Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 30.03.2015 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits in beiden Rechtszügen, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst zu tragen haben. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 1 am 20.08.2012 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Die bei der Beklagten als Unternehmen veranlagte Klägerin betreibt seit 2007 das Autohaus B in der Rechtsform der GmbH & Co KG mit dem Unternehmensgegenstand: "Instandhaltung von Kraftwagen, Handel, Bergungs- und Abschleppdienst, Autovermietung sowie Industriemontagen". Daneben befasste sich die Klägerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer und alleinigen Gesellschafter der Komplementär-GmbH, B, im Zeitpunkt des hier streitigen Unfallereignisses auch mit der KFZ-Komponentenherstellung sowie der Entwicklung von landwirtschaftlichen Geräten und Teileherstellung für Landmaschinen.
Seit dem 22.05.2015 besteht ausweislich der Eintragung im Handelsregister A des Amtsgerichts P außerdem die B Industriemontage GmbH & Co.KG, die Mitglied der Beigeladenen zu 2 ist. Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung von Fahrzeugbeleuchtungsanlagen, Montagen von Beleuchtungskörpern, Kabelkonfektionierung sowie Oberflächenveredelung und Industriemontagen.
Im April 2012 beauftragte die Klägerin den Beigeladenen zu 1, der ein selbstständiges Ingenieurbüro (U U M & Partner) betreibt, mit der Projektierung, Beratung, Konzeption und Entwicklung sowie Optimierung eines aufsteigenden Gleichstromvergasers mit vorgeschalteter Pyrolyse zur Vergasung von Holzhackschnitzeln. Ein schriftlicher Vertrag hierzu wurde nicht geschlossen. Ausweislich einer vom Beigeladenen zu 1 erarbeiteten Projektskizze, die der Vorbereitung eines Antrags auf Fördermittel diente, sollten mit dem Bau einer Versuchsanlage Erfahrungen mit einer dezentralen Strom- und Wärmeerzeugung durch die Vergasung von Biomasse gesammelt und der Gesamtwirkungsgrad ermittelt werden. Nach erfolgreicher Erprobungsphase sollte die Anlage in Serie gebaut und vermarktet werden. Die eigentliche Herstellung und Beschaffung der in ihrem Alleineigentum stehenden Versuchsanlage mit Vergaser und Zufuhrschnecke oblag der Klägerin, die während des Versuchsbetriebes die gewonnene Wärme für die Beheizung einer Halle des Autohauses nutzen wollte.
Die Vergütung des Beigeladenen zu 1 sollte nach Stundensatz, d.h. dem zeitlichen Umfang der mündlichen und schriftlichen Beratungsleistung erfolgen. Eine erste Abschlagsrechnung erstellte der Beigeladene zu 1 mit dem Briefkopf der Firma U am 27.6.2012. Weitere Rechnungen folgten am 09.07.2012, 17.07.2012, 15.08.2012 und 05.09.2012. In der Stundenaufstellung zur Abschlagsrechnung Nr. 1 vom 27.06.2012 und der Abschlagsrechnung Nr. 2 vom 05.09.2012 sind im Zeitraum vom 13.04.2012 bis zum 28.06.2012 als Tätigkeiten des Beigeladenen u.a. aufgeführt:
"Besprechung, Konzepterstellung neuer Gaserzeuger, Konstruktion Gaserzeuger, Zeichnung erstellt für Herrn B, Recherche Schamottrohre und Auskleidung Reaktor, Zeichnung für Reaktorgröße erstellt, Projektskizze für Förderantrag erstellt und überarbeitet, Überprüfung Förderantrag, Internetrecherche Messtechnik, Hochtemperatur, Füllstandmessung, Messstellenliste erstellt, Projektierung Steuerung, Gaserzeugung, Messtechnik, Bestellung".
Im Zeitraum vom 09.07.2012 bis zum 20.08.2012 sind sechs Termine aufgeführt, welche die Tätigkeiten: "Besprechung, Test der Antriebe, Gaserzeuger gefahren, Recherche autotherme Vergasung" benennen. Für den 20.08.2012 ist in dieser Aufstellung ein Beginn der Tätigkeit um 7.30h und das Ende der Tätigkeit: "Gaserzeuger gefahren" mit 16.30h angegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Aufstellung wird auf Blatt 74 Gerichtsakte Bezug genommen.
Für den Zeitraum vom 01.08.2012 bis zum 20.08.2012 hat der Beigeladene zu 1 103 Arbeitsstunden mit einem Stundensatz von 75 Euro in Rechnung gestellt. Hinsichtlich dieser Vergütungsansprüche und Rechnungen, die allerdings an die Firma "Industriemontagen B, B, unter der Adresse der Klägerin gerichtet waren, führte der Beigeladene zu 1 einen Zivilrechtsstreit vor dem Landgericht P in Form einer Honorarklage gegen Herrn B ( Az. xxx), der im Wege eines außergerichtlichen Vergleichs beendet wurde.
