle. Er gibt dann an, dass er überwiegend durch das Essen und die in den Nahrungsmitteln erhaltenden Gifte bedroht sei. Er hätte einen Energiebedarf von mindestens 10.000 Kalorien, die er jedoch nur durch Nahrung aus dem Bioladen decken könne. Er müsse die Nahrung kochen und mit dem Pürierstab so zerkleinem, dass sie nahezu flüssig sei. Nur so könne er sie zu sich nehmen. Eine andere Wohnung bzw. eine Behandlung stationär könne er nicht durchführen, da er rechts … wohne und der Weg nach L ihm zu weit sei. Er habe da auch das Problem, dass er mindestens 15 l Flüssigkeit am Tag zu sich nehmen muss um die Gifte alle auszuschwemmen. Durch die viele Flüssigkeitsaufnahme müsse er seine Notdurft alle paar 100 m verrichten, wobei er Schwierigkeiten bekomme. Insgesamt sei er überwiegend am Tag beschäftigt seine Nahrung zu besorgen und zuzubereiten, auf die Frage, wie dies ohne Küche in einem Hotel möglich ist, wird zunächst keine Antwort gegeben. Er gibt dann an, dass er in der Vergangenheit viele Fächer studiert habe, unter anderem Jura, Medizin, Volkswirtschaft, Geschichte. Er habe jedoch nichts zu Ende führen könne, da er krank sei. Etwas später gibt er an, dass er eine Firma gehabt habe mit 600 Lastwagen. Unter anderem eine Psychiaterin aus dem Gesundheitsamt, Frau Dr. T, hätte ihn ins Gefängnis gebracht. Sie sei mit daran Schuld, dass man sein Vermögen unterschlagen und ihm geraubt habe. Er sei damals nach § 63 zwangseingewiesen worden. Damit wurde verbunden die Auflage zur Therapie, der der Versicherte seit Jahren nicht nachkomme, da er keinen Arzt habe, der ihn behandeln könne. Er macht vielfältige abfällige Bemerkungen und Einschätzungen gegenüber früheren Richtern, Sozialarbeiter, Vormunden, behandelnden Ärzten, die er alle verklagen müsse. Auch sein Vermögen müsse er zurückgewinnen. Nun sei es sein größtes und vorrangiges Problem, jedoch seine Klage und sein Rechtsstreit gegen die AOK. Diese habe seine Kräuter und Tees, die er unbedingt zur Entgiftung brauche, nicht als Arzneimittel anerkannt, so dass er sie nicht nehmen könne und somit immer schwächer werde. Er sei froh über die heutige Untersuchung hier, weil hier sicher bestätigt würde, dass er Zink und seine Kräuter als Heilmittel brauche. Er könne nahezu alle Probleme mit Zink heilen. Man habe auch einen erhöhten Ammoniakwert bei ihm festgestellt. Der Ammoniakwert sei so hoch, dass er eigentlich eine Leberzirrhose haben müsse. Das führe dazu, dass er schwitze und stinke, dass er sich kaum unter Leuten trauen könne. Deshalb müsse er auch wieder viel trinken, er sei hier in einem Teufelskreis gefangen. Übereinstimmend kann nach langer und von dem Versicherten durch Monolog bestimmten Unterhaltung erzielt werden insoweit, dass er sich als nicht leistungsfähig im Arbeitsleben fühlt und dies unstreitig ist. Auch in absehbarer Zeit kann er sich keine wesentliche Besserung vorstellen. Bei dem Versicherten liegt eine wahnhafte Vorstellung, eine angetriebene, fast maniforme Haltung vor, ferner bestehen auch teilweise zwanghafte Züge. Insgesamt kann die Diagnose einer schizoaffektiven Psychose unterstellt bzw. festgestellt werden."
Er ist folglich dauerhaft erwerbsgemindert und erhält von der Beklagten seit dem 11.5.1992 Leistungen, zuletzt nach dem vierten Kapitel des SGB XII. Der Regelsatzanteil für Lebensmittel wird in Gutscheinform ausgezahlt. Die restliche Hilfe erhält er zweimal monatlich in bar. In seine Wohnung wurde er zwangseingewiesen.
Am 14.11.2008 beantragte der Kläger die Übernahme der Telefonkosten. Nach Untersuchung durch das Sozial Psychiatrische Zentrum bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 15.12.2008 die Übernahme von Einrichtungskosten für einen Telefonanschluss einmalig maximal bis zu 59,95 EUR.
