Der Antrag des Antragstellers, das Gericht wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 14. August 2006 wird zurückgewiesen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Nachdem es zwischen den Beteiligten zum Streit darüber gekommen war, ob der Antragsteller die für die Weiterbewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erforderlichen Unterlagen der Antragsgegnerin vorgelegt hatte, hat der Antragsteller beim Sozialgericht Köln beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Arbeitslosengeld II ab dem 01.05.2006 zu zahlen, hilfsweise als Vorschuss. Der Antragsteller hat geltend gemacht, die erforderlichen Unterlagen seien mehrfach der Antragsgegnerin vorgelegt worden. Diese habe sich aber geweigert, eine Entscheidung zu treffen und stattdessen erneut Unterlagen angefordert, obwohl ihm erklärt worden sei, sämtliche erforderlichen Unterlagen vorgelegt zu haben so dass einer Bewilligung der Leistungen nichts im Wege stehe.
Die Antragsgegnerin hat dies bestritten und geltend gemacht, der Antragsteller habe die erforderlichen Unterlagen weder vollständig vorgelegt, noch ihr zur Prüfung überlassen.
Mit Beschluss vom 14.08.2006 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt, weil ein Anordnungsanspruch im Hinblick auf die fehlenden Unterlagen nicht glaubhaft gemacht worden sei.
Mit seiner Beschwerde rügt der Antragsteller, das Sozialgericht habe aufgrund des Vortrags bezüglich der Vorlage der Unterlagen und der hierzu abgegebenen Erklärungen der Mitarbeiter der Beklagten den Anspruch als glaubhaft gemacht ansehen müssen. Er habe sich auch nicht geweigert, dem Sozialgericht die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Er werde aber von der Antragsgegnerin als Lügner dargestellt und sei 0pfer von Behördenwillkür.
Nach Hinweis des Berichterstatters, dass der Anspruch durch das bisherige Vorbringen nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden könne und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mutwilliger Verfahrensführung nicht in Betracht komme, hat der Antragsteller das Gericht für befangen erklärt.
Der Befangenheitsantrag ist unzulässig.
Das Ablehnungsgesuch nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 41ff. Zivilprozessordnung (ZPO) kann sich nur gegen einzelne Richter, nicht aber gegen das Gericht als solches wenden (vgl. BFH NVwZ. 98, 663; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Aufl., Rdnr. 10c zu § 60). Die Begründung des Antrages ist auch nicht geeignet, die erforderliche Individualisierung der abgelehnten Richter vorzunehmen, weil sie sich auf den Vorwurf beschränkt, das angerufene Gericht folge, wie der Verweis auf die Mutwilligkeit des Prozesskostenhilfeantrages und die Beurteilung der Entscheidung des Vordergerichts zeige, der Auffassung der Antragsgegnerin ohne die erforderliche Beweisaufnahme und -würdigung. Hieraus lässt sich aber nicht entnehmen, welche Richter des Spruchkörpers abgelehnt werden sollen. Da die Entscheidung nur die Zulässigkeit des Gesuchs betrifft, ist sie von den Richtern des mit der Sache befassten Senats zu treffen (vgl. BSG Beschl. vom 02.09.1999 – B 5 RJ 10/99 BH).
Die Beschwerde ist unbegründet, denn das Sozialgericht hat den Antrag zu Recht mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). An Ersterem fehlt es, weil der Antragsteller keine konkreten Umstände für seine Hilfebedürftigkeit i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II vorgetragen hat, insbesondere seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht offen gelegt hat. Die Verpflichtung zur Glaubhaftmachung verdrängt zwar nicht den im sozialgerichtlichen Verfahren gültigen Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG), die Ermittlungspflicht wird aber durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten beschränkt (vgl. BSG Sgb 96, 614; BSG NZS 99, 158). Das Gericht ist nur zu solchen Ermittlungen verpflichtet, die nach Lage der Sache erforderlich sind (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a.a.0., Rdnr. 7 zu § 103). Der Anordnungsanspruch hängt maßgeblich von der Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers ab (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II). Statt die zur Beurteilung dieser Frage erforderlichen und auch von der Beklagten angeforderten Unterlagen vorzulegen, begehrt der Antragsteller jedoch die Ermittlungen, wo seine angeblich beigebrachten Unterlagen verblieben sind sowie die Vernehmung von Mitarbeitern der Beklagten hierzu und zu deren Beurteilung des Sachverhaltes. Diese Ermittlungen sind jedoch nicht erforderlich, weil die so zu ermittelnden Tatsachen nur mittelbar den geltend gemachten Anspruch berühren und der Antragsteller durch Vorlage der Unterlagen ohne Weiteres die Sachverhaltsklärung herbeiführen könnte. Da der Antragsteller diese Unterlagen im Verfahren nicht beigebracht hat und stattdessen ständig darauf verweist, der Antragsgegnerin alles Erforderliche zur Verfügung gestellt zu haben, hat das Sozialgericht den Anordnungsanspruch ohne weitere Ermittlungen zu Recht für nicht glaubhaft angesehen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil diese nach Vorstehendem keine Aussicht auf Erfolg bietet und überdies mutwillig erscheint (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO). Letzteres ist anzunehmen, wenn dem Rechtsuchenden ein einfacherer Weg zur Durchsetzung seiner Rechte zur Verfügung steht (vgl. BSG SozR 3-1500 § 73a Nr. 6). Auch der Antragsteller hat nicht geltend gemacht, bei Vorlage der erforderlichen Unterlagen an das Sozialgericht habe einer Prüfung bzw. der Bewilligung des Anspruchs etwas entgegengestanden. Unter diesen Umständen stand ihm aber ein einfacherer Weg zur Wahrung seiner Rechte offen.
Die Beschwerde war daher mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.
Erstellt am: 23.11.2006
Zuletzt verändert am: 23.11.2006