Beim BSG beendet durch VERGLEICH
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 28.09.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Verpflichtung, Aufwendungsersatz nach § 19 Abs. 5 S. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII) leisten zu müssen.
Der im Februar 1943 geborene Kläger ist verheiratet. Seine im Mai 1942 geborene Ehefrau ist Alleineigentümerin eines Hausgrundstücks (B 00, I) im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Durch notariellen Vertrag vom 25.04.2005 räumte die Ehefrau des Klägers ihrer Schwester und deren Ehemann ein lebenslanges entgeltliches Wohnrecht an diesem Grundstück ein. Die Schwester und der Schwager verpflichteten sich in dem Vertrag u.a., sämtliche für das Grundstück anfallenden Kosten und Lasten zu tragen sowie (darüber hinaus) einen monatlichen Betrag von 500,00 EUR (anfänglich, mit Anpassungsklausel) an den jeweiligen Grundstückseigentümer zu zahlen. Die Ehefrau des Klägers trat nach ihren Angaben ihre Rechte aus diesem Vertrag an die gemeinsame Tochter ab.
Die Tochter ist Miteigentümerin eines u.a. mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in F. Im ersten Obergeschoss dieses Wohnhauses wurde eine Wohnung für den Kläger und seine Ehefrau eingerichtet, welche die Eheleute nach Fertigstellung seit dem 12.12.2012 bewohnen.
Bis zu diesem Zeitpunkt waren die Eheleute durchgängig im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten (B 00, I) gemeldet. Nach ihren Angaben wohnten sie jedoch seit 2005 zunächst zeitweise, später überwiegend in einem Wohnwagen auf dem Grundstück der Tochter in F. Für die Unkosten (insbes. für Wasser und Strom) vereinbarten sie mit ihrer Tochter die Zahlung von monatlich 100,00 EUR pro Person.
In der Vergangenheit standen der Kläger und seine Ehefrau zunächst gemeinsam im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) bei der ARGE S. Mit Vollendung ihres 65. Lebensjahres schied die Ehefrau aus dem Leistungsbezug nach dem SGB II aus. Im April 2007 sprach sie bei der Beklagten vor und beantragte Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII. Dabei teilte sie mit, der Kläger werde ab dem folgenden Jahr eine Altersrente von etwa 1.200,00 EUR beziehen. Die Beklagte lehnte die Gewährung von Leistungen an die Ehefrau wegen fehlender Bedürftigkeit ab (Bescheid vom 16.05.2007, Widerspruchsbescheid des S-Kreises vom 29.10.2007). Zahlungen des Schwagers und der Schwester aufgrund des notariellen Vertrages vom 25.04.2005 seien anrechenbares Einkommen. Eine wirksame Abtretung dieser Zahlungsansprüche an die Tochter sei nicht erkennbar. Das dagegen vor dem Sozialgericht Köln – S 21 SO 146/07 angestrengte Klageverfahren endete durch Klagerücknahme im Erörterungstermin vom 18.12.2009, nachdem der Kammervorsitzende ausgeführt hatte, ein Leistungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte scheide wegen zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens, aber auch schon wegen fehlender (örtlicher) Zuständigkeit der Beklagten aus.
Der Kläger bezog bis zum 19.02.2008 (dem Tag vor Vollendung seines 65. Lebensjahres) weiterhin Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 28.01.2008 bewilligte ihm der Träger der Gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 01.03.2008 Regelaltersrente i.H.v. monatlich 998,22 EUR (Nettozahlbetrag).
Bereits am 20.01.2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten mit Blick auf den zwischen dem 20.02.2008 und der wahrscheinlichen ersten Rentenauszahlung am 31.03.2008 zu überbrückenden Zeitraum Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII als Darlehen. Die Rückzahlung werde abhängig von dem Ergebnis des (seinerzeit noch anhängigen) Klageverfahrens der Ehefrau vor dem Sozialgericht Köln ratenweise erfolgen.
Mit Bescheid vom 21.02.2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger für Februar 2008 Leistungen i.H.v. 229,50 EUR. Diesen Betrag zahlte sie noch am gleichen Tage per Scheck aus. Der Bescheid enthielt weder einen Hinweis auf eine nur darlehensweise Gewährung noch auf eine Zahlung nur gegen Aufwendungsersatz.
Mit weiterem Bescheid vom 22.02.2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger für März 2008 "Grundleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII i.H.v. 555,00 EUR gegen Aufwandsersatz gemäß § 19 Abs. 2 und 5 SGB XII". Der Zahlbetrag der Altersrente, der im März 2008 als Einkommen anzurechnen sei, übersteige den grundsicherungsrechtlichen Bedarf des Klägers um 443,22 EUR. Da die erste Rentenzahlung jedoch erst Ende März 2008 zu erwarten sei, bleibe sein Bedarf in diesem Monat ungedeckt. Die Bewilligung erfolge gegen Aufwendungsersatz; der Leistungsbetrag sei später in voller Höhe zu erstatten. Der Kläger sei nach seinen Angaben derzeit nicht in der Lage, die gewährten Leistungen in monatlichen Raten zurückzuzahlen. Vorbehaltlich erneuter Überprüfung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werde die Rückforderung spätestens nach Abschluss des Rechtsstreites zwischen der Beklagten und der Ehefrau erfolgen. Auch die Leistung für März 2008 wurde (am 28.02.2008) per Scheck an den Kläger ausgezahlt.
