I. Die Beklagte wird unter Abänderung des Änderungsbescheids vom 30. Juli 2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 14. September 2009, vom 2. Dezember 2009 und vom 21. Dezember 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juli 2010 verurteilt, dem Kläger weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat Dezember 2009 in Höhe von 270,00 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger 2/3 der ihm entstandenen notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung zu erstatten.
III. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenständlich ist zuletzt noch die Einkommensanrechnung in den Monaten August, September und Dezember 2009, wie sie in den zuletzt maßgeblichen Änderungsbescheiden, mit denen die zuvor vorläufige Leistungsbewilligung jeweils endgültig unter Anrechnung des tatsächlichen Erwerbseinkommens erfolgt ist, vorgenommen wurde.
Der Kläger bezieht von der Beklagten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Mit Bescheid vom 12.03.2009 hatte die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum 01.01.2009 bis 30.06.2009 neben einer monatlichen Regelleistung von 351,00 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 284,64 EUR monatlich sowie daneben einen befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von 80,00 EUR monatlich bewilligt, die Anrechnung von Einkommen war nicht erfolgt. Bereits mit Schreiben vom 09.03.2009 hatte der Kläger mitgeteilt, dass er nunmehr "auf Minijobbasis" beschäftigt sei. Nachdem er hierzu Lohnbescheinigungen nachgereicht hatte, aus denen sich ein Nettoeinkommen für März 2009 in Höhe von 105,39 EUR und April 2009 in Höhe von 133,64 EUR ergab, nahm die Beklagte eine Neuberechnung unter Anrechnung des jeweils im Folgemonat zugeflossenen Einkommens vor und setzte mit Änderungsbescheid vom 25.05.2009 die Leistungen im Bedarfszeitraum ab April 2009 neu fest. Die Beklagte bewilligte dem Kläger nunmehr unter teilweiser Aufhebung des Ursprungsbescheids für den Monat April 2009 noch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 346,69 EUR bzw. für Mai 2009 in Höhe von 324,09 EUR, wobei sie jeweils das tatsächlich zugeflossene Einkommen berücksichtigte. Für Juni 2009 nahm die Beklagte vorläufig bis zum Nachweis des tatsächlich zugeflossenen Betrags ein Nettoeinkommen von 200,00 EUR an und bewilligte dem Kläger noch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 271,00 EUR. Daneben bewilligte die Beklagte dem Kläger weiterhin monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung und den Zuschlag nach § 24 SGB II in bisheriger Höhe. Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 18.06.2009 forderte die Beklagte die Erstattung der sich aus dem Änderungsbescheid vom 25.05.2009 zum Bescheid vom 12.03.2009 ergebenden Überzahlung für die Monate April und Mai 2009 in Höhe von insgesamt 31,22 EUR. Der Änderungsbescheid vom 25.05.2009 und Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 18.06.2009 wurden bestandskräftig.
Auf entsprechenden Weiterbewilligungsantrag des Klägers bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 18.06.2009 vorläufig Leistungen für den Folgezeitraum 01.07.2009 bis 31.12.2009 unter vorläufiger Annahme eines weiteren pauschalen Erwerbseinkommens von 200,00 EUR netto monatlich bis zum Nachweis des tatsächlichen Einkommens. Die Beklagte bewilligte dem Kläger insoweit vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 279,00 EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 284,48 EUR und für August 2009 einen Zuschlag nach § 24 SGB II von 80,00 EUR sowie für September 2009 noch anteilig in Höhe von 61,33 EUR. Soweit bis dahin das dem Kläger im Juni 2009 zugeflossene Einkommen weiterhin noch nicht bekannt war, änderte die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 18.06.2009 die Leistungsbewilligung für Juni 2009 dahingehend ab, dass sie dem Kläger für diesen Monat nunmehr ebenfalls nur vorläufig bis zum Nachweis des tatsächlichen Einkommens Leistungen in gleicher Höhe unter Annahme des pauschalen Einkommens von 200,00 EUR bewilligte.