Am Unfalltag (20.08.2012), dem die genannten Besprechungstermine und Versuchsreihen mit dem Beigeladenen zu 1 vorausgegangen waren, sollte ein weiterer Testlauf der Anlage mit mehreren Messungen durchgeführt werden, bei denen Material durch die Anlage geschleust wird. Während der Messreihe führte der Beigeladene zu 1 Fühler in die dafür vorgesehenen Löcher der Anlage ein und bediente bzw. überwachte das Messgerät. Nachdem die letzte Messung gegen 16 h beendet war, bemerkten der Geschäftsführer der Klägerin und der Beigeladene zu 1 unmittelbar danach eine Rauchentwicklung innerhalb der zum Vergaser der Anlage führenden beheizten Hackschnitzelförderschnecke. Der Geschäftsführer der Klägerin bat den Beigeladenen, ihn bei den Löscharbeiten bzw. der Eindämmung der Brandentwicklung zu unterstützen. Während der Geschäftsführer der Klägerin einen Feuerlöscher sowie einen Eimer mit Wasser holte, entleerte der Beigeladene zu 1 den Trichter, in dem die Hackschnitzel lagen. Er kletterte hierfür auf den Trichter und füllte die Holzschnitzel aus dem Trichter in einen Eimer. Dies geschah, um die Schnitzel aus dem geschlossenen Teil der Förderschnecke herauszubekommen. Da die Schnitzel immer weiter nach unten rutschen, stellte sich der Beigeladene auf den Trichter und griff mit der Hand in die Öffnung der geschlossenen bzw. ummantelten Schnecke. Der Geschäftsführer der Klägerin, der den Beigeladenen zu 1 in diesem Moment nicht sehen konnte, da er den Raum kurz verlassen hatte und der Auffassung war, die Entfernung der Holzschnitzel sei bereits abgeschlossen, setzte die Anlage in diesem Moment wieder in Betrieb. Der Beigeladene zu 1 hatte zu diesem Zeitpunkt seinen rechten Unterarm gerade in der geschlossenen Förderschnecke und erlitt hierbei erhebliche Schnitt- und Quetschverletzungen am rechten Unterarm. Der Beigeladene zu 1 nimmt die Klägerin, hilfsweise Herrn B, im Wege der Zivilklage vor dem Landgericht P auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch (Az.: xxx).
Mit Schreiben vom 28.02.2013 zeigte die Techniker Krankenkasse der Beklagten einen Arbeitsunfall des Beigeladenen zu 1 vom 20.08.2012 an.
Nachdem die Klägerin selbst mit Schreiben vom 26.03.2013 zunächst darauf hingewiesen hatte, der Beigeladene zu 1 sei im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit als Ingenieur verletzt worden, lehnte die Beklagte mit Bescheiden vom 18.06.2013, die sowohl an die Klägerin wie auch an den Beigeladenen zu 1 gerichtet waren, die Anerkennung des Ereignisses vom 20.08.2012 als Arbeitsunfall ab. Der Beigeladene zu 1 habe zum Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Er sei als Unternehmer und Selbstständiger nicht nach dem Sozialgesetzbuch VII pflichtversichert. Von der Möglichkeit, eine freiwillige Versicherung abzuschließen, habe der Beigeladene keinen Gebrauch gemacht. Die Verletzungen seien auch nicht im Rahmen einer so genannten Wie -Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 SGB VII entstanden. Der Beigeladene zu 1 sei nicht wie ein Beschäftigter tätig geworden. Derjenige der Aufgaben wahrnehme, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Unternehmens als auch in den eines fremden Unternehmens fielen, werde allein zur Förderung der Interessen seines Unternehmens tätig. Die Handlungstendenz habe in der Erledigung des Auftrages im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit bestanden.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte nunmehr geltend, der Beigeladene zu 1 habe sich die Verletzung nicht im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit als beratender Ingenieur zugezogen. Vielmehr sei der Beigeladene zu 1 im Augenblick der Aufforderung durch den Geschäftsführer der Klägerin ihm bei der Entfernung der Holzschnitzel zu helfen, als Wie-Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 2 S.1 SGB VII tätig geworden. Es habe sich um eine Tätigkeit gehandelt, die einen wirtschaftlichen Wert für das Unternehmen der Klägerin darstelle. Die Tätigkeit sei auch konkret unter arbeitnehmerähnlichen Umständen vorgenommen worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2013, der allein an den Beigeladenen zu 1 gerichtet war, der Klägerin jedoch mit Aufgabe zur Post am 17.10.2013 bekannt gegeben wurde, wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 20.11.2013 Klage bei dem Sozialgericht Münster erhoben und ihr Begehren weiterverfolgt. Ergänzend hat sie vorgetragen, die Tätigkeiten des Beigeladenen zu 1 vor dem Unfallereignis sei anderer Natur gewesen. Der Beigeladene zu 1 sei lediglich mit Beratungsleistungen beauftragt worden. Der Beigeladene zu 1 habe ein Konzept sowie eine Verfahrensbeschreibung einschließlich Kostenkalkulation erstellt und die Entwicklung des Projekts bis zur Herstellungsreife der Anlage beratend begleitet. In der Vergangenheit seien keine körperlichen oder handwerklichen Tätigkeiten durch den Beigeladenen zu 1 erbracht worden.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 18.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 16.10.2013 festzustellen, dass das Unfallereignis des Beigeladenen zu 1 vom 20.08.2013 ein bei der Beklagten versicherter Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Unfall sei im Zusammenhang mit dem Probelauf der von dem Beigeladenen zu 1 mitkonstruierten Anlage eingetreten. Es habe auch im Interesse des selbstständigen Beigeladenen gestanden, wenn in einer von ihm mit entworfenen Anlage ein Fehler auftrete, diesen mit zu beseitigen und nicht den Unternehmer, der ihn für seine Hilfe beim Bau der Anlage bezahle, im Falle eines Problems an der besagten Anlage im Stich zu lassen.
