Die Klägerin hat die Revision in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Auf die Berufung des Beklagten wird der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Köln vom 03.07.2013 neu gefasst. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 25.01.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2012 verurteilt, der Klägerin eine Beihilfe zur Beschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges oder eines behindertengerecht umbaufähigen Kraftfahrzeuges in Höhe bis zu 9.000,00 EUR zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren zur Gänze, für das erstinstanzliche Verfahren zu zwei Dritteln. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für die Beschaffung eines behindertengerechten KFZ oder eines behindertengerecht umbaufähigen KFZ als Eingliederungshilfe.
Die am 00.00.1988 geborene Klägerin leidet unter einem sog. "BNS-Syndrom" (frühkindlicher Hirnschaden aufgrund erheblicher Sauerstoffmangelversorgung bei der Geburt), verbunden mit einer Tetraspastik, geistiger Behinderung, Krampfanfällen, psychomotorischer Retardierung, vesico-ureteralem Reflux, Oberbauchmeteorismus und Obstipation bei heftigen abdominellen Krämpfen, Durchfällen bei Lactoseintoleranz sowie einer vollständigen Erblindung des linken Auges bei leichter Sehschwäche des rechten Auges. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen ist sie zu keinerlei Selbständigkeit in der Lage. Insbesondere eine eigenständige Fortbewegung ist ihr nicht möglich; im und außer Haus ist sie auf die Benutzung eines speziell an ihre Bedürfnisse angepassten Rollstuhls angewiesen. Sie benötigt ständige Beaufsichtigung und Anleitung, kann weder lesen noch schreiben und nur einfachen Anweisungen folgen. Ihre Konzentrationsspanne umfasst wenige Minuten; hinzu treten ausgeprägte Störungen der Auffassung und Merkfähigkeit. Handgriffe müssen über einen längeren Zeitraum eingeübt werden. Die Körperpflege kann sie nicht selbständig wahrnehmen. Sie kann sich nicht selbst versorgen, ist nicht in der Lage, Arbeit zu terminieren, zu strukturieren und die Zukunft vorauszuplanen. Sie benötigt einen von außen geregelten strukturierten Tagesablauf. Werden ihre Bedürfnisse (z.B. nach intensiver Zuwendung) nicht erfüllt, reagiert sie mit auto- und fremdaggressivem Verhalten. Die Durchsetzung ihrer Wünsche steht im Vordergrund. Regeln (z.B. nicht in die Windel greifen) beachtet sie kaum. Die Verständigung erfolgt über wenige Laute (z.B. ein "Nein-Zeichen"); Wohlgefühl oder Schmerz äußert sie z.B. durch Kratzen, Beißen oder Kopfschütteln. Sie ist freundlich bei interessierter und aufnehmender Haltung. Das Zusammensein mit anderen und ihr entgegengebrachte Sympathie genießt sie und kann darauf mit Freude reagieren. Werden ihre Bedürfnisse erkannt, unterstützt und gefördert, baut sie eine intensive Beziehung zu Bezugspersonen auf.
Das Versorgungsamt erkannte der Klägerin einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen "G", "aG" und "H" zu. Die Pflegekasse gewährt ihr laufend Pflegegeld nach der Pflegestufe III (Stand Januar 2012: monatlich 700,00 EUR). Ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand im Sinne der §§ 36 Abs. 4, 43 Abs. 2 SGB XI wurde bislang nicht festgestellt. Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V werden nicht erbracht. Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellte am 04.04.2006 im Rahmen von § 45 Abs. 1 SGB XII die dauerhafte volle Erwerbsminderung der Klägerin fest.
Seit ihrem zweiten Lebensjahr lebt sie im Haushalt ihrer gesetzlichen Betreuerin und deren (zum Ersatzbetreuer bestellten) Ehemannes. Die Betreuung umfasst den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, alle Vermögensangelegenheiten, Vertretung bei Behörden und Ämtern sowie die Befugnis zum Empfang von Post. Ein Einwilligungsvorbehalt wurde nicht angeordnet. Der Ehemann der Betreuerin ist berufstätig. Die Betreuerin ist gelernte Kinderkrankenschwester, gab ihre berufliche Tätigkeit jedoch im Jahr 2009 auf.
Zum Haushalt gehören neben der Klägerin noch zwei leibliche Kinder der Betreuerin und ihres Ehemannes (geb. Juni 1992 bzw. Dezember 1995) sowie die Eltern der Betreuerin. Beide Kinder verfügen über eine Fahrerlaubnis. Die Eltern der Betreuerin sind schwerbehindert (Vater: GdB 100, Merkzeichen "G", "aG" und "RF"; Mutter: GdB 80, Merkzeichen "G" und "aG") und werden ebenfalls von der Betreuerin der Klägerin versorgt. Die Familie lebt in einem Eigenheim und besitzt einen Hund. Sie verfügt über zwei eigene KFZ, einen Ford Focus Turnier Ambiente ("Kombi"; Erstzulassung Februar 1999, Laufleistung im Juni 2014 103.871 km) und einen Ford Fiesta. Den Ford Fiesta nutzt der Ehemann der Betreuerin im Wesentlichen, um zu seiner Arbeitsstelle zu gelangen. Der Ford Focus wird überwiegend von der Betreuerin der Klägerin genutzt, um Besorgungen für die Familie, insbesondere auch für die Klägerin, zu erledigen. Ein Transport der Klägerin (nebst Rollstuhl) ist weder mit dem Ford Focus noch mit dem Ford Fiesta möglich. Eine Umrüstung eines der beiden Fahrzeuge zur Ermöglichung des Transports der Klägerin ist modellbedingt nicht möglich.
Der von der Familie bewohnte Ortsteil der Stadt F hat dörflichen Charakter (Einwohnerzahl gut 1.300) und verfügt neben einer Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr über einen Kiosk und einen Bäcker. Die Stadt F hat insgesamt gut 21.000 Einwohner. Die Entfernung vom Wohnort der Klägerin zum Hauptort und zu nächstgelegenen größeren Orten (C und C1) beträgt jeweils mehr als vier Kilometer. Die Praxis des Hausarztes der Klägerin ist zwei Häuser vom Wohnhaus der Klägerin entfernt und fußläufig (mit dem Rollstuhl) erreichbar.
Bis zum Sommer 2007 besuchte die Klägerin eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung (Q-Förderschule). Im September 2007 wurde sie in eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) in C aufgenommen (Entfernung zum Wohnort ca. 9 km). Dort ist sie seit Dezember 2007 im Arbeitsbereich tätig. Der für die Klägerin kostenfreie Transport zwischen Wohnort und WfbM erfolgt im Auftrag der WfbM durch einen Fahrdienst der Firma F Transfer GmbH. Der Sammeltransport mit weiteren Passagieren ist mit einem Fahrer und einer Begleitperson besetzt. Die Klägerin wird an Werkstatt-Tagen morgens gegen 7.30 Uhr von zuhause abgeholt und nachmittags wieder zurück gebracht; die Fahrtzeit pro Weg beträgt etwa eine halbe Stunde. Während des Transports verbleibt die Klägerin in ihrem Rollstuhl; für das Be- und Entladen des Rollstuhls verfügt das Fahrzeug über eine entsprechende Rampe. Zur Erleichterung des Transports wurde der Rollstuhl der Klägerin 2010 mit einem Kraftknotensystem ausgestattet, wofür der Beklagte die Kosten (520,03 EUR) als Eingliederungshilfe übernahm (Bescheid vom 01.10.2010). Erkrankungsbedingt neigt die Klägerin dazu, sich oder andere während der Fahrt mit dem linken Arm heftig zu schlagen. Dies wird (seit dem Einsatz eines neuen Transportfahrzeuges ab Januar 2014) dadurch unterbunden, dass die Begleitperson während der Fahrt links neben der Klägerin sitzt. Weiterhin kommt es jedoch zu autoaggressivem Verhalten (heftiges Schlagen gegen den eigenen Kopf), wenn die Aufmerksamkeit der Begleitperson während des Verladevorganges kurzzeitig anderweitig gebunden ist. (U.a.) Während der Fahrt treten bei der Klägerin regelmäßig Krampfanfälle (sog. Kaukrämpfe) auf. Es wird ein entkrampfendes Medikament mitgeführt, zu dessen Verabreichung bei Bedarf die Begleitpersonen autorisiert sind.
Für die Tätigkeit in der WfbM erhält die Klägerin neben jährlich zwei Einmalzahlungen eine monatliche Vergütung in Höhe des sog. Grundbetrages. Hinzu kommen der monatliche Steigerungsbetrag und Arbeitsförderungsgeld. Für Juli 2012 betrugen die monatlichen Bruttozahlungen (vor Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen) 102,00 EUR. Neben diesen Einkünften und dem Pflegegeld verfügt die Klägerin lediglich über Leistungen des Beigeladenen bzw. der Stadt F (bis zum 31.12.2010 Gemeinde F) nach dem SGB XII. Eigenes Vermögen hat sie nicht.
Bis zur Volljährigkeit erhielt die Klägerin für ihren Lebensunterhalt Leistungen der Vollzeitpflege gemäß § 33 KJHG vom Jugendamt des Beigeladenen. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres gewährte ihr die Stadt/Gemeinde F in Abstimmung mit dem Beigeladenen laufend Leistungen nach dem SGB XII (Regelsatz/Regelbedarf nach dem Dritten/Vierten Kapitel SGB XII, Mehrbedarfszuschlag wegen Schwerbehinderung, Erhöhungsbetrag nach § 28 Abs. 5 SGB XII in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung, Kosten der Unterkunft und Heizung – ab Juli 2011 -, Pauschale von 400,00 EUR nach § 73 SGB XII als Fortführung des Erziehungsbeitrages nach dem KJHG). Bei der Ermittlung des konkreten Leistungsbetrages wurde ein Teil des Werkstatteinkommens in Abzug gebracht.