Seither bezogen weder der Kläger noch seine Ehefrau wieder Leistungen nach dem SGB XII.
Im Dezember 2008 und August 2009 überprüfte die Beklagte die Einkommens- und Vermögenssituation. Der Kläger teilte mit, die Verhältnisse hätten sich bis auf eine Erhöhung seiner monatlichen Rente (1.004,21 EUR ab Oktober 2008 bzw. 1.030,13 EUR ab Juli 2009) nicht wesentlich geändert. Die Beklagte sah von einer Erstattung der erbrachten Leistungen ab.
Mit "Anhörungsschreiben" vom 29.12.2009 teilte sie dem Kläger mit, sie fordere die gegen Aufwendungsersatz gewährten Leistungen i.H.v. 555,00 EUR "hiermit" zurück. In Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Klägers sei sie bereit, Ratenzahlungen über maximal fünf Monate einzuräumen. Der Kläger möge sich bis zum 11.01.2010 rückäußern. Der Kläger reagierte hierauf nicht.
Mit "Rückforderungsbescheid über die gegen Aufwandsersatz gewährte Grundsicherung gemäß § 19 Abs. 2 und 5 SGB XII" vom 15.01.2010 forderte die Beklagte vom Kläger die Erstattung von 555,00 EUR. Er sei mit Bescheid vom 22.02.2008 darüber informiert worden, dass die ihm gewährten Leistungen spätestens nach Abschluss des laufenden Rechtsstreits zwischen der Beklagten und der Ehefrau zu erstatten seien. Jener Rechtsstreit, in dem bekannt geworden sei, dass die Eheleute über verwertbares Vermögen verfügten, sei am 18.12.2009 beendet worden. Neben dem Vermögen und der Altersrente des Klägers seien weitere Einkünfte von privater Seite i.H.v. monatlich 300,00 EUR zu berücksichtigen. Zudem müsse die Abtretung des Zahlungsanspruches gegen die Schwester und den Schwager der Ehefrau aus dem notariellen Vertrag vom 25.04.2005 rückgängig gemacht werden. Ohnehin sei der Kläger schon angesichts der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zur Rückzahlung der 555,00 EUR in der Lage. Von der Möglichkeit, sich zu der Rückforderung zu äußern und gegebenenfalls eine Ratenzahlung zu vereinbaren, habe er ohne Angabe von Gründen keinen Gebrauch gemacht; der Betrag werde deshalb "in einer Summe" zurückgefordert. Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein, ohne diesen zu begründen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.06.2010 (zur Post gegeben am 17.06.2010) wies der S-Kreis nach Beteiligung sozial erfahrener Personen (§ 116 Abs. 2 SGB XII) den Widerspruch zurück. Der Kläger sei aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Lage, die Forderung zumindest in monatlichen Raten zu tilgen. Auch im Rahmen des insoweit eingeräumten Ermessens sei die Rückforderung zu Recht erfolgt, zumal der Kläger keine Gründe dargelegt habe, weshalb ihm eine Rückzahlung nicht zumutbar sei.
Hiergegen hat der Kläger am 19.07.2010 Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben. Es sei nicht verständlich, woher die Beklagte die Angaben in den angefochtenen Bescheiden nehme. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich nie geändert. Er sei daher weiterhin nicht zum Aufwendungsersatz in der Lage. Seine Altersrente reiche für seinen Lebensunterhalt und den seiner Ehefrau nicht aus. Weitere Einkünfte habe er nicht. Seine Ehefrau habe nur bis zum Dezember 2009 noch weiteres Einkommen gehabt. Ihr Hausgrundstück sei kein verwertbares Vermögen; denn es sei in erheblichem Umfang mit Grundschulden sowie mit dem Wohnrecht belastet und deshalb nicht veräußerbar. Aus einer Veräußerung könne jedenfalls kein verwertbarer Erlös erzielt werden; selbst wenn ein Erlös erzielt würde, wäre er nicht ihm – dem Kläger – zuzurechnen, weil er mit seiner Ehefrau in Gütertrennung lebe. Die Abtretung von Ansprüchen der Ehefrau an die gemeinsame Tochter könne nicht rückgängig gemacht werden; denn es handle sich dabei um einen Baukostenzuschuss für die im Haus der Tochter einzurichtende (seit dem 12.12.2012 von den Eheleuten bewohnte) Wohnung. Zur Sicherung des Lebensunterhaltes stehe allein seine Altersrente zur Verfügung. Hiervon müssten zunächst noch laufende Kredite für das Haus in I abbezahlt werden. Danach verbleibe noch ein Betrag von 558,90 EUR; dieser liege unterhalb dessen, was einem erwachsenen hilfebedürftigen Ehepaar als Sozialhilfe zustehe. Nach Abzug der 200,00 EUR, die (insbes. für Wasser und Strom bei der Wohnwagennutzung) von den Eheleuten monatlich an die Tochter zu zahlen seien, verblieben für die Lebenshaltung nur 358,90 EUR. Hiervon könne die von der Beklagten verlangte Erstattung nicht geleistet werden. Sofern die Beklagte der Auffassung sei, er habe zu Unrecht Leistungen bezogen, möge sie die entsprechenden Konsequenzen ziehen. Hierzu gehöre vor allem die Rücknahme der Leistungsbewilligung nach § 19 Abs. 5 SGB XII; denn die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen habe nicht nach § 19 Abs. 5 SGB XII, sondern ausschließlich nach §§ 45, 50 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) zu erfolgen. Im vorliegenden Fall komme es allein darauf an, ob bei Erlass des angefochtenen Bescheides die Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 SGB XII vorgelegen hätten; sei dies nicht der Fall, sei der Bescheid aufzuheben.