Mit Beschluss vom 16.04.2014 hat das Sozialgericht Herrn M zum Verfahren beigeladen.
In einem Erörterungstermin vom 16.10.2014 hat sich der Beigeladene zu 1 zur Sache geäußert. Hierbei hatte unter anderem erklärt, er sei an dem fraglichen Unfalltag dafür zuständig gewesen, die Messwerte der Maschine zu nehmen. Der Versuchslauf sei gerade beendet gewesen, so dass die Schnitzel länger in der Förderschnecke gestanden und, weil sie länger beheizt worden seien, offensichtlich Feuer gefangen hätten. An den Wortlaut der Aufforderung zur Hilfeleistung könne er sich im Einzelnen nicht mehr erinnern. Er wisse nur noch, dass er aufgefordert worden sei, dem Geschäftsführer der Klägerin bei dem Brand zu helfen. Die Holzschnitzel sollten auch aus dem geschlossenen Teil der Förderschnecke entfernt werden, damit am Wochenende nichts passieren konnte. Er hätte allerdings auch direkt gehen können. Wegen der Einzelheiten seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift Blatt 66 -69 Gerichtsakte Bezug genommen.
Mit Urteil vom 30.03.2015 hat das Sozialgericht im Einverständnis der Beteiligten -ohne mündliche Verhandlung-die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass es sich bei dem Unfall des Beigeladenen zu 1 vom 20.08.2012 um einen Arbeitsunfall handelt.
Die Klägerin sei nach § 109 SGB VII aktivlegitimiert. Der Beigeladene zu 1 habe einen Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII erlitten, da er im Zeitpunkt des Unfalles dem Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII unterstanden habe. Der Beigeladene zu 1 habe zum Unfallzeitpunkt eine ernstliche Tätigkeit ausgeübt, die der Klägerin rechtlich wesentlich zu dienen bestimmt gewesen sei. Die unfallbringenden Hilfeleistungen hätten nicht im Zusammenhang mit der von ihm angebotenen und in Rechnung gestellten Leistung gestanden, so dass seine Handlungstendenz allein der Wahrnehmung der Interessen der Klägerin gedient habe. Auf die weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das am 02.04.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29.04.2015 Berufung eingelegt.
Die Beklagte trägt vor, allein strittig sei die Beurteilung der zum Unfallzeitpunkt ausgeführten Tätigkeit des Beigeladenen, das Herausholen der Hackschnitzel aus der Förderschnecke. Dem Beigeladenen habe auch die Aufgabe oblegen, während der Messtätigkeiten Material durch die Anlage zu schleusen. Der Beigeladene zu 1 sei auch am Unfalltag und zum Unfallzeitpunkt im Rahmen seines als Werkvertrag zu qualifizierenden Auftrags tätig geworden. Die Anlage sei sowohl von der Klägerin bzw. deren Geschäftsführer wie auch von dem Beigeladenen zu 1 als Unternehmer sowohl am Unfalltag und auch in davorliegender Zeit gemeinsam mehrfach geprüft worden. Hierzu gehöre dann auch, dass gemeinsam bei einem negativ verlaufenden Testlauf nach der Ursache geschaut werde und bei der Anlage auch Hand anzulegen sei. Der Geschäftsführer der Klägerin sei insoweit als Anlagenbauer und der Beigeladene zu 1 als beratender Ingenieur gefordert gewesen. Wenn es dann in der Förderschnecke zu einem plötzlichen Brand komme, hätten beide beim Löschen und beim anschließenden gemeinsamen Ausräumen der Anlagen für die jeweiligen Interessen ihrer eigenen Unternehmen gehandelt. Es sei um schnelles Handeln, Beseitigung von Hackschnitzel, zeitnahes Feststellen der Ursache und sicher auch darum gegangen, einen erneuten Brand zu verhindern. Der mangelfreie Lauf der Anlage sei übergeordnetes Ziel beider Unternehmungen gewesen. Maßgeblich sei überdies auch das Gesamtbild der Tätigkeit, des ausgeführten und beabsichtigten Vorhabens. Überdies sei die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 gar nicht dem Unternehmen der Klägerin, sondern einem anderen Unternehmen, den Industrie-Montagen B zuzuordnen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 30.3.2015 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise ihr Schriftsatznachlass zu gewähren, um eine Stellungnahme des Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin zu den Angaben des Beigeladenen und den Erörterungen im Termin herbeizuführen.