Des Weiteren stellte der Kläger mit Schriftsatz vom 18.11.2008, Eingang bei der Beklagten am 19.12.2008, den Antrag auf Übernahme der Telefon- und Internetkosten mit Flatrate auch ins Ausland nebst den dazu gehörenden Endgeräten, einen internetfähigen Computer, einen Flachbildschirm, umfangreicher Software, einem Multifunktionsgerät mit Drucker, Fax, Kopierer, Scanner und ein Laptop. Zusätzlich begehrte er die Übernahme der Studiengebühren für ein Studium Generale an 20 Fakultäten und die dazugehörige Bibliothekengebührenpflicht. Des Weiteren sollte sein Recht auf Bildung, Weiterbildung, Rehabilitation, medizinische Rehabilitation, Wiedereingliederung in die Gesellschaft, Forschung und Entwicklung, auf künstlerische Tätigkeit im Sport, Rundfunk und Musik, auf freie Meinungsäußerung, auf Ausübung der Religion, auf politische Tätigkeit gemäß Art. 1, 2, 3, 4, 5 GG für die Bewilligung der beantragten Leistungen und Gegenstände festgestellt werden. Er beantragte die Schwerstbehinderung festzustellen und die hier beantragten Leistungen in einem Verwaltungsbescheid zu bearbeiten. Zur Begründung führte der Kläger unter anderem aus (Hervorhebungen im Original):
"Dem Antragsteller ist selbst unverschuldet verursacht von der Stadtsparkasse L seine Bankkonto von einer Internationalen Kriminellen und Terroristischen Organisation (RAF Rote Armee Fraktion die C, Q, T, I u.a. ermordet haben) als Racheakt und als Terroristen Angriff Anschlag gekündigt worden, weil der Antragsteller einen EURO US Dollar Geldfälscher Ring bei der Stadtspärkasse L (Filiale C-platz u.a.) aufgedeckt habe. Der Sparkasseangestellter, der dem Antragsteller gegen seinen Willen unter Androhung und Anwendung von Gewalt Falschgeld in 50 fünfzig EURO Scheinen bei der Abhebung seiner Sozialhilfe ausgezahlt habe, ist vom Amts- und Landgericht L wegen Verbreitung von Falschgeld rechtskräftig verurteilt worden. Nämlich der Antragsteller habe das Falschgeld 50 EURO Scheinen bei seiner Lebensmitteleinkauf im BIO Supermarkt E auf der E Str. und bei BIO Grosshandel M in I beim Bezahlen verbreitet. In diesem und letzten Jahr auch die übrige Fälscherbande mit Falschgeld US Dollar und EURO und Druckmaschinen u.a. ausfindig gemacht worden und verhaftet worden und das Falschgeld mit den falscher Werkzeug Druckerpresse Farben und Ghemikalien beschlagnahmt sichergestellt worden. Nur ein paar führende Köpfe der terroristischen Fälscher Organisation sind / laufen noch frei herum und die anderen Terroristen als Verteiler bei den Banken arbeiten noch als Angestellten weiter, und sorgten dafür, daß dem Antragsteller seine Bankkonto gekündigt werde, damit der Antragsteller die andere sehr umfangreiche Wertpapierfälschungen und Wertpapierfalschhandel bei der Stadtsparkasse L, Kreissparkasse L, L Bank, E Bank, E1 Bank, H Versicherung, B Versicherung u. a. betreffend der O Börse X, O in den V in O, M Börse in F, G Börse in E nicht entdecken, nicht aufklären, nicht weiter ermitteln, nicht aufdecken kann.
…
Dem Antragsteller wurden Lebensmittelgutscheine wegen Mittellosigkeit unter falschen Beschuldigungen wegen unwirtschaftlichen Handelns vom Bürgeramt des Sozialamtes verabreicht. Der Antragsteller ist unverschuldet in die Mittellosigkeit hineingeraten, die durch Angehörigen Mitarbeiter des Verwaltungsgerichts, Sozialgerichts, Amts- und Landgerichts sowie Oberlandesgerichts L, Gesundheitsamt, Wohnungsamt, Sozialamt, Ausländeramt, Widerspruchstelle, Rechtsstelle, Rechtsamt der Stadt L, Polizeipräsidium L u.a. in Zusammenarbeit mit Internationalen Terroristen schuldhaft verursacht wurden, als der Kläger beim Besuch des Verwaltungsgericht L, Sozialgericht Köln, Amts- und Landgericht L, Generalstaatsanwalts L, Gesundheitsamt, Wohnungsamt, Sozialamt der Stadt L u.a. von seinem Sozialhilfe beraubt wurde, indem als auf Anordnung des Justizpersonals beim Eingang seine Tasche mit dem Geldtasche und Ausweisen abgeben musste wegen Sicherheitsgründen der Richterschaft auf Anordnung des jeweiligen Gerichtspräsidenten, um den Kläger mittellos zu machen, damit er nicht mehr prozessieren kann, und um den Kläger mit Lebensmittelgutscheinen zu Foltern, erniedrigen- und unmenschlisch sowie verachtend zu behandeln, sowie verhungern lassen, judenfeindlich, judenvernichtend rassistisch, anti U.S. Amerikanisch, mit Nationalsozialistischen Dritten Reich Auschwitz Methoden.
Als ständige Wiederholung und als Ergänzung zu Foltern, erniedrigen und unmenschlisch sowie verachtend zu behandeln, sowie verhungern lassen, judenfeindlich, judenvernichtend rassistisch, anti U.S. Amerikanisch, mit Nationalsozialistischen Dritten Reich Auschwitz Methoden vom Angehörigen des Verwaltungsgerichts, Sozialgerichts, Amts- und Landgerichts sowie Oberlandesgerichts L u.a. in Zusammenarbeit mit Internationalen Terroristen wie zum Beispiel wegen Unterschlagung und Verschwindenlassen der eingereichten und über / ge / faxte Klage und des Antrages auf Beiordnung des Rechtsbeistandes Herrn Prof. Dr. iur. E im Gerichtsgebäude des Verwaltungsgerichts L im Verfahren zu AZ.: – xxx – xxx – genauso wie im Verfahren bei der 6 Kammer im Verfahren xxx um vom Gericht über diese Rechtsmittel nicht zu entscheiden, sondern das Recht zu verweigern.
