Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 27. Juni 1996 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin streitet um Witwenversorgung aus der Kriegsopferversorgung.
Die 1929 geborene in Polen lebende Klägerin ist die Witwe des 1923 geborenen und am 11.07.1991 verstorbenen P. P. (nachfolgend Beschädigter genannt). Sie war mit ihm seit 1952 verheiratet.
Der Beschädigte, der in L. (jetzt L.), Polen, lebte, war deutscher Volkszugehöriger und leistete vom 15.04.1942 bis zum 17.10.1944 Dienst in der Deutschen Wehrmacht. Am 03.12.1942 erlitt er einen Infanteriegeschoß-Durchschuß des rechten Hüftgelenkes.
Er besuchte von 1929 bis 1937 die Volksschule in L … Von Oktober 1937 bis September 1938 arbeitete er als Landhelfer in der Landwirtschaft. Vom 07.04.1949 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben am 11.04.1982 war er in den Stickstoffwerken "K" in K./Polen beschäftigt. Zunächst arbeitete er bis 1958 als Schlosser, danach bis 1965 als Werkzeugschlosser, anschließend bis 1979 als Härter und dann bis 1980 als Schlosser und Härter. Zuletzt war er als Härter tätig.
Ab Dezember 1979 bezog der Beschädigte von der polnischen Sozialversicherungsanstalt Oppeln eine Kriegs-Militär-Invalidenrente der II. Invalidengruppe in Zusammenhang mit dem Militärdienst in der Deutschen Wehrmacht.
Am 11.07.1991 starb er zwei Tage nach einer Gallenoperation an einem Herzinfarkt.
Mit Wirkung vom 01.04.1961 bezog der Beschädigte vom Beklagten Teilversorgung unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 v.H. wegen der Schädigungsfolgen "Bewegungseinschränkung im rechten Hüft- und Kniegelenk mit Verkürzung des rechten Beines um 6 cm."
Im Hinblick auf die von der polnischen Sozialversicherungsanstalt geleistete Kriegs-Militär-Invalidenrente brachte der Beklagte 1980 unter entsprechender Anwendung der Ruhensvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) die Teilversorgung zum Ruhen.
Durch Bescheid vom 04.04.1985 stellte der Beklagte die schädigungsbedingte MdE mit 70 v.H. neu fest und bezeichnete die Schädigungsfolgen nunmehr wie folgt:
"Versteifung des rechten Hüftgelenkes, praktische Versteifung des rechten Kniegelenkes, Spitzfußstellung und Beinverkürzung rechts um 5,5 cm mit Narbe in der rechten Leiste und an der rechten Hüfte, Muskelminderung des rechten Oberschenkels nach Durchschuß des rechten Hüftgelenkes."
Ab 01.04.1984 wurde wieder Teilversorgung gewährt.
Auf den Antrag des Klägers, die schädigungsbedingte MdE wegen eines besonderen beruflichen Betroffenseins zu erhöhen, weil er seine bis 1982 ausgeübte berufliche Tätigkeit, die überwiegend hätte stehend verrichtet werden müssen, nur mit einem außergewöhnlichen Energie- und Kräfteaufwand hätte ausüben können, erhöhte der Beklagte durch weiteren Bescheid vom 29.06.1987 die schädigungsbedingte MdE wegen eines besonderen beruflichen Betroffenseins auf 80 v.H. und gewährte ab 01.04.1984 entsprechend höhere Teilversorgungsbezüge.
Nach dem Tode des Beschädigten beantragte die Klägerin am 26.08.1991 die Gewährung von Witwenversorgung. Zur Begründung ihres Antrages übersandte sie eine Bescheinigung des Facharztes für Urologie und Chirurgie W. K., K … Darin ist ausgeführt worden, der Beschädigte sei am zweiten Tag nach einer Gallenblasenoperation an einem Herzinfarkt gestorben. Es bestehe ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Tod und den Schädigungsfolgen. Diese seien ursächlich für die beim Beschädigten vorliegende Fettleibigkeit, Hypertonie und Zucker krankheit gewesen, die zu der den Herzinfarkt verursachenden coronaren Herzerkrankung geführt hätten.
Ferner übersandte die Klägerin den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt Oppeln über die ihr nach dem Gesetz über die Versorgung der Kriegsinvaliden und deren Angehörigen ab dem Todestage des Beschädigten gewährte Hinterbliebenenrente und einen Bericht über die am 19.12.1979 von dem Facharzt für Chirurgie und Ortho pädie E. P., K., durchgeführte Untersuchung des Beschädigten.