Im Laufe der Zeit entstand Ungewissheit, ob die Bedarfsbemessung den gesetzlichen Vorgaben entsprach. Es fand deshalb im Juli 2010 ein Hilfeplangespräch zwischen der Betreuerin und Mitarbeitern der Gemeinde F sowie des Beigeladenen statt. In dessen Nachgang listeten die Betreuerin und ihr Ehemann die aus ihrer Sicht zu deckenden Bedarfe der Klägerin umfassend auf; hierzu wird auf Blatt 196 bis 200 der Verwaltungsvorgänge der Stadt F Bezug genommen. Ebenfalls im Juli 2010 beantragte die Betreuerin mit Blick auf die Betreuung und Mobilität der Klägerin die Gewährung eines "trägerübergreifenden persönlichen Budgets" gem. §§ 17 Abs. 2 S. 1, 159 Abs. 5 SGB IX i.H.v. 1.170,00 EUR monatlich; dieses solle insbesondere für persönliche Betreuung (Vorlesen, Spielen usw.) sowie für soziale Teilhabe der Klägerin (Ausflüge, Besuch geeigneter Veranstaltungen wie Zoo, Funparks, Zirkus, Kino, Musikveranstaltungen) dienen. Bei einem hierzu geführten Gespräch zwischen Mitarbeitern des Beigeladenen und der Betreuerin am 29.10.2010 ergab sich mit Ausnahme der medizinisch notwendigen, von der Krankenkasse übernommenen Fahrten zu ärztlichen Behandlungen und dem Transport zur WfbM ein Mobilitätsbedarf der Klägerin für Fahrten zu Freizeitaktivitäten (Zoo- bzw. Konzertbesuche, Familienausflüge u.ä.) sowie zum Besuch einer Rollstuhlgruppe des "Perspektive e.V." Diese Rollstuhlgruppe findet (außer während der Ferien) alle zwei oder drei Wochen statt; außerdem bietet der Verein regelmäßig Zusatzveranstaltungen (Grillen usw.) an.
Vor diesem Hintergrund bewilligte der Beigeladene der Klägerin unter Abschluss entsprechender Zielvereinbarungen für das Kalenderjahr 2011 ein monatliches "Mobilitätsbudget" von 194,00 EUR (Bescheide vom 29.12.2010 und 17.02.2011). Hiervon schöpfte die Klägerin 2011 nur 553,50 EUR aus. Für Fahrten nahm sie – wie auch bei Fahrten zu ärztlichen Behandlungen – die Firma U GmbH in Anspruch, einen größeren Taxidienst mit Sitz in C, der auch Behindertentransporte durchführt. Die Betreuerin legte dem Beigeladenen schriftlich dar, dass eine volle Ausschöpfung des Budgets nicht am Bedarf der Klägerin gescheitert sei, sondern an anderen Erschwernissen (z.B. erforderliche Terminabsprachen, lange Vorausplanung, keine Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Fahrdienstes in den Abendstunden, außergewöhnlich schlechter Gesundheitszustand der Klägerin im Jahr 2011). Ab März 2012 reduzierte der Beigeladene das Mobilitätsbudget auf 100,00 EUR monatlich. Diesen Betrag schöpfte die Klägerin – unter Nutzung des Taxidienstes F – von März 2012 bis Februar 2013 vollständig und von März 2013 bis Februar 2014 in einem Umfang von insgesamt 794,00 EUR aus.
Hinsichtlich der Aufwendungen für die persönliche Betreuung der Klägerin im Übrigen einigten sich die Betreuerin und der Beigeladene für die Zeit von August 2010 bis Juli 2011 auf eine pauschale Vergütung i.H.v. 666,00 EUR monatlich (dreifacher Satz der Leistungen für Pflege und Erziehung nach Maßgabe der Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zu §§ 33, 39 SGB VIII für das Jahr 2011). Im August 2011 beantragte die Betreuerin die Erhöhung dieses "Betreuungsbudgets", weil der Aufwand weiterhin nur unzureichend abgegolten sei. Der Beigeladene setzte daraufhin das Budget für den Zeitraum August 2011 bis Juli 2012 auf monatlich 888,00 EUR bzw. (ab Januar 2012) auf 908,00 EUR herauf (Vierfaches der genannten Sätze). Nach Juli 2012 wurde das "Betreuungsbudget" unter Anpassung der Leistungshöhe (an fortgeschriebene Empfehlungen des Deutschen Vereins) wiederholt verlängert; seit Januar 2014 beläuft es sich auf monatlich 940,00 EUR.
Bereits im Rahmen des Schriftverkehrs zum "Betreuungsbudget" warf die Klägerin – insbesondere mit Schriftsatz vom 15.11.2011 – gegenüber dem Beigeladenen die Frage auf, ob ihre weiterhin unbefriedigende Mobilität nicht statt durch Übernahme der Kosten für Fremdbeförderung durch Anschaffung bzw. Ausstattung eines für ihren Rollstuhl geeigneten Eigenfahrzeuges geregelt werden könne. Hierzu könnten begleitend Fördermittel des Beklagten in Anspruch genommen werden. Der Beigeladene verwies insoweit auf die Zuständigkeit des Beklagten.
Im Herbst 2012 wurde verwaltungsseitig die Frage aufgeworfen, ob die Bedarfsdeckung bei der Klägerin weiterhin durch Hilfe u.a. nach § 73 SGB XII erfolgen solle. Der Beigeladene zog in diesem Zusammenhang die Leistungserbringung nach dem Neunten Kapitel des SGB XII an sich, um hierüber gemeinsam mit anderen von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen (Mobilitäts- und Betreuungsbudget) entscheiden zu können. Die Stadt F wies er an, bei im Übrigen gleichbleibender Handhabung ab Juli 2013 keine Leistungen nach § 73 SGB XII (i.H.v. 400,00 EUR) mehr zu erbringen (Bescheid der Stadt F vom 03.07.2013, Widerspruchsbescheid des Beigeladenen vom 06.09.2013). Ein Klageverfahren wurde insoweit nicht anhängig. Die Klägerin machte jedoch unmittelbar beim Beigeladenen die Fortzahlung der Leistungen geltend, weil sich an der Bedarfslage nichts geändert habe. Mit Bescheid vom 12.09.2013 lehnte der Beigeladene dies ab. Der von den bisher gezahlten 400,00 EUR zu deckende Bedarf werde mittlerweile über die Leistungen der Pflegeversicherung bzw. das persönliche (Betreuungs-)Budget gedeckt; Leistungen nach § 73 SGB XII könnten daneben nicht mehr erbracht werden. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens (Widerspruchsbescheid vom 18.12.2013) erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Köln (S 21 SO 17/14).
Bereits am 15.12.2011 beantragte die Klägerin beim Beklagten die "Zuschussgewährung für die Anschaffung eines behindertengerechten Fahrzeugs". Ihre Mobilität außerhalb des Besuchs der WfbM und notwendiger Krankenfahrten werde zwar durch den Beigeladenen im Rahmen eines Budgets unterstützt. Die Nutzung von Fahrdiensten mit Spezialfahrzeugen habe sich dabei jedoch als relativ unflexibel erwiesen; die Fahrzeuge stünden nur mit recht großer Vorlaufzeit und nur zu bestimmten Zeiten zur Verfügung. Spontane Aktivitäten und Abweichungen von vorherigen Planungen seien so nicht möglich.
Mit Bescheid vom 25.01.2012 lehnte der Beklagte den Antrag ab; gleichzeitig bewilligte er die Übernahme der Kosten für den behinderungsgerechten Umbau eines KFZ der Familie, in der die Klägerin lebe. Dem Grunde nach bestehe ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII. Dazu gehörten gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 11 EinglHV auch besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für KFZ, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sei. Ein Anspruch auf Hilfe zur Beschaffung eines KFZ (§ 54 SGB XII i.V.m. § 8 EinglHV) bestehe jedoch nicht. Es sei nicht Aufgabe der Eingliederungshilfe, für eine größtmögliche Ausweitung von Hilfen zu sorgen. § 8 Abs. 1 S. 2 EinglHV mache dies durch die Verwendung des Tatbestandsmerkmals "insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben" deutlich. Dies schließe zwar andere Gründe nicht von vornherein aus; diese müssten jedoch vergleichbar gewichtig sein und deshalb eine ständige Nutzung des KFZ notwendig erscheinen lassen. Die Klägerin sei nicht auf eine ständige Nutzung angewiesen. Da sie mit ihrer "Pflegefamilie" in Haushaltsgemeinschaft lebe, begründe die Haushaltsführung den geltend gemachten Bedarf nicht. Für Arztbesuche und verordnete Therapien sei die Krankenkasse zuständiger Kostenträger; Fahrten zur WfbM stelle der Zubringerdienst sicher. Dadurch sei ein Mindestmaß an Eingliederung in das Leben in der Gemeinschaft gewährleistet. Auch nichtbehinderte sozialhilfeberechtigte Personen müssten ihre Freizeit ohne eigenes KFZ gestalten. § 8 Abs. 3 EinglHV mache eine Anschaffungshilfe ohnehin in der Regel davon abhängig, dass die behinderte Person das KFZ selbst bedienen könne; die Klägerin könne dies nicht.
Mit ihrem Widerspruch wandte die Klägerin ein, die Anschaffung eines KFZ sei notwendig, um ihr die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Die Fremdgestellung von Fahrzeugen könne ihren physischen und psychischen Besonderheiten nicht hinreichend Rechnung tragen, weshalb die entsprechenden Förderleistungen praktisch ins Leere liefen. Autofahrten ohne sachgerechte Koordinierungsmöglichkeit oder mit zeitlichen Verzögerungen seien problematisch, weil dies ihre Bereitschaft zu auto- bzw. fremdaggressivem Verhalten erhöhe. Mangels besonderer Schulung des Buspersonals im Umgang mit ihren besonderen Verhaltensweisen gelte dies auch für die Fahrten zu der WfbM. Da sie sich häufig überraschend und massiv selbst verletze, habe ihre Betreuerin bereits während des Bustransports ihren linken Arm bzw. die linke Hand leicht fixiert. Bei Nutzung eines Rollstuhltaxis in der Freizeit seien spontan erforderliche Pflegemaßnahmen (z.B. Wechsel von Windeln) nicht möglich; in einem speziell angepassten eigenen Fahrzeug ginge dies durchaus, was wiederum ihre Aggressionsneigung verringern könne. Für ihre "Familie" sei ein Mobilitätsbedarf überdies häufig nicht längerfristig planbar. Für die Klägerin sei es – anders als üblicherweise bei vorrangig Körperbehinderten – bedeutsam, ob bei bestimmten Aktivitäten auch ihre Betreuerin verfügbar sei, um ggf. sofort und in geeigneter Weise auf besondere Bedürfnisse einzugehen. Dies lasse sich nur dann umsetzen, wenn sowohl Art und Umfang der jeweiligen Beförderung als auch der Umfang der Begleitung durch ihre Betreuerin zuverlässig kalkuliert werden könnten.