Nach der Antragstellung und Klageerhebung gegen das Polizeipräsidium L und gegen die Regierung der Bundesrepublik Deutschland am / vom 08. 05. 2008 zu AZ.:- xxx – xxx, xxx auch in diesem und in anderen Verfahren sowie vor anderen Kammern des VG L u. a. während des ganzen Sommers bis zum heutigen Tag, täglich mehrfach wiederholt auch immer wo sich der Kläger sich in L örtlich aufhielte, befand, wurden noch mal verstärkt, auch vom Polizeipräsidium in Zusammenarbeit mit deutsche und internationalen vorbestrafte mehrfachvorbestrafte Wiederholungs Perverse Triebtäter Triebgestörte kriminellen,, Rauschgiftsüchtigen, Alkoholsüchtigen, Medikamentsüchtigen, Räuber, Diebe, Arbeitsscheue, Arbeitsverweigerer, Prostituierten männlichen und weiblichen Art, Schwulen und Lesben also männliche und weibliche Homosexuelle, mehrfache Mörder wie Männermörder, Frauenmörder Kindermörder Muttermörder Vatermörder Brudermörder Schwestermörder Sexualmörder, Serienmörder, Massenmörder, Kannibalen (Menschenfresser zum Mittagessen, zum Abendessen alleine oder in Gruppen Zuhause oder in bestimmten Gaststätten, Restaurant, Döner Kebab Schnellrestaurant), Vergewaltiger, Kinderschänder, Pädofilen Kinderficker Sexualverbrecher, Minderjährigen, Terroristen u.a. außerdem noch osteuropäische Zigeuner, Minderjährigen, Kindersoldaten ähnlich wie in Afrika, Jugendlichen, Informanten- Spitzel, Hilfspolizisten, Hilfsscherifs, STASIs IM (Inoffizielle Mitarbeiter), Polizeischergen wie bei der GESTAPO und SD (Sicherheits Dienst der Waffen SS im RSHA Reich Sicherheits Haupt Amt in C auf der Q Str.) im Dritten Reich im Hitler Deutschland, Terroristen gemäß und im Sinne vom §§ 129, 129a, 138,139,140 StGB (Strafgesetzbuch) auf den Kläger gehetzt um ihn zu bedrohen, verprügeln, erpressen, nötigen die Zum Beispiel in einigen Fällen bei der 20. Kammer des VG L anhängigen Verfahren vom Kläger vor Gericht gebracht vorgetragen worden sind im Rahmen des Antrages auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung zusätzlich erfolgte noch Strafanzeige und Notrufe bei dem Polizeipräsidium L, Staatsanwaltschaft L.
Der Kläger habe seine englische und Ungarische sowie Jüdische Muttersprache durch die Folter, unmenschlischer und erniedrigender Behandlung, Versklavung, Geiselnahme durch die Bundesdeutsche Behörden in den früheren Gerichtsverfahren des Klägers bei den L Justizbehörden AG, LG, OLG, VG, SG, StA, GStA völlig verlernt und vergessen."
Ebenfalls am 19.12.2008 hat der Kläger mit identischem Schriftsatz vom 18.11.2008 beim Sozialgericht Köln Klage erhoben. Mit Schreiben vom 9.1.2009 hat er auf etwa 250 Seiten eine weitere Stellungnahme abgegeben.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.12.2008 zu verpflichten, ihm die Kosten eines internetfähigen Computers samt zahlreicher Zusatzgeräte, die Kosten des Internet- und Telefonanschlusses und Spracherkennungsprogramm samt Zusatzgeräten sowie die Kosten eines Studiums an 20 Universitäten zu be- willigen, ferner das Recht des Klägers auf Bildung, Weiterbildung, Rehabilitation, freie Meinungsäußerung, Ausübung der Religion, festzustellen sowie die Schwerbehinderung wegen Vergiftung und die unbedingte Notwendigkeit der beantragten Leistungen sowie die Beklagte zu verpflichten, alle beantragten Leistungen in einem Vorgang zu bearbeiten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom 19.12.2008 bestandskräftig sei.
Die Anträge aus dem Schreiben vom 18.11.2008 hat die Beklagte mit Bescheid vom 19.12.2008 abgelehnt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass die Kosten im Regelsatz enthalten beziehungsweise die technischen Einrichtungen wie Computer/Laptop samt Zubehör nicht notwendig seien. Diesen Bescheid hat der Kläger nach eigenen Angaben am 2.1.2009 erhalten.
