Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 19.06.2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 86.156,08EUR festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger der Beklagten von dieser erbrachte Leistungen in Höhe von insgesamt 86.156,08EUR zu erstatten hat.
Der 1968 geborene Kläger beantragte im Juli 2009 unter Vorlage einer von ihm gefälschten Todesbescheinigung, einer gefälschten Bestatterrechnung, eines gefälschten "offiziellen" Unfallaufnahmeprotokolls, eines gefälschten Auszugs aus der Akte der – im Übrigen in der Realität nicht existierenden – "Staatsanwaltschaft H" und einer gefälschten Abschrift aus dem Familienbuch bei der Beklagten für seine tatsächlich nicht existente Ehefrau "C F" Hinterbliebenenrente und Sterbegeld. Auf diesen Antrag erließ die Beklagte am 03.11.2009 einen an "C F" adressierten Bescheid, worin sie deren Anspruch auf Sterbegeld in Höhe von einmalig 4.320,00EUR, Hinterbliebenenrente ab dem Todestag des Klägers in Höhe von monatlich 4.000,00EUR bis zum 31.10.2009, anschließend in Höhe von monatlich 2.400,00EUR bis zum Ende des Monats einer etwaigen Wiederheirat und auf Überführungskosten in Höhe von einmalig 46,00EUR anerkannte. Ausweislich ihrer Forderungsaufstellung zum Forderungsschreiben vom 21.03.2012 erbrachte die Klägerin aufgrund dessen Leistungen in Form von Hinterbliebenenrente, Sterbegeld und Überführungskosten betreffend den Zeitraum vom 14.07.2009 bis zum 28.02.2012 in Höhe von 86.156,08EUR. Diese Beträge zahlte die Beklagte auf das tatsächlich ihr vom Kläger angegebene Konto eines angeblichen – frei erfundenen – Onkels der frei erfundenen Ehefrau des Klägers "C F". Auf dieses Konto hatte tatsächlich allein der Kläger Zugriff.
Aus einer Versicherungsfall-Übersicht der Rehabilitationsabteilung der Beklagten vom 24.11.2011 ging ein Heilverfahrens-Endtermin des angeblich verstorbenen Klägers noch am 01.09.2009 – also nach dessen angeblichem Versterben – hervor, woraufhin die Beklagte noch am selben Tag die Prüfung eines Regresses gegen den Kläger veranlasste. Ausweislich eines von der Beklagten im Klageverfahren vorgelegten Zwischenberichts der Kreispolizeibehörde E vom 02.12.2011 vereinbarte die Polizei mit der Beklagten unmittelbar nach der Feststellung des obengenannten Sachverhalts, dass die Beklagte die Rente vorläufig weiter an den Kläger zahlen solle, um dessen Festnahme nicht zu gefährden. Am 20.03.2012 erhielt die Beklagte über die Polizei in E die Mitteilung, dass sich der Kläger in Belgien in Untersuchungshaft befinde. Letztlich erfolgte dessen Verlegung in die Justizvollzugsanstalt B.
Mit Bescheid vom 26.03.2012 stellte die Beklagte fest, dass der Bescheid vom 03.11.2009 über die Gewährung von Witwenrente und Sterbegeld gemäß § 39 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) unwirksam sei. Der Bescheid sei nicht wirksam bekannt gegeben worden, da eine "hinterbliebene Witwe" nie existiert habe. Wegen der Unwirksamkeit des Bescheides seien die zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von 86.156,08EUR zu erstatten. Der hiergegen am 04.04.2012 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2012 als unbegründet zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid war adressiert an das Gefängnis in W in Belgien, weil die Beklagte seinerzeit davon ausging, dass der Kläger dort noch in Untersuchungshaft einsaß. Aufgrund der Annahme einer Zustellung im Ausland enthielt der Widerspruchsbescheid die Rechtsbehelfsbelehrung, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von drei Monaten nach Zustellung Klage erhoben werden könne. Nachdem der Widerspruchsbescheid dem Kläger in Belgien nicht zugestellt werden konnte, wandte sich die Beklagte diesbezüglich mit Schreiben vom 19.07.2012 an die Staatsanwaltschaft B, die ihr mit Schreiben vom 26.07.2012 mitteilte, dass der Kläger sich in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B befinde. Dort wurde dem Kläger der Widerspruchsbescheid am 09.08.2012 zugestellt.