Gestützt auf die Stellungnahme des Versorgungsarztes Dr. S. lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 15.01.1992 die Gewährung von Witwenrente und -beihilfe mit der Begründung ab, ein Anspruch auf Witwenrente bestehe nicht, weil der Tod des Beschädigten nicht auf die Schädigungsfolgen zurückzuführen sei; der Beschädigte sei an den Folgen eines Herzinfarktes verstorben. Die Gewährung von Witwenbeihilfe komme ebenfalls nicht in Betracht. Die Akten enthielten keine Anhaltspunkte dafür, daß der Beschädigte seine berufliche Tätigkeit schädigungsbedingt nicht voll hätte ausüben können oder aufgrund der Schädigungsfolgen vorzeitig aus dem Berufsleben ausgeschieden sei. Er sei zwar in seinem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Grade als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert gewesen, bei der Berechnung der Rente sei jedoch bereits von einem Lebensalter von 65 Jahren ausgegangen worden. Es liege somit weder eine Minderung der Versicherten- noch der Hinterbliebenenrente vor.
Zur Begründung ihres hiergegen erhobenen Widerspruchs trug die Klägerin vor, wie sich aus der von ihr eingereichten ärztlichen Bescheinigung ergebe, sei der Herzinfarkt auf die Schädigungsfolgen zurückzuführen. Außerdem habe der Beschädigte schon im Alter von 59 Jahren wegen einer immer größer werdenden Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit die berufliche Tätigkeit aufgeben müssen und Invalidenrente bezogen.
Zur weiteren Begründung übersandte die Klägerin Bescheinigungen der Stickstoffwerke "K" über die von 1949 bis 1982 verrichteten Tätigkeiten des Beschädigten. In den Bescheinigungen hieß es, bei der Tätigkeit eines Härters handele es sich um eine ziemlich leichte Arbeit ohne große körperliche Anstrengungen. Die Beschäftigung des Beschädigten auf einem besser bezahlten Posten sei wegen der Schädigungsfolgen nicht möglich gewesen. Wegen seines Alters und seiner fortschreitenden Invalidität sei er im Alter von 59 Jahren als Invalide anerkannt worden.
In einer weiteren von der Klägerin übersandten Bescheinigung der Internistin U. Z., K., vom 19.03.1992 hieß es, der Beschädigte habe wegen seines Kriegsleidens und ab 1980 auch wegen Hypertonie, erhöhten Cholesterin- und Lipoidenspiegels, Blutzucker und Arteriosklerose, in ständiger Behandlung der Betriebsfürsorgestelle gestanden. Die Untersuchungen hätten Hinweise auf eine chronische Herzmuskelischämie ergeben.
Der polnische Versicherungsträger übersandte dem Beklagten medizinische Unterlagen.
Der Beklagte berücksichtigte die Rentenunterlagen der polnischen Sozialversicherungsanstalt Oppeln, die bereits zur Prüfung des Anspruchs auf Erhöhung der MdE wegen eines besonderen beruflichen Betroffenseins vorgelegen hatten, und stützte sich auf die versorgungsärztliche Stellungnahme der Ärztin S. zu den weiteren 1952 und in dem Zeitraum von 1980 bis 1984 zur Invalidität des Be schädigten von polnischen Ärzten erstellten Gutachten sowie der Krankengeschichte über den stationären Aufenthalt des Beschädigten vom 02.07.1991 bis zu seinem Tode; er wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 21.02.1994 zurück. In den Gründen des Bescheides führte der Beklagte aus, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Schädigungsfolgen und dem zum Tode führenden Leiden sei nicht wahrscheinlich. Die Schädigungsfolgen hätten auch bis zum Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu keiner beruflichen Beeinträchtigung geführt und seien somit auch nicht für eine eventuell verminderte Witwenversorgung ursächlich. Das für einen Zeitraum von 12 Monaten vor dem Tode tatsächlich erzielte Durchschnittseinkommen des Beschädigten sei höher als der Durchschnittsverdienst der Arbeitnehmer in der vergleichbaren Beschäftigungsbranche gewesen. Für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben seien nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen überwiegend Nichtschädigungsfolgen verantwortlich gewesen.
Am 20.06.1994 hat die Klägerin auf den ihr im Mai 1994 zugegangenen Widerspruchsbescheid beim Sozialgericht (SG) Münster Klage erhoben und zu deren Begründung vorgetragen, es sei nicht auszuschließen, daß die bei dem Beschädigten aufgrund der Schädigungsfolgen bestehende starke Bewegungsbehinderung zum Herzinfarkt geführt habe. Wegen der Schädigungsfolgen hätte er auch nicht bis zum 65. Lebensjahr arbeiten können. Er habe im Vergleich zu gesunden Arbeitnehmern einen geringeren Durchschnittsverdienst gehabt.
Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15.01.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.1994 zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides gestützt.
Die Allgemeine Sozialversicherungsanstalt Warschau (ZUS) hat in ihrer Auskunft mitgeteilt, die Klägerin beziehe seit dem Todestag des Beschädigten eine Hinterbliebenenrente nach einem Kriegsinvaliden. Die Arbeitsjahre hätten auf die Höhe der Rente keinen Einfluß. Die vorzeitige Berentung sei deshalb ohne Einfluß auf die Hinterbliebenenrente.
Über die Frage, ob der Tod des Beschädigten und sein Ausscheiden aus dem Erwerbsleben im Alter von 59 Jahren wesentlich ursächlich auf die Schädigungsfolgen zurückzuführen seien, hat das SG durch Einholung eines Gutachtens und einer ergänzenden Stellungnahme des Internisten Dr. K. Beweis erhoben. Auf den Inhalt seiner gutachtlichen Ausführungen wird Bezug genommen.
Durch Urteil vom 27.06.1996 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist es, soweit es um den geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Witwenrente geht, dem Gut achten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. K. gefolgt. Zum geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Witwenbeihilfe hat es sich auf die Auskunft der ZUS gestützt und auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Danach hätte die Anzahl der Arbeitsjahre keinen Einfluß auf die Höhe der Rente gehabt. Außerdem habe der Beschädigte in den letzten 12 Monaten vor seinem Ausscheiden ein über dem Durchschnittseinkommen in Polen liegendes Einkommen erzielt. Im übrigen habe er selbst ein besonderes berufliches Betroffensein auch nicht mit einem etwaigen Einkommensverlust, sondern mit der Aufwendung außergewöhnlicher Energie und Tatkraft, begründet.
Gegen das ihr am 18.09.1996 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.10.1996 Berufung eingelegt und vorgetragen, sie sei nach wie vor davon überzeugt, daß der Tod des Beschädigten auf die Kriegsverletzung und deren Folgen zurückzuführen sei. Ferner hat sie behauptet, wegen der Schädigungsfolgen eine geringere Hinterbliebenenrente zu beziehen. Wenn der Beschädigte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gearbeitet hätte, hätten er und auch sie selbst eine höhere Rente erhalten. Wegen der Schädigungsfolgen sei er vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Bei gesunder Heimkehr aus dem Krieg wäre er in seinem Beruf aufgestiegen bzw. hätte er eine wesentlich besser bezahlte Arbeit auf nehmen können. Sein Lohn wäre höher als der Durchschnittsverdienst gewesen. Zu berücksichtigen sei ferner, daß der Beschädigte, wäre er nicht zur Wehrmacht eingezogen worden und hätte er von seinem 18. bis zu seinem 65. Lebensjahr gearbeitet, 47 Berufsjahre aufzuweisen gehabt habe. Ihre Witwenrente wäre auf jeden Fall höher als die jetzige Kriegerwitwenrente gewesen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 27.06.1996 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung, hilfsweise Abänderung des Bescheides vom 15.01.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.1994 zu verurteilen, Witwenrente, hilfsweise Witwenbeihilfe als Teilversorgung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat vorgetragen, bei der Familienrente nach einem Kriegsinvaliden, wie sie die Klägerin beziehe, handele es sich um einen einheitlichen Monatsbetrag, der unabhängig davon sei, in welche Invalidengruppe der Beschädigte eingestuft gewesen sei. Es könne des halb ungeprüft bleiben, ob der Beschädigte ohne die Schädigung ein höheres Einkommen gehabt hätte oder/und länger erwerbstätig gewesen wäre. Unter Berücksichtigung des Durchschnittseinkommens der Arbeitnehmer in der vergesellschafteten Wirtschaft bzw. des Durchschnittseinkommens eines Arbeiters in der entsprechenden Berufsgruppe im Vergleich mit dem erzielten Einkommen sei das Minderein kommen allenfalls geringfügig gewesen. Eine rechtserhebliche Minderung der allgemeinen Familienhinterbliebenenversorgung sei da durch keinesfalls verursacht worden. Der Beklagte hat das Gesetz über die Versorgung der Kriegs- und Militärinvaliden und ihrer Familien vom 29.05.1974 und das Gesetz vom 17.10.1991 über die Revalosierung von Altersrenten und Renten, über die Grundsätze der Festsetzung von Altersrenten und Renten sowie über die Änderung einiger Gesetze, die in einem anderen Streitverfahren eingeholte Auflistung der ZUS vom 28.08.1997 zur Höhe der Witwenrente nach einem Kriegsinvaliden von 1991 bis 1997 sowie die Tabelle des Statistischen Zentralamtes Warschau über die Durchschnittseinkommen polnischer Arbeitnehmer übersandt.