Mit Schreiben vom 11.2.2009 hat das Sozialgericht Köln die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung mittels Gerichtsbescheid angehört. Im Schreiben vom 12.2.2009 hat der Kläger unter anderem mitgeteilt (Hervorhebungen im Original):
"Am Samstag den 17. Januar 2009 beim öffnen der Postkasten und Empfang des Schreibens des Versorgungsamtes Abteilung Schwerbehindertenrechts L vom 14.01.2009 wurde der Kläger als Beschwerdeführer wieder vom Internationalen Terrorist aufgelauert und mit seinem kranken dreckigen mit Flöh verseuchten unerzogenen auf den Kläger abgerichteten Hund angegriffen (der Kläger habe sofort Anzeige bei der Staatsanwaltschaft L, Polizeipräsidium L Verwaltungsgericht L Terroristenfahndung Bundeskriminalamt u.a. erstattet und bei der Gesundheitsamtsamtsärztlichen. Untersuchung der Frau Dr. med. C am Donnerstag den 11.12.2008 die schwere Körperverletzung begutachtet, die der Kläger leider erleiden musste mit schweren Sachbeschädigungen an seinem Eigentum u.a., wobei der Kläger sehr schwer krank war und nach wie vor ist schwach hilflos wehrlos wegen Intoxikationsbediengte und wegen Sespsis (Blutvergiftung) durch verschiedenen Hochresistenten Hochpathogenen Microorganismen Bakterien, Pilze, Keime, Viren, Eitergifte (Putreszin), Leichenverwesungsgifte (Kadaverin) und wegen unbeheizbare Wohnung in der Kälteperiode unter Null Grad Celsius bis 10 Grad Minus unter Null bei ständigen Durchzug weil die Fenster Tag und Nacht offen bleiben müssen, Dauer hohen Fieber zwischen 39 und 40 C Dauer Schüttelfrost u.a. damals wurden dem Kläger alle Zähne vom Zahnarzt gezogen), genau Wie am Freitag den 28.11.2008 nachdem der Kläger seine Sozialhilfe am Früh Morgen bekam und nach Hause kam im Treppenflur, wurde der Kläger vom Internationalen Terrorist mit dem Hund und einem Messer angegriffen mit dem Absicht den Kläger, von seiner Sozialhilfe, auszurauben, genauso wie in der Vergangenheit regelmäßig systematisch wiederholt seit dem 11.09.2006 hier am N 00 und Umgebung, die in einigen Fällen (vgl. Verfahren – xxx VG L, Polizeipräsident xxx VG L, von Internationalen Kinderterroristen Zigeuner, Türken u.a., die einen deutschen Familienvater im Beisein seiner Familie Frau und mehrere Kinder beim Telefonieren an einer öffentlichen Telefonzelle wegen ein paar Euro ausgeraubt und so schwer zusammen geschlagen worden war dass er heute im Rollstuhl als schwerbehinderte sitzt Verfahren xxx Anzeige vom 13.08.2007 KOK I Polizeipräsidium L) vom Kläger angezeigt wurden, die jedoch erfahrungsgemäß ohne Erfolg geblieben sind, insbesondere die Verfahren des Klägers bei den L Justizbehörden VG, SG, AG, LG, StA, GStA, wobei der Kläger von diesen Internationalen Erwachsenen und Kinderterroristen Jahren lang gezwungen wurde, auf seinen verfassungsrechtlich gesicherten Grund- und Menschenrechtsanspruch aus Artikel 19 Abs. 4 GG auf Rechtsmitteln zu verzichten, in dem er täglich bedroht, zusammengeschlagen, beleidigt, verleumdet, angepöbelt u.a. war, wie zuletzt im Verfahren beim Polizeipräsidium L zu AZ.: xxx Vorladung vom 17. 12. 2008 KK xx Sachbearbeiter L, KHK Tel: xxx zum /am Donnerstag 08.01.2009.
Außerdem, wurde der Kläger von diesen Internationale Erwachsene und Kinderterroristen regelmäßig systematisch im Stadtwald hinter der N Stadion am Sport und Übungsplatz (wo der P Oberbürgermeister Herr T anschließend durch einen Terroranschlag-Attentat ermordet werden sollte, die durch den sofortigen gewaltsamen Eingriff des Klägers am Eingang des Schwimmstadions und des neben stehenden Restaurants verhindert werden konnte und verhindert wurde Aktenkundig beim Bundeskriminalamt und Staatsschutz Bundesamt für Verfassungsschutz) des Klägers, in den früheren Hotels G, F, Autohof T u.a. zusammengeschlagen, von seiner Sozialhilfe ausgeraubt u.a.u.s.w. regelrecht verfolgt.
Außerdem, sind diese Internationale Erwachsene und Kinderterroristen in die Wohnung des Klägers eingebrochen und im Oktober November 2008 fünf Computer und vier Drucker sowie zwei Scanner und zwischen den 12. und 17. Januar 2009 drei Computer, drei Drucker sowie zwei Scanner des Klägers Kaputt unbrauchbar gemacht und um die dreizig CD Rom Computerprogramme auch für Internet, CD und DVD Brenner, Textverarbeitung u.a. und Microsoft Betriebssysteme Windows 98 SE, 2000, ME, XP Hom, XP Proffessional, Vista, damit er nicht mehr an die Gerichte an die Stadt L schreiben kann.
Außerdem, werden zur Zeit nach wie vor, und wurden in der Vergangenheit von diesen Internationalen Erwachsene und Kinderterroristen die Postsendungen Briefe, Gerichtspost, Behördenpost, u.a. des Klägers aus seinem Postkasten im Erdgeschoss gestohlen (Artikel 10 GG Post und Fernmelde Geheimnisse).