Die Beigeladenen zu 1 und 2 stellen keinen Antrag.
Der Beigeladene zu 1 trägt vor, habe nach dem objektiven Empfängerhorizont Herrn B als Einzelunternehmer für seinen Vertragspartner gehalten.
Die Klägerin hat ergänzend darauf hingewiesen, dass das Autohaus B GmbH und Co. KG geplant hatte, einen Vergaser für landwirtschaftliche Produkte zu bauen und Prototypen für Biomasse/Holzgasanlagen zu errichten. Da es sich hierbei um Vergasermaschinen handele, sei eine Zuordnung zum Kfz-Betrieb erfolgt. Sie sei Vertragspartnerin des Beigeladenen zu 1 gewesen. Bei der Rechnungsstellung auf "Industriemontagen B" habe es sich allein um eine Buchungs/Kostenstelle der Klägerin gehandelt. Erst zum 22.05.2015 sei für dieses Konzept eine eigene Firma, die B Industriemontagen und Co. KG gegründet worden. Hierzu hat sie Handelsregisterauszüge vorgelegt. Dem Beigeladenen zu 1 habe lediglich eine beratende Aufgabe oblegen. Nur diese beratende Tätigkeit falle in den Bereich der selbständigen Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. Die unfallbringende Tätigkeit sei jedoch hiervon nicht mehr umfasst gewesen und als Wie-Beschäftigung zu bewerten.
Der Beigeladene zu 1 hat am 27.12.2016 gegen die Beklagte Klage vor dem Sozialgericht Münster, gerichtet auf Feststellung des Ereignisses vom 20.08.2012 als Arbeitsunfall erhoben (Az.: S 19 U 483/16), welche zum Ruhen gebracht worden ist. Er hat außerdem die Projektskizze zur Entwicklung eines aufsteigenden Gleichstromvergasers mit vorgeschalteter Pyrolyse zu Vergasung von Holz-Hackschnitzel zu den Akten gereicht.
In der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13.06.2017 haben der Geschäftsführer B und der Beigeladene zu 1 zum Unfallhergang weiter berichtet. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
Die Beklagte hat im Nachgang hierzu vorgetragen, es sei zweifelhaft, ob die unfallbringende Tätigkeitüberhaupt dem Unternehmen der Klägerin zugeordnet werden könne. Die Entwicklung und Produktion von Vergasern für landwirtschaftliche Maschinen sei ihr jedenfalls nicht angezeigt worden. Es sei nicht von einer Unternehmeridentität auszugehen. Die Tätigkeit für das Unternehmen "Industriemontagen B" falle in den Zuständigkeitsbereich der BG ETEM.
Der Senat hat daraufhin mit Beschluss vom 16.11.2017 die BG ETEM nach § 75 Abs. 2 SGG zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladene zu 2 vertritt die Auffassung, das bei ihr erst 2015 aufgenommene Unternehmen B Industriemontagen GmbH & Co KG sei zu keiner Zeit mit dem gewerblichen Bau von landwirtschaftlichen Vergasern befasst gewesen. Bei dem Bau des Vergasers habe es sich um einen Einzelbau gehandelt, der dem Unternehmen der Klägerin gedient habe (Wärmegewinnung für das Autohaus B GmbH & Co KG) und damit um eine Hilfstätigkeit, die ihre materielle Zuständigkeit nicht begründe.
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat den Beigeladenen zu 1 nochmals befragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der beigezogenen Akten des Landgerichts P Az.: xxx und xxx verwiesen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und auch begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht die Bescheide der Beklagten aufgehoben und das Vorliegen eines Arbeitsunfalles des Beigeladenen zu 1 am 20.08.2012 festgestellt.
Der Bescheid vom 18.06.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2013 ist formell und materiell rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.
Die Beklagte war sachlich und verbandszuständig und deshalb befugt, über das Anliegen der Klägerin, den Unfall des Beigeladenen zu 1 als Arbeitsunfall anzuerkennen, durch Verwaltungsakt zu entscheiden.