Der Beklagte holte von der Trägerin der WfbM eine Stellungnahme zu den Umständen des Transportes der Klägerin ein; hierzu wird auf den Schriftwechsel Blatt 111 bis 119 der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Nach beratender Beteiligung sozial erfahrener Personen wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2012 zurück. Kosten für die Beschaffung eines KFZ könnten nach § 8 EinglHV i.V.m. § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. §§ 33, 55 SGB IX nur bei Notwendigkeit übernommen werden. Eine solche bestehe nicht, wenn ein Krankentransport, öffentliche Verkehrsmittel oder gelegentlich ein Mietwagen genutzt werden könnten (LSG NRW, Urteil vom 22.02.2010 – L 20 SO 75/07). Die Gefahr von Eigen- oder Fremdverletzungen durch die Klägerin bestehe bei einem privaten KFZ ebenso. Könne bei einem Behindertentransport im Kleinbus der Rollstuhl noch so positioniert werden, dass die Klägerin von anderen Fahrgästen weit genug entfernt sitze, sei der Fahrgastraum in einem privaten KFZ deutlich eingeschränkter; säße die Klägerin dort auf dem Rücksitz, könnte sie an vor ihr sitzende Fahrgäste heranreichen und diese durch aggressives Verhalten schädigen. Wegen letzterem sei auch in einem privaten KFZ eine Begleitperson zwingend erforderlich, damit sich die Fahrerin bzw. der Fahrer auf den Verkehr konzentrieren könne. Die Möglichkeit, in einem privaten KFZ ggf. Windeln wechseln zu können, führe zu keiner anderen Beurteilung. Nach Mitteilung des Trägers der WfbM sei ein solcher Wechsel auf dem Weg zur WfbM bisher nie nötig gewesen; ohnehin sei der Fahrgastraum eines privaten KFZ dafür zu eng. Selbst wenn die Betreuerin beruhigend auf die Klägerin einwirken könne, so könne sie während des Werkstattaufenthalts der Klägerin gar nicht anwesend sein. Gelinge es aber dem Werkstattpersonal, Aggressionen der Klägerin auch ohne die Betreuerin erfolgreich zu handhaben, müsse dies auch während der Transportfahrten möglich sein, zumal Behindertenfahrdienste auf die Beförderung von Personen mit besonderem Verhalten ausgerichtet seien. Probleme durch das Verhalten der Klägerin während der Fahrt ließen sich durch Nutzung eines privaten KFZ somit nicht vermindern. Entsprechendes gelte für den organisatorischen Aufwand bei Inanspruchnahme von Behindertenfahrdiensten. Allein, dass diese ausreichend lang vorab gebucht, Termine sorgfältig geplant und bei unvorhersehbaren Umstände storniert werden müssten, schaffe keine Vergleichbarkeit mit der Ermöglichung einer Teilhabe am Erwerbsleben; eine Anschaffung eines privaten KFZ als Eingliederungshilfe sei nicht zu rechtfertigen.
Am 13.09.2012 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben. Sie hat ergänzend vorgetragen, sie leide in letzter Zeit verstärkt unter Durchfällen, was auch zu Schwierigkeiten bei den Fahrten zur WfbM führe. Stünde ihr ein eigenes Fahrzeug zur Verfügung, könnte eine Alu-Liege mitgeführt werden, um unterwegs z.B. Windeln wechseln zu können. Würden diese nicht gewechselt, komme es bei ihr schnell zu wunden Stellen. Derzeit verpasse sie etwa einmal wöchentlich den Transport zur WfbM, weil sie noch kurzfristig gebadet bzw. gewaschen werden müsse. Das Mobilitätsbudget des Beigeladenen sei bereits bei viermaliger Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes verbraucht. Sie habe insbesondere viel Spaß an Tieren und Musik; mit einem eigenen Fahrzeug würde sie entsprechende Veranstaltungen oder den Zoo häufiger besuchen. Freizeitaktivitäten gestalteten sich bei ihr wesentlich aufwändiger als etwa bei behinderten Menschen, welche lediglich auf einen Rollstuhl angewiesen seien. Es erscheine vertretbar und verhältnismäßig, ihr eine eigene Beförderungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, die ihre individuellen Defizite kompensiere. Im Übrigen werde ihre Werkstatttätigkeit vergütet, so dass ein eigenes KFZ durchaus in Zusammenhang mit einer Ermöglichung der Teilnahme am Erwerbsleben gesehen werden könne. Bei einem geeigneten Fahrzeug könne man eine Beeinträchtigung des Fahrers ausschließen. Den Einsatz einer Begleitperson könne sie sicherstellen; hierfür stünden z.B. Leistungen der Pflegekasse zur Verfügung. Sie könne nicht auf Förderung allein der Umbaukosten verwiesen werden; denn sie verfüge nicht über ausreichende Mittel, selbst ein KFZ anzuschaffen. Ihrer Betreuerin oder deren Ehemann sei der Einsatz eigener Mittel für die Anschaffung eines Fahrzeugs nicht zuzumuten, da sie in keinem familienrechtlichen Verhältnis zu ihr stünden. Die Klägerin hat Werbematerial eines Anbieters vorgelegt, demzufolge ein behinderungsgerecht ausgestattetes KFZ "Dacia Dokker" (inkl. Umbau mit Heckausschnitt für die Aufnahme eines Rollstuhls) für 14.750,00 EUR erworben werden könnte. Sie trägt weiter vor, ein geeignetes umbaufähiges Gebrauchtfahrzeug ließe sich für etwa 9.000,00 EUR erwerben.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 25.01.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2012 zu verurteilen, der Klägerin eine Beihilfe zur Beschaffung eines behindertengerechten KFZ i.H.v. 14.750,00 EUR zu gewähren, hilfsweise in einer Höhe, die im Ermessen des Gerichts liegt, zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide an der Auffassung festgehalten, die Klägerin benötige kein eigenes Fahrzeug, um ihren Bedarf an Mobilität sicherzustellen.
Das Sozialgericht hat am 20.03.2013 einen Erörterungstermin durchgeführt, in dem die Klägerin persönlich anwesend gewesen ist. Es hat zudem Stellungnahmen der Firma U GmbH und der Firma F Transfer GmbH eingeholt. Auf die Stellungnahme der Firma F Transfer GmbH vom 10.05.2013 wird Bezug genommen (Blatt 71 der Gerichtsakten). Die Firma U GmbH hat mit Schreiben vom 21.05.2013 mitgeteilt, die Kosten für eine Fahrt im Rollstuhltransport betrügen 20,50 EUR inkl. einer Fahrstrecke von 7 km und Begleitung durch die Betreuerin der Klägerin; für jeden weiteren gefahrenen Kilometer würden 1,65 EUR berechnet. Transportwünsche zwischen 8.00 Uhr und 17.00 Uhr müssten in der Woche in der Regel ein bis zwei Werktage vorher angemeldet werden. Stammkunden buchten zumeist etwa eine Woche im Voraus, da derzeit nur vier Rollstuhltransporter im Einsatz seien. Nach Bestellung einer Rückfahrt könne es zu Wartezeiten von bis zu 90 Minuten kommen. Für Wochenenden und Feiertage betrage die Frist für Voranmeldungen etwa zwei bis drei Wochen; es sei (besonders in der Sommerzeit) schwierig, Mitarbeiter für eine Sonderschicht an einem Sonn- oder Feiertag zu motivieren. Grundsätzlich seien die Fahrzeuge von Montag bis Freitag jeweils zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr besetzt (Frühschicht von 6.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Spätschicht von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr). Man sei bemüht, den Mitarbeitern keine längeren Lenkzeiten aufzubürden. Es werde deshalb darauf geachtet, dass die Rückfahrt spätestens um 19.45 Uhr beendet sei.
Mit Urteil vom 03.07.2013 (dem Beklagten zugstellt am 09.08.2013) hat das Sozialgericht den Beklagten verurteilt, der Klägerin eine Beihilfe zur Beschaffung eines behindertengerechten KFZ oder eines behindertengerecht umbaufähigen KFZ i.H.v. bis zu 9.000,00 EUR zu bewilligen. Die Voraussetzungen für Eingliederungshilfe nach den §§ 53, 54, Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX und § 8 EinglHV lägen vor. Eine Nutzungsintensität vergleichbar mit dem Gebrauch eines KFZ für die Teilhabe am Arbeitsleben sei nach neuerer Rechtsprechung des BSG nicht erforderlich (Urteil vom 02.02.2012 – B 8 SO 9/10 R). Entsprechend dem Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern, reiche es aus, die Begegnung und den Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung zu fördern. Maßgeblich seien die Wünsche des behinderten Menschen. Es gelte ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls regelmäßig entgegenstehe (BSG a.a.O. Rn. 26). Bei der Integration in die Gesellschaft müssten gesellschaftliche Kontakte in ausreichendem Umfang gewährleistet sein; Vergleichsmaßstab seien gleichaltrige, nicht behinderte Personen (BSG a.a.O. Rn. 27). Die Klägerin sei danach auf ein behindertengerechtes KFZ angewiesen, um im gewünschten und angemessenen Umfang am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu können. Ihr Interesse an Tieren und Musik sei auch unter Berücksichtigung von Erkenntnissen aus ähnlichen Verfahren nachvollziehbar. Im Anschluss an die Auskunft der Firma U GmbH sei zudem klar, dass die Klägerin damit nur in nicht zumutbarem Rahmen Freizeitveranstaltungen besuchen könne; der etwa zweimal monatliche Besuch einer Behindertengruppe brauche das monatliche Mobilitätsbudget von 100,00 EUR bereits nahezu auf. Für den Erörterungstermin am 20.03.2013 in Köln seien Kosten für die Firma U GmbH von 164,00 EUR entstanden; vergleichbar hoch wären etwa Kosten für einen Besuch im Kölner Zoo. Wegen der Vorlaufzeit von zwei bis drei Wochen für die Buchung einer Fahrt am Wochenende oder einem Feiertag könne die Klägerin bereits terminierte Fahrten oft nicht durchführen; abgesehen davon, dass insbesondere für einen Tierparkbesuch gutes Wetter nötig sei, was im Voraus nicht abgeschätzt werden könne, schwanke der Gesundheitszustand der Klägerin stark. Dies gehe insbesondere aus der Auskunft der F Transfer GmbH vom 10.05.2013 hervor, wonach sich die Klägerin in unterschiedlicher Häufigkeit aggressiv verhalte sowie im Verhalten generell sprunghaft und affektiv sei. Das Gericht habe dies auch selbst beobachten können. Im Erörterungstermin sei die Klägerin sehr unruhig gewesen und habe recht häufig versucht, sich selbst an den Kopf zu schlagen. Die Betreuerin habe häufiger beruhigend auf sie einwirken müssen. Dagegen sei sie in der mündlichen Verhandlung sehr ruhig und freundlich gewesen, habe weitgehend gelächelt und kaum Ungeduld gezeigt. Das Risiko, dass sie einen Wochen im Voraus festgelegten Termin wegen ihrer wechselhaften Gesundheit nicht wahrnehmen könne, führe dazu, dass sie Ausflüge tatsächlich kaum unternehme. Abendveranstaltungen außerhalb ihres häuslichen Bereichs, die um 19.00 Uhr oder 20.00 Uhr begännen, könne sie – auch unter der Woche – aufgrund der eingeschränkten Verfügbarkeit von Fahrzeugen der U GmbH überhaupt nicht besuchen. Auch Wochenendausflüge seien insbesondere wegen der langen Vorlaufzeit nur selten möglich. Zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft reiche dies nicht aus. Junge Frauen im Alter von Mitte 20 nähmen in größerem Umfang am Leben in der Gemeinschaft teil. Gesunde Menschen gingen, insbesondere am Wochenende, mehrmals im Monat aus und besuchten Geburtstagsfeiern bzw. Musikveranstaltungen. Es sei daher nicht entscheidungserheblich, ob ein eigenes KFZ auch für die Fahrten zur und von der WfbM erforderlich sei. Die Klägerin habe jedoch keinen Anspruch auf 14.750,00 EUR für ein neues KFZ; denn maßgebend seien nur die Kosten für einen Gebrauchtwagen (BSG a.a.O. Rn 23). Die klägerseits recherchierten 9.000,00 EUR für ein geeignetes gebrauchtes KFZ, das behindertengerecht umgebaut werden könne, seien angemessen und entsprächen auch dem Ergebnis von Recherchen Beteiligter in parallelen Rechtsstreiten (z.B. Sozialgericht Köln – S 10 SO 352/11). Zur (zusätzlichen) Übernahme der Kosten für den behindertengerechten Umbau eines noch anzuschaffenden KFZ habe sich der Beklagte bereits verpflichtet. Um der Klägerin eine gewisse Flexibilität zu ermöglichen, solle die Klägerin den Zuschuss jedoch auch dann erhalten, wenn sie ein behindertengerechtes neues KFZ anschaffe und die zusätzlichen Kosten z.B. durch ein Darlehen oder Spenden decke. Der zugesprochene Betrag von bis zu 9.000,00 EUR sei als Zuschuss zu gewähren. Denn das Einkommen der Klägerin sei so gering, dass nach Absetzung der Freibeträge gemäß § 82 SGB XII monatlich nur etwa 23,00 EUR verblieben; hieraus könne ein Darlehen nicht zurückgezahlt werden. Der Einsatz von Sozialleistungen sei der Klägerin nicht zumutbar.