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 15.01.2010 und den Widerspruchsbescheid des S-Kreises vom 16.06.2010 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der sozialhilferechtliche Bedarf der Eheleute belaufe sich schätzweise auf 1.176,10 EUR (zweifacher Regelbedarf zuzüglich maximal angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung). Er könne zwar nicht ausschließlich aus der Altersrente des Klägers gedeckt werden. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung deutlich geringer seien. Zins- und Tilgungszahlungen für das Haus B 00 in I seien nicht berücksichtigungsfähig; werde das Haus nicht von den Eheleuten selbst bewohnt, so gehe es dabei nicht um Unterkunftskosten, sondern um Aufwendungen für Vermögenserhaltung. Unabhängig von privaten Zuwendungen Dritter an die Ehefrau im Dezember 2009 sei neben der Altersrente des Klägers jedenfalls der Zahlbetrag zur Abgeltung des Wohnrechts als Einkommen zu berücksichtigen. Der Bedarf sei damit gedeckt; es ergebe sich ein Überschuss von mindestens 354,02 EUR. Hieraus könnten jedenfalls ratenweise Erstattungszahlungen gefordert werden. Die Frage, ob darüber hinaus Vermögen zu berücksichtigen sei, könne deshalb offen bleiben. Ob die Beklagte statt nach § 19 Abs. 5 SGB XII auch nach §§ 45, 50 SGB X hätte vorgehen können, sei unerheblich; die Wahl der Anspruchsgrundlage obliege allein der Beklagten.
Mit Urteil vom 28.09.2011 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe dem Kläger mit dem Bescheid vom 22.02.2008 erweiterte Sozialhilfe nach § 19 Abs. 5 SGB XII gewähren dürfen; denn es habe ein sog. "begründeter Fall" vorgelegen. Zum einen habe Unklarheit über die Vermögensverhältnisse der Eheleute bestanden, die im Verfahren S 21 SO 146/07 zu klären gewesen seien. Zum anderen sei wegen Zuflusses der Altersrente erst am Monatsende der Bedarf des Klägers zu Beginn und zur Mitte des Monats zunächst ungedeckt geblieben. Eine Rückzahlung sei dem Kläger möglich, da er aktuell nicht bedürftig sei. Die Zins- und Tilgungszahlungen (für das Haus in I) seien allein eine freiwillige Begleichung privater Schulden und dienten letztendlich der Vermögensbildung der Tochter; sie könnten deshalb jedenfalls nicht als Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden. Es verbleibe übersteigendes Renteneinkommen, mit dem der von der Beklagten geforderte Betrag in Raten zurückgezahlt werden könne. Die Beklagte habe eine Ratenzahlung ausdrücklich angeboten. Nicht zu beanstanden sei, dass die Beklagte nach § 19 Abs. 5 SGB XII und nicht nach § 45 SGB X vorgegangen sei. Die Leistungsgewährung für den Monat März 2008 sei nicht ersichtlich rechtswidrig gewesen. Im März 2008 hätten die Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht offenkundig in F gehabt. Noch bis heute seien sie im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten gemeldet. Unter Angabe der Adresse B 00 in I hätten sie sowohl den Rechtsstreit S 21 SO 146/07 als auch das vorliegende Verfahren betrieben. Insofern wäre es für die Beklagte außerordentlich schwierig gewesen, nachzuweisen, dass die Eheleute schon im März 2008 ihren (die örtliche Zuständigkeit des dortigen Sozialhilfeträgers begründenden) gewöhnlichen Aufenthalt in F hatten. Eine Rückforderung nach § 45 SGB X wäre von den Einlassungen des Klägers und seiner Ehefrau abhängig und daher mit großen Unsicherheiten behaftet gewesen. Dass die Leistungsgewährung für März 2008 wegen zu berücksichtigenden Vermögens unrechtmäßig gewesen sei, sei angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die eine Verwertbarkeit des Vermögens binnen eines überschaubaren Zeitraums fordere (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 19.05.2009 – B 8 SO 7/08 R), ebenfalls nicht klar und eher zu verneinen gewesen. Insofern habe die Forderung von Aufwendungsersatz nach § 19 Abs. 5 SGB XII näher gelegen. Ein Vorrang der Rückforderung nach § 45 SGB X könne allenfalls in Fällen angenommen werden, in denen dessen Voraussetzungen unzweifelhaft erfüllt seien.