Nach §§ 109, 108 SGB VII können Personen bzw. Unternehmen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGG beschränkt ist und gegen die Versicherte – wie hier – Schadensersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten die Feststellung beantragen, ob ein Versicherungsfall vorliegt, und insoweit sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch ein etwaiges späteres Klageverfahren betreiben ("Verfahrens- bzw. Prozessstandschaft" vgl. BSG, Urteil vom 26.06.2007 – B 2 U 35/06 R- , juris Rn. 14; BSG, Urt. vom 27.03.2012 – B 2 U 5/11 R -, juris Rn. 19 ). Der Beigeladene zu 1 hat den Bescheid vom 18.06.2013 sowie den Widerspruchsbescheid vom 16.10.2013 nicht angefochten; weitere Bescheide sind nicht ergangen. Die erst nach Ablauf sämtlicher Rechtsmittelfristen gleichwohl noch erhobene Klage ist ersichtlich unzulässig und lässt die Verfahrens -und Prozessstandschaft der Klägerin nicht im Nachhinein entfallen.
Die Beklagte war auch für die Feststellung des geltend gemachten Versicherungsfalles der nach § 121 Abs.1 SGB VII (verband-)zuständige Träger, denn die unfallbringende Tätigkeit fand im Unternehmensbereich der bei der Beklagten versicherten und veranlagten Klägerin (Autohaus B GmbH & Co KG) statt. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Beigeladenen zu 1 war die unfallbringende Verrichtung weder dem Unternehmen der Industriemontagen B GmbH, noch Herrn B als Einzelunternehmer oder einem sonstigen Unternehmen mit der Zuständigkeit der Beigeladenen zu 2 zuzuordnen. Die Klägerin war bezogen auf das Projekt der Entwicklung und des Baues eines Gleichstromvergasers Unternehmerin im Sinne des § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII. Nach dieser gesetzlichen Definition ist derjenige Unternehmer, dem das Ergebnis seines Unternehmens unmittelbar zum Vor- und Nachteil gereicht. Ausgehend von dem Umstand, dass im Betrieb der Klägerin auch landwirtschaftliche Maschinen und Teile entwickelt und hergestellt wurden, in diesem Zusammenhang auch Vergaser gebaut wurden, nach der Projektskizze zum Förderantrag auch ein Einsatz in der Landwirtschaft angedacht war und insbesondere der konkret gebaute Vergaser dann auch zu Heizzwecken in der Halle des Autohauses zum Einsatz kommen sollte, besteht nach Ansicht des Senats kein Zweifel daran, dass die hier betroffene unfallbringende Tätigkeit, wie auch schon die Beratungs- und Entwicklungsaktivitäten des Beigeladenen zu 1 zuvor, dem Unternehmen der Klägerin dienten und zum Vorteil gereichten. Allein durch die Entwicklung eines Prototyps des Gleichstromvergasers hatte sich das angedachte Unternehmensziel des Baues weitere Produkte dieser Art und einer Vermarktung noch nicht so verdichtete, als dass man von einem Wechsel der Unternehmensidentität bezogen auf den Betrieb der Klägerin ausgehen könnte.
Der Bescheid der Beklagten ist auch materiell rechtmäßig, denn das Ereignis vom 20.08.2012 war kein Arbeitsunfall.
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger durch eine Einwirkung von außen einen Gesundheitsschaden erlitten andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (vgl. zum Ganzen BSG, Urt. v. 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R -, juris Rn. 10 m.w.N.). Dabei müssen die Tatsachen, aus denen sich der Zurechnungszusammenhang zwischen der Schaden stiftenden Verrichtung bzw. der schädigenden Einwirkung und der versicherten Tätigkeit ergibt, und zum anderen die schädigende Einwirkung und schließlich der Gesundheits(erst)schaden im Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Gleiches gilt für den Umstand, dass im Unfallzeitpunkt eine – noch – versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde (vgl. BSG, Urt. v. 04.05.1999 – B 2 U 18/98 R -, juris Rn. 20 m.w.N.). Für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität) genügt hingegen hinreichende Wahrscheinlichkeit. Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (vgl. zum Ganzen BSG, Urt. v. 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R -, juris Rn. 20 m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen hat der Beigeladene zu 1 zwar durch eine Einwirkung von außen einen kausal auf diese Einwirkung beruhenden Gesundheitsschaden und damit einen Unfall erlitten. Bei dieser unfallbringenden Verrichtung stand der Beigeladene zu 1 jedoch nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der Unfall am 20.08.2012 hat sich nicht infolge einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr.1 SGB VII ereignet. Nach § 7 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (S. 1). Vorliegend bestehen keinerlei Hinweise auf ein Beschäftigungsverhältnis und eine Eingliederung des Beigeladenen zu 1 in den Betrieb der Klägerin. Der grundsätzlich als selbstständiger Unternehmer und Ingenieur in seiner Firma TEC tätige Beigeladene zu 1 hatte im Übrigen nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich nach § 3 SGB VII i.V.m. der Satzung der Beigeladenen zu 2 freiwillig zu versichern.
