Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichtes Köln vom 15.10.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Lebensversicherung des Klägers als Vermögen einzusetzen war und daher der Beklagte im Zeitraum vom 01.07.2013 bis zum 31.01.2014 keine Sozialhilfeleistungen zu leisten verpflichtet war.
Der im Jahre 1964 geborene Kläger leidet seit Geburt an einer schweren Tetraspastik. Festgestellt sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 und Nachteilsausgleiche (aG, RF und H). Der Kläger, der in die Pflegestufe III eingeordnet ist, ist durchweg auf Assistenz angewiesen.
Der Kläger ist als beamteter Studienrat in L in Vollzeit beschäftigt (Bruttobezüge im April 2013 i.H.v. 4257,22 EUR). Seine persönliche Assistenz (Eingliederungshilfe nach dem 6. Kapitel und Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch [SGB XII]) wird im sogenannten Arbeitgebermodell durchgeführt. Ab März 2011 erhielt der Kläger, ohne dass der Beklagte hierüber einen schriftlichen Bescheid erlassen hätte, monatliche Abschlagszahlungen vom Beklagten i.H.v. 9600 EUR, wobei der Beklagte einen monatlich vom Kläger zu leistenden Eigenanteil i.H.v. 677 EUR berücksichtigte.
Im Rahmen einer Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers reichte der Kläger Unterlagen ein, aus denen sich ergab, dass er über eine Kapitallebensversicherung bei den DEVK-Versicherungen (Rückkaufswert am 31.03.2012 i.H.v. 15.821,84 EUR bei Einzahlungen des Klägers von Oktober 2002 bis März 2012 i.H.v. rund 22.000 EUR; Auszahlungsbetrag später am 07.11.2013 i.H.v. 20.717,17 EUR bei eingezahlten Beiträgen i.H.v. 24.073,08 EUR) und einen Bausparvertrag bei der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse (Bausparguthaben am 31.12.2012 i.H.v. 1.754,48 EUR) verfügte.
Mit Schreiben vom 24.05.2013 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass sich abzüglich des Vermögensschonbetrags ein einzusetzendes Vermögen in Höhe von 14.976,30 EUR ergebe. Es gebe zwei Varianten, wie weiter verfahren werden könne. Der Kläger könne den Betrag als Kostenbeitrag an den Beklagten überweisen oder es finde eine Verrechnung des vorhandenen Vermögens mit den Sozialhilfekosten der nächsten Monate statt. Der Kläger solle mitteilen, wie hier verfahren werden solle. Darauf reagierte der Kläger nicht.
Mit Bescheid vom 14.06.2013 teilte daraufhin der Beklagte mit, dass er die Hilfegewährung ab dem 01.07.2013 einstellen werde. Es gelte der Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe zum Schutze des Allgemeinwohls. Der Kläger verfüge unter Berücksichtigung des Freibetrags von 2600 EUR über Vermögen, welches i.H.v. 14.976,30 EUR über der Freigrenze liege und nicht geschützt sei. Gründe, die im Einsatz des Vermögens eine besondere Härte erkennen ließen, gebe es nicht.
Der Kläger legte Widerspruch ein. Trotz vollständiger Erwerbsunfähigkeit übe er eine volle Stelle als Lehrer aus, was eine zu würdigende Sondersituation darstelle. Von seinem Gehalt setze er monatlich 1.000 EUR für die Assistenz ein, auch unterhalte er einen Pkw. Sowohl die Lebensversicherung als auch der Bausparvertrag dienten der Aufstockung seiner Pensionsbezüge, um seinen gesellschaftlichen Status zu erhalten. Würde er nicht arbeiten, müsste der Beklagte sämtliche Kosten übernehmen. Er werde für seinen Einsatz gestraft.
Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2013 zurück. Maßgeblich seien die Regelungen der §§ 1, 2, 19 Abs. 3 und 90 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 SGB XII. Sowohl bei der Lebensversicherung als auch dem Bausparvertrag handele es sich um verwertbares Vermögen. Die Lebensversicherung stelle auch kein Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII dar. Es sei auch nicht zu erkennen, dass durch den Vermögenseinsatz eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung im Hinblick auf sozialhilferechtliche Gesichtspunkte wesentlich erschwert werden würde, § 90 Abs. 3 SGB XII. Die zu erwartende Beamtenpension sei unter sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten in jedem Fall als ausreichende Alterssicherung zu sehen. Auch könne der Verkauf der Lebensversicherung nicht als unwirtschaftlich betrachtet werden bei einem Verlust von 30 %. Zu berücksichtigen sei (allein) der Vermögensfreibetrag i.H.v. 2.600 EUR gem. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII.