Hiergegen hat der Beklagte am 09.09.2013 Berufung eingelegt. Die neuere Rechtsprechung des BSG lasse eine nur gelegentliche Notwendigkeit der KFZ-Nutzung für eine Beihilfe zur Beschaffung eines KFZ gerade nicht ausreichen. Die vom Sozialgericht herangezogene Entscheidung vom 02.02.2012 – B 8 SO 9/10 R betreffe nicht eine Hilfe zur Beschaffung, sondern zum Umbau eines bereits vorhandenen Fahrzeuges. Das BSG habe sich dementsprechend nur zu § 9 Abs. 1 Nr. 11 EinglHV, nicht jedoch zur im vorliegenden Fall einschlägigen Regelung des § 8 EinglHV geäußert. Danach könne ein Hilfeanspruch dann bestehen, wenn der Betreffende wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf ein KFZ angewiesen sei. Das Sozialgericht habe nicht beachtet, dass §§ 8 bis 10 EinglHV jeweils unterschiedliche Anforderungen an die Intensität des Merkmals "auf ein Kraftfahrzeug angewiesen" stellten. Dies ergebe sich schon daraus, dass § 9 EinglHV gegenüber § 8 EinglHV ein "Weniger" regele; § 8 EinglHV stelle deshalb auch höhere Anforderungen an die Hilfegewährung als die §§ 9 und 10 EinglHV. Die hergebrachte Rechtsprechung (z.B. BVerwG, Urteile vom 27.10.1977 – 5 C 15/77 und vom 20.07.2000 – 5 C 43/99 Rn. 15), die für eine Beschaffungshilfe vergleichbar gewichtige Umstände wie Fahrten zum Arbeitsplatz verlange, sei durch die von dem Sozialgericht herangezogene Entscheidung des BSG also keineswegs überholt. Auch dessen zu § 8 EinglHV ergangenes Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 18/12 R sei keine Abkehr von der hergebrachten Rechtsprechung des BVerwG; nach wie vor müsse die Situation mit einer Beschaffungsförderung zur Teilnahme am Arbeitsleben vergleichbar sein, und der Kläger des vom BSG entschiedenen Falles habe insofern keinerlei Möglichkeiten gehabt, weil er weder eine Schule noch eine Werkstatt besucht habe. Die Ausführungen des BSG im Urteil vom 02.02.2012 – B 8 SO 9/10 R seien nicht generell auf die §§ 8 und 10 EinglHV übertragbar. Eine bloße Verbesserung der Mobilität der Klägerin reiche für einen Anspruch auf Beschaffungshilfe nicht aus; anderenfalls würde das Wunsch- und Wahlrecht (§ 9 Abs. 2 SGB XII) derart ausgedehnt, dass – unabhängig von Häufigkeit und Zielrichtung der Fahrzeugnutzung – die Beschaffungshilfe schlichtweg in jedem Fall zu gewähren wäre. Dies sei von der EinglHV nicht gewollt. Einen Anhalt zum notwendigen zeitlichen Nutzungsumfang gebe die in § 8 Abs. 1 SGB II vorgesehene Grenze bei Erwerbsfähigkeit von drei Stunden täglich oder 15 Stunden wöchentlich. Der Besuch von zwei Freizeitveranstaltungen könne dann jedoch mangels zeitlicher und inhaltlicher Vergleichbarkeit mit einer Teilhabe am Arbeitsleben keinen hinreichend gewichtigen Grund i.S.v. § 8 EinglHV bilden. Dieses Ergebnis sei keineswegs unbillig. Denn die Klägerin sei tagsüber in der WfbM, verbringe dort also den größten Teil ihrer Zeit und sei bereits auf diese Weise in die Gesellschaft eingegliedert; Freizeitaktivitäten seien folglich zeitlich begrenzt und könnten deshalb auch nur in beschränktem Umfang eine weitere Teilhabe fördern. Zumutbar sei der Klägerin insoweit die Nutzung von Behindertenfahrdiensten, Taxis, Krankentransporten, Mietwagen oder öffentlichen Verkehrsmitteln. Zudem verlange eine "Inklusion" von nicht behinderten Menschen, auf behinderte Menschen zuzugehen, sie in ihr Leben einzubeziehen und zu ihnen aktiv Kontakt herzustellen; soziale Kontakte könnten deshalb vielfach auch ohne Anschaffung eines behinderungsgerechten Fahrzeugs gepflegt werden. Aus § 9 SGB I folge überdies die Zielsetzung von Sozialhilfe – und damit auch der KFZ-Hilfe -, neben der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auch ein menschenwürdiges Leben zu sichern. Dieses Ziel sei auch ohne eigenes KFZ erreichbar. So habe das LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24.11.2011 – L 1 SO 66/10) zu § 8 EinglHV entschieden, Ausflüge in einen Tierpark, zu "Sealife", zu Museen oder der Besuch von weiter entfernt wohnenden Verwandten und Freunden seien zwar wünschenswert und förderlich, nicht jedoch sozialhilferechtlich notwendig. Zu beachten sei, dass auch nicht behinderten Menschen für Freizeit und Kultur aus wirtschaftlichen Gründen Vieles verwehrt sei; insoweit relativiere sich der Einwand des Sozialgerichts, die der Klägerin zustehende Mobilitätshilfe von 100,00 EUR monatlich werde bereits durch zwei Besuche der Behindertengruppe aufgebraucht. Schließlich gebiete auch Art. 20 UN-BRK eine andere Auslegung nicht. Zwar seien danach alle der Konvention beigetretenen Staaten gehalten, wirksame Maßnahmen zu treffen, um für Menschen mit Behinderungen die Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen, indem sie z.B. die persönliche Mobilität zu erschwinglichen Kosten erleichterten. Gemeint seien damit jedoch Maßnahmen wie die Freifahrtregelung im öffentlichen Personennahverkehr o.ä.; Hilfen zur Beschaffung eines KFZ würden hingegen nicht ausdrücklich erwähnt. Auch Art. 30 UN-BRK, der Maßnahmen zur Teilhabe am kulturellen Leben sowie zur Erholung, Freizeit und Sport einfordere, sehe nicht vor, dass dies durch Gestellung eines eigenen Fahrzeugs geschehen müsse. Die Wertung in § 8 EinglHV, einen Anspruch auf Leistungen zur Beschaffung eines KFZ nur bei einem ähnlich wichtigen Grund wie der Teilhabe am Arbeitsleben zu geben, sei daher richtig; diese Wertung werde durch die Entscheidung des Sozialgerichts unterlaufen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 03.07.2013 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Das Merkmal "insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben" sei nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 S. 2 EinglHV lediglich ein Beispiel. Die Lesart des Beklagten habe gesetzeswidrig zur Folge, dass Personen mit im Vergleich zu ihr geringerer Behinderung Mobilitätshilfe erhielten, während sie wegen ihrer praktisch hilflosen Lage und ihres Angewiesenseins auf Fremdbeistand keine Leistung erhalte. Ohnehin sei es inkonsequent, wenn der Beklagte ihr Umbaukosten für ein anzuschaffendes Fahrzeug finanzieren wolle, sie – die Klägerin – jedoch keine Mittel habe, ein solches Fahrzeug anzuschaffen; letztlich müssten dann nicht verwandte, unbeteiligte Dritte ein Fahrzeug für einen Umbau zur Verfügung stellen. Insbesondere der Transport zur WfbM sei wegen der Besonderheiten ihrer Behinderung durch einen Behindertenfahrdienst nicht hinreichend zuverlässig zu gewährleisten; das Begleitpersonal sei nicht ausreichend sachkundig, um auf die in letzter Zeit häufiger aufgetretenen Kaukrämpfe sachgerecht zu reagieren.