Mit Schreiben vom 24.06.2009 erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er sich sowohl gegen den vorläufigen Weiterbewilligungsbescheid wie auch gegen den Änderungsbescheid bezüglich der vorläufigen Bewilligung für Juni 2009 wandte und vortrug, dass er aufgrund der Beendigung seiner Tätigkeit seit Juni 2009 kein Einkommen mehr erziele. Entsprechend änderte die Beklagte mit erneutem Änderungsbescheid vom 20.07.2009 die Leistungsbewilligung für Juni 2009 dahingehend ab, dass dem Kläger nunmehr endgültige Leistungen ohne Anrechnung von Einkommen in Höhe der Regelleistung von 351,00 EUR sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 284,64 EUR und der Zuschlag nach § 24 SGB II von 80,00 EUR bewilligt wurden. Ebenso mit Bescheid vom 20.7.2009 erfolgte eine entsprechende endgültige Leistungsbewilligung ohne Einkommensanrechnung für den Zeitraum 01.07.2009 bis 31.12.2009. Gleichzeitig wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2009 die Widersprüche des Klägers gegen den Änderungsbescheid vom 18.06.2009 bezüglich der vorläufigen Leistungsbewilligung für Juni 2009 und gegen den vorläufigen Weiterbewilligungsbescheid vom 18.06.2009 nach Erlass der Änderungsbescheide vom 20.07.2009, mit denen für die jeweiligen Zeiträume nun eine endgültige Bewilligung ohne Einkommensanrechnung erfolgt war, als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20.08.2009 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben, mit der er vortrug, eine Anrechnung seines Einkommens dürfe grundsätzlich nicht erfolgen, soweit er dieses für die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen beiden minderjährigen Töchtern benötige.
Bereits mit Schreiben vom 20.07.2009 hatte der Kläger der Beklagten erneut mitgeteilt, dass er wiederum eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen habe.
Daraufhin erließ die Beklagte erneut Änderungsbescheid vom 30.07.2009, mit dem sie die Leistungsbewilligung dahingehend abänderte, dass dem Kläger nunmehr vorläufig bis zum Nachweis des tatsächlichen Einkommens für den laufenden Bedarfszeitraum ab August 2009 bis Dezember 2009 unter Anrechnung eines pauschalen Nettoeinkommens von 200 EUR (im August 2009 aufgrund der mitgeteilten Erwerbsaufnahme erst zum 11.07.2009 entsprechend anteilig) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für August 2009 in Höhe von 319,00 EUR und ab September 2009 in Höhe von monatlich 279,00 EUR sowie weiterhin Kosten für Unterkunft und Heizung und der Zuschlag nach § 24 SGB II in bisheriger Höhe bewilligt wurden. Nach Vorlage einer Lohnbescheinigung, wonach der Kläger für seine Tätigkeit im Juli 2009 einen Nettolohn in Höhe von 103,75 EUR erhalten hatte, setzte die Beklagte unter Anrechnung des tatsächlich im August 2009 zugeflossenen Einkommens mit Änderungsbescheid vom 18.08.2009 die Leistungen für August 2009 endgültig fest und bewilligte dem Kläger noch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 356,00 EUR sowie Kosten für Unterkunft und Heizung und den Zuschlag nach § 24 SGB II in der bisherigen Höhe. Nach Mitteilung eines Nettolohns für August 2009 von 167,18 EUR erließ die Beklagte am 14.09.2009 weiteren Änderungsbescheid und bewilligte dem Kläger nunmehr endgültige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für September in Höhe von 305,26 EUR und – soweit der Kläger zwischenzeitlich mitgeteilt hatte, dass er die Tätigkeit ab September 2009 wieder eingestellt habe – ab Oktober bis Dezember 2009 wiederum ohne Einkommensanrechnung die Regelleistung von 359,00 EUR sowie weiterhin Unterkunftskosten in der bisherigen Höhe. Nachdem der Kläger später mit Schreiben vom 02.11.2009 zunächst mitgeteilt hatte, dass er erneut eine Beschäftigung aufnehme sowie anschließend mit weiterem Schreiben vom 02.12.2009, dass die Tätigkeit bereits wieder beendet sei, erließ die Beklagte zunächst Änderungsbescheid vom 02.12.2009, mit dem sie dem Kläger unter Anrechnung eines zunächst wiederum pauschal angenommenen Einkommens von 500,00 EUR vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Dezember 2009 in Höhe von 39,00 EUR bewilligte. Nach Mitteilung des tatsächlich im Dezember zugeflossenen Novemberlohns zuzüglich einer Einmalzahlung von netto insgesamt 562,83 EUR erfolgte die endgültige Leistungsfestsetzung für Dezember 2009 mit weiterem Änderungsbescheid vom 21.12.2009, mit dem dem Kläger nunmehr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 7,66 EUR, im Übrigen wie bisher Unterkunftskosten von 284,64 EUR bewilligt wurden.