Der Kläger hat am 07.08.2013 Klage beim Sozialgericht Köln erhoben und ergänzend ausgeführt, dass die Lebensversicherung und der Bausparvertrag von einer Verwertung durch § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII geschützt seien. Die zu erwartenden Pensionsbezüge stellten alleine keine angemessene Altersvorsorge dar. Er wolle nach seiner Pensionierung in die "Q Residenz" nach E umsiedeln. Um Platz in dieser Einrichtung erwerben zu können, habe er aus seinen Bezügen Vermögenswerte angespart. In L würde ihm zwar im Alter ein Platz in der S Heimstätte zustehen, dort wolle er seinen Lebensabend aber nicht verbringen. Er wolle ein Ehrenamt im L-Museum E ausüben, wo er freie Projekte mit Kindern leiten könne. Weiter liege auch der Tatbestand des § 90 Abs. 3 SGB XII vor. Die Verwertung seines aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit angesparten Vermögens stelle eine besondere Härte dar. Die Herkunft des Vermögens aus seinen Bezügen sei relevant etwa auch mit Blick auf die Rechtsprechung zu angespartem Blindengeld.
Nachdem der Kläger ursprünglich beantragt hatte, den Bescheid des Beklagten vom 14.06.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm die bisher gewährten Leistungen auch ab dem 01.07.2013 zu erbringen, hat der Kläger im Laufe des sozialgerichtlichen Verfahrens seine Lebensversicherung gekündigt (Überweisung der DEVK Versicherung i.H.v. 20.717,17 EUR am 07.11.2013), sein Vermögen aufgebraucht und der Beklagte am 31.01.2014 mit Zahlung von 8.700 EUR seine Leistungsgewährung wieder aufgenommen. Einen formellen Bescheid hat die Beklagte wiederum nicht erlassen.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 14.06.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2013 rechtswidrig war. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Ergänzend hat der Beklagte ausgeführt, dass sich auch mit dem Vermögen des Klägers aus seiner Lebensversicherung und seinem Bausparvertrag eine dauerhafte Unterbringung in einem Pflegeheim nicht finanzieren lasse. Mit Urteil vom 15.10.2014 hat das Sozialgericht Köln die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht Folgendes ausgeführt: Die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Das besondere Interesse sei mit Blick auf eine Wiederholungsgefahr zu bejahen. Die Klage sei allerdings unbegründet. Der Kläger habe zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 01.07.2013 über einzusetzendes Vermögen nach § 90 Abs. 1 SGB XII verfügt. Bei der Lebensversicherung des Klägers habe es sich nicht um eine zusätzliche Altersversorgung nach § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII gehandelt. Auch sei eine besondere Härte nach § 90 Abs. 3 SGB XII nicht zu erkennen. Die Assistenzleistungen werde der Kläger auch im Alter nicht selbst finanzieren können, so dass er über eine Lebensversicherung in Millionenhöhe verfügen müsste, um aus diesem Vermögen die Assistenzleistungen zahlen zu können. Es sei zweifelhaft, ob der Wunsch, im Alter in ein Heim nach E umzusiedeln, im sozialhilferechtlichen Sinne schützenswert sei, wenn gleichzeitig ein Anspruch auf einen Platz in L bestünde, dies ohne Aufbringung von Vermögen. Der Verlust von 14 % durch die vorzeitige Kündigung der Lebensversicherung stelle keine besondere Härte dar, auch habe der Kläger das Vermögen aus normalen Bezügen angespart und nicht aus anrechnungsfreien Beträgen wie etwa aus Blindengeld. Gegen dieses am 07.11.