Gegen das am 24.10.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.11.2011 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Mit Beschluss vom 04.06.2012 hat der Senat die Berufung zugelassen.
Der Kläger ist der Ansicht, es liege ein Verfahrensfehler vor. Denn der angefochtene Bescheid vom 15.01.2010 enthalte unrichtige Angaben, obwohl der Beklagten (insbesondere mit Blick auf die Unverwertbarkeit des Hausgrundstückes in I, auf die Gütertrennung der Eheleute sowie auf private Unterstützungszahlungen Dritter) die wahren Umstände bekannt gewesen seien. Würden der Widerspruchsbehörde aber ein Bescheid sowie Verwaltungsvorgänge mit bewusst falschen Angaben vorgelegt, so könne ein Widerspruchsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden. Das Sozialgericht missachte zudem ständige Rechtsprechung des BSG und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG). Danach müsse, wenn angesichts der Einkommensverhältnisse desjenigen, der erweiterte Sozialhilfe bezogen habe, ein Aufwendungsersatz nicht in einer Summe möglich sei, der entsprechende Bescheid zwingend eine Beschränkung auf Zahlung in angemessenen Raten enthalten; anderenfalls sei er rechtswidrig, weil er das Existenzminimum nicht gewährleiste. Im vorliegenden Fall komme allein eine ratenweise Zahlung in Betracht; denn er – der Kläger – könne den Aufwendungsersatz aus seinem Einkommen nicht in einer Summe zahlen. Unzulässig sei es, die Frage eines einmaligen oder nur ratenweisen Aufwendungsersatzes in das Vollstreckungsverfahren zu verlagern. Im Übrigen habe das Sozialgericht zu Unrecht bei der Bedarfsberechnung notwendige Ausgaben der Eheleute wie die Zins- und Tilgungszahlungen sowie Grundbesitzabgaben für das Hausgrundstück in I nicht berücksichtigt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 28.09.2011 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 15.01.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten (Verwaltungsvorgänge der Beklagten, Prozessakte des Sozialgerichts Köln – S 21 SO 146/07), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
I. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 15.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2010 (§ 95 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), mit dem die Beklagte den Betrag i.H.v. 555,00 EUR als Aufwendungsersatz von dem Kläger zurückgefordert hat.
II. Die Berufung ist nach ihrer Zulassung durch den Senat (Beschluss vom 04.06.2012) statthaft (§ 145 Abs. 5 S. 1 SGG). Sie ist auch im Übrigen zulässig.
III. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Denn die Klage ist zwar zulässig (dazu 1.), aber unbegründet (dazu 2.).
1. Die Klage ist als reine Anfechtungsklage statthaft (§ 54 Abs. 1 S. 1, 1. Var. SGG); denn die Beklagte hat den Aufwendungsersatz durch Verwaltungsakt (§ 31 S. 1 SGB X) vom 15.01.2010 vom Kläger eingefordert.
Die Monatsfrist zur Klageerhebung (§ 87 SGG) ist eingehalten. Diese Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides (§ 87 Abs. 2 SGG). Der Zeitpunkt der tatsächlichen Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2010 ist weder aktenkundig noch anderweitig feststellbar. Deshalb gilt nach der Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 (S. 1 und S. 3) SGB X der angefochtene Widerspruchsbescheid vom 16.06.2010 am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Der Widerspruchsbescheid wurde am 17.06.2010 zur Post gegeben; dementsprechend gilt er drei Tage später, am 20.06.2010, als bekanntgegeben. Begann die Klagefrist damit am 20.06.2010 zu laufen, so endete sie mit dem 20.07.2010 (§ 64 Abs. 1 und Abs. 2 SGG). Die Klageschrift ging bereits am 19.07.2010 und damit fristgerecht beim Sozialgericht ein.
Das Vorverfahren (§ 78 Abs. 1 S. 1 SGG) wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Wenn der Kläger insoweit einen Verfahrensfehler einwendet, kann der Senat dies nicht nachvollziehen. Die Sachurteilsvoraussetzung des § 78 Abs. 1 S. 1 SGG ist bereits dann erfüllt, wenn das Widerspruchsverfahren erfolglos mit einem Widerspruchsbescheid abgeschlossen wurde. Auf eine etwaige Fehlerfreiheit des Widerspruchsverfahrens kommt es – anders als möglicherweise im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – im Geltungsbereich des SGG nicht an (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 78 Rn. 2 m.w.N.). Ohnehin sind jedoch im vorliegenden Fall Mängel des Vorverfahrens nicht ersichtlich. Sofern die Beklagte einigen vom Kläger angesprochenen Aspekten für ihre Entscheidung keine Bedeutung beigemessen hat, beruht dies allein auf der von ihr selbst vorzunehmenden Würdigung der tatsächlichen bzw. rechtlichen Gesichtspunkte. Hierin kann kein beachtlicher Verfahrensfehler liegen; die Richtigkeit dieser Würdigung ist vielmehr eine Frage der Überprüfung nicht des Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahrens, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit der Widerspruchsentscheidung selbst.