Außerdem, werden zur Zeit nach wie vor, und wurden in der Vergangenheit von diesen Internationalen Erwachsene und Kinderterroristen an der Sporthochschule L, Universität L, Fachhochschule L die Taschen und andere Gegenstände Eigentum von Studenten die von den Studenten vor den Bibliotheken oder anderswo auf den Boden hingelegt wurden regelmäßig systematisch gestohlen, es dann weiterverkauft oder umgetauscht gegen Rauschgift Heroin, Opium, Kokain, Haschisch, Marihuana, Alkohol, Zigaretten also für allerlei Betäubungsmittel, und andererseits geben sich diese Internationalen Kinder und Erwachsenen Terroristen als Freunde und als-Heier Abnehmer und Förderer Auftragsgeber dieser rechtswidrig angeeigneten Fremden Eigentums von Studenten des Klägers aus, mit der Begründung, dass diese Internationalen Kinder und Erwachsenen Terroristen mit dem Kläger im früheren Hotels G, F, Autohof T u.a. und jetzt an der N 0 zusammen wohnen und vom Sozialamt der Stadt L bezahlt werde. Der Kläger wurde schon des Öffterens von Mitarbeiter der L Hochschulen schon nachgefragt, ob der Kläger diese Internationalen Kinder und Erwachsenen Terroristen kenne, und danach was diese Internationalen Kinder und Erwachsenen Terroristen an der L Hochschulen machen, worauf der Kläger wiederholt erklärte, dass diese Internationalen Kinder und Erwachsenen Terroristen zum Begehen von Straftaten um zu stehlen fremdes Eigentums für Beschaffungskriminalität die L Hochschulen aufsuchen und besuchen, und kommen nicht zum Kläger weil ihn kennen und mit dem Kläger zusammen studieren, zusammen Forschen, zusammen entwickeln von neuen Technologien, Methoden, Ergebnissen, Ideen, Lehren, Techniken, Mitteln, Hilfsmitteln. Diese Tatsachen sind der L Kriminalpolizei wegen zahlreichen Ermittlungen bekannt.
Nach der Antragstellung und Klageerhebung gegen das Polizeipräsidium L und gegen die Regierung der Bundesrepublik Deutschland am / vom 08. 05. 2008 zu KL:.- xxx – xxx, xxx auch in diesem und in anderen Verfahren sowie vor anderen Kammern des VG L u. a. während des ganzen Sommers bis zum heutigen Tag, täglich mehrfach wiederholt auch immer wo sich der Kläger sich in L örtlich aufhielte, befand, wurden noch mal verstärkt, auch vom Polizeipräsidium in Zusammenarbeit mit deutsche und internationalen vorbestrafte mehrfachvorbestrafte Wiederholungs Perverse Triebtäter Triebgestörte kriminellen, Rauschgiftsüchtigen, Alkoholsüchtigen, Medikamentsüchtigen, Räuber, Diebe, Arbeitsscheue, Arbeitsverweigerer, Prostituierten männlichen und weiblichen Art, Schwulen und Lesben also männliche und weibliche Homosexuelle, mehrfache Mörder wie Männermörder, Frauenmörder Kindermörder Muttermörder Vatermörder Brudermörder Schwestermörder Sexualmörder, Serienmörder, Massenmörder, Kannibalen (Menschenfresser zum Mittagessen, zum Abendessen alleine oder in Gruppen Zuhause oder in bestimmten Gaststätten, Restaurant, Döner Kebab Schnellrestaurant), Vergewaltiger, Kinderschänder, Pädofilen Kinderficker Sexualverbrecher, Minderjährigen, Terroristen u.a. außerdem noch osteuropäische Zigeuner, Minderjährigen, Kindersoldaten ähnlich wie in Afrika, Jugendlichen, Informanten, Spitzel, Hilfspolizisten, Hilfsscherifs, STASIs IM (Inoffizielle Mitarbeiter), Polizeischergen wie bei der GESTAPO und SD (Sicherheits Dienst der Waffen SS im RSHA Reich Sicherheits Haupt Amt in C auf der Q Str.) im Dritten Reich im Hitler Deutschland, Terroristen gemäß und im Sinne vom § § 129, 129a, 138, 139,140 StGB (Strafgesetzbuch) auf den Kläger gehetzt um ihn zu bedrohen, verprügeln, erpressen, nötigen die Zum Beispiel in einigen Fällen bei der 20. Kammer des VG L anhängigen Verfahren vom Kläger vor Gericht gebracht vorgetragen worden sind im Rahmen des Antrages auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung zusätzlich erfolgte noch Strafanzeige und Notrufe bei dem Polizeipräsidium L, Staatsanwaltschaft L.