Der Beigeladene zu 1 stand auch nicht als sogenannter Wie-Beschäftigter § 2 Abs. 2 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Voraussetzung einer Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 S 1 SGB VII ist, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmen entsprechende, ggfls. auch nur geringfügige Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Dabei spricht für das Vorliegen einer Wie-Beschäftigung die Fremdbestimmtheit der Tätigkeit im Hinblick auf Zeitpunkt und Art ihrer Ausführung in Anlehnung an für Beschäftigungsverhältnisse typische Weisungsrechte iS des § 106 GewO und damit eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts iS des § 315 BGB. Arbeitnehmerähnlichkeit setzt nicht voraus, dass alle Voraussetzungen eines Beschäftigungsverhältnisses erfüllt sein müssen. Insbesondere braucht keine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen vorliegen, ebenso wenig ist die Eingliederung in das unterstützte Unternehmen zwingend erforderlich. Auch ist nicht zwingend erforderlich, dass die Verrichtung typisierend betrachtet üblicherweise von abhängig Beschäftigten erbracht wird und es insofern für die ausgeübte Tätigkeit einen Arbeitsmarkt gibt. Es genügt, wenn, wenn die in Betracht kommende Person nach Art der Tätigkeit auch als Arbeitnehmer hätte beschäftigt werden können. Das Gesamtbild der Tätigkeit muss aber in einem größeren zeitlichen Zusammenhang eine beschäftigungsähnliche Tätigkeit ergeben. Ausschlaggebend ist, ob nach der erforderlichen Gesamtbetrachtung die Tätigkeit wie von einem Beschäftigten oder wie von einem Unternehmer erbracht wurde. Je mehr Gesichtspunkte der bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse für die Arbeitnehmerähnlichkeit sprechen, umso eher ist eine Wie-Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII zu bejahen (ständige Rechtsprechung vgl. u.a. BSG, Urt. vom 26.06.2007 – B 2 U 35/06 R R – , juris Rn 18; BSG,Urt. vom 20.03.2018 – B 2 U 16/16 R -, juris Rn 20, 23 ff. m.w.N).
Als Unternehmer oder unternehmerähnlich wird die Tätigkeit hingegen verrichtet, wenn die Handlungstendenz nicht auf die Belange eines fremden Unternehmens gerichtet ist, sondern der Verletzte in Wirklichkeit wesentlich allein eigene Angelegenheiten dienen wollte und ihm das Ergebnis seines Unternehmens zum unmittelbaren Vor- und Nachteil gereicht, es somit an der fremdwirtschaftlichen Zweckbestimmung fehlt. Für eine Unternehmerähnlichkeit spricht auch, wenn der Verletzte Tätigkeiten erbringt, die mit einem anderen Vertragstyp vergleichbar sind, z.B. mit einem Werkvertrag nach § 631 BGB oder bei Fehlen einer Vergütungsvereinbarung mit einem Auftrag mit Werkvertragscharakter (§ 662 BGB). Dasselbe gilt, wenn der Verletzte seine Tätigkeiten frei planerisch gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen konnte (vgl. BSG, Urteil vom 20.03.2018 a.a.O).
Bei Anwendung dieser Grundsätze kann man zwar davon ausgehen, dass der Beigeladene zu 1 bei seiner Hilfeleistung beim Löschen des Brandes und der Entnahme der Holzschnitzel aus dem Zuführtrichter der Förderschnecke, um eine weitere Brandgefahr zu bannen, dem Interesse der Klägerin und damit auch einem fremden Unternehmen diente und damit seine Handlungstendenz – auch – auf die Belange der Klägerin gerichtet waren. Diese Verrichtung hatte wegen der Verhinderung weiterer Sachschäden an der Anlage auch einen wirtschaftlichen Wert.
Der Beigeladene zu 1 war jedoch bei der unfallbringenden Tätigkeit nach der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung aller Umstände in einem größeren zeitlichen Zusammenhang, bei der man auch den bisherigen Aufgabenkomplex des Beigeladenen zu 1 und den Grund seiner Anwesenheit im Betrieb im Zusammenhang mit der Entwicklung und Inbetriebnahme des Gleichstromvergasers berücksichtigen muss, nicht arbeitnehmerähnlich tätig. Vielmehr überwiegen die Umstände, die hier für eine unternehmerähnliche Funktion sprechen, erheblich.