Die ZUS Warschau hat über die dem Beschädigten und der Klägerin zustehenden tatsächlichen und fiktiven Rentenansprüche sowie deren Berechnung Auskunft erteilt.
Ferner hat auf Anordnung des Senats der Sachverständige für inter nationales Recht Dr. L. zum polnischen Sozialversicherungsrecht das Rechtsgutachten vom 17.03.1998 erstattet. Dr. L. hat in seinem Gutachten ausgeführt, die Klägerin habe nach dem Tode des Beschädigten sowohl Anspruch auf eine Arbeitnehmer-Witwenrente in Zusammenhang mit der Berufstätigkeit des Beschädigten wie auch auf eine Kriegswitwenrente in Zusammenhang mit der Kriegsbeschädigung des Beschädigten gehabt. Von diesen beiden Rentenleistungen werde ihr allerdings entsprechend den polnischen Bestimmungen nur eine, und zwar die höhere Kriegswitwenrente, tat sächlich gezahlt. Dafür, daß der Durchschnittsverdienst des Beschädigten schädigungsbedingt gemindert gewesen sei, ergäben sich keine Anhaltspunkte. Der der Altersrente des Beschädigten zugrundegelegte Durchschnittsverdienst habe genau dem Durchschnittsverdienst eines Arbeitnehmers in der vergesellschafteten Wirtschaft entsprochen. Der Durchschnittsverdienst eines Schiffsbauschlossers habe 1981 um 1,2 % höher und der eines Industriearbeiters um 5 % höher gelegen. Unter Berücksichtigung der Vorschriften des polnischen Rentenrechtes hätte die Klägerin selbst bei Annahme, daß der Durchschnittsverdienst des Beschädigten ohne die Schädigungsfolgen um 10 % höher als tatsächlich, d.h. um 10 % höher als der Durchschnittsverdienst eines Arbeitnehmers in der vergesellschafteten Wirtschaft gelegen hätte und er bis zum Erreichen des ordentlichen Renten alters von 65 Jahren berufstätig gewesen wäre (38 Arbeitsjahre), eine geringere Arbeitnehmerwitwenrente als die tatsächlich bezogene Kriegswitwenrente gehabt. Selbst bei einem um 20 % höheren Durchschnittsverdienst des Beschädigten, wäre lediglich im März 1993 die tatsächliche Rente geringer (8,9 %) als die fiktive Arbeitnehmerrente gewesen. Nach den ab März 1994 geänderten Rentenberechnungsvorschriften wäre die von der Klägerin bezogene Kriegswitwenrente ab dem genannten Zeitpunkt lediglich um ca. 1,0 % niedriger als die fiktive Arbeitnehmerrente gewesen. Er – der Sachverständige – habe bei seiner Berechnung die seit November 1991 geltenden Berechnungsgrundsätze berücksichtigt. Für die Zeit vorher – August bis November 1991 – hätte die Berechnung nach anderen Grundsätzen durchgeführt werden müssen, was umfang reich und zeitraubend gewesen wäre. Mit großer Wahrscheinlichkeit könne davon ausgegangen werden, daß die fiktive Arbeitnehmerwitwenrente gegenüber der Kriegswitwenrente auch für diesen Zeitraum nicht bzw. nur unwesentlich, d.h. um weniger als 10 %, gemindert gewesen wäre.
Ferner haben die Stickstoffbetriebe "K" AG, K., zur tatsächlichen beruflichen Tätigkeit des Beschädigten und zu seiner beruflichen Entwicklung ohne die Schädigungsfolgen Auskunft erteilt.
Die Klägerin hat zu dieser Frage eine weitere Auskunft der Stickstoffbetriebe "K" GmbH, K., übersandt.
Zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.11.1998 ist für die Klägerin niemand erschienen. Die Klägerin ist von diesem Termin am 01.10.1998 mit dem Hinweis benachrichtigt worden, daß auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden könne.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat trotz Ausbleibens der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden können, weil die Klägerin von diesem Termin mit dem Hinweis benachrichtigt worden ist, daß auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden könne.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid vom 15.01.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.1994 beschwert die Klägerin nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Denn die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Witwenrente noch auf Witwenbeihilfe aus der Kriegsopferversorgung.