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.12.2014 Berufung eingelegt. Ergänzend zu dem bisherigen Vorbringen betont der Kläger, dass ihm die Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII zugutekommen müsse. Zu der von ihm geforderten Autonomie gehöre es, dass er die Möglichkeit habe, für sein Alter so vorzusorgen, dass er wunschgemäß eine Wohnung in der E Residenz anmieten könne. Hierfür sei es notwendig, dass er einige Jahre vor Verrentung einen monatlichen Betrag von 2.500 EUR dort anzahlen müsse. Deswegen sei er zwingend auf den Einsatz von Vermögen angewiesen. Er dürfe für sein besonderes sparsames Verhalten nicht noch bestraft werden. Bei monatlichen Kosten im Alter von über 10.000 EUR könne man heute schon absehen, dass die Pensionsbezüge nicht ausreichen würden, dass er selbstbestimmt seinen Lebensabend gestalten könne. Es sei für ihn nicht absehbar, welche Leistungen der Sozialhilfe ihm nach Eintritt in das Rentenalter bewilligt werden würden. Er wolle sich einen wirtschaftlichen Freiraum schaffen. Der Kläger, der im Übrigen der Berechnung der Beklagten zu den ihm gewährten Leistungen für die Leistungsgewährung bis 30.06.2013 und ab 01.01.2014 zustimmt, beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 15.10.2014 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2013 zu verurteilen, ihm Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54, 61 ff. SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Ziffern 6, 7 SGB IX (für persönliche Assistenten in der Ausgestaltung als sogenanntes Arbeitgebermodell) in der Zeit vom 01.07.2013 bis zum 31.01.2014 durch monatliche Abschlagszahlungen i.H.v. 9.600 EUR zu gewähren. Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte bezieht sich auf die Ausführungen des Sozialgerichts im Urteil. Ergänzend teilt der Beklagte mit, dass sich die Assistenzleistungen im Januar 2015 auf monatlich 10.084 EUR bei einem Eigenanteil von 373,60 EUR erhöht hätten. Auf diese Assistenzleistungen werde der Kläger auch im Alter angewiesen sein, so dass sich die Lebenssituation des Klägers im Alter nicht anders darstelle als aktuell.
Der Kläger hat im Berufungsverfahren Unterlagen der Q Residenz E eingereicht.
Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 23.12.2015 bzw. 03.03.2016 ihr Einverständnis dahingehend erklärt, dass der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden kann.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne (weitere) mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, § 124 Abs. 2 SGG.
Die gem. §§ 143 f. SGG statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere nach § 151 SGG fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Klage zwar zulässig (dazu unter "I."), aber unbegründet (dazu unter "II.") ist.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Der Kläger will festgestellt wissen, dass ihm der Beklagte auch ab dem 01.07.2013 bis zur Wiederbewilligung der Leistung am 31.01.2014 Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54, 61 ff. SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Ziffern 6, 7 SGB IX (für persönliche Assistenten in der Ausgestaltung als sogenanntes Arbeitgebermodell) durch monatliche Abschlagszahlungen i.H.v. 9.600 EUR zu gewähren hatte und der Beklagte ihn nicht auf die Verwertung seiner Lebensversicherung verweisen durfte. Da dem Kläger die genannten Leistungen vor dem 01.07.2013 und dann wieder ab dem 31.01.2014 von dem Beklagten gewährt worden sind, fehlte für einen Zeitraum vor dem 01.07.2013 oder nach dem 31.01.2014 das Rechtsschutzbedürfnis. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht allein für den Zeitraum vom 01.07.2013 bis zum 31.01.2014.
2. Der vom Sozialgericht formulierte Klageantrag ("[ ] festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 14.06.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2013 rechtswidrig war."), der eine vermeintlich verfolgte Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 131 Abs. 1 S. 3 SGG verkörpert, hat das Begehren des Klägers völlig verkannt.