Den zu S 10 U 272/12 ER gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung aus dem Widerspruchsbescheid hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 16.11.2012 abgewiesen, die zu L 17 U 758/12 B ER hiergegen eingelegte Beschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 15.02.2013 zurückgewiesen. Auf den Inhalt dieser Beschlüsse wird Bezug genommen.
Gegen den Bescheid vom 26.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2012 hat der Kläger am 01.11.2012 Klage erhoben und geltend gemacht, die Beklagte hätte bei ordnungsgemäßer Antragsbearbeitung erkennen können, dass er Leistungen unberechtigt bezogen habe. Da insoweit zumindest von grober Fahrlässigkeit auf Seiten der Beklagten auszugehen sei, läge die Haftung ebenfalls auf deren Seite. Des Weiteren habe die Beklagte bereits seit August 2011 gewusst, dass der Fall "manipuliert" sei. Trotzdem habe sie noch Leistungen bis Februar 2012 gezahlt. Demzufolge habe die Beklagte vorsätzlich ihre Schadensminderungspflicht verletzt. Zudem sei die bezifferte Rückforderungssumme nicht schlüssig, da im Strafverfahren beim Landgericht B lediglich von einer Summe von 81.786,19EUR ausgegangen werde.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 26.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2012 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die getroffene Verwaltungsentscheidung für zutreffend gehalten und insbesondere geltend gemacht, der Kläger habe durch seine erfolgreiche Täuschung keine schutzwürdige Position erworben. Die Leistungsvoraussetzungen für die Hinterbliebenenversorgung seien von ihr umfassend geprüft worden. Eine Prüfung, ob eingereichte Unterlagen, insbesondere vermeintliche amtliche Unterlagen, nicht der Wahrheit entsprächen, würde bei Fehlen eines Verdachts nicht durchgeführt. Darüber hinaus habe die Beklagte zwar bereits vor März 2012 von den Strafermittlungsbehörden Hinweise auf einen möglichen Betrug erhalten, sei jedoch im Rahmen der Amtshilfe gebeten worden, die monatliche Hinterbliebenenrente aus ermittlungstaktischen Gründen weiterzuzahlen. Der Kläger habe keinen Verdacht schöpfen sollen, dass die Strafermittlungsbehörden seine Handlungen verfolgen und überprüfen. Auf Grund der erbrachten Zahlungen in Form von Renten im Sterbevierteljahr, Sterbegeld, Überführungskosten sowie Hinterbliebenenrente seien insgesamt Zahlungen in Höhe von 86.156,08EUR erfolgt.
Das Sozialgericht hat die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und mit Gerichtsbescheid vom 19.06.2013 die Klage abgewiesen.
Die Beklagte sei dazu berechtigt gewesen, die ohne Verwaltungsakt erbrachten Leistungen in Form von Witwenrente und Sterbegeld in Höhe von 86.165,08EUR zurückzufordern. Sie habe zutreffend mit dem angefochtenen Bescheid die auch der Summe nach korrekt berechnete Rückforderung auf § 50 Abs 2 SGB X gestützt, weil sie die zurückgeforderten Leistungen ohne Verwaltungsakt erbracht habe. Denn der die zurückfordernden Leistungen bewilligende Bescheid vom 03.11.2009 sei an die vom Kläger frei erfundene angebliche Ehefrau gerichtet gewesen, so dass es – wie die Beklagte mit ihrem Rückforderungsbescheid ebenfalls zutreffend festgestellt habe – an der erforderlichen Bekanntgabe dieses Verwaltungsaktes gefehlt habe, weil die Person, an die er gerichtet war, schlichtweg niemals existiert habe. Damit aber habe kein wirksamer Verwaltungsakt vorgelegen und die zurückgeforderten Leistungen seien ohne Verwaltungsakt erbracht worden.