Es kann dahinstehen, ob der Anspruch der Klägerin bereits daran scheitert, daß sie vom polnischen Versicherungsträger eine Hinterbliebenenrente in Zusammenhang mit der Kriegsbeschädigung des Beschädigten bezieht. Gemäß § 7 Abs. 2 BVG findet das Bundesversorgungsgesetz auf Kriegsopfer, die aus derselben Ursache einen Anspruch auf Versorgung gegen einen anderen Staat besitzen, keine Anwendung, es sei denn, daß zwischenstaatliche Vereinbarungen etwas anderes bestimmen. Diese Regelung, die eine Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln bei gleicher Ursache ausschließt, bezieht sich auf alle Personen, die als Kriegsopfer Anspruch auf Versorgung gegen einen anderen Staat haben. Ob der Anspruch zu verwirklichen ist und das Ausmaß der Versorgung eines anderen Staates der Versorgung nach dem BVG gleichkommt oder darunter liegt, ist unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, daß – wie auch im vorliegenden Fall – die selbe Ursache die Geltendmachung eines Anspruchs auf Versorgung nach dem Gesetz des anderen Staates ermöglicht (BSG, Urteil vom 25.11.1976 – 9 RV 188/75 in: SozR 3100 § 7 Nr. 2; Urteil vom 20.05.1992 – 9a RV 11/91 in: SozR 3-3100 § 7 Nr. 1; Urteile vom 05.11.1997 – 9 RV 2/97; vom 17.12.1997 – 9 RV 3/97, 9 RV 4/97, 9 RV 6/97, 9 RV 7/97, 9 RV 8/97 -; vom 04.02.1998 – B 9 V 5/97 R, B 9 V 9/97 R -).
Jedenfalls sind die geltend gemachten Ansprüche zu verneinen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 64 Abs. 1, § 64 e, § 1 Abs. 5, § 38 Abs. 1 BVG und § 48 Abs. 1 BVG nicht vorliegen.
Der Klägerin steht keine Hinterbliebenenrente zu. Nach der gesetzlichen Regelung (§ 1 Abs. 5, § 38 Abs. 1 BVG) er hält die Witwe eines Beschädigten auf ihren Antrag Hinterbliebenenrente, wenn dieser an den Folgen einer Schädigung gestorben ist.
Das ist vorliegend nicht der Fall.
Die Schädigungsfolgen waren nicht Ursache im Sinne der in der Kriegsopferversorgung geltenden Kausalitätsnorm für seinen Tod. Ursache in diesem Sinne sind nur die Bedingungen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg und dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (BSG, Urteil vom 10.06.1955 – 10 RV 390/54 – in: BSGE 1, 72 ff). Wäre der Tod ohne die Schädigungsfolgen in absehbarer Zeit nicht eingetreten, so kommt ihnen wesentliche Bedeutung zu. Dabei ist der Zeitraum von einem Jahr als ungefährer Maßstab des zeitlichen Rahmens abzusehen (BSG, Urteil vom 20.03.1956 – 8 RV 199/54 – in: BSGE 2, 265 ff (271)). Der Tod gilt stets dann als Folge einer Schädigung, wenn der Beschädigte an einem Leiden stirbt, das als Folge einer Schädigung rechtsverbindlich anerkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war, § 38 Abs. 1 Satz 1 BVG.
Die Rechtsvermutung des § 38 Abs. 1 Satz 2 BVG greift zugunsten der Klägerin nicht. Denn für den Tod des Beschädigten war ein nach erfolgter operativer Gallenblasenentfernung auftretender Herzinfarkt ursächlich, der auf einer Coronarsklerose beruhte. Das folgt aus der Bescheinigung des Arztes W. K … Eine Herzerkrankung gehörte nicht zu den bindend anerkannten Schädigungsfolgen.
Es ist auch nicht wahrscheinlich, daß die Schädigungsfolgen für die Entstehung und den Verlauf des zum Tode führenden Leidens wesentlich ursächlich waren, und sei es nur durch Verkürzung des Lebens des Beschädigten um etwa ein Jahr.
Der Senat stützt seine Auffassung auf das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. K. Dieser hat in Auswertung der aktenkundigen medizinischen Befunde, die von der Klägerin behauptete, auf die Ausführungen des Arztes Ka. gestützte, Ursachenkette (Schädigungsfolgen – Einschränkung der Beweglichkeit – Bewegungsmangel – Fettleibigkeit – Bluthochdruck und ein Diabetes mellitus – Arteriosklerose/Coronarsklerose – Herzinfarkt) für nicht wahrscheinlich gehalten.