Sämtliche Änderungsbescheide, die während des bereits rechtshängigen Klageverfahrens ergangen waren, verwiesen in ihrer Rechtsbehelfsbelehrung auf das Widerspruchsverfahren.
Mit Schreiben vom 23.12.2009 und vom 02.01.2009 erhob der Kläger Widerspruch jeweils gegen die Bescheide vom 02.12.2009 und vom 21.12.2009 bezüglich der dort jeweils erfolgten Festsetzung der Leistungen für Dezember 2009 unter Berücksichtigung des zunächst pauschal angenommenen bzw. später tatsächlich erzielten Einkommens. Die Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheiden jeweils vom 01.07.2010 als unbegründet zurück. Soweit der Kläger mitgeteilt habe, dass er erneut Einkommen in zunächst nicht bekannter Höhe erzielen werde, habe zunächst unter Annahme eines geschätzten Einkommens nur eine vorläufige Leistungsbewilligung gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch erfolgen können, diese sei später nach Mitteilung des tatsächlichen Einkommens durch weiteren Änderungsbescheid vom 21.12.2009 korrigiert worden. Das Erwerbseinkommen des Klägers sei vor Anrechnung durch Abzug des pauschalen Absetzbetrags nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II sowie des Freibetrags nach § 30 SGB II bereinigt worden. Ein weitergehender Abzug, insbesondere hinsichtlich der Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seinen Töchtern gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II sei nicht vorzunehmen, da sich diese Regelung nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes nur auf pfändbares Einkommen beziehe, das Einkommen des Klägers unter Berücksichtigung seines Selbstbehalts aber nicht pfändbar sei.
Hiergegen hat der Kläger am 04.07.2009 erneut Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben, die zunächst unter dem weiteren Aktenzeichen S 11 AS 804/10 geführt worden ist. Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, dass eine Einkommensanrechnung auf die Leistungen der Beklagten insoweit nicht erfolgen dürfe, als er durch vorliegende Jugendamtsurkunden zur Zahlung eines Barunterhalts für seine beiden Töchter, geboren am 1993 und am 1996 in Höhe von derzeit monatlich jeweils 295,00 EUR verpflichtet und sein Erwerbseinkommen zuvorderst zur Erfüllung dieser Unterhaltspflicht einzusetzen sei.
Mit Beschluss vom 23.08.2010 hat das Gericht beide Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Das Gericht hat den Kläger aufgefordert, unter Vorlage geeigneter Nachweise die tatsächlichen Unterhaltszahlungen mitzuteilen und zu belegen sowie mitzuteilen, ob, soweit der Kläger derzeit selbst auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts angewiesen ist, die Abänderung der Unterhaltstitel beantragt worden sei. Der Kläger hat hierzu unter Vorlage entsprechender Unterlagen vorgetragen, dass beim zuständigen Familiengericht derzeit eine Abänderungsklage rechtshängig sei, ihm hierfür zuletzt aber die beantragte Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Klage versagt worden sei. Der Kläger hat weiter mitgeteilt, dass, seitdem er selbst mangels Einkommen zur Zahlung des Unterhalts nicht in der Lage sei, dieser von seinen Eltern in der titulierten Höhe geleistet werde. Der Kläger hat hierzu im Termin zur mündlichen Verhandlung klargestellt, dass insoweit seitens seiner Eltern ein Erstattungsanspruch gegen ihn nicht geltend gemacht werde, auch nicht, soweit er aufgrund der geringfügigen Beschäftigungen zuletzt in der Lage gewesen wäre, jedenfalls anteilig Kindesunterhalt zu bezahlen. Der Kläger hat hierzu erklärt, seine Eltern würden den Kindesunterhalt nicht vorrangig deswegen zahlen um den Kläger zu entlasten, vielmehr wollten sie aufgrund einer von ihnen empfundenen eigenen "moralischen" Verpflichtung als Großeltern den Unterhalt ihrer Enkelkinder sicherstellen. Lediglich soweit er im Dezember 2009 durch den Arbeitslohn für November 2009 einen größeren Betrag zur Verfügung gehabt habe, sei es so gehandhabt worden, dass der Kläger selbst einen Anteil auf den Kindesunterhalt in Höhe von 270,00 EUR und seine Eltern lediglich den Restbetrag auf den titulierten Unterhalt gezahlt haben. Der Kläger hat hierzu mit Schriftsatz vom 01.01.2010 vorgetragen, er möchte diese von ihm vorgenommene Unterhaltszahlung vom Dezember 2009 rückwirkend für die Monate, in denen er Einkommen erzielt habe, nämlich für die Monate April, Mai, August, September und Dezember 2009 verstanden wissen.