Soweit der Kläger gegen die von der Beklagten auf die §§ 50 Abs 2 Satz 2, 45 Abs 4, 45 Abs 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SGB X gestützte Rückforderung einwende, er sei deshalb nicht zur Rückzahlung verpflichtet, weil die Beklagte den Betrug früher hätte bemerken müssen, verkenne er, dass Leistungen der Beklagten teilweise im Hinblick auf das anhängige staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren erfolgt seien und die Beklagte hinsichtlich der die vorherigen Zeiträume betreffenden Leistungen keinerlei Veranlassung gehabt habe, fortlaufend zu prüfen, ob die Leistungserbringung auf Grund strafbarer oder jedenfalls unter § 45 Abs 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SGB X fallende Handlungen des Klägers zu Unrecht erfolgt sei. Angesichts von Intensität und Dreistigkeit der durch den Kläger verübten Täuschung handele es sich überdies um einen besonders gelagerten Ausnahmefall, in dem das Ermessen der Beklagten auf null, nämlich auf die Pflicht zur Rückforderung der gezahlten Leistungen geschrumpft gewesen sei. Die Kostenentscheidung hat das Sozialgericht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestützt.
Gegen das ihm am 25.06.2013 zugestellte Urteil richtet sich die am 22.07.2013 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt und gemeint hat, der ihn verurteilende Richter am Landgericht sei als Zeuge zur Frage der Höhe der Schadenssumme zu laden, die das Landgericht niedriger angenommen habe.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 19.06.2013 zu ändern und den Bescheid vom 26.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 19.06.2013 zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.
Mit Schriftsatz vom 25.03.2014 hat der nunmehr prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt des Klägers unter Vollmachtvorlage dessen Vertretung angezeigt, Akteneinsicht erbeten und seinerseits für den Kläger PKH beantragt. PKH hat der erkennende Senat mangels hinreichender Erfolgsaussicht mit Beschluss vom 26.03.2014 abgelehnt, auf dessen weiteren Inhalt Bezug genommen wird.
Nach gewährter Akteneinsicht hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Vorlage eines gegen den Kläger ergangenen Beschlusses der Fünften Großen Strafkammer des Landgerichts B vom 07.03.2012, in dem u.a. ausgeführt ist, die Beklagte habe an den Kläger zu Unrecht Leistungen in Höhe von "mindestens" 81.786,19EUR erbracht, die von der Beklagten geltend gemachte Erstattungsforderung der Höhe nach für nicht nachvollziehbar gehalten.
Den alsdann mit Schriftsatz vom 31.03.2014 gestellten Antrag des Klägers, den erkennenden Senat in der Besetzung mit dem Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht X, dem Richter am Landessozialgericht Dr. C und der Richterin am Landessozialgericht P wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, hat der Senat mit Beschlüssen vom 03.04.2014 (L 17 SF 290/14 AB, L 17 SF 291/14 AB und L 17 SF 292/14 AB), auf deren Inhalt Bezug genommen wird, abgelehnt. Ebenfalls abgelehnt hat der Senat den mit Schriftsatz vom 28.04.2014 gestellten Antrag des Klägers, den 17. Senat des Landessozialgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, mit Beschluss vom 29.04.2014, auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird.
Letztgenannter Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers noch am 29.04.2014 per Fax zugestellt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Prozessakte zu L 17 U 758/12 B ER sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Sache in Abwesenheit des Klägers, dessen persönliches Erscheinen auch nicht angeordnet war, entscheiden, weil der Kläger mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 110 Abs 1 Satz 2 SGG).
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Senat ist nicht wegen einer Unzulässigkeit der Klage an einer materiellen Prüfung der angefochtenen Bescheide gehindert. Die Klage ist vielmehr zulässig. Insbesondere hat der Kläger sie fristgerecht erhoben. Da der Widerspruchsbescheid dem Kläger im Inland, nämlich unter der Adresse der JVA B, tatsächlich zugestellt worden ist, betrug die Klagefrist gemäß § 87 Abs 1 Satz 1 SGG einen Monat ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides und nicht, wie die Beklagte unter Annahme einer Zustellungsnotwendigkeit im Ausland (Belgien) gemäß der Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheides angenommen hat, drei Monate nach § 87 Abs 1 Satz 2 SGG. Somit hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid die Rechtsmittelbelehrung unrichtig erteilt, weshalb gemäß § 66 Abs 2 SGG die Jahresfrist gilt. Diese aber hat der Kläger mit seiner Klageerhebung knapp drei Monate nach Zustellung des Widerspruchsbescheides gewahrt, so dass die Klage zulässig ist.