Zwar war der Beschädigte wegen der schädigungsbedingten Versteifung des rechten Hüft- und Kniegelenkes und der Spitzfußstellung in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkt. Die schädigungsbedingte Bewegungsbeeinträchtigung kann jedoch nicht so groß gewesen sein, daß sich hieraus zwangsläufig eine Übergewichtigkeit erklären könnte. Bis 1981 hat der Beschädigte immerhin noch seinen Beruf ausgeübt. Zwar haben sich die Schädigungsfolgen verschlimmert, so daß 1985 die schädigungsbedingte MdE auf 70 v.H. erhöht wurde. Sein Gewicht hatte sich aber gegenüber der Zeit, als er noch im Erwerbsleben stand, lediglich um bis zu 3 kg erhöht. Im Kurabschlußgutachten 1978 wurde das Gewicht mit 83 kg bei einer Körpergröße von 170 cm angegeben. 1980 wurde der Beschädigte als mäßiggradig adipös beschrieben. Im Kurabschlußgutachten 1987 ist das Gewicht mit 86 kg angegeben worden, und 1989 wurde der Beschädigte sogar als normalgewichtig beschrieben. Geht man von einem Gewicht von 86 kg aus, bestand zwar – wie der Sachverständige ausgeführt hat – unter Berücksichtigung der Körpergröße des Beschädigten ein Übergewicht. Jedoch muß es nicht auffallend in Erscheinung getreten sein, denn zwei Jahre vor dem Tod wurde der Beschädigte noch als normalgewichtig beschrieben.
Daß die Einschränkung der Bewegungsfähigkeit auch nicht zwangsläufig zu einer Übergewichtigkeit mit der Folge eines Bluthochdrucks oder einer Zuckererkrankung führt, ist, wie der Sachverständige Dr. K. dargelegt hat, durch Untersuchungen bei Beinamputierten, insbesondere bei solchen mit hohen Oberschenkelamputationen, nachgewiesen. Diese haben weder eine Häufung von Bluthochdruckerkrankungen noch eine solche von Übergewichtigkeit als Amputationsfolgen ergeben, so daß die Annahme einer Mehrbelastung des Herzens infolge der Amputation nicht gerechtfertigt ist.
Für die Entstehung einer Übergewichtigkeit ist neben Stoffwechselstörungen vielmehr ein Mißverhältnis zwischen Energiebedarf und -aufnahme verantwortlich. Bei eingeschränkter Beweglichkeit ist deshalb die Nahrungszufuhr entsprechend anzupassen. Übergewichtigkeit mit der Folge eines Bluthochdrucks und einer Zuckererkrankung sind also vermeidbar.
Es läßt sich auch nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit feststellen, daß der Beschädigte ohne die 1942 erlittene Schädigung und ihre gesundheitlichen Folgen etwa ein Jahr länger gelebt hätte. Weder der Herzinfarkt, noch die diesem zugrundeliegende Arterio- und Coronarsklerose sind durch die Schädigungsfolgen begünstigt worden. Mit dem Sachverständigen Dr. K. ist davon auszugehen, daß auch ohne die Schädigungsfolgen der Tod des Beschädigten zu derselben Zeit unter den gleichen Umständen eingetreten wäre.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Witwenbeihilfe.
Nach § 48 Abs. 1 BVG ist, wenn ein rentenberechtigter Beschädigter nicht an den Folgen der Schädigungsfolgen gestorben ist, der Witwe eine Witwenbeihilfe zu zahlen, wenn der Beschädigte durch die Folgen der Schädigung gehindert war, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben und dadurch die aus der Ehe mit dem Beschädigten hergeleitete Witwenversorgung nicht unerheblich, d.h. mindestens um einen zwischen 10 und 15 gestaffelten Vomhundertsatz, gemindert ist.
Der Feststellung dieser konkreten, schädigungsbedingten Minderung der Witwenversorgung bedarf es allerdings dann nicht, wenn die in § 48 Abs. 1 Satz 6 BVG normierte Rechtsvermutung eingreift. Nach ihr gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als erfüllt, wenn der Beschädigte im Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf die Beschädigtenrente eines Erwerbsunfähigen oder wegen nicht nur vorübergehen der Hilflosigkeit Anspruch auf eine Pflegezulage hatte oder wenn er mindestens fünf Jahre Anspruch auf Berufsschadensausgleich wegen eines Einkommensverlustes im Sinne des § 30 Abs. 4 oder auf Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 6 BVG hatte.
Zur Zeit des Todes stand dem Beschädigten Versorgung nach einer MdE von 80 v.H. zu. Er hatte damit nicht den Anspruch auf die Beschädigtenrente eines Erwerbsunfähigen. Als erwerbsunfähig gilt ein Beschädigter, wenn er (schädigungsbedingt) in seiner Erwerbsfähigkeit um mehr als 90 v.H. beeinträchtigt ist, § 31 Abs. 3 Satz 2 BVG.