2. Der Bescheid vom 15.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2010 ist nicht rechtswidrig; der Kläger ist daher nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 SGG.
a) Der – von der Beklagten gegen den Kläger geltend gemachte – Aufwendungsersatzanspruch nach § 19 Abs. 5 SGB XII ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch, der durch Leistungsbescheid geltend zu machen ist (vgl. z.B. Dauber in Mergler/Zink, SGB XII, Stand 21. Erg.-Lfg. November 2012, § 19 Rz. 16; Seidel in Oestreicher, SGB II/XII, Stand Dezember 2005, § 19 Rz. 58 m.w.N.). Die Beklagte konnte über die streitige Forderung deshalb grundsätzlich durch Verwaltungsakt (§ 31 S. 1 SGB X) entscheiden. Die sog. Verwaltungsaktsbefugnis ergibt sich insoweit aus dem Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen der Beklagten als Sozialhilfeträger und dem (jedenfalls nach seiner formalen Stellung im Sozialhilfeverfahren) leistungsberechtigten Kläger (vgl. dazu Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 31 Rn. 5 m.w.N.).
b) Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen nicht.
aa) Die Beklagte war sachlich und örtlich für die Geltendmachung des Aufwendungsersatzanspruches zuständig.
Offen bleiben kann dabei – mit Blick auf die örtliche Zuständigkeit (§ 98 Abs. 1 S. 2 SGB XII) -, wo der Kläger und seine Ehefrau bei der Leistungsgewährung Anfang 2008 bzw. im Zeitpunkt der Rückforderungsentscheidung im Januar 2010 ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Denn die Bewilligungsentscheidung der Beklagten über die Gewährung erweiterter Sozialhilfe i.H.v. 555,00 EUR für März 2008 (Bescheid vom 22.02.2008) ist jedenfalls bestandskräftig geworden (§ 77 SGG); sie stellt damit ohne Rücksicht auf ihre Rechtmäßigkeit eine für die Beteiligten verbindliche Regelung dar (siehe dazu auch unten c.aa). Die Zuständigkeit der Beklagten für die Geltendmachung des Aufwendungsersatzanspruches folgt sodann aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass der Erstattungsanspruch als actus contrarius die Kehrseite des Leistungsanspruches bildet und deshalb von derjenigen Behörde geltend zu machen ist, die schon über den Leistungsanspruch entschieden hat (vgl. dazu BSG, Urteil vom 23.08.2013 – B 8 SO 7/12 R Rn. 14 m.w.N. – juris – zum Kostenersatz durch Erben nach § 92c Bundessozialhilfegesetz bzw. § 102 SGB XII).
Aus § 44 Abs. 3 SGB X folgt insoweit nicht etwa anderes. Eine direkte Anwendung dieser Vorschrift scheidet schon deshalb aus, weil es beim Aufwendungsersatzanspruch für geleistete sog. erweiterte Sozialhilfe nicht um eine rückwirkende Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes i.S.v. § 44 SGB X (sprich: in der Regel um eine Entscheidung über eine nachträgliche, zuvor versagte Leistungserbringung) geht, sondern um die Geltendmachung eines – davon wesensverschiedenen – Aufwendungsersatzes (sprich: um die Rückzahlung bereits erbrachter Leistungen). Wegen dieser grundsätzlich nicht vergleichbaren Lebenssachverhalte kommt auch eine nur entsprechende Anwendung von § 44 Abs. 3 SGB X nicht in Betracht. Bei der Entscheidung über einen Aufwendungsersatz für geleistete erweiterte Sozialhilfe erscheint es vielmehr gerade sachgerecht, dass die Behörde, die die Leistungsverpflichtung – gleichviel ob zuständig oder nicht – (bestandskräftig) auf sich genommen hatte, auch für die Geltendmachung des Aufwendungsersatzes durch actus contrarius zuständig bleibt (zumal der Aufwendungsersatzanspruch bereits mit der Bewilligung ipso iure entsteht; dazu unten c.aa). An diesem Grundsatz kann auch die im Gesetz vereinzelt angeordnete entsprechende Geltung des § 44 Abs. 3 SGB X (§ 45 Abs. 5 SGB X, § 48 Abs. 4 SGB X) nichts ändern; eine solche Anordnung ist bei § 19 Abs. 5 SGB XII gerade unterblieben.