Der mit Beschluss des Senats vom 10.06.2014 zu dem Verfahren hinzugezogene Beigeladene stellt keinen Antrag. Die Nutzung des Taxidienstes F GmbH hält er für sinnvoll; zwar gebe es in dem Gebiet noch andere Behindertenfahrdienste, diese hätten jedoch nicht ähnlich viele Fahrzeuge. Außerdem seien die für eine Beförderung der Klägerin in Frage kommende Behindertenfahrdienste nach seiner Kenntnis recht eingespannt, so dass es nicht viele freie Angebote geben dürfte.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2014 die Betreuerin der Klägerin ausführlich befragt. Ferner hat er die Mitarbeiterin der Firma F GmbH Andrea F (aktuelle Begleitperson bei den Transporten der Klägerin zur WfbM), den ehemaligen Mitarbeiter der Firma F GmbH T (früher Fahrer bei den Transporten der Klägerin zur WfbM) sowie den Hausarzt der Klägerin Dr. I (Facharzt für Allgemeinmedizin) als Zeugen vernommen. Zu dieser Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 24.06.2014 Bezug genommen.
Bezüglich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogen Akten (Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der Stadt F und des Beigeladenen sowie Prozessakte des Sozialgerichts Köln – S 10 SO 352/11). Der Inhalt sämtlicher Akten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
I. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 25.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2012 (§ 95 SGG), soweit der Beklagte Hilfe für die Anschaffung eines KFZ abgelehnt hat. Das Sozialgericht hat der Klage nur bis zur Höhe von 9.000,00 EUR stattgeben. Da nur der Beklagte (nicht aber die Klägerin) Berufung führt, ist die berufungsgerichtliche Überprüfung auf die sozialgerichtliche Verurteilung beschränkt; der Senat hat deshalb nicht zu befinden, ob der Klägerin ein noch über 9.000,00 EUR hinausreichender Hilfebetrag zusteht. Hinsichtlich einer Übernahme von Kosten für den behindertengerechten Umbau eines KFZ ist die durch die genannten Bescheide erfolgte Bewilligung des Beklagten bestandskräftig geworden; hierüber hat der Senat ebenfalls nicht zu befinden.
II. Die nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet; die Klage ist zulässig (dazu 2.) und (jedenfalls) in dem vom Sozialgericht zugesprochenen Umfang begründet (dazu 3.). Verfahrensfehler liegen ebenfalls nicht vor (dazu 1.).
1. Es stellt keinen Verfahrensfehler dar, dass das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide zwar geändert und den Beklagten zur Bewilligung einer Beihilfe i.H.v. bis zu 9.000,00 EUR verurteilt, nicht jedoch die Klage im Übrigen abgewiesen hat (vgl. zum Verfahrensmangel wegen – bewusster – Ausklammerung eines Punktes des Klagebegehrens Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 140 Rn. 2c). Der erstinstanzliche Tenor ist insoweit zwar nicht vollständig. Gleichwohl bestehen keine Zweifel an der Reichweite der Entscheidung des Sozialgerichts. Ohnehin mag schon aus dem Wortlaut des Tenors ("Abänderung" der angefochtenen Bescheide und Nennung des Betrages "in Höhe bis zu 9.000,00 EUR") ersichtlich sein, dass die Bescheide im Übrigen nicht nur hinsichtlich der Leistungsbewilligung für Umbaukosten, sondern auch hinsichtlich der Ablehnung der Gewährung einer Beihilfe in Höhe eines Betrages von mehr als 9.000,00 EUR bestehen bleiben sollten. Die Abweisung der Klage hinsichtlich des 9.000,00 EUR übersteigenden Betrages ergibt sich zudem jedenfalls eindeutig aus den Entscheidungsgründen. Aus dem Umstand, dass das Sozialgericht im Rahmen der Kostenentscheidung keine dem Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten entsprechende Kostenquote gebildet hat, folgt nichts anderes. Sollte es sich nicht ohnehin um ein bloßes Versehen handeln, ließe sich dies dadurch erklären, dass das Sozialgericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nach § 193 Abs. 1 S. 1 SGG allein das grundsätzliche Obsiegen der Klägerin für maßgeblich und ihr anteiliges Unterliegen (der Höhe nach) für unerheblich gehalten hat.
2. Das Begehren der Klägerin auf Verurteilung des Beklagten zur Bewilligung einer Beihilfe für die Beschaffung eines KFZ ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1, 56 SGG) statthaft (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 18/12 R Rn. 11). Die Klage ist auch im Übrigen zulässig.
3. Die Klage ist (jedenfalls) in dem hier zur Prüfung gestellten Umfang (s.o. I.) auch begründet. Denn die angefochtenen Bescheide sind zwar formell (dazu a und b), nicht jedoch materiell (dazu c) rechtmäßig. Die Klägerin ist damit beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG.
Der Leistungsanspruch gegen den Beklagten folgt aus § 19 Abs. 3 i.V.m. § 53 Abs. 1 S. 1 und § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII, § 55 SGB IX sowie § 8 EinglHV. Dabei handelt es sich um einen Geldleistungsanspruch (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII). Dem steht nicht entgegen, dass im Rahmen des sog. Gewährleistungsverantwortungsmodells (dazu z.B. Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75 Rn. 28 m.w.N; LSG NRW, Urteil vom 27.03.2014 – L 9 SO 497/11 Rn. 58 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 23.08.2013 – B 8 SO 10/12 R) den Leistungsberechtigten gegenüber dem Sozialhilfeträger grundsätzlich ein Anspruch auf Sachleistungsverschaffung zusteht. Denn jedenfalls im Bereich der KFZ-Hilfe nach den §§ 8, 9 EinglHV handelt es sich um originäre Geldleistungsansprüche (BSG, Urteile vom 02.02.2012 – B 8 SO 9/10 R Rn. 20 und vom 12.12.2013 – B 8 SO 18/12 R Rn. 12, vgl. auch Urteil vom 20.09.2012 – B 8 SO 15/11 R Rn. 12). Es kommt also nicht darauf an, dass hinter dem erstinstanzlichen Klageantrag ein konkretes Händlerangebot zum Kauf eines (bereits behinderungsgerecht umgebauten) Fahrzeuges "Dacia Dokker" stand und dieses bislang noch nicht beschafft wurde.
a) Sozial erfahrene Dritte sind nach § 116 Abs. 2 SGB XII vor Erlass des Widerspruchsbescheides beratend beteiligt worden.
b) Der Beklagte ist als überörtlicher Träger der Sozialhilfe (vgl. § 1 Abs. 1 AG-SGB XII NRW) der sachlich und örtlich zuständige Leistungsträger.
Seine sachliche Zuständigkeit beruht auf § 97 Abs. 2 S. 1 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 AV-SGB XII NRW. Danach ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig für die Versorgung behinderter Menschen u.a. mit größeren Hilfsmitteln zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft i.S.d. § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. §§ 26, 33 und 55 SGB IX. Größere Hilfsmittel sind solche mit einem Preis von mindestens 180,00 EUR. Dass der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 22.08.2012 zur Begründung seiner sachlichen Zuständigkeit nicht auf § 2 Abs. 1 Nr. 4 AV-SGB XII, sondern auf § 2 Abs. 1 Nr. 2 AV-SGB XII abgestellt hat, beruht offenbar auf einem Versehen. Er hat auch nicht gemäß § 1 Nr. 2a bzw. Nr. 3c seiner (auf der Grundlage von § 99 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 3 AG-SGB XII NRW erlassenen) Satzung einen örtlichen Träger zur Leistungserbringung herangezogen (vgl. insb. § 1 Nr. 3c der Satzung, wonach die "Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges" von der Heranziehung ausgenommen wird). Letztlich kommt es darauf ohnehin nicht an, weil der Beklagte nach § 3 seiner Satzung das Recht hat, im Einzelfall selber tätig zu werden (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 02.02.2012 – B 8 SO 9/10 R Rn. 12).
Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten folgt aus § 98 Abs. 1 S. 1 SGB XII. Die Klägerin hat ihren tatsächlichen Aufenthalt (vgl. zu dem Begriff z.B. Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Auflage 2010, § 98 Rn. 13 ff.) im Haus ihrer (faktischen) "Pflegefamilie" und damit im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Eine stationäre Unterbringung i.S.v. § 98 Abs. 2 (i.V.m. § 13 Abs. 2) SGB XII besteht nicht; insoweit fehlt es jedenfalls an der besonderen Organisationsform von personellen und sächlichen Mitteln (vgl. hierzu z.B. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 13 Rn. 28 m.w.N.).
Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund, ob sich die Zuständigkeit des Beklagten im Außenverhältnis zur Klägerin (vgl. dazu z.B. BSG, Urteil vom 25.04.2013 – B 8 SO 6/12 R Rn. 10 m.w.N.) ohnedies aus § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX ergibt. Mit Blick auf das Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 15.11.2011 an den Beigeladenen ist allerdings anzumerken, dass § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX jedenfalls nicht zu einer vorrangigen Leistungszuständigkeit des Beigeladenen im Außenverhältnis zur Klägerin führt. Denn dieses Schreiben enthält schon keinen Antrag i.S.v. § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX auf Teilhabeleistungen in Form einer Anschaffungsbeihilfe für ein behinderungsgerechtes oder behinderungsgerecht auszustattendes KFZ. Denn zwar wurde eine Gewährung einer Beihilfe in dem Schreiben angesprochen; dabei war sich der Bevollmächtigte der Klägerin jedoch über die materielle Leistungszuständigkeit des Beklagten erkennbar im Klaren und wollte sich ggf. selbst mit einem gesonderten Antrag an diesen wenden (wie dann am 15.12.2011 auch geschehen); ersichtlich nicht gewollt war jedoch ein eigener Antrag an den Beigeladenen.
c) Die materiellen Leistungsvoraussetzungen nach § 19 Abs. 3 i.V.m. § 53 Abs. 1 S. 1 und § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII, § 55 SGB IX sowie § 8 EinglHV sind erfüllt.
aa) Nach § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII werden Leistungen der Eingliederungshilfe – als gebundene Leistung – (nur) an Personen erbracht, die durch eine Behinderung i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Die Klägerin ist durch ihre Tetraspastik und eine Sehbehinderung in ihren körperlichen (§ 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 1 Nr. 1 und Nr. 4 EinglHV) sowie durch das BNS-Syndrom auch in ihren geistigen Funktionen wesentlich (zur Wesentlichkeit vgl. z.B. BSG, Urteil vom 15.11.2012 – B 8 SO 10/11 R Rn. 14 m.w.N.) behindert (§ 2 Abs 1 SGB IX, § 2 EinglHV). Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass sie durch die genannten gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage ist, in einem Umfang am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, wie dies für nicht behinderte Menschen ihres Alters üblich ist. Das Vorliegen der personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII stellt der Beklagte auch nicht in Abrede.
bb) Die Voraussetzungen der §§ 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII, § 55 SGB IX i.V.m. § 8 EinglHV für die Gewährung einer Hilfe zur Beschaffung eines KFZ sind ebenfalls erfüllt (zur Abgrenzung dieser Vorschrift gegenüber § 9 Abs. 1 Nr. 11 EinglHV vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.1990 – 5 B 113/89 Rn. 3 f., und BSG, Urteil vom 23.08.2013 – B 8 SO 24/11 Rn. 19 m.w.N.).