Schon vor mehr als 40 Jahren stellte der Kläger mit dem Herrn Prof. Dr, B (Prof. B hatte die Atombomben, Wasserstoffbomben, Neutronenbomben und anderen Biologischen und Chemischen Massenvernichtungswaffen und Gegengifte für die Sovjetunion und DDR entwickelt u.a.) fest, dass er und noch andere Chronisch Vergiftete sich nach einem Expositionsstopp sehr rasch erholten, wenn er und die anderen regelmäßig Saunatherapie mit Schwimmtherapie in Verbindung mit vom Antragsteller selbst aus Arzneidrogen hergestellten Auszüge flüssige Konzentraten mit aus Bioökologischen Anbau erzeugten Schadstofffreien bzw. -arme, Chemikalienfreie bzw. -arme gesunde Lebensmittel und Obstsäfte und Gemüsesäfte wiederholt betrieben, angewandt haben. Daraufhin untersuchte der Herr Prof. Dr. B mit anderen an ABC Massenvernichtungswaffen spezialisierten Militärtoxikologen, Forscher und Entwickler diese Frage systematisch wissenschaftlich. So fand der Herr Prof. B bei dem schwerst chronisch mit ABC Massenvernichtungswaffen, organischen und anorganischen Schwermetallen, Dioxin, Furarie, Pestizide, Herbizide, Insektizide, Fungizide, Köhlenverbindungen, Kohlenwasserstoff, Schwefelwasserstoff, Stickstoffverbindungen u. a. DDT, LINDAN ASBEST, Insektizide (C AG) Gautscho bei Honigbienen, Schimmelpilzen, Zigaretten- und Rauschgiftrauch, verdorbenes und vergiftetes Essen Lebensmittel vergifteten Kläger und bei anderen, dass nach Saunatherapie mit Schwimmtherapie in Verbindung mit vom Antragsteller selbst aus Arzneidrogen hergestellten Auszüge flüssige Konzentraten mit aus Bioökologischen Anbau erzeugten Schadstofffreien bzw. -arme, Chemikalienfreie bzw. -arme gesunde Lebensmittel und Obstsäfte und Gemüsesäfte, was einer Ampule DMPS 300 mg und DMSA 300 mg entspricht, eine deutliche Steigerung von ABC Massenvernichtungswaffen, organischen und anorganischen Schwermetallen, Dioxin, Furane, Pestizide, Herbizide, Insektizide, Fungizide, Kohlenverbindungen, Kohlenwasserstoff, Schwefelwasserstoff, Stickstoffverbindungen u. a. DDT, LINDAN ASBEST, Insektizide (C AG) Gautscho bei Honigbienen, Schimmelpilzen, Zigaretten- und Rauschgiftrauch, Methanol, Ameisensäure, Ammoniak, Ammonium, Harnsäure, im Blut und Urin sowie im Schweiß als auch im Mundspeichel und Lungen-Luftlörenschleim, Atmungsluft, im Stuhl und Urin messbar waren. Dies erklärt auch, warum sich chronisch Vergiftete wie der Kläger, nach Saunatherapie mit Schwimmtherapie in Verbindung mit vom Antragsteller selbst aus Arzneidrogen hergestellten Auszüge flüssige Konzentraten mit aus Bio-ökologischen Anbau erzeugten Schadstofffreien bzw. -arme, Chemikalienfreie bzw. -arme gesunde Lebensmittel und Obstsäfte und Gemüsesäfte wieder arbeitsfähig, gesund, lernfähig, belastbar, sportfähig ganz so frisch und unternehmungslustig fühlen.
Wirkungscharakter Saunatherapie mit Schwimmtherapie in Verbindung mit vom Antragsteller selbst aus Arzneidrogen hergestellten Auszüge flüssige Konzentraten mit aus Bio-ökologischen Anbau erzeugten Schadstofffreien bzw. -arme, Chemikalienfreie bzw. -arme gesunde Lebensmittel und Obstsäfte und Gemüsesäfte stimuliert die P450-Cytochromoxidase, Glutathion-Schwefel-Transferase (GST) und noch über 200 Entgiftungsenzymen zur Entgiftung der Leber u.a …"
Mit Gerichtsbescheid vom 9.3.2009 hat das Sozialgericht Köln die Klage abgewiesen. Die Verpflichtungsanträge seien mangels Vorverfahren unzulässig. Die Klage sei bereits vor Zustellung des Bescheides vom 19.12.2008 erhoben worden. Da dieser Bescheid bestandskräftig sei wegen Versäumnis der Widerspruchsfrist, müsse nicht im laufenden Gerichtsverfahren das Vorverfahren nachgeholt werden. Auch bezüglich der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft fehle das Verwaltungsverfahren. Ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der geltend gemachten Rechte, wie zum Beispiel Weiterbildung und Rehabilitation, sei nicht erkennbar. Für das Begehren, dass die Beklagte über alle Anträge in einem Verfahren entscheide, bestehe keine Rechtsgrundlage.
Gegen den am 11.3.2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12.3.2009 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt er im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und reicht insgesamt cirka 1.050 Seiten zur Akte. Darauf wird Bezug genommen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist der Kläger nicht erschienen. Er war in diesem Termin auch nicht vertreten.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 9.3.2009 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.12.2008 zu verpflichten, ihm die Kosten eines internetfähigen Computers samt Zusatzgeräte, die Kosten des Internet- und Telefonanschlusses und ein Spracherkennungsprogramm samt Zusatzgeräten sowie die Kosten eines Studiums an 20 Universitäten zu bewilligen, ferner sein Recht auf Bildung, Weiterbildung, Rehabilitation, freie Meinungsäußerung, Ausübung der Religion festzustellen sowie die Schwerbehinderung wegen Vergiftung und die unbedingte Notwendigkeit der beantragten Leistungen sowie die Beklagte zu verpflichten, alle beantragten Leistungen in einem Vorgang zu bearbeiten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist zur Begründung auf den Gerichtsbescheid.
Der Senat hat das vom Sozialgericht Köln im Verfahren S 10 SO 32/09 eingeholte Gutachten nach Aktenlage vom Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. W aus W vom 21.6.2009 beigezogen. In diesem Gutachten zur Frage der Prozessfähigkeit des Klägers ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger nicht prozessfähig sei. Er sei als nicht geschäftsfähig einzuschätzen, weil die freie Willensbildung durch eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit ausgeschlossen sei. Sein Verhalten sei ständig von paranoid verfälschter Wahrnehmung und Ideenbildung bestimmt. Das Amtsgericht L hat mitgeteilt, dass das Betreuungsverfahren ohne Anordnung einer Betreuung eingestellt worden sei, da aus dem früheren Verfahren und den Erkenntnissen in diesem Verfahren ein Betreuungsbedürfnis zu Gunsten des Betroffenen nicht habe festgestellt werden können.