Aufgrund des richterlichen Hinweises, wonach der Änderungsbescheid vom 25.05.2009, mit dem die Neufestsetzung unter Einkommensanrechnung für die Monate April und Mai 2009 erfolgt war, bestandskräftig und im Juni und Juli 2009 zuletzt keine Einkommensanrechnung mehr erfolgt sei, hat der Kläger die Klage auf die Einkommensanrechnung ab August 2009 und damit auf die Leistungsfestsetzung im Zeitraum 01.08.2009 bis 31.12.2009 beschränkt.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Änderungsbescheids vom 30.07.2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 18.08.2009, vom 14.09.2009, vom 02.12.2009 und vom 21.12.2009 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 01.07.2010 zu verurteilen, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Anrechnung von Einkommen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II, wonach Aufwendungen zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht vom Einkommen abgesetzt werden, komme nach Ansicht der Beklagten nur dann zur Anwendung, wenn das Einkommen auch gepfändet werden könnte, da laut Gesetzesbegründung die Regelung gerade deshalb eingeführt worden sei, weil es sich bei diesem Einkommen aufgrund der jederzeitigen Pfändbarkeit aus dem Unterhaltstitel nicht um für die Bedarfsdeckung "bereites Einkommen" handle. Das Einkommen des Klägers in den streitgegenständlichen Monaten erreiche die Pfändungsfreigrenze des § 850 d Zivilprozessordnung (ZPO) bei Weitem nicht, der Kläger sei auch nicht in der Lage, seinen eigenen notwendigen Lebensunterhalt zu decken, sondern ist selbst vielmehr auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts angewiesen. Eine Pfändung seines Erwerbseinkommens habe daher nicht erfolgen können, da dem Kläger auch im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern jedenfalls sein notwendiger Lebensunterhalt zu belassen sei. Soweit eine Pfändung des Einkommens nicht in Betracht komme, handle es sich daher um für seine Bedarfsdeckung "bereite Mittel", die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II sei insoweit nicht anwendbar.
Wegen des weiteren Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig.
Auch soweit die Änderungsbescheide vom 30.07.2009, vom 18.08.2009 und vom 14.09.2009 nicht gesondert mit einem Widerspruch angefochten worden waren, sind diese ebenso wie die nachfolgenden Änderungsbescheide vom 02.12.2009 und vom 21.12.2009 gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens, da es sich jeweils um Änderungsbescheide zum ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 18.06.2009 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 20.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.07.2009 bezüglich des Bedarfszeitraums 01.07.2009 bis 31.12.2009 handelt, gegen den der Kläger bereits am 20.08.2009 Klage erhoben hat.
Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet.
Im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten sind die Regelungen des SGB II über die Grundsicherung für Arbeitsuchende ausschlaggebend. Bezüglich des Verwaltungsverfahrens verweist § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf die Vorschriften des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X), wobei gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II die Vorschriften des SGB X für die Aufhebung von Verwaltungsakten unter der Maßgabe der Sonderregelungen des § 330 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gelten. Soweit die Leistungsbewilligung im Hinblick auf das wechselnde Einkommen des Klägers zunächst jeweils gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III bis zum Nachweis des tatsächlichen Einkommens vorläufig erfolgt war, konnte nach jeweiliger Mitteilung der tatsächlichen Einkommenshöhe die Änderung mit den nachfolgenden Bescheiden gemäß § 328 Abs. 2 SGB III unabhängig von den Voraussetzungen der §§ 44 ff. SGB X erfolgen.