Der Beschädigte hatte zur Zeit seines Todes auch nicht einen Anspruch auf Pflegezulage, § 35 BVG. Einen solchen Antrag hatte er zwar im Februar 1991 gestellt, diesen aber noch in demselben Monat zurückgenommen. Es lassen sich im übrigen auch keine Tatsachen feststellen, die belegen, daß der Beschädigte zur Zeit seines Todes für die Dauer von mehr als sechs Monaten schädigungsbedingt hilflos war.
Entgegen der Ansicht der Klägerin hatte der Beschädigte auch nicht für die Dauer von mindestens fünf Jahren einen Anspruch auf Berufsschadensausgleich wegen eines Einkommensverlustes im Sinne des § 30 Abs. 4 BVG oder auf Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 6 BVG.
Daß im vorliegenden Fall Berufsschadensausgleich weder beantragt noch bewilligt worden war, steht der Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 6 BVG nicht entgegen (BSG, Urteil vom 10.02.1993 – 9/9a RV 4/92 in: Die Versorgungsverwaltung 1993, 63; BSG, Urteil vom 29.01.1992 – 9a RV 5/91 in: Breithaupt 1993, 303 ff). Die Voraussetzungen des Vermutungstatbestandes – § 48 Abs. 1 Satz 6 BVG – sind auch gegeben, wenn die beruflichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Berufsschadensausgleich während des genannten Zeitraumes vorlagen. Da die genannte Vorschrift aber der Beweiserleichterung und der Verwaltungsvereinfachung dient, muß sich ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich ohne weitere Ermittlungen feststellen lassen. Die gesetzlichen Voraussetzungen dieses Anspruchs müssen nach dem Inhalt der über den Beschädigten geführten Versorgungsakten auf den ersten Blick für jeden Kundigen klar erkennbar während wenigstens fünf Jahren bestanden haben, und dieses Ergebnis muß sich der Verwaltung aufdrängen (BSG a.a.O.).
Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Zwar hat sich der Beklagte 1985 bei der Prüfung eines besonderen beruflichen Betroffenseins mit dem beruflichen Werdegang des Beschädigten befaßt und ist insoweit auch zu einem positiven Ergebnis gekommen. Jedoch hat der Beklagte das besondere berufliche Betroffensein bejaht, weil der Beschädigte – wie dieser selbst zur Begründung seines Antrages vorgetragen hatte – die Tätigkeit als Schlosser und Härter nur mit einem außergewöhnlichen Energie- und Kräfteaufwand hat bewältigen können, § 30 Abs. 2 Buchst. d BVG.
Bei der Überprüfung des besonderen beruflichen Betroffenseins ist der Beklagte aufgrund des ihm vorliegenden Rentenbescheides der Sozialversicherungsanstalt Oppeln vom 02.02.1982 und den eigenen Angaben des Beschädigten zu seinem Verdienst im Jahre 1981 davon ausgegangen, daß er sich als Rentner besser steht. Der Beklagte hat in dem damaligen Verfahren nicht festgestellt, daß die polnische Sozialversicherungsrente wegen etwaiger schädigungsbedingter Behinderungen in der Ausübung des Berufes geringer als die vergleichbare Altersrente eines Nichtbeschädigten war. Daß der Beschädigte wegen der Schädigungsfolgen einen geringeren Verdienst hatte, hat dieser selbst zu Lebzeiten weder vorgetragen noch ergeben sich dafür Anhaltspunkte aus den Beschädigtenakten. Auch aus der Grundnorm des § 48 Abs. 1 Satz 1 BVG läßt sich ein Anspruch auf Witwenbeihilfe nicht herleiten.
Zwar waren, wie der Sachverständige Dr. K. in seinem Gutachten dargelegt hat, die anerkannten Schädigungsfolgen zumindest eine annähernd gleichwertige Bedingung dafür, daß der Beschädigte 1982 mit 59 Jahren aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist, weil er wegen der eingetretenen schädigungsunabhängigen Beschwerden an der linken Hüfte nicht mehr in der Lage war, die am Bewegungsapparat bestehenden schädigungsbedingten Gesundheitsstörungen zu kompensieren.
Jedoch hat das vorzeitige Ausscheiden des Beschädigten im Jahre 1982 – wie sich aus den Berechnungen des Sachverständigen Dr. L., bei dem es sich um einen Experten für das polnische Sozialversicherungsrecht handelt, ergibt – nicht eine Minderversorgung der Klägerin zur Folge.
Unter Berücksichtigung von 38 Beschäftigungsjahren, die der Be schädigte bei seinem Ausscheiden im Alter von 65 Jahren nachzuweisen hätte, hätte die Klägerin keine Arbeitnehmerwitwenrente, die um 10 bis 15 v.H. höher läge als die tatsächlich bezogene Kriegswitwenrente.