bb) Eine beratende Beteiligung sozial erfahrener Dritter vor dem Erlass des Widerspruchsbescheides durch den S-Kreis (vgl. § 116 Abs. 2 SGB XII) wäre zwar nicht erforderlich gewesen (vgl. dazu BSG, a.a.O. Rn. 11 – juris m.w.N.); denn es geht bei einem Aufwendungsersatz nicht um die Ablehnung von Sozialhilfe oder um die Festsetzung ihrer Art und Höhe, sondern um die Erstattung bereits gewährter Hilfe. Die deshalb unnötige beratende Beteiligung solcher Personen vor der Entscheidung des S-Kreises über den Widerspruch des Klägers ändert jedoch nichts daran, dass die Entscheidung selbst bei der Widerspruchsbehörde verblieb. Ist eine beratende Beteiligung Dritter zugleich gesetzlich jedenfalls nicht eigens ausgeschlossen, so kann sie keine (formelle) Rechtswidrigkeit des angefochtenen Widerspruchsbescheides begründen.
c) Auch materiell sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig. Die Voraussetzungen für den von der Beklagten geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch sind erfüllt.
aa) Der Senat hat bereits entschieden (vgl. Urteil vom 29.10.2012 – L 20 SO 63/09 Rn. 246 f. – juris), dass derjenige, dem sog. erweiterte Sozialhilfe gewährt wurde, zwingend Aufwendungsersatz nach § 19 Abs. 5 S. 1 SGB XII zu leisten hat, ohne dass es darauf ankäme, ob die Hilfe auch rechtmäßig nur als erweiterte Hilfe erbracht wurde (vgl. dazu Neumann in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand 27. Erg.-Lfg. III/12, K § 19 Rn. 24 und 27 m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 27.11.1986 – 5 C 74/85 Rn. 6 und vom 28.03.1974 – V C 27.73 Rn. 9; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 08.08.1991 – 6 S 964/91 Rn. 16 ff.; Seidel in Oestreicher, SGB II/SGB XII, Stand Dezember 2005, § 19 Rn. 57). Denn mit der Bewilligung dieser erweiterten Sozialhilfe entsteht der Aufwendungsersatzanspruch ipso iure; bereits die Leistung ist – vergleichbar einem Darlehen – untrennbar mit der Entstehung der Pflicht zu ihrer späteren Rückzahlung verknüpft.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Bewilligung der erweiterten Hilfe – wie hier durch Bescheid vom 22.02.2008 – bereits bestandskräftig ist. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit bereits bestandskräftiger Gewährungen erweiterter Hilfe noch im Rahmen des Aufwendungsersatzanspruches (so ohne Begründung Sozialgericht Hamburg, Urteil vom 25.06.2007 – S 56 SO 440/06 Rn. 28 – juris m.w.N.; möglicherweise auch Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 19 Rn. 57) wäre schon mit dem Wortlaut des § 19 Abs. 5 SGB XII nicht zu vereinbaren. Gegen eine Verlagerung der Rechtmäßigkeitsprüfung in den nachgehenden Streit um Aufwendungsersatz spricht zudem die Vergleichbarkeit der erweiterten Hilfe mit einer Darlehensgewährung nach § 91 SGB XII (dazu Dauber in Mergler/Zink, SGB XII, Stand 21 Erg.-Lfg. November 2012, § 19 Rn. 15 a.E.; Seidel in Oestreicher, SGB II/SGB XII, Stand Dezember 2005, § 19 Rn. 57). Auch gegen die Rückforderung eines Darlehens durch den Sozialhilfeträger aber kann sich der Betroffene bei Bestandskraft des Darlehensbescheides nicht (mehr) darauf berufen, die Leistung habe nicht als Darlehen, sondern als Zuschuss gewährt werden müssen. Ist deshalb ein Leistungsberechtigter der Auffassung, ihm stehe ein Anspruch auf "echte" und nicht nur auf erweiterte Sozialhilfe zu, muss er insoweit bereits den Bescheid über die Gewährung erweiterter Hilfe (teilweise) anfechten, um dadurch eine Bestandskraft der Bewilligung gerade nur in dieser Leistungsform zu verhindern.
Ausgehend von dieser Rechtsauffassung, an der der Senat festhält, kann offen bleiben, ob beim Kläger ein "begründeter Fall" für die (mit Bescheid vom 22.02.2008 erfolgte) Leistung erweiterter Sozialhilfe i.S.v. § 19 Abs. 5 S. 1 SGB XII vorgelegen hat, oder ob die Beklagte dem Kläger statt dessen darlehensweise "echte" Sozialhilfe hätte erbringen müssen. Entscheidend ist allein, dass durch den Bescheid vom 22.02.2008 zwischen den Beteiligten bestandskräftig die Leistung in der Form erweiterter Hilfe festgelegt wurde und diese Festlegung zugleich die Entstehung des Aufwendungsersatzanspruches der Beklagten zur Folge hatte.