Gemäß § 8 Abs. 1 EinglHV wird Hilfe zur Beschaffung eines KFZ in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung des KFZ angewiesen ist. Das BSG hat dies (nachdem die Entscheidung vom 23.08.2013 – B 8 SO 24/11 Rn. 19 dies noch ausdrücklich offengelassen hatte) im Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 18/12 R (Rn. 15 m.w.N.) dahingehend konkretisiert, dass die bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfende Notwendigkeit (§ 4 Abs. 1 SGB IX) nur dann besteht, wenn ein KFZ als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist. Diese Ziele bestehen darin (vgl. § 53 Abs. 3 S. 1 SGB XII), eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Dabei ist ihm die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder er so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 53 Abs. 2 S. 2 SGB XII, § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1 SGB IX). In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 9 Abs. 2 SGB XII); bei behinderten Kindern sind die Wünsche der Eltern, orientiert am Kindeswohl nach den Umständen des Einzelfalls, maßgebend. Es gilt also – wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat – ein individueller und personenzentrierter Maßstab; dieser steht einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls regelmäßig entgegen.
Nach diesen konkretisierenden Ausführungen des BSG sind (in Zusammenschau mit seiner Entscheidung vom 02.02.2012 – B 8 SO 9/10 R Rn. 26 m.w.N.) bei § 8 Abs. 1 EinglHV und § 9 Abs. 1 Nr. 11 EinglHV letztlich identische Maßstäbe anzulegen. Die Ansicht des Beklagten, bei § 8 Abs. 1 EinglHV sei – anders als bei § 9 Abs. 1 Nr. 11 EinglHV – eine mit der Notwendigkeit für die Teilhabe am Arbeitsleben vergleichbare Nutzungsintensität erforderlich (vgl. dazu auch Exner/Dillmann, br 2013, Seite 1 ff. (6)), steht – jedenfalls im Sinne einer pauschalen Beurteilungsregel für Fälle (wie hier) mit anderweitig gesichertem Transport zu einer WfbM (dazu noch später) – damit nicht in Einklang. Zwar verweist der Beklagte insoweit insbesondere auf das Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 18/12 R (Rn. 16) und die Besonderheiten des dortigen Lebenssachverhaltes; das BSG stellt allerdings in dieser Entscheidung gerade (nochmals) klar, dass sich die Notwendigkeit der begehrten Hilfe allein nach den angemessenen Wünschen des behinderten Menschen mit Blick auf die genannten Ziele der Eingliederungshilfe richte und nicht nach einer am Leitbild der Teilhabe am Arbeitsleben orientierten Nutzungsintensität. Aus Sicht des Senats liegt darin zwar ein gewisses Absetzen des BSG von der Rechtsprechung des BVerwG (letzteres in den Urteilen vom 20.07.2000 – 5 C 43/99 Rn. 15 und vom 27.10.1977 – 5 C 15/77 Rn. 9); auch wenn das BSG selbst dies (a.a.O.) verneint, so ändert es doch nichts daran, dass es jedenfalls eine eindeutige Lesart zu § 8 Abs. 1 EinglHV in dem soeben dargestellten Sinne gefunden hat. Als "Korrektiv" gegenüber ausufernden Wünschen des Betroffenen fungiert deshalb nicht ein starrer Vergleich mit der Nutzungsintensität bei einer Teilnahme am Arbeitsleben, sondern die Notwendigkeit der Angemessenheit der Wünsche im Hinblick auf eine Eingliederung in die Gesellschaft entsprechend den im Einzelfall bestehenden Möglichkeiten und verständigen Teilhabebedürfnissen. Der erkennende Senat schließt sich dieser Lesart des BSG an.
Soweit der Beklagten darauf verweist, nach dem Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 24.11.2011 – L 1 SO 66/10 leite sich aus der Sicherungsfunktion der Sozialhilfe für eine menschenwürdige Lebensführung hinsichtlich der Notwendigkeit einer KFZ-Hilfe ein restriktives Verständnis her, so stimmt eine solche Sichtweise jedenfalls nicht mit dem (zeitlich später ergangenen) Urteil des BSG vom 12.12.2013 – B 8 SO 18/12 R überein. Bei der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel SGB XII geht es – anders als insbesondere bei den Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel SGB XII – nicht allein um die bloße Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz; bezweckt wird vielmehr eine gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen sowie die Beseitigung faktischer Benachteiligungen Behinderter in der Lebenswirklichkeit (so LSG NRW, Urteil vom 27.03.2014 – L 9 SO 497/11 Rn. 78 zur Inanspruchnahme von Hilfskräften im Rahmen der Eingliederungshilfe für ein Hochschulstudium).
Entsprechend der dargestellten Rechtsprechung des BSG kommt es im vorliegenden Fall auf eine Prognose an, welche Eingliederungsziele mit der begehrten Beihilfe für die Anschaffung eines KFZ verfolgt werden – dazu (1) – und ob die begehrte Eingliederungsmaßnahme für die Verfolgung dieser Ziele geeignet – dazu (2) – und erforderlich – dazu (3) – ist.
(1) Die Klägerin kann wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen selbst keine verwertbaren Angaben zu ihren Eingliederungszielen machen. Ihre Betreuerin – die im Rahmen des ihr zugewiesenen Aufgabenkreises ohnehin berufen ist, sich rechtlich verbindlich für die Klägerin zu äußern – kann dies als (faktische) "Pflegemutter", die die Klägerin bereits seit dem Kleinkindalter kennt und durchgehend bis heute betreut, indes durchaus. In einer solchen Lage besteht eine Vergleichbarkeit mit der Eingliederung minderjähriger Kinder (zur Maßgeblichkeit des Willens bzw. der Wünsche der gesetzlichen Vertreter bei der Eingliederung minderjähriger Kinder vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 18/12 R Rn. 15). Der Senat orientiert sich deshalb zur Beurteilung der Eigenvorstellungen der Klägerin zu ihrer Eingliederung in die Gemeinschaft in erster Linie an den Äußerungen ihrer Betreuerin.
Nach deren Angaben zu den Eingliederungsbedürfnissen, die sie im Laufe des Verfahrens mehrfach sowohl schriftlich als auch mündlich – zuletzt auf ausführliches Befragen des Senats in der mündlichen Verhandlung – für die Klägerin gemacht hat, ist von folgenden Eingliederungswünschen der Klägerin auszugehen: regelmäßige Beschäftigung in der WfbM, regelmäßige Teilnahme an der etwa zweimal pro Monat stattfindenden Rollstuhlgruppe des Perspektive e.V. und ggf. Wahrnehmung von Zusatzangeboten des Vereins (Grillabende o.ä.), regelmäßige Freizeitaktivitäten mit der Betreuerin bzw. der gesamten "Pflegefamilie" (z.B. Zoo- und Konzertbesuche, Besuche von Bekannten/Verwandten, Stadtbummel u. dergl.).
Der Senat hält diese Eingliederungswünsche der Klägerin für i.S.v. § 9 Abs. 2 S. 1 SGB XII angemessen (zu diesem Maßstab vgl. BSG, a.a.O. Rn. 16). Maßgebende Vergleichsgruppe bei der Angemessenheitsprüfung sind nicht behinderte, nicht sozialhilfebedürftige Personen gleichen Alters (BSG, a.a.O.; a.A. mglw. Exner/Dillmann, a.a.O. Seite 9). Dabei müssen sich behinderte Menschen grundsätzlich nicht mit der Eingliederung in ihr häusliches Umfeld begnügen (BSG, a.a.O.). Die von der Betreuerin für die Klägerin formulierten Wünsche stehen nach Art und Umfang nicht im Gegensatz zu Freizeitbedürfnissen nicht behinderter junger Frauen im Alter der Klägerin; sie erscheinen vielmehr gerade als überaus verständliche, unmittelbar nachvollziehbare Aktivitätsbedürfnisse für eine Person einerseits im Lebensalter der Klägerin, zumal sie andererseits auch ihren gesundheitsbedingt einschränkten Möglichkeiten entgegenkommen.
Demgegenüber schränkt die Auffassung des Beklagten, es reiche aus, wenn die Klägerin mit dem Besuch der WfbM nur in einem Teilbereich in das Leben in der Gemeinschaft eingegliedert sei, nach Ansicht des Senats die Eingliederungshilfemöglichkeiten zu weitgehend ein. Geht es – der Rechtsprechung des BSG folgend – gerade um eine gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen nicht nur in einzelnen Lebensbereichen, sondern (im Rahmen des Möglichen und in angemessenem Umfang) grundsätzlich in allen Lebensbereichen, so ist nicht nur der Bereich der Tagesbeschäftigung an einer Arbeitsstelle (wie der WfbM) betroffen, sondern üblicherweise auch die Bereiche Familie, Freunde und Bekannte sowie Freizeit und Kultur. Die Tätigkeit in der WfbM deckt Teilhabebedürfnisse deshalb nur einseitig und teilweise ab. Dies zeigt sich auch darin, dass Leistungen zum Besuch einer WfbM im Arbeitsbereich als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden (vgl. § 41 SGB IX). Auch wenn bei lebensnaher Sicht davon auszugehen ist, dass der Klägerin in der WfbM gerade auch soziale Erfahrungen und Erlebnisse vermittelt werden, so decken diese doch die für eine gleichberechtigte Teilhabe ebenso bedeutsamen Felder Familie, Freizeit und kulturelle Erlebnisse von vornherein nicht ab. Auch letzteren ist jedoch – entsprechend den für die Klägerin feststellbaren Wünschen – in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen.