Der Senat stützt sich hierbei auf die Angaben des Beigeladenen zu 1 und des Geschäftsführers und alleinigen Gesellschafters der Klägerin, Herrn B sowie die aktenkundigen Unterlagen zu der vorliegenden Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. Dabei ist die Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1 am ehesten als Dienst- und Beratervertrag zu qualifizieren, der allerdings – nach der Natur der Sache – auch bestimmte praktische Aufgabenbereiche mit umfasste. Aus der zur Erlangung von öffentlichen Fördermitteln erstellen Projektbeschreibung, deren Erarbeitung im Übrigen ebenfalls zu den Aufgaben des Beigeladenen zu 1 gehörte, aber auch aus den Angaben von Herrn B und des Beigeladenen zu 1 ergibt sich, dass der Bau und der Betrieb des Prototyps eines aufsteigenden Gleichstromvergasers mit vorgeschalteter Pyrolyse zur Vergasung von Holzhackschnitzeln in arbeitsteiliger Partnerschaft durch die Klägerin bzw. die für handelnde natürliche Person, Herrn B und den Beigeladenen zu 1 durchgeführt werden sollte. Der Beigeladene zu 1 lieferte mit seinem Ingenieurwissen zunächst die Grundlagen für die Konstruktion der thermischen Anlage (des Vergasers), während Herrn B der Bau und die Herstellung der eigentlichen Anlage im technischen Sinne oblag, wobei die Zuführschnecke für die Holzschnitzel zugekauft worden war. Damit trifft es zwar zu, dass der Beigeladene zu 1 keine handwerklichen Tätigkeiten auszuführen hatte. Zu dem Dienstleistungs- und Beratungsauftrag als Ingenieur zählte aber die Durchführung der nach dem Zusammenbau der Anlage erforderlichen Inbetriebnahme und damit einhergehend die Ermittlung der optimalen Anlageparameter, wozu nicht nur ein erfolgreicher Lauf des Vergasers, sondern auch ein sicherer, möglichst risikofreier Betrieb einer solchen Anlage mit all seinen Komponenten und eben auch der Zuführschnecke, in der die vorgewärmten Holzschnitzel transportiert werden, gehört. In der Sache stellte die Anlage ein gemeinsames Projekt des Herrn B und des Beigeladenen zu 1)
Der Beigeladene zu 1 war am Unfalltag wie schon zuvor deshalb nicht nur rein beratend tätig, sondern er hat – vor Ort – aktiv an einem Probelauf der Anlage mitgewirkt, die Anlage mit bedient und Messungen durchgeführt. Wie der Geschäftsführer der Klägerin im Termin am 13.06.2017 erläutert hat, bestand das Kunststück bei dieser Anlage, die Temperatur in den Griff zu bekommen, was bei einer auf Thermik beruhenden Anlage ohne weiteres einleuchtet. Das Problem lag in der Erreichung der richtigen Temperatur an der richtigen Stelle in der Anlage selbst. Wenn man das Produkt (die Holzschnitzel) langsamer durch die Anlage führt, hat man eine längere Verweildauer und eine bessere Ausgasung. Die Schnecke in der Anlage, aber auch die Zufuhrschnecke (in der später der Brand entstanden ist), welche extern beheizt wurde, um die Holzschnitzel vorzuwärmen, konnte man jeweils in der Geschwindigkeit und Zeitdauer des Laufs und damit die Menge des zuzuführenden Materials steuern. Der Testlauf bezweckte, die Funktionsfähigkeit der Anlage, an deren konzeptioneller Entwicklung der Beigeladene zu 1 im Rahmen seines Auftrages beteiligt war und dessen störungsfreie Funktion damit ersichtlich auch in seinem Interesse einer erfolgreichen Projektierung lag, zu demonstrieren.
Zwar war in dem Zeitpunkt als die Holzschnitzel in der Zufuhrschnecke in Brand gerieten, der eigentliche Testlauf mit den Messungen schon beendet. Wenn es dann aber unmittelbar danach zu einer Störung kommt, von der auch noch eine Gefährdung der im Raum Anwesenden ausgeht, ist zu erwarten, dass sich beide Entwickler, also der Geschäftsführer der Klägerin und der Beigeladene zu 1 an der Beseitigung der Störung beteiligen. Es erscheint absolut lebensfremd, darauf abzustellen, dass der Beigeladene zu 1 in dem Moment der Rauchentwicklung-nur weil die eigentliche Messung bereits abgeschlossen war,-den Geschäftsführer der Klägerin mit dem Problem hätte allein lassen und Hilfe verweigern können. Als Partner eines gemeinsamen Projektes trug der Beigeladene zu 1 ebenso wie Herr B Verantwortung für die Anlage, auch wenn sie nicht in seinem Eigentum stand. Es stand auch in seinem eigenen Interesse als selbständiger Ingenieur und Unternehmer, dass die Anlage keinen dauerhaften Schaden nahm. Zum einen waren nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten weitere Termine geplant, an denen der Beigeladenen zu 1 weitere Leistungen erbringen sollte. Die Zerstörung der Anlage hätte dementsprechend für den Beigeladenen zu 1 den Verlust von zukünftigen Einnahmen bedeutet. Zum anderen hätte der Beigeladene seine Reputation im Geschäftsleben eingebüßt, wenn er untätig geblieben wäre und sich darauf zurückgezogen hätte, dass seine eigentliche Tätigkeit bereits abgeschlossen gewesen sei. Damit ist auch die Beseitigung der Störung, soweit sie der Eindämmung der Brandentwicklung durch Entfernen der Holzschnitzel aus dem Trichter diente, noch Ausfluss des dem Beigeladenen zu 1 als Unternehmer und Ingenieur obliegenden Auftrages, die Anlage zu optimieren und die Korrektheit und Brauchbarkeit seines Entwurfes zu bestätigen und deshalb auch ggfls. "überobligatorische" Serviceleistungen in Form der Beseitigung einer das Gesamtvorhaben gefährdenden Störung zu erbringen.