Am 24.3.2010 hat der Kläger bei der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Köln die Verlegung des Termins vom 25.3.2010 beantragt. Er könne auf Grund eines stark ausgehungerten und schwer geschwächten körperlichen Zustandes den Termin nicht wahrnehmen. Einer Entscheidung ohne oder nach einseitiger mündlicher Verhandlung stimme er nicht zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsakte der Beklagten und der beigezogenen Verfahrensakten S 10 SO 136/08 ER. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß §§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 S. 2, 126 SGG die Streitsache im Termin trotz der Abwesenheit des Klägers entscheiden. Hierauf ist der Kläger bereits mit der Ladung und nochmals in einem Telefongespräch mit dem Vorsitzenden am 24.03.2010 hingewiesen worden. Seinem Antrag vom 24.3.2010 auf Verlegung des Termins war nicht zu entsprechen. Nach § 202 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO kann ein Termin nur aus erheblichen Gründen verlegt werden. Einen erheblichen Grund stellt gem. § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO nicht die Ankündigung dar, nicht zu erscheinen. Der Kläger war auch nicht ohne Verschulden am Erscheinen verhindert. Zum Einen erhält der Kläger nach wie vor Leistungen nach dem SGB XII, so dass keine Rede davon sein kann, dass er sich in einem stark ausgehungerten und schwer geschwächten körperlichen Zustand befindet und nicht in der Lage ist, einem Gerichtstermin zu folgen. Zum Anderen ist ebenso auszuschließen, dass er durch einen "Anschlag bzw. einen rechtswidrigen Angriff am 10.03.2010 … körperlich verletzt und noch nicht wieder hergestellt" ist. Offenbar hat der Kläger, wie sich aus den von ihm vorgelegten Unterlagen ergibt, vielmehr einen anderen körperlich verletzt, als er sich am 10.03.2010 "mit einer Axt in der Hand verteidigte", was zum Eingreifen der Polizei führte. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass hierbei der Kläger derart verletzt wurde, dass er nicht am Termin vor dem Senat 14 Tage später hätte teilnehmen können. Gegen den gesamten Vortrag des Klägers spricht auch, dass er nach wie vor wöchentlich das Bezirksamt aufsucht und dort Gutscheine oder Bargeld in Empfang nimmt, wie dies die Beklagte im Termin dargelegt hat. Zudem war der Kläger offenbar auch in der Lage, das Sozialgericht persönlich aufzusuchen.
Diese Entscheidung verletzt auch nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör. Der Kläger ist prozessunfähig. Prozessunfähigen kann rechtliches Gehör wirksam nur durch die Anhörung eines gesetzlichen Vertreters gewährt werden. Ein gesetzlicher Vertreter ist aber nicht bestellt und war auch vom Senat nicht zu bestellen.
Die Berufung ist unzulässig wegen der Prozessunfähigkeit des Klägers. Neben den in den §§ 143, 144 und 151 SGG genannten Voraussetzungen ist Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung insbesondere die Prozessfähigkeit des Klägers (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, vor § 51, Rdnr. 15). Diese ist bezogen auf das in den hier zu entscheidenden Verfahren geltend gemachte Klage- und Berufungsbegehren nicht gegeben.
Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, einen Prozess selbst oder durch einen selbst bestellten Prozessbevollmächtigten zu führen sowie die Prozesshandlungen selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter wirksam vorzunehmen und entgegenzunehmen (Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 10.12.2009, Az.: L 5 AS 6/09; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 71, Rdnr. 1a).
Unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. W ist von Prozessunfähigkeit auszugehen. Danach liegt beim Kläger eine körperlich nicht begründbare Psychose vor. Der Denkablauf ist formal und inhaltlich insofern gestört, als der Kläger ständig unter nicht nachvollziehbaren Gedanken der Verfolgung, Beeinträchtigung, Bedrohung und Schädigung leidet, dafür die unterschiedlichsten Institutionen und scheinbar weltweit angesiedelten ihm feindlich gesinnten Kräfte verantwortlich macht. Es bestehen breit gefächerte Ideen, verfolgt, bedroht und geschädigt worden zu sein, wobei in die Vorwurfshaltung häufig Größenideen hineinspielen. Ob beim Kläger auch körperliche oder sonstige Halluzinationen vorliegen, vermochte Dr. W den Schriftsätzen nicht zu entnehmen. Verschiedene Darstellungen bezüglich körperlicher Befindlichkeitsstörungen begründeten nach Darlegung des Sachverständigen zumindest einen Verdacht bezüglich haptischer, die Hautwahrnehmung betreffender, irrealer Wahrnehmungen. Der Umfang und die Anzahl der Schriftstücke sowie das häufige Erscheinen bei Behörden bzw. gerichtlichen Geschäftsstellen ließen auf einen erheblich gesteigerten Antrieb schließen. Dr. W konnte eine geistig geordnete Reaktion auf Schriftstücke der Behörden oder des Gerichts den Akten nicht entnehmen. Der Senat folgt der in sich logischen und überzeugenden Darlegung des erfahrenen gerichtlichen Sachverständigen. Dr. W hat den ihm vorliegenden, sehr umfangreichen Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten erkennbar sorgfältig ausgewertet. Sein Ergebnis ist schlüssig begründet. Letztlich belegen Schriftsätze und Verhalten des Klägers in diesem Prozess nachdrücklich eine erhebliche krankhafte Störung des Denkablaufs des Klägers; der Senat hat keine Zweifel an der Prozessunfähigkeit des Klägers.