Der Sachverständige ist bei der Berechnung der fiktiven Arbeitnehmerwitwenrente auch zu Recht von dem Durchschnittsverdienst eines Arbeitnehmers der vergesellschafteten Wirtschaft ausgegangen. Selbst unter Berücksichtigung des um 1,2 v.H. höheren Bruttomonatsverdienstes eines Schiffsschlossers, der mit dem eines Arbeiters in der chemischen Industrie, in der auch der Beschädigte beschäftigt war, vergleichbar ist, oder des 5 v.H. höheren Bruttomonatsverdienstes eines Industriearbeiters, errechnet sich keine Minderversorgung der Klägerin in dem von § 48 Abs. 1 Satz 1 BVG geforderten Umfang. Denn der Sachverständige hat seiner Berechnung einen um 10 v.H. und sogar um 20 v.H. erhöhten Bruttoverdienst eines Arbeiters in der vergesellschafteten Industrie zugrundegelegt. Den oben genannten Bruttomonatsverdiensten liegen in Polen durch geführte statistische Erhebungen zugrunde.
Die von der Klägerin behauptete berufliche Entwicklung des Beschädigten bei gesunder Heimkehr aus dem Krieg ist für die Berechnung der fiktiven Arbeitnehmerwitwenrente nicht heranzuziehen. Es ist nicht zu berücksichtigen, daß der Beschädigte ohne die Schädigungsfolgen nach der die Behauptung der Klägerin stützenden Auskunft der Stickstoffwerke "K" GmbH als Schlosser im Akkord bei der Produktion von chemischen Apparaturen gearbeitet hätte. Denn auf die Witwenbeihilfe sind die für den Berufsschadensausgleich geltenden Grundsätze heranzuziehen (BSG, Urteil vom 16.05.1995 – 9 RV 13/93 in: SozR 3-3100 § 48 Nr. 8). D.h. es hat nicht eine individuelle, sondern eine generalisierende, pauschalisierende Betrachtungsweise zu erfolgen (BSG, Urteil vom 27.09.1968 – 8 RV 431/67 in: KOV 3, 1969 Nr. 1868; Urteil vom 06.07.1971 – 9 RV 514/68 – in: Breithaupt 1971, 1016). Entsprechend den Vorschriften der §§ 2, 3 der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 und 6 des Bundesversorgungsgesetzes (Berufsschadensausgleichs-Verordnung – BSchAV) sind für die in Polen lebende Klägerin die dort statistisch ermittelten Bruttomonatsverdienste – die auch der Sachverständige Dr. L. seiner Berechnung zugrundegelegt hat – heranzuziehen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind bei der Berechnung der fiktiven Arbeitnehmerwitwenrente auch nicht mehr als 38 Beschäftigungsjahre zu berücksichtigen. Daß der Beschädigte wegen der Schädigungsfolgen nach Beendigung des Krieges erst 1949 und nicht schon früher wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist nicht nachgewiesen. Bei den Stickstoffwerken "K" konnte er jedenfalls erst 1949 eine Arbeit aufnehmen, weil diese erst in jenem Jahr gegründet worden sind. Dafür, daß er ohne die Schädigungsfolgen bei einem anderen Arbeitgeber Arbeit gefunden hätte, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Es ist auch anzunehmen, daß der Beschädigte in den ersten Jahren nach dem Krieg wahrscheinlich schon deshalb Probleme hatte, beruflich Fuß zu fassen, weil er Deutscher war. Hinzu kommt, daß er keine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen konnte.
Entgegen der Auffassung der Klägerin bleiben die vor der Schädigung zurückgelegten Beschäftigungsjahre und die Zeiten des Wehrdienstes ebenfalls unberücksichtigt. Denn allein maßgeblich ist der berufliche Werdegang des Beschädigten, wie er sich ohne die Schädigungsfolgen und nicht ohne den Wehrdienst gestaltet hätte.
Daß der Sachverständige Dr. L. für die Zeit von Juli bis Oktober 1991 keine fiktive Rentenberechnung durchgeführt hat, weil die Berechnung nach den damals geltenden rentenrechlichen Vorschriften umfangreich und zeitraubend gewesen wäre, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn auch für diesen Zeitraum ist nach der Einschätzung des Sachverständigen eine Minderversorgung in Höhe eines zwischen 10 und 15 gestaffelten Vomhundertsatzes nicht wahrscheinlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 Abs. 1 SGG.
Anlaß, die Revision zuzulassen, besteht nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, § 160 Abs. 2 SGG.
Erstellt am: 19.08.2003
Zuletzt verändert am: 19.08.2003