Auch kann die Bitte um Hilfeleistung bei der Brandbeseitigung durch Herrn B ersichtlich nicht als "Weisung" verstanden werden, sondern war ebenfalls Ausdruck einer im Kontext der vertraglichen Beziehung selbstverständlich zu erwartenden Hilfe im Notfall, in der der Beigeladene zu 1 im Übrigen auch sein Fachwissen einbringen konnte und die arbeitsteilig erfolgt. Im Übrigen hat der Beigeladene zu 1 seine Tätigkeit am 20.08.2012 bis 16.30h und damit auch den Zeitraum der Hilfeleistungen – in Rechnung gestellt. Er ist damit ebenfalls von einen noch zu seinem vertraglich geschuldeten Aufgabenkomplex gehörenden Zeitaufwand ausgegangen. Eine Aufspaltung dieses einheitlichen Lebenssachverhaltes in unternehmerische Leistungen einerseits und ausschließlich fremdnützige Hilfstätigkeit der Brandbeseitigung ist daher bei der gebotenen Gesamtbetrachtung unter Würdigung aller Umstände in einem größeren zeitlichen Zusammenhang betrachtet, nicht sachgerecht. Eine arbeitnehmerähnliche Verrichtung lag damit auch bezogen auf die unfallbringende Hilfeleistung nicht vor, vielmehr wurde diese im Wesentlichen durch die bisherigen unternehmerische Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 im Rahmen der konkreten Auftragsbeziehung zu der Klägerin geprägt.
Weitere Ermittlungen sind nicht erforderlich. Der Beigeladene zu 1 und der Geschäftsführer und alleinige Gesellschafter der Klägerin, Herr B, sind vom Senat am 13.06.2017 eingehend befragt und angehört worden. Der Beigeladene zu 1 hat im Termin am 28.05.2019 nicht Neues vorgetragen und seine bisherige Darstellung des Sachverhalts im Wesentlichen wiederholt und vertieft. Die Klägerin war an beiden Terminen rechtskundig vertreten, ihr Bevollmächtigter hatte Gelegenheit zur Stellungnahme und die Argumente wurden ausgetauscht. Einen Beweisantrag hat die Klägerin nicht gestellt. Es ist nicht ersichtlich, was eine nochmalige Äußerung des Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts beitragen soll.
Den Beteiligten ist auch im rechtlich gebotenen Umfang rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art. 103 Abs. 1 GG) gewährt worden. Sämtliche rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte auf die der Senat seine Entscheidung stützt, waren den Beteiligten bekannt bzw. hätten ihnen bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt (Lektüre der Akten, Kenntnisnahme der Rechtsprechung des BSG) bekannt sein müssen. In der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2019 hat die Beigeladene zu 1 keine neuen Tatsachen vorgetragen, zu denen den übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung binnen einer längeren Frist hätte gegeben werden müssen. Der in der mündlichen Verhandlung anwesende Bevollmächtigte der Klägerin hatte im Übrigen umfassend Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ausführungen des Beigeladenen und des Senats.
Eine Vertagung zwecks Schriftsatznachlass war daher nicht geboten.
Der Senat war auch nicht gehalten, dem vor der Verhandlung im Schriftsatz vom 24.05.2019 gestellten Antrag auf Aufhebung des Termins zu entsprechen. Aus dem Schriftsatz geht nicht hervor, dass der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin unbedingt an dem Termin teilnehmen wollte. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wusste zudem durch eine telefonische Nachricht des Vorsitzenden bereits vor Abfassung des Schriftsatzes, dass der Termin trotz Abwesenheit des Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin stattfinden sollte. Weitere Verlegungsgründe hat er dennoch nicht vorgetragen. Die Klägerin war im Termin auch durch einen Bevollmächtigten vertreten. Dem weiteren Antrag auf Aufhebung des persönlichen Erscheinens des Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin hat der Senat entsprechend der bereits am 23.05.2019 erledigten telefonischen Ankündigung des Vorsitzenden gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin entsprochen. Die Klägerin wusste dementsprechend, dass am 28.05.2019 eine Entscheidung des Rechtsstreits geplant war und konnte sich hierauf auch entsprechend vorbereiten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladenen keine Anträge gestellt haben, sind ihnen keine Kosten zu erstatten oder aufzuerlegen, §§ 154 Abs.3, 162 Abs. 3 VwGO.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Erstellt am: 08.08.2019
Zuletzt verändert am: 08.08.2019