Damit aber geht zugleich einher, dass die Beklagte – entgegen der Rechtsansicht des Klägers – die Geltendmachung des streitigen Erstattungsbetrages nicht nach den (für sie ungünstigeren) Regelungen der §§ 45, 50 SGB X durchzuführen hatte. Sie war vielmehr – zumindest grundsätzlich – berechtigt, Aufwendungsersatz nach § 19 Abs. 5 S. 1 SGB XII zu fordern (vgl. zur Abgrenzung von § 19 Abs. 5 S. 1 SGB XII und §§ 45, 50 SGB X Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 19 Rn. 57 f.).
bb) Ob die bescheidmäßige Geltendmachung eines Aufwendungsersatzanspruches nach § 19 Abs. 5 S. 1 SGB XII darüber hinaus voraussetzt, dass dem Leistungsberechtigten (hier also dem Kläger) die Aufbringung der Mittel für den Aufwendungsersatz aus (aktuellem) Einkommen und/oder Vermögen auch zumutbar ist (oder ob sich diese Frage allein im Falle der Vollstreckung aus dem Bescheid stellt), kann der Senat ebenfalls offen lassen. Denn eine solche Voraussetzung wäre im Falle des Klägers jedenfalls erfüllt; der Kläger ist nach den sozialhilferechtlichen Vorschriften über den Einsatz von Einkommen und Vermögen in der Lage, die Kosten für Aufwendungsersatz i.H.v. 555,00 EUR zu tragen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 08.07.1982 – 5 C 39/81 Rz. 14 ff. – juris; Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 19 Rz. 55.1).
Dabei lässt der Senat – ebenso wie das Sozialgericht – dahinstehen, ob das Hausgrundstück der Ehefrau des Klägers werthaltiges sowie einsatzfähiges und -pflichtiges Vermögen ist, ob Zahlungen aufgrund der notariellen Vereinbarung vom 25.04.2005 mit ihrer Schwester und deren Ehemann (ggf. auch trotz vorgetragener Abtretung an die Tochter) einsatzpflichtiges Einkommen darstellen und ob die Ehefrau des Klägers über weitere Einkünfte (etwa durch Zuwendungen Dritter) verfügt(e). Hierauf kommt es nicht an, weil schon das Renteneinkommen des Klägers selbst bedarfsüberschreitend ist (war) – dazu (1) – und aus dem Überschuss der Aufwendungsersatz zumutbar geleistet werden kann – dazu (2) -.
(1) Hinsichtlich des (bedarfsüberschreitenden) Renteneinkommens und damit der Leistungsfähigkeit des Klägers kann ebenfalls offen bleiben, ob insoweit auf den in Rede stehenden Leistungszeitraum (März 2008) oder (mit Blick auf die prozessuale Situation der Anfechtungsklage; vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 54 Rn. 33-34) auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides (Juni 2010) abzustellen ist. Denn (tatsächlich wie auch aus damaliger Sicht prognostisch für eine folgende Ratenzahlungsphase) waren bedarfsüberschreitende Renteneinkünfte zu beiden Zeitpunkten vorhanden.
Der sozialhilferechtliche Bedarf des Klägers und seiner Ehefrau belief sich im Leistungsmonat März 2008 (und auch in den Folgemonaten) auf 824,00 EUR (2 x 312,00 EUR Regelsatz für Ehepartner zzgl. 2 x 100,00 EUR Kosten insbes. für Wasser und Strom bei Wohnwagennutzung; die Voraussetzungen für Mehrbedarfe i.S.v. § 30 SGB XII a.F. – weder vorgetragen noch ersichtlich – lagen nicht vor). Dem standen Renteneinkünfte des Klägers von (netto) 998,22 EUR gegenüber, so dass sich für März (und auch die Folgemonate) ein bedarfsüberschreitender Einkommensbetrag von 174,22 EUR ergab.
Im Juni 2010 (Monat des Widerspruchsbescheides) belief sich der Bedarf auf insgesamt 846,00 EUR (2 x 323,00 EUR Regelsatz für Ehepartner zzgl. 2 x 100,00 EUR Kosten der Wohnwagennutzung). Dem standen Renteneinkünfte des Klägers von (netto) 1.030,13 EUR gegenüber; hieraus errechnet sich für diesen Monat (und die folgenden Monate) ein bedarfsüberschreitender Einkommensbetrag von 184,13 EUR.
Dies ist zwischen den Beteiligten im Übrigen unstreitig.
(2) (Bereits) Aus dem bedarfsüberschreitenden Renteneinkommen hätte der Kläger den von ihm geforderten Aufwendungsersatz nach § 19 Abs. S. 1 SGB XII zahlen können. Dass er ihn angesichts der geringeren Bedarfsüberschreitung nur in (mindestens) fünf monatlichen Raten hätte zahlen können, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide. Eine entsprechende Ratenzahlungsmöglichkeit (fünf Monatsraten) hatte die Beklagte in ihrem Anhörungsschreiben vom 29.12.2009 bereits in Aussicht gestellt; der Kläger hat hierauf allerdings nicht reagiert.