Diesen Eindruck bestätigen insbesondere die dem Senat vorliegenden Akten der zahlreichen Verfahren auch des einstweiligen Rechtsschutzes. Der Kläger übersendet auch dort stets übermäßig lange, sich inhaltlich wiederholende Schriftsätze, die zumeist inhaltlich nichts mit dem Streitgegenstand zu tun haben, wie die obigen wortwörtlichen Übernahmen aus den Schreiben, die zum hiesigen Verfahren gereicht wurden, exemplarisch dokumentieren. Der Kläger ist nicht in der Lage, sachdienlich am Verfahren teilzunehmen. Eines persönlichen Eindrucks bedarf es nach Überzeugung des Senats daneben nicht mehr. Eine gesetzliche Betreuung wird nur wegen der zu erwartenden fehlenden Mitwirkung des Klägers nicht durchgeführt.
Nach § 72 Abs. 1 SGG kann der Vorsitzende für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter bis zum Eintritt eines Vormunds, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte außer dem Empfang von Zahlungen zustehen. Ausnahmsweise kann jedoch davon abgesehen werden wegen Prozessunfähigkeit einen besonderen Vertreter zu bestellen. Ein derartiger Ausnahmefall liegt vor. Entsprechend dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 03.07.2003 (Az.: B 7 AL 216/02 B), dem der Senat folgt, gilt eine Ausnahme von der Notwendigkeit einer Bestellung eines besonderen Vertreters, wenn das gerichtliche Verfahren eines Prozessunfähigen derart offensichtlich haltlos ist, dass eine Genehmigung der Prozessführung durch den gesetzlichen oder besonderen Vertreter von vornherein ausgeschlossen erscheint. Für die Entscheidung, ob die Rechtsverfolgung "offensichtlich haltlos" ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Neben absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz kommen etwa von vornherein offensichtlich unschlüssige Klagebegehren in Betracht, oder Vorbringen, das bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war.
Die anhängige Klage ist offensichtlich haltlos in diesem Sinn.
Die Verpflichtungsklage auf Bewilligung eines internetfähigen Computers nebst umfangreichen Zusatzgeräten und Software sowie betreffs des Studiums an 20 Universitäten ist bereits unzulässig. Gemäß § 78 Abs. 1 und 3 SGG ist vor Erhebung einer Verpflichtungsklage die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 19.12.2008 lag jedoch noch kein ablehnender Bescheid der Beklagten vor. Der Bescheid vom 19.12.2008 wurde gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 SGB X in dem Zeitpunkt wirksam, indem er bekannt gegeben wurde. Diesen Bescheid hat der Kläger jedoch nach eigenen Angaben erst am 2.1.2009 erhalten. Vor Bekanntgabe ist ein Verwaltungsakt nicht wirksam, so dass die vorher erhobene Klage unzulässig ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 87, Rdnr. 4c). Sie wird auch nicht mit Bekanntgabe zulässig (Bundesfinanzhof, Urteil vom 8.4.1983, Az.: VI R 209/79). Ein vorsorglich eingelegter Widerspruch wird auch dann nicht zulässig, wenn der Verwaltungsakt später ergeht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Auflage 2008, SGG, § 83, Rdnr. 3). Die Klageerhebung vom 19.12.2008 erfolgte verfrüht und bleibt somit unzulässig. Ob der Kläger gegen diesen Bescheid fristwahrend Widerspruch eingelegt hat oder ob ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, ist für das hiesige Verfahren nicht entscheidend. Selbst nach der Durchführung eines Vorverfahrens bliebe die Klage unzulässig.
Ebenso sind die Feststellungsklagen offensichtlich unzulässig. Wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat, kann mit der Klage begehrt werden, (erstens) die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, (zweitens) die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, (drittens) die Feststellung, ob eine Störung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist, (viertens) die Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungsakts (§ 55 Abs. 1 SGG). Bei der Feststellungsklage des Bürgers gegen die Verwaltung muss aber grundsätzlich ein Verwaltungsverfahren und, – außer in den Fällen des § 78 Abs. 1 Satz 2 SGG, – ein Widerspruchsverfahren stattgefunden haben, in dem ein feststellender Verwaltungsakt zum streitigen Rechtsverhältnis beantragt wurde (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 55, Rdnr. 3b). Unter einem Rechtsverhältnis versteht man die Rechtsbeziehungen zwischen Personen oder Personen und Gegenständen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 55, Rdnr. 4).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die vom Kläger begehrten Feststellungen lassen sich bereits im wesentlichen nicht unter die Ziffern eins bis vier fassen. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, welches eigenes berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung der Kläger haben sollte. Soweit doch von einem Rechtsverhältnis, zum Beispiel für die Feststellung des Grades der Behinderung und für den "Antrag" die Notwendigkeit der beantragten Leistungen festzustellen, auszugehen sein sollte, fehlt es aus den eben dargestellten Gründen am erforderlichen Vorverfahren, da der Kläger parallel den Antrag gestellt und Klage erhoben hat.
Für das Begehren des Klägers, dass die Beklagte über alle Anträge in einem Verfahren entscheidet, besteht letztlich keine Rechtsgrundlage.
Die Kostenentscheidung beruht auf §193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Erstellt am: 21.03.2013
Zuletzt verändert am: 21.03.2013