Dass sich diese Eingliederungswünsche der Klägerin in einem angemessenen Rahmen halten, erscheint dem Senat offensichtlich. Kurzfristig (insbesondere Rücksicht nehmend auf den aktuellen Gesundheitszustand) planbare Besuche bei Freunden, Verwandten der "Pflegefamilie", Teilnahme an Gruppenveranstaltungen (wie etwa der Rollstuhlgruppe), Besuche von Musikveranstaltungen, Stadtbummel u. dergl. erscheinen vielmehr als maßvolle und zur Bereicherung des Angebots an Außenreizen für die in ihren Teilhabemöglichkeiten wegen ihrer geistigen sowie körperlichen Grenzen ohne solche Angebote weitestgehend eingeschränkte Klägerin geradezu gebotene Aktivitäten. Die Klägerin ist auch in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit nicht etwa derart eingeschränkt, dass sie von solchen Aktivtäten nicht profitieren könnte oder überfordert wäre. Dies folgt nicht nur aus den glaubhaften Angaben ihrer Betreuerin, sondern auch aus dem aktenkundigen Inhalt des Zeugnisses der Q-Förderschule vom 23.06.2006, der Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Beigeladenen vom 03.09.2010 sowie den Angaben des Hausarztes Dr. I bei seiner Vernehmung als Zeuge; nicht zuletzt steht auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den sich der Senat während der etwa vierstündigen mündlichen Verhandlung von der Klägerin machen konnte, fest, dass sie Außenreize wahrnimmt, verarbeitet und auf sie reagiert. Der Senat geht deshalb trotz ihrer beschränkten Äußerungsmöglichkeiten davon aus, dass die Klägerin soziale Erlebnisse wahrnimmt und von ihnen profitieren kann. Dies gilt etwa für den Besuch von Konzerten, da sie für akustische Reize besonders empfänglich ist. Die eingeschränkte Sehfähigkeit der Klägerin spricht nicht etwa gegen die Angemessenheit von Tierparkbesuchen, Stadtbummeln o.ä.; ist sie ohnehin auf einem Auge nur leicht eingeschränkt, erschöpfen sich derartige Aktivitäten zudem nicht im visuellen Erlebnis, sondern bieten auch weitere (etwa taktile, akustische, olfaktorische oder soziale) Anregungen, welche die Erlebniswelt der Klägerin bereichern können. So hat insbesondere ihr Hausarzt bei seiner Vernehmung durch den Senat angegeben, dass sie in einer eher reizarmen Umgebung lebe und nach seiner Vermutung von zusätzlichen Außenreizen profitieren könnte; zu einer Befürchtung der Überforderung der Klägerin durch zu viele Reize bei Freizeitaktivitäten (neben dem Besuch der WfbM) sah er keinen Anlass.
Hinsichtlich der Häufigkeit bzw. Frequenz von Freizeitaktivitäten ist ohnehin zu berücksichtigen, dass der Klägerin behinderungsbedingt eine Vielzahl von in ihrer Altersgruppe üblichen Sozialkontakten versagt ist; insofern erscheint gerade ein höheres Maß an ihr möglichen Aktivitäten gerechtfertigt (vgl. BSG, a.a.O. 16).
(2) Die Ausstattung der Klägerin mit einem eigenen KFZ ist auch geeignet, ihre unter (1) genannten Eingliederungswünsche zu erfüllen. Denn mit einem solchen, auf ihre konkreten Bedürfnisse bzw. behinderungsbedingten Besonderheiten zugeschnitten Fahrzeug könnte sie den damit zusammenhängenden Mobilitätsbedarf jederzeit (und ohne Vorausplanung, welche sich ggf. bei spontaner gesundheitlicher Unmöglichkeit als vergeblich erweisen würde) decken.
Als Fahrer stünden neben der Betreuerin der Klägerin deren Ehemann oder deren Kinder zur Verfügung. Alle diese Personen verfügen über eine Fahrerlaubnis. Sofern es sich (ggf. nach Umbau) um ein für den Transport der Klägerin in ihrem Rollstuhl zugelassenes Fahrzeug handelt, hat der Senat auch angesichts der Neigung der Klägerin zu auto- bzw. fremdaggressivem Verhalten keine grundsätzlichen Bedenken, dass eine Beförderung nicht hinreichend sicher gewährleistet werden könnte. Sofern zwischen den Beteiligten kontroverse Ansichten darüber bestehen, ob ein Transport allein durch die Betreuerin (als Fahrerin) oder aber nur mit ihr und zugleich einer dritten Person hinreichend sicher durchgeführt werden kann, betrifft dies nicht die Geeignetheit der Ausstattung der Klägerin mit einem eigenen KFZ als solche. Ohnehin kommen nach den plausiblen und glaubhaften Angaben der Betreuerin genügend Personen als Fahrer in Betracht, so dass die Betreuerin als Begleitperson (und nicht selbst als Fahrerin) fungieren könnte; neben den Mitgliedern der "Pflegefamilie" gibt es noch weiterer Personen, die bereit und in der Lage wären, bei Fahrten in einem KFZ der Klägerin mitzuwirken.
(3) Die Ausstattung mit einem eigenen Fahrzeug ist im Einzelfall der Klägerin auch erforderlich (vgl. dazu BSG, a.a.O. Rn. 17), um ihre angemessenen Eingliederungswünsche zu verwirklichen. Andere Möglichkeiten als die Benutzung eines eigenen KFZ, die sie zur Verwirklichung ihrer Teilhabeziele zumutbar nutzen könnte, sind nicht ersichtlich.
Zwar ist die Klägerin – anders als sie vorträgt – nicht schon im Hinblick auf den Transport zur WfbM auf ein eigenes (behinderungsgerecht ausgestattetes) Fahrzeug angewiesen. Der Senat ist vielmehr – insbesondere aufgrund der Angaben der Zeugin F – davon überzeugt, dass jedenfalls seit dem Einsatz eines neuen Transportfahrzeuges (seit Januar 2014), bei dem die Begleitperson während der Fahrt unmittelbar links neben der Klägerin sitzen kann, ein hinreichend sicherer und zumutbarer Transport der Klägerin zu und von der WfbM stattfindet. Denn seither kann nach den nachvollziehbaren und auch von der Klägerin nicht bestrittenen Angaben der Zeugin mit Ausnahme der kurzen Zeit des Be- und Entladens des Rollstuhls mit der Klägerin deren auto- und fremdaggressives Verhalten wirksam unterbunden werden. Der Senat hat bei der Vernehmung auch den Eindruck gewonnen, dass die Zeugin F (als Begleitperson bei den Werkstattfahrten) die Klägerin mit Einfühlungsvermögen, verantwortungsvoll und sachkundig begleitet; sie erscheint dem Senat danach gut in der Lage, den Zustand der Klägerin und ihre Stimmungen einzuschätzen und auf Problemsituationen angemessen zu reagieren. Dies gilt insbesondere für die klägerseits mehrfach angesprochenen Krampfanfälle. Insoweit ist das Begleitpersonal mit einem Notfallmedikament ausgestattet und befugt, es der Klägerin bei Bedarf zu verabreichen; der Senat sieht keinen Grund, daran zu zweifeln, dass dies in entsprechenden Notsituationen auch geschehen würde. Soweit beim Ein- und Aussteigen vorübergehend aggressives Verhalten der Klägerin nicht immer zu verhindern ist, macht dies den Transport nicht unzumutbar. Denn während der mündlichen Verhandlung hat sich gezeigt, dass selbst die Betreuerin der Klägerin (z.B. infolge von Ablenkung) nicht ausnahmslos in der Lage ist, diese davon abzuhalten, sich selbst zu schlagen. Insofern bestünde im Übrigen wohl auch kein Unterschied zwischen einem Be- und Entladen des Werkstattfahrzeugs und eines eigenen Fahrzeugs der Klägerin. Andere Gründe für eine Unzumutbarkeit der Werkstattbeförderung durch die Firma F Transfer GmbH sind nicht erkennbar. Sofern diesbezüglich von der Klägerseite häufige Durchfälle der Klägerin angesprochen wurden, welche öfter zum Ausfall des Werkstattbesuchs geführt hätten, so ist in der mündlichen Verhandlung aus den Angaben der Betreuerin deutlich geworden, dass hier etwa ein Jahr nach Diagnose einer Lactoseintoleranz eine Besserung eingetreten ist. Die Mitarbeiter der Firma F Transfer GmbH konnten überhaupt keine Angaben dazu machen, dass Durchfälle der Klägerin den Transport behindern würden.
Diese grundsätzliche Zumutbarkeit der Nutzung des Sammeltransports zur Werkstatt durch die Firma F Transfer GmbH steht der Erforderlichkeit der Ausstattung der Klägerin mit einem eigenen KFZ indes nicht entgegen. Denn die Klägerin erreicht – anders als der Beklagte meint – allein durch den Besuch der WfbM keine ausreichende bzw. angemessene Eingliederung. Es verbleiben vielmehr (wie bereits dargelegt) weitere soziale Bereiche, denen in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen ist.
Zur Abdeckung dieser Bereiche ist ein Mobilitätsbedürfnis der Klägerin anzuerkennen, welches ihr bisheriges Mobilitätsbudget nicht abdecken kann. Dieses Bedürfnis ergibt sich zum einen aus dem regelmäßigen Besuch der Rollstuhlgruppe des Perspektive e.V. (etwa zweimal monatlich) und zum anderen aus dem Bedürfnis, Unternehmungen mit der "Pflegefamilie" oder mit anderen durchzuführen (wie Zoobesuche, Konzertbesuche, sonstige Ausflüge, Wahrnehmung von Einladungen o.ä.), dies im Übrigen auch nach – bisher kaum möglicher – spontanerer Planung.
Einem Bedürfnis nach insbesondere größerer familiärer Integration steht nicht etwa entgegen, dass die Klägerin keiner Familie im familienrechtlichen Sinne zugehört. Denn zu der Familie der Betreuerin, in der die Klägerin seit ihrem zweiten Lebensjahr lebt, besteht jedenfalls faktisch ein entsprechendes Nähe- und Zugehörigkeitsverhältnis. In deren häuslichen Bereich ist die Klägerin durch ihre Beziehung zu den übrigen Familienmitgliedern und auch zu dem zur Familie gehörenden Hund hinreichend integriert. Zur angemessenen familiären Eingliederung gehört jedoch auch, dass die Klägerin – gemeinsam mit den übrigen Familienmitgliedern – Erlebnisse außerhalb des häuslichen Bereichs haben kann (z.B. durch Ausflüge, Verwandtenbesuche, etc.).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gibt es für die Klägerin keine andere zumutbare Möglichkeit, den für ihre Eingliederung bestehenden Mobilitätsbedarf anders als durch Nutzung eines eigenen KFZ zu decken (vgl. zu einem ähnlichen Fall Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2009 – S 42 (29,44) SO 27/06).