In diesem Zusammenhang greift der Einwand des Klägers, die angefochtenen Bescheide hätten für die Zahlung von Aufwendungsersatz angemessene Raten festlegen müssen, nicht durch.
Die Situation stellt sich insoweit nicht anders dar als bei Bewilligungsaufhebungen mit Erstattungsforderungen auf der Grundlage der §§ 45 ff. SGB X. Auch dort wird in aller Regel der volle Rückforderungsbetrag festgesetzt ohne Rücksicht darauf, ob insoweit eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteht oder ob ggf. Sozialhilfebedürftigkeit eintritt. Die Einbringlichkeit der Erstattungsforderung ist ggf. eine Frage der nachgelagerten Vollstreckung. Ratenzahlungsvereinbarungen, die auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bezug nehmen, werden regelmäßig erst nachträglich im Stadium der Abwicklung getroffen. Gilt dies schon im Rahmen der (für die Betroffenen günstigeren) Regelungen der §§ 45 ff. SGB X, so sind keine Gründe ersichtlich, warum dies bei der (verwaltungsfreundlicheren) Vorschrift des § 19 Abs. 5 SGB XII anders sein sollte.
Ohnehin ist zu berücksichtigen, dass in der Gesamtschau die von dem Kläger angefochtenen Bescheide eine nachgehende Verständigung auf eine Ratenzahlung nicht ausschließen. Zwar fordert der Ausgangsbescheid vom 15.01.2010 den Rückforderungsbetrag ausdrücklich "in einer Summe"; diese Formulierung beruhte jedoch ersichtlich allein auf dem Fehlen einer Rückäußerung des Klägers zum Anhörungsschreiben der Beklagten vom 29.12.2009, mit dem eine Ratenzahlung gerade angeboten worden war. Ohne entsprechende Informationen des Klägers war es der Beklagten anschließend jedoch von vornherein nicht möglich, einzelfallbezogen konkrete Raten festzusetzen. Die Formulierung im Ausgangsbescheid von einer Rückforderung "in einer Summe" ist deshalb nicht als vollständiges Abrücken von der vorherigen Bereitschaft zur Einräumung von Ratenzahlung zu verstehen. Dementsprechend bringt auch der Widerspruchsbescheid (Seite 2, drittletzter Absatz) erneut zum Ausdruck, dass eine Ratenzahlung weiterhin in Betracht komme; dies, obwohl der Kläger auch in seinem (ohne Begründung geführten) Widerspruch keine entsprechenden Erklärungen abgegeben hat. Hat es der Kläger durch Schweigen auf das Anhörungsschreiben der Beklagten und durch Verzicht auf Begründung seines Widerspruchs selbst vereitelt, dass die Beklagten Raten entsprechend seiner wirtschaftlichen Gesamtsituation festsetzte, so erscheint es im Übrigen in unredlicher Weise widersprüchlich, wenn er – der im Laufe des Verfahrens selbst eingeräumt hat, die von ihm geforderte Summe von 555,00 EUR in Raten zurückzahlen zu können – der Beklagten vorhält, die unterbliebene Festsetzung mache die (im Grunde unbestrittene) Forderung von Aufwendungsersatz rechtswidrig.
cc) Keiner Entscheidung bedarf, ob die Geltendmachung von Aufwendungsersatz nach § 19 Abs. 5 SGB XII die Ausübung von (Auswahl- und/oder Entschließungs-) Ermessen erfordert (verneinend etwa Neumann in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand 27. Erg.-Lfg. III/12, § 19 Rz. 28; bejahend wohl Dauber in Mergler/Zink, SGB XII, Stand 21. Erg.-Lfg. November 2012, § 19 Rz. 16 a.E.). Denn sollte dies der Fall sein, so enthält jedenfalls der Widerspruchsbescheid entsprechende Erwägungen, die in hinreichender Weise auf die fehlende Rückäußerung des Klägers auf das Anhörungsschreiben der Beklagten abstellen.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
Der Kläger unterfällt dem kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG. Zwar mag erweiterte Sozialhilfe nach § 19 Abs. 5 SGB XII keine Sozialleistung im Sinne von § 11 S. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil sein (vgl. Dauber in Mergler/Zink, SGB XII, Stand 21. Erg.-Lfg. November 2012, § 19 Rn. 16, Seidel in Oestreicher, SGB II/XII, Stand Dezember 2005, § 19 Rn. 65). Leistungsempfänger im Sinne von § 183 SGG sind jedoch auch solche Personen, die Leistungen mit vergleichbarer Funktion wie "echte" Sozialleistungen erhalten haben (BSG, Beschluss vom 01.09.2008 – B 8 SO 12/08 B Rn. 6 – juris). Eine solche Funktionsgleichheit besteht schon angesichts der gesetzlichen Verortung der erweiterten Sozialhilfe als "Leistung der Sozialhilfe" im Zweiten Kapitels des SGB XII.
V. Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGG zugelassen.
Erstellt am: 30.07.2015
Zuletzt verändert am: 30.07.2015