Die Berufung ist unbegründet, weil die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 54 Abs 2 Satz 1 SGG). Vielmehr hat das Sozialgericht die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Beklagte zu Recht und gestützt auf die richtige Rechtsgrundlage mit den angefochtenen Bescheiden gegen den Kläger einen Erstattungsanspruch in Höhe von 86.156,08EUR geltend gemacht hat. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst auf die in dem angefochtenen Gerichtsbescheid zu "II." angeführten Gründe der sozialgerichtlichen Entscheidung, die der Senat nach eigener Überprüfung für überzeugend hält, zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs 2 Bezug.
Ergänzend weist der Senat noch auf Folgendes hin: Soweit der Kläger die Höhe der Erstattungsforderung anzweifelt, ergibt sich diese für den Senat zweifelsfrei aus der Forderungsaufstellung der Beklagten zum Forderungsschreiben vom 21.03.2012 (Bl. 73 – 75 der Verwaltungsakte). Deshalb sieht der Senat keine Veranlassung, den Vorsitzenden Richter am Landgericht B C als Zeugen zur Höhe der von der Beklagten geltend gemachten Erstattungsforderung zu laden.
Auch der Senat geht mit dem Sozialgericht davon aus, dass hier im Hinblick auf die erhebliche Dreistigkeit und enorme kriminelle Energie des Klägers die Annahme eines besonders gelagerten Ausnahmefalls gerechtfertigt ist, der das Ermessen der Beklagten auf null reduziert hat (vgl. dazu Schütze in von Wulffen u.a., Kommentar zu SGB X, 8. Aufl., 2014, Rn. 91 zu § 45 SGB X m.w.N.). Daran, dass die Beklagte sich auch im Bescheid vom 26.03.2012, auf den die Beklagte sich im Widerspruchsbescheid vom 26.06.2012 bezieht, auch mit einem etwaigen Vertrauensschutz des Klägers befasst hat, wie in der Formulierung deutlich wird: "Aus diesen Gründen besteht auch kein Vertrauen in den Bestand des Bescheides vom 03.11.2009", ist auch ersichtlich, dass die Beklagte durchaus erkannt hat, dass § 45 SGB X hier grundsätzlich Ermessen einräumt. Die Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null scheitert somit auch nicht an einem Ermessensnichtgebrauch der Beklagten (vgl. dazu Engelmann in von Wulffen u.a., aaO. Rn. 7 zu § 35 SGB X m.w.N.).
Da die Beklagte vom Betrug des Klägers zu ihren Lasten erst im November 2011 Kenntnis erlangt und den Erstattungsbetrag bereits mit Bescheid von März 2012 geltend gemacht hat, hat sie auch die Jahresfrist des § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X eingehalten.
Abzuändern ist allein die sozialgerichtliche Kostenentscheidung. Diese hat nicht nach § 193 SGG zu erfolgen. Vielmehr ist der Kläger gemäß § 197a SGG gerichtskostenpflichtig. Von Bedeutung ist insoweit, dass der Kläger nicht im Sinne des § 183 Satz 1 SGG als kostenprivilgierter Hinterbliebenenleistungsempfänger klagt. Derartige Leistungen sind vielmehr an seine – nicht existente – Ehefrau erbracht worden. Der Kläger macht auch gar nicht geltend, er sei Leistungsempfänger, weshalb auch die Gleichstellungsregelung des § 183 Satz 3 SGG nicht greift (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., Kommentar zum SGG, 10. Aufl. 2012, Rn. 9 zu § 183 SGG). Vielmehr vertritt der Kläger lediglich die – unzutreffende – Auffassung, für ihn bestehe Vertrauensschutz bzw. die Rückforderung sei ausgeschlossen oder wenigstens zu reduzieren, weil die Beklagte den von ihm verübten Betrug hätte bemerken müssen. Damit ist der Kläger nach § 197a SGG gerichtskostenpflichtig. Eine entsprechende Kostenentscheidung sowie Streitwertfestsetzung ist somit für beide Rechtszüge erforderlich. Der Kläger trägt gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 a.E. SGG i.V.m. § 154 Abs 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert ist gemäß §§ 197a Abs 1 Satz 1 SGG, 63 Gerichtskostengesetz (GKG) für beide Instanzen auf jeweils 86.156,08EUR festzusetzen.
Gründe für die Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.
Erstellt am: 06.08.2014
Zuletzt verändert am: 06.08.2014