Die Deckung des Bedarfs über das Mobilitätsbudget des Beigeladenen (sei es in der derzeitigen Höhe von 100,00 EUR, oder sei es mehr) ist ungeeignet. Denn es erscheint – den Angaben der Betreuerin, flankiert von denen der gehörten Zeugen und dem persönlichen Eindruck des Senats von der Klägerin während der mündlichen Verhandlung folgend – ein Verweis der Klägerin auf das Budget und damit allein auf die Nutzung eines Taxidienstes nicht zumutbar. Der Senat geht zwar – ebenso wie der Beklagte (vgl. dazu auch Exner/Dillmann, a.a.O. Seite 4 Fn. 43 m.w.N.) – davon aus, dass die Nutzung von Fahrdiensten zur Befriedigung des Mobilitätsbedürfnisses behinderter Menschen bzw. deren Eingliederung im Regelfall möglich und ausreichend ist. Bei der Klägerin kommt den damit verbundenen Erschwernissen (etwa eine lange Vorlaufzeit, fehlende bzw. eingeschränkte Verfügbarkeit in Abendstunden, an Wochenenden oder Feiertagen, mangelnde Flexibilität bei unvorhergesehen Ereignissen und auch während einer Unternehmung) jedoch ein so erhebliches Gewicht zu, dass ein dauerhafter Verweis auf die Nutzung eines Fahrdienstes unzumutbar wäre. Insbesondere die regelmäßig auftretenden Krampfanfälle und das auch im Übrigen von starken Schwankungen geprägte Krankheitsbild der Klägerin macht nachvollziehbar, dass wesentliche Aktivitäten zur Eingliederung (regelmäßiger Besuch der Rollstuhlgruppe, Ausflüge mit der Familie und Besuch von Veranstaltungen – insbesondere am Wochenende oder abends) allein durch die Inanspruchnahme eines Behindertenfahrdienstes nicht hinreichend organisierbar sind. Dies zeigt sich schon darin, dass die Klägerin das ursprünglich von dem Beigeladenen zur Verfügung gestellte Mobilitätsbudget nur teilweise abrufen konnte; insofern besteht kein Anlass, das ernsthafte Bemühen der Betreuerin zur Nutzung des Budgets in Zweifel zu ziehen. Unter Berücksichtigung der Angaben des Beigeladenen existiert im Umland der Klägerin auch kein anderer Fahrdienst, der organisatorisch besser in der Lage wäre, das Mobilitätsbedürfnis der Klägerin zu befriedigen, als die von der Klägerin regelmäßig in Anspruch genommene Firma U GmbH.
Ist die Inanspruchnahme eines professionellen Behindertenfahrdienstes deshalb keine zumutbare Alternative, gilt dies erst recht für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs. Abgesehen von den Einschränkungen für Nutzer eines Spezialrollstuhls wie dem der Klägerin wohnt diese ohnehin nicht in einem mit öffentlichen Angeboten gut ausgestatteten Bereich wie einem Ballungsraum oder einer Großstadt, sondern in einem ländlich strukturierten Gebiet. Aus diesem Grund kann sie im Übrigen auch ihren Eingliederungsbedarf nur sehr beschränkt im unmittelbaren Nahbereich befriedigen.
Schließlich kommt auch ein Umbau eines in der "Pflegefamilie" der Klägerin bereits vorhandenen Fahrzeugs nicht als Alternative zur Anschaffung eines eigenen PKW in Betracht (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 18/12 R Rn. 18). Denn die beiden in der "Pflegefamilie" vorhandenen Fahrzeuge (Ford Focus, Ford Fiesta) sind für einen behindertengerechten Umbau bereits ungeeignet. Beide Modelle sind zu niedrig, um einen Rollstuhl nebst darin sitzender Person aufzunehmen. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Im Übrigen dürfte das weitere Fahrzeug (Ford Focus) auch aufgrund seines Alters und seiner Laufleistungen kaum mehr für eine Umgestaltung in Frage kommen. Der Betreuerin bzw. der "Pflegefamilie" (die sich für die Betreuung der Klägerin bereits in erheblichem Umfang persönlich einschränken) ist es ohnehin nicht zuzumuten, eines der Familienfahrzeuge für die Klägerin umbauen zu lassen (zu diesem Gesichtspunkt BSG, a.a.O. Rn. 20). Zum einen benötigt der Ehemann der Betreuerin eines der Fahrzeuge (Ford Fiesta) für seine Berufstätigkeit; zum anderen fehlt jede familienrechtliche Verbindung zwischen der Klägerin und der Betreuerin bzw. deren Familie.
(4) Einem Leistungsanspruch der Klägerin steht § 8 Abs. 3 EinglHV nicht entgegen. Danach ist die Hilfe nach Abs. 1 der Vorschrift in der Regel davon abhängig ist, dass der behinderte Mensch das Fahrzeug selbst bedienen kann. Sind Ausnahmen vom Regelfall möglich, so kommt die Bewilligung von KFZ-Hilfe etwa in Betracht, wenn behinderte Kinder mangels anderer Transportmöglichkeiten regelmäßig von den Eltern zur Schule oder zu einer Tagungsbildungsstätte gefahren werden müssen (Scheider in Schellhorn/Schell-horn/Hohm, SGB XII, 18. Auflage 2010, § 8 EinglHV Rn. 12), oder wenn sichergestellt ist, dass der behinderte Mensch von einer dazu fähigen und berechtigten anderen Person zu den seiner Eingliederung dienenden Maßnahmen mit dem KFZ gefahren wird und dadurch keine Mehrkosten entstehen, die der behinderte Mensch nicht selbst tragen kann (vgl. Exner/Dillmann, a.a.O. Seite 6). Im Falle der Klägerin erscheint ein kostenneutraler Transport durch die Betreuerin oder andere ihr nahestehende Personen gesichert; im Übrigen ist ihre Situation auch vergleichbar mit derjenigen minderjähriger Kinder.
dd) Schließlich sind auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe erfüllt. Von Belang sind dabei allein etwaiges anspruchsschädliches Einkommen oder Vermögen der Klägerin selbst; denn sie ist volljährig und nicht mit ihrer Betreuerin oder deren Familienangehörigen verwandt (vgl. § 19 Abs. 3 SGB XII).
Nach den aktenkundigen Informationen, die von der Betreuerin in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt wurden, ist die Klägerin vermögenslos. Als Einkommen können allenfalls Teile ihres Werkstatteinkommens nach Maßgabe von § 82 SGB XII berücksichtigt werden. Unbeschadet eines etwaigen Anstiegs des Einkommens seit Juli 2012 im Rahmen üblicher Dynamisierungen sind die Einkünfte aus der Tätigkeit in jedem Fall so gering, dass sie die maßgebliche Einkommensgrenze des § 85 Abs. 1 SGB XII nicht übersteigen. § 87 Abs. 3 SGB XII ist vor diesem Hintergrund von vornherein ohne Belang.
d) Liegen die materiell-rechtlichen Leistungsvoraussetzungen vor, ist der Klägerin die von ihr begehrte KFZ-Hilfe zuzuerkennen, weil es sich (wie eingangs dargelegt) um eine gebundene Entscheidung über einen Geldleistungsanspruch handelt.
Dem Träger der Eingliederungshilfe steht allerdings grundsätzlich ein Auswahlermessen betreffend die Art bzw. das Maß der Leistungserbringung zu (vgl. Scheider, a.a.O. Rn. 7). Die Leistung kann als Darlehen oder als Zuschuss erbracht werden (vgl. § 8 Abs. 2 EinglHV). Zur Frage, in welchen Fällen ein Zuschuss und in welchen Fällen ein Darlehen zu gewähren ist, existieren Richtlinien der Bundesarbeitsgemeinschaft überörtlicher Sozialhilfeträger (http://www.lwl.org/spur-download/bag/21 06an.pdf), an denen sich auch der Beklagte orientiert (Exner/Dillmann, a.a.O. Seite 6). Nach diesen Richtlinien (Ziff. 2.4.3) ist ein Zuschuss zu leisten, wenn das Einkommen des Berechtigten die Grenze des § 85 SGB XII nicht übersteigt. Zugunsten der Klägerin ist deshalb das Auswahlermessen des Beklagten auf eine Gewährung als Zuschuss reduziert.
Soweit das Sozialgericht die Höhe des Zuschusses mit einem Betrag von bis zu 9.000,00 EUR beziffert hat, hält der Senat dies – im Anschluss an eine orientierende Internetrecherche unter www.autoscout24.de – für nicht zu beanstanden. Jedenfalls ein Betrag in dieser Höhe erscheint notwendig und angemessen, um ein hinreichend zuverlässiges, d.h. nicht zu altes, gebrauchtes KFZ zu erwerben, das für einen sicheren Rollstuhltransport der Klägerin fachgerecht umgebaut werden kann oder ggf. bereits umgebaut ist. Auch der Beklagte hat zur Höhe des durch das Sozialgericht zugesprochenen Betrages keine Bedenken geäußert. Für dessen Angemessenheit spricht zudem, dass er noch unterhalb des Maximalwertes nach § 5 Abs. 1 KFZ-Hilfeverordnung (9.500,00 EUR) liegt, auch wenn diese Regelung im vorliegenden Fall keine (unmittelbare) Anwendung findet (vgl. § 8 Abs. 1 S. 2 EinglHV).
4. Ist das Urteil des Sozialgerichts nach alledem in der Sache nicht zu beanstanden, war nur der Tenor mit Blick auf die Abweisung der Klage im Übrigen zu berichtigen (s.o. I.).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Bei der Kostenquote war zu berücksichtigen, dass die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren mit ihrem Begehren nur zu etwa zwei Dritteln durchgedrungen ist. Hat sie selbst keine Berufung geführt, war sie gegen die Berufung des Beklagten in vollem Umfang erfolgreich. Die Erstattung von Kosten des nur kurzfristig zum Verfahren hinzugezogenen Beigeladenen, der im Übrigen keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspräche nicht der Billigkeit.
IV. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht. Insbesondere sind die Voraussetzungen nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht erfüllt. Die rechtlichen Kriterien, nach denen eine Eingliederungshilfe nach § 8 EinglHV zu beurteilen ist, sind höchstrichterlich geklärt (BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 18/12 R); hiervon weicht die vorliegende Entscheidung nicht ab.
Erstellt am: 06.10.2016
Zuletzt verändert am: 06.10.2016