Der Kläger hat bereits mit der Klageschrift sein Begehren insofern präzisiert, als er den Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 14.6.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.7.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm die bisher gewährten Leistungen auch ab 1.7.2013 zu erbringen, angekündigt hat. Dies deckt sich auch völlig mit dem Regelungsinhalt der angefochtenen Verwaltungsentscheidung, die Weiterbewilligung von Sozialhilfeleistung ab dem 1.7.2013 abzulehnen. Diesen Antrag hat der Kläger sodann mit Schriftsatz vom 24.9.2013 bekräftigt und dargelegt, dass die von ihm angegriffene Entscheidung der Beklagten unrichtig sei und ihn in seinen Rechten verletze: Ihm stünden laufende Leistungen zum selbstständigen Wohnen nach Maßgabe der §§ 53ff., 61ff. SGB XII, § 55 Abs. 2 Ziff. 6 und 7 SGB IX im so genannten Arbeitgebermodell zu. Damit hat er eindeutig und völlig zutreffend die allein statthafte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG erhoben. Diesen Antrag hätte das Sozialgericht unter Berücksichtigung seiner Verpflichtung, gemäß § 112 Abs. 2 S. 2 SGG auf sachdienliche Anträge hinzuwirken, und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Meistbegünstigung (vergleiche nur BSG, Urteil vom 15.11.2012, B 8 SO 23/11 R, Rn.11) auch so formulieren müssen. Stattdessen ist das Sozialgericht offenbar rechtsirrig von einer Erledigung des angegriffenen Verwaltungsaktes ausgegangen. Eine Erledigung des Verwaltungsaktes, nämlich die Versagung der Leistungsgewährung, ist hier jedoch im streitigen Zeitraum zu keinem Zeitpunkt eingetreten. Das falsche Verständnis des klägerischen Begehrens durch das Sozialgericht gereicht dem Kläger allerdings nicht zum Nachteil, da sein eigentliches Begehren von Anfang an unschwer deutlich zu erkennen und auch ursprünglich eindeutig von ihm selbst formuliert war.
II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 14.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.07.2013 nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 SGG beschwert, weil sich dieser als rechtmäßig erweist. Der streitgegenständliche Bescheid ist formell (dazu unter "1.") und materiell (dazu unter "2.") rechtmäßig.
1. Die sachliche Zuständigkeit des Beklagten, der auch passivlegitimiert ist, ist gemäß § 97 Abs. 1, 2 SGB XII i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Ziffer a) Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land NRW (AG-SGB XII NRW) i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Ziffer a), 2 Ausführungsverordnung zum SGB XII des Landes NRW (AV-SGB XII NRW) gegeben. Ein Verfahrensfehler ist nicht ersichtlich, insbesondere war vor Erlass des Bescheides vom 14.06.2013 keine Anhörung erforderlich. Nach § 24 Abs. 1 SGB X ist eine Anhörung grundsätzlich dann erforderlich, wenn ein noch zu erlassende Verwaltungsakt in die Rechte eines Beteiligten eingreift. Der Bescheid vom 14.06.2013 greift aber nicht in die Rechte des Klägers ein, da er lediglich den Antrag des Klägers auf Leistungsbewilligung ab dem 01.07.2013 ablehnt und dem Kläger nichts "wegnimmt" (vgl. Franz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 1. Aufl. 2013, § 24 Rn. 16 m.w.N.). Der Bescheid vom 14.06.2013 hebt insbesondere keinen Bewilligungsbescheid auf, so dass (materiellrechtlich) die §§ 44 ff. SGB X greifen würden. Anders als noch im Jahre 2010 hat der Beklagte ab dem Jahre 2011 ohne schriftlichen Bescheid Leistungen monatlich gewährt. Es kann dahinstehen, ob man hierin einen durch konkludentes Handeln begründeten Verwaltungsakt oder allein eine Realhandlung sieht (hierzu Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 1. Aufl. 2013, § 31 Rn. 40 ff. m.w.N.; siehe auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15 Aufl. 2014, § 35 Rn. 61 m.w.N.). Jedenfalls kann in den monatlichen Überweisungen des Beklagten ab dem Jahre 2011 kein Dauerverwaltungsakt gesehen werden, der etwa – wie noch im Jahre 2010, dort allerdings auf Grundlage eines schriftlichen und formwirksamen Bescheides – eine Regelung dergestalt enthält, dass Leistungen bis zum Ende des Jahres (hier: 2013) bewilligt werden. Selbst wenn eine Anhörung nach § 24 SGB X zu fordern wäre, könnte im Übrigen auch schon in dem Schreiben des Beklagten vom 24.05.2013 ein Anhörungsschreiben gesehen werden. Jedenfalls wäre ein Verfahrensfehler nach § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X durch die Einlassungen und die Durchführung des Vorverfahrens geheilt (vgl. BSG, Urt. v. 22.10.1998 – B 7 AL 106/97 R – juris Rn. 26; BSG, Urt. v. 13.12.2001 – B 13 RJ 67/99 R – juris Rn. 26 ff.; BSG, Urt. v. 11.06.2003 – B 5 RJ 28/02 R – juris Rn. 29; Senat, Urt. v. 16.05.2013 – L 9 SO 212/12 – juris Rn. 34; vgl. auch Senat, Beschluss v. 19.12.2014 – L 9 AL 42/14 – unveröffentlicht; umfassend Schütze, in: von Wulffen/Schütze, SGG, 8. Aufl. 2014, § 41 Rn. 15).
2. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihm Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54, 61 ff. SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Ziffern 6, 7 SGB IX (für persönliche Assistenten in der Ausgestaltung als sogenanntes Arbeitgebermodell) in der Zeit vom 01.07.2013 bis zum 31.01.2014 durch monatliche Abschlagszahlungen i.H.v. 9.600 EUR gewährt. Die Anspruchsvoraussetzungen sind zwar grundsätzlich – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – erfüllt, allerdings verfügte der Kläger ausgehend von der mündlichen Verhandlung als maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage (vgl. etwa BSG, Urt. v. 23.07.2002 – B 3 KR 63/01 R – juris Rn. 18 m.w.N.) durch seine Lebensversicherung Nr. 21 587 720/5 00 der DEVK-Versicherungen über einzusetzendes Vermögen, was der Leistungsgewährung gem. §§ 2, 19 Abs. 3, 90 SGB XII entgegensteht (zum Ausschluss eines sog. fiktiven Vermögensverbrauchs siehe etwa schon Senat, Urt. v. 14.07.2011 – L 9 SO 258/10 – juris Rn. 47). Zur Begründung verweist der Senat insoweit auf die Gründe des Urteils des Sozialgerichts gemäß § 153 Abs. 2 SGG. Ergänzend merkt der Senat an:
a. Bei der Lebensversicherung handelt es sich um Vermögen gemäß § 90 Abs. 1 SGB XII (zum Begriff siehe etwa BSG, Urt. v. 18.03.2008 – B 8/9b SO 9/06 R – juris Rn. 15). Die Lebensversicherung ist auch verwertbar gemäß § 90 Abs. 1 SGB XII. Ein Ausschluss in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ist nicht erkennbar (hierzu Mecke, in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 90 Rn. 36 ff.). Die Verwertung war auch in der Zeit des aktuellen Hilfebedarfs zeitlich möglich (hierzu Mecke, in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 90 Rn. 41 f. m.w.N.) und ist in dieser Zeit auch tatsächlich erfolgt. Sofern man in der Darlehensbewilligung im Jahre 2008 (vgl. Bl. 366 VA II) bereits eine Berücksichtigung der Lebensversicherung sehen will, wäre eine erneute und wiederholte Berücksichtigung der Lebensversicherung jedenfalls möglich. Eine Unverwertbarkeit entstünde hierdurch nicht (siehe schon BVerwG, Urt. v. 19.12.1997 – 5 C 7/96). Ein mehrfacher vermögensabhängiger Bedarf wie hier, wo Leistungen nach dem 6. und 7. Kapitel des SGB XII geleistet werden, schließt nicht aus, dass die Lebensversicherung als Vermögensgegenstand beiden Leistungsansprüchen gleichzeitig entgegengehalten werden kann (so Mecke, in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 90 Rn. 45).
b. Die Lebensversicherung stellt auch kein Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 SGB XII dar, soweit hierdurch der Grundfreibetrag von 2.600 EUR gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (DVO § 90 SGB XII) überschritten wird. Insbesondere sind die Tatbestände des § 90 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 SGB XII nicht erfüllt:
Die Lebensversicherung stellt keine geförderte Altersvorsorge nach § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII dar. Sie wird nicht staatlich gefördert, es handelt sich nicht um eine sogenannte Riester-Rente (vgl. auch § 5 AltZertG, §§ 10a, 79 ff. EStG).