Gemäß § 19 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, wobei das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Geldleistungen mindert. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu berücksichtigen. Grundsätzlich zu Recht hat die Beklagte daher das Einkommen des Klägers aus seiner geringfügigen Beschäftigung berücksichtigt. Vor Anrechnung des Einkommens sind die in § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II abschließend aufgeführten Beträge abzusetzen, wobei gemäß Satz 2 und 3 der Regelung anstelle der in Satz 1 Nr. 3 bis 5 angeführten Beträge eine Pauschale von 100,00 EUR abzusetzen ist, wenn das Einkommen nicht mehr als 400,00 EUR beträgt oder andernfalls der Kläger nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen hat. Insoweit hat die Beklagte zu Recht vom jeweils im Folgemonat zugeflossenen Einkommen zunächst den Pauschalbetrag aus § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II in Abzug gebracht. Zwar ist dem Kläger im Dezember 2009 ein den Betrag von 400,00 EUR übersteigendes Einkommen zugeflossen, den Pauschalbetrag von 100,00 EUR übersteigende Aufwendungen hat der Kläger aber nicht nachgewiesen.
Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II sind aber auch Aufwendungen zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag vom Einkommen abzusetzen. Der Kläger ist aufgrund der vorliegenden Jugendamtsurkunden zur Zahlung eines monatlichen Kindesunterhalts für seine beiden minderjährigen Töchter in Höhe von derzeit jeweils 295,00 EUR monatlich verpflichtet. Bei den hier vorliegenden, nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 60 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) beim Jugendamt erstellten Unterhaltsurkunden handelt es sich um Unterhaltstitel i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II (vgl. Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 11 Rn. 128), die dort titulierte Zahlungsverpflichtung an die minderjährigen Kinder des Klägers erfolgt in Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht, § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Nach dem Wortlaut der Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II sind entsprechende "Aufwendungen" auf den geschuldeten Unterhalt abzusetzen, d.h., berücksichtigt werden können nur die Beträge, die auch tatsächlich zur Erfüllung der titulier- ten Unterhaltspflicht gezahlt werden. Der Kläger selbst hat nachweislich im Dezember 2009 einen Unterhaltsbetrag in Höhe von 270,00 EUR gezahlt. Weitere Aufwendungen auf den Unterhalt sind vom Kläger im gegenständlichen Zeitraum nicht erbracht worden, vielmehr wurden die Unterhaltszahlungen für die weiteren hier gegenständlichen Monate von den Eltern des Klägers erbracht. Eine Berücksichtigung der seitens der Eltern des Klägers geleitsteten Zahlungen kommt nicht in Betracht, insbesondere, da auch ein Erstattungsanspruch gegenüber dem insoweit vorrangig verpflichteten Kläger nach dessen Vortrag gerade nicht geltend gemacht wird. Auch eine anteilige "rückwirkende" Verteilung des vom Kläger im Dezember 2009 geleisteten Unterhaltsbetrages auf die Vormonate, in denen er Einkommen erzielt hat, kommt nicht in Betracht. Insoweit gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts das Zufluss- und Abflussprinzip, d.h. Einnahmen und Ausgaben sind unabhängig vom zugrunde liegenden Rechtsgrund jeweils in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie tatsächlich zu- bzw. abfließen. Dementsprechend ist nur das dem Kläger im Dezember 2009 zugeflossene Einkommen zusätzlich um den in diesem Monat tatsächlich geleisteten Unterhaltsbetrag von 270,00 EUR zu bereinigen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II.
Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II kommt hier auch zur Anwendung, eine "einschränkende Auslegung" der Regelung dahingehend, dass die Vorschrift nur auf Einkommen anwendbar wäre, das die in der Zivilprozessordnung geregelten Pfändungsgrenzen übersteigt, ist nach Auffassung des Gerichts nicht vorzunehmen. Der Wortlaut der Regelung enthält eine solche Einschränkung gerade nicht. Auch ist insoweit eine planwidrige Regelungslücke, die die Möglichkeit der richterlichen Rechtsfortbildung eröffnen würde, nach Überzeugung des Gerichts nicht anzunehmen. Zwar ist den Materialien zur Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/1410) zu entnehmen, dass die Abzugsfähigkeit auch titulierter aber nicht gepfändeter Unterhaltsansprüche insbesondere "wegen der jederzeitigen Pfändbarkeit" gelten soll, ein gesetzgeberischer Wille dahingehend, dass ausschließlich gepfändete oder aussichtsreich pfändbare Unterhaltstitel zu berücksichtigen wären, lässt sich hieraus zur Überzeugung des Gerichts jedoch nicht entnehmen. Vielmehr spricht die Tatsache, dass sich der Gesetzgeber mit der Frage der Pfändbarkeit der Ansprüche aus einem Unterhaltstitel befasst hat, eine entsprechende Einschränkung der Regelung zur Abzugsfähigkeit von Zahlungsverpflichtungen aus einem Unterhaltstitel jedoch nicht vorgenommen hat, gerade dafür, dass eine solche Einschränkung auch nicht gewollt ist. Insoweit ist zu sehen, dass der Gesetzgeber die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II in Fortbildung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eingeführt hat, wonach die Leistung von Unterhalt (insbesondere an minderjährige Kinder) nicht mit der Erfüllung sonstiger schuldrechtlicher Verpflichtungen auf eine Stufe gestellt werden könne und insoweit von der Regel, dass ein Hilfebedürftiger vorrangig seinen eigenen Lebensunterhalt sicherstellen müsse, zu Gunsten der Sicherstellung des geschuldeten Unterhalts abzuweichen sei (Bundesverwaltungsgericht, BVerwGE 55, 148). Vor diesem Hintergrund ist eine einschränkende Auslegung dahingehend, dass dies nur dann gelten solle, wenn auch die Zwangsvollstreckung aus dem bestehenden Unterhaltstitel hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, nicht anzunehmen (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.2010, Az: L 7 AS 5458/09 und LSG Sachsen, Beschluss vom 12.05.2009, Az: L 7 AS 146/09 B ER). Vielmehr ist mit dem Wortlaut des Gesetzes von einer Abzugsfähigkeit der tatsächlich auf einen bestehenden Unterhaltstitel geleisteten Zahlungen auch dann auszugehen, wenn eine Pfändung bei Berücksichtigung des notwendigen Selbstbehalts des Unterhaltsschuldners keine Aussicht auf Erfolg hätte.
Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus dem Grundsatz der Selbsthilfeverpflichtung, wonach erwerbsfähige Hilfebedürftige alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen müssen, § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Zwar kann sich daraus die Verpflichtung ergeben, die Abänderung des Unterhaltstitels zu betreiben. Inwieweit dies hier im Hinblick auf die gesteigerte unterhaltsrechtliche Leistungsverpflichtung und die daraus begründete Möglichkeit zur Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens im Rahmen der Bestimmung der Unterhaltspflicht Aussicht auf Erfolg hat, kann dahinstehen, soweit der Kläger jedenfalls insoweit seiner Selbsthilfeverpflichtung nachkommt, als er bereits eine entsprechende Abänderungsklage erhoben hat und das entsprechende Verfahren vor dem Amtsgericht – Familiengericht – A-Stadt auch weiter betreibt.
Insgesamt gilt daher, dass Unterhaltszahlungen, die der Kläger auf die bestehenden Unterhaltstitel tatsächlich erbracht hat, vom Einkommen abzusetzen sind. Soweit der Kläger jedenfalls im Dezember 2009 tatsächlich eine Zahlung auf den titulierten Kindesunterhalt in Höhe von 270,00 EUR geleistet hat, ist dieser Betrag gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II vom im Dezember berücksichtigten Einkommen des Klägers abzusetzen. Insoweit ergibt sich auch ein entsprechender weitergehender Leistungsanspruch des Klägers für den Monat Dezember 2009.
Im Übrigen war die Klage abzuweisen, soweit in den weiteren gegenständlichen Monaten Unterhaltszahlungen durch den Kläger nicht erbracht wurden und damit auch nicht zu berücksichtigen sind und weitere Fehler in der Einkommensanrechnung nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Berufungssumme nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wird nicht erreicht. Gründe, die Berufung zuzulassen, § 144 Abs. 2 SGG, liegen nicht vor.
Erstellt am: 05.09.2011
Zuletzt verändert am: 05.09.2011