Auch der Tatbestand des § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII, wonach Vermögen zur Befriedigung der Wohnbedürfnisse behinderter bzw. pflegebedürftiger Menschen geschützt wird, ist nicht erfüllt. Hier ist schon fraglich, ob die Lebensversicherung zur "baldigen" Beschaffung der begehrten Heimwohnung in E bestimmt ist. Der im Jahre 1964 geborene Kläger muss (und will erkennbar) noch gut ein Jahrzehnt arbeiten, bevor er – wenn auch durch seine Behinderung frühzeitig – abschlagsfreie Pensionszahlungen erhalten kann und dann nach E in die Q Residenz umziehen kann und will. Hier kann nicht von einer "baldigen" Beschaffung gesprochen werden. Soweit ersichtlich hat auch die Rechtsprechung bisher maximal einen Zeitraum von knapp drei Jahren als (noch) ausreichend angesehen (vgl. LSG Hessen, Urt. v. 26.01.2009 – L 9 SO 48/07 – juris Rn. 15; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 01.03.1979 – VI 3771/78 – juris Rn. 22). Weiter ist fraglich, ob (und ggf. in welcher Höhe) die aktuelle Verwertung der Lebensversicherung wirklich die Beschaffung einer Heimwohnung in E gefährden würde und ob der "Nachweis" im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII diesbezüglich vom Kläger erbracht wurde, da der Kläger im Verwaltungsverfahren noch als Ziel genannt hatte, allgemein den gesellschaftlichen Status im Alter zu erhalten. Jedenfalls handelt es sich vorliegend nicht um die (Erhaltung oder) Beschaffung eines Hausgrundstücks im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII. Der Kläger will sich nicht ein bebautes Grundstück oder eine Eigentumswohnung beschaffen, sondern nach eigenen Angaben die Lebensversicherung nutzen, um einen Platz in einem E Alten-/Pflegeheim erhalten zu können, wobei auch nicht ersichtlich wäre, dass es sich dann um ein vermögenswertes Dauerwohnrecht handeln würde (hierzu Mecke, in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 90 Rn. 57, 61, 74).
c. Die Verwertung der Lebensversicherung bedeutet für den Kläger auch keine Härte gemäß § 90 Abs. 3 SGB XII. Weder § 90 Abs. 3 S. 2 SGB XII noch § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII sind einschlägig.
Die Lebensversicherung ist weder für eine angemessene, am bisherigen Lebensstandard zu messene Lebensführung noch für die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung notwendig, § 90 Abs. 3 S. 2 SGB XII. Eine angemessene Lebensführung würde nur dann wesentlich erschwert, wenn die Lebensversicherung für den Kläger notwendig wäre, um einen auch nach sozialhilferechtlichen Maßstäben billigenswerten, bereits vor der Hilfebedürftigkeit bestehenden Lebensstandard aufrechtzuerhalten. Dies setzt regelmäßig voraus, dass das Vermögen – hier: die Lebensversicherung – geeignet ist, die angemessene Lebensführung auf längere Dauer zu sichern (so schon OVG Lüneburg, Urt. v. 02.03.1977 – IV A 1/74 – juris). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Der Kläger bezieht durchweg staatliche Sozialhilfeleistungen (ohne deren Erhalt er im Übrigen überhaupt kein Vermögen hätte ansparen können), die schon nach zwei Monaten den Gegenwert der Lebensversicherung ausmachen. Soweit ersichtlich stützt der Kläger seine Argumentation aber zuletzt auch darauf, dass bei einer Verwertung der Lebensversicherung – deren Renditeentwicklung im Übrigen nicht eindeutig vorhersehbar ist – die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert werden würde. Hier ist schon zu fragen, ob die zu erwartende Beamtenpension nicht schon zu einer angemessenen Alterssicherung führt. Auch ist anerkannt, dass eine Härte i.R.d. § 90 Abs. 3 S. 2 SGB XII dann abzulehnen ist, wenn – wie hier – noch jahrelang weitere Prämienzahlungen i.R.d. Lebensversicherungsvertrages hätte geleistet werden müssen und so noch keine sozialhilferechtlich schutzwürdige Vermögenssubstanz angesammelt worden ist (vgl. Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 90 Rn. 77). Jedenfalls ist ein Ausschluss der Härte schon deswegen anzunehmen, weil beim Kläger ein dauerhafter Hilfebedarf besteht. Schon das Bundesverwaltungsgericht hatte klargestellt, dass ein Hilfeempfänger, wenn Sozialhilfe voraussichtlich auf Dauer gewährt werden muss, die Verschonung eines Vermögens zur Alterssicherung nicht verlangen könne, wenn er es ohne die Sozialhilfe zur Aufrechterhaltung seines Lebensunterhaltes benötigen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.1970 – V C 33.70 – juris Rn. 20). Auch die Literatur nimmt einen Ausschluss der Härte bei dauerhaftem Hilfebedarf, wie vorliegend, an, "soweit die Härte auf die Bestimmung des Vermögens zur Alterssicherung gestützt werden soll. Dies folgt aus der Zweckbezogenheit der Härtevorschrift des § 90 Abs. 3 SGB XII, durch die dem Sozialhilfeempfänger [ …] ein gewisser Spielraum wirtschaftlicher Bewegungsfreiheit belassen werden soll, um ihn in seinem Bestreben zu unterstützen, sich von der Sozialhilfe unabhängig zu machen. Würde dieser Zweck auch bei Verschonen des zur Alterssicherung bestimmten Vermögens verfehlt, kann keine Härte angenommen werden, sofern [ …] hinreichend gesichert ist, dass die nachfragende Personen niemals wieder in der Lage sein wird, unabhängig von Sozialhilfe zu leben. In diesem Fall ist nämlich regelmäßig kein schützenswertes Interesse der nachfragenden Person erkennbar, ihr Vermögen nicht sofort, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt zum Decken seines Bedarfs einzusetzen." (so Mecke, in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 90 Rn. 114; siehe auch Rn. 121 f.; zudem Geiger, in: LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 90 Rn. 91 f.).
Auch unter sonstigen Gesichtspunkten liegt keine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII (vgl. auch die Parallelvorschrift § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 Sozialgesetzbuch Zweites Buch [SGB II]) vor. Härte ist mit dem Bundessozialgericht anzunehmen, wenn die Pflicht zum Vermögenseinsatz zu einem Ergebnis führen würde, das mit der Leitvorstellung des § 90 Abs. 2 SGB XII nicht in Übereinstimmung zu bringen wäre (vgl. BSG, Urt. v. 11.12.2007 – B 8/9b SO 20/06 R – juris Rn. 15 m.w.N.). Auch hier geht es aber letztlich darum, die nachfragende Person unabhängig von der sozialen Hilfe zu machen bzw. deren Bestreben insoweit zu unterstützen (Mecke, in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 90 Rn. 114; siehe auch Rn. 94; vgl. zudem Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 90 Rn. 72 f.). Der Kläger wird jedoch mit seiner schweren Erkrankung immer von Sozialhilfeleistungen abhängig bleiben.
Selbst unter Berücksichtigung weiterer Umstände des Einzelfalls liegt keine Härte vor. Trotz manifestierten Selbsthilfewillens (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 26.10.1989 – 5 C 34/86) und Berücksichtigung der europäischen Ethik-Konvention bzw. der UN-Behindertenrechtskonvention (Mecke, in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 90 Rn. 98) ist nicht erkennbar, warum der Kläger viele Jahre vor seiner Pensionierung und vor gewünschtem Umzug nach E Vermögen ansparen können sollte, welches nur wenige Wochen oder Monate einen für den Kläger notwendigen Heimplatz finanzieren könnte. Nach wenigen Wochen oder Monaten wäre der Kläger vollumfänglich wiederum auf Sozialhilfeleistungen angewiesen. Eine "selbstbestimmte Gestaltung des Lebensabends" oder einen "wirtschaftlichen Freiraum" wird der Kläger nie erreichen können, auch und gerade nicht durch Rückgriff auf die Lebensversicherung. Insofern besteht ein berechtigtes Interesse der öffentlichen Hand, keinen "Luxus-Heimplatz" in einem "Luxus-Heim" (Q Residenz E), in das sich der Kläger bereits jetzt mit monatlich 2.500 EUR "einkaufen" will, finanzieren zu müssen, zumal die Pflegekosten noch überhaupt nicht erfasst sind. Auch das Wunsch- und Wahlrecht, auf das der Kläger sinngemäß abstellt, besteht nicht uneingeschränkt (vgl. § 9 Abs. 2 SGB XII, § 33 SGB I). Sollte aber der Heimplatz in E sich später im finanziellen Rahmen des vom Kläger etwa benannten Heimplatzes in L (S Heimstätte) bewegen, bleibt dem Kläger unbenommen, seinen Wunsch zeitnah vor der Pensionierung zu äußern. Der Kläger ist frei, in den Bezirk eines anderen Sozialhilfeträgers zu wechseln. Der Kläger ist auch frei, Projekte mit Kindern in L anzubieten oder dort ein Ehrenamt auszuüben. Der Kläger wird so gerade gleich wie andere Menschen in vergleichbarer Situation behandelt.
Soweit der Kläger auf die Rechtsprechung zum Blindengeld Bezug nimmt, prägt vorliegend die Herkunft seines Vermögens dieses gerade nicht dergestalt, dass die Verwertung einer Härte darstellen würde (hierzu vgl. BSG, Urt. v. 11.12.2007 – B 8/9b SO 20/06 R – juris). Der Kläger hat die Lebensversicherung aus seinem Einkommen als Studienrat angespart, gegebenenfalls auch auf Konsum verzichtet. Dies führt aber anders als beim Einsatz von aus Blindengeld angespartem Vermögen (BSG, Urt. v. 11.12.2007 – B 8/9b SO 20/06 R – juris; kritisch Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 90 Rn. 73) oder etwa beim Einsatz von Ausgleichsleistungen für ehemalige Häftlinge in der DDR (BGH, Beschl. v. 26.11.2014 – XII ZB 542/13 – juris Rn. 11 ff.) nicht zur Annahme einer Härte. Dabei ist – anders als vom Kläger vorgebracht – keine "Sondersituation" erkennbar im Hinblick darauf, dass der Kläger trotz schwerster Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausübt. Der Kläger wird für seinen Einsatz auch nicht "gestraft", denn die strukturgebende Arbeit dient auch ihm.
Schließlich ist auch keine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung der Lebensversicherung gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu der Parallelvorschrift des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II führt selbst ein um 22 % reduzierter Verkaufserlös noch nicht zu der Annahme eines wirtschaftlichen Ausverkaufs (vgl. BSG, Urt. v. 23.05.2012 – B 14 AS 100/11 R – juris Rn. 26). Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit ist etwa bei einer Verlustquote von 48,2 % angenommen worden (BSG, Urt. v. 06.09.2007 – B 14/7b AS 66/06 R – juris Rn. 20). Hier liegt die Verlustquote deutlich darunter, unabhängig davon ob man den Rückkaufswert und die Einzahlungen Stand März 2012 (Verlustquote rund 28 %) betrachtet oder dann die tatsächlichen Verluste bei Kündigung der Lebensversicherung (Verlustquote knapp 14 %). Hinzu kommt, dass im Sozialhilferecht ein strengerer Maßstab beim Vermögenseinsatz als im SGB II anzulegen ist, weil hier anders als beim SGB II von einer nicht nur vorübergehenden Leistungsgewährung ausgegangen wird. So hat das Bundesverwaltungsgericht noch zur Vorgängervorschrift des § 88 Abs. 3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) eine Härte abgelehnt in einem Fall, in dem der Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung um mehr als die Hälfte hinter den eingezahlten Beiträgen zurück blieb (BVerwG, Urt. v. 19.12.1997 – 5 C 7/96 – juris Rn. 31). Auch das Bundessozialgericht hat auf diese Rechtsprechung hingewiesen (BSG, Urt. v. 25.08.2011 – B 8 SO 19/10 R – juris Rn. 24). Das Bundessozialgericht hat im Übrigen betont, dass es in der Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls insbesondere darauf ankomme, ob der Wertverlust durch die Verwertung unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer des Hilfebedarfs dem Hilfebedürftigen die Möglichkeit nimmt, sich zukünftig von Sozialhilfeleistungen unabhängig zu machen (vgl. BSG, Urt. v. 25.08.2011 – B 8 SO 19/10 R – juris Rn. 23). Diese Möglichkeit besteht, wie schon mehrfach ausgeführt, beim Kläger nicht.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 S. 1, 193 Abs. 4, 1 S. 1 SGG.
IV. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) bestehen nicht.
Erstellt am: 16.01.2017
Zuletzt verändert am: 16.01.2017