Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 01.06.2007 werden zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Antragsgegnerin bewilligte dem Antragsteller bis zum 30.11.2006 Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Den Folgeantrag lehnte sie ab, weil zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn sowie Frau L (L.) eine Bedarfsgemeinschaft bestehe, deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht geklärt seien (Bescheid vom 19.12.2006; Widerspruchsbescheid vom 24.01.2007).
Der Antragsteller hat hiergegen Klage erhoben und beim Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen Antrag auf vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bewilligung von Grundsicherungsleistungen gestellt. Mit Beschluss vom 15.03.2007 hat das SG die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 21.02.2007 vorläufig bis zur Entscheidung der Hauptsache Leistungen zu gewähren. Mit Ausführungsbescheid vom 12.04.2007 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen für die Zeit vom 21.02. bis 30.04.2007 bewilligt. Auf deren Beschwerde hat jedoch das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (NRW) mit Beschluss vom 18.04.2007 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Aufhebung des Beschlusses des SG Gelsenkirchen vom 15.03.2007 abgelehnt.
Am 27.04.2007 hat der Antragsteller einen erneuten Bewilligungsantrag gestellt, den die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 09.05.2007 abgelehnt hat. Hiergegen legte der Antragsteller am 11.05.2007 Widerspruch ein und hat am 21.05.2007 erneut beim SG Gelsenkirchen beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren ab dem 01.05.2007 monatlich 730,69 EUR zu bewilligen. Er hat vorgebracht, L. erteile ihm keine Auskunft über ihr Einkommen und Vermögen und unterstütze ihn auch nicht. Zur Glaubhaftmachung dieses Vorbringens hat er eine Bescheinigung von L. vorgelegt.
Mit Beschluss vom 01.06.2007 hat das SG den Antrag als unzulässig abgelehnt, weil ihm die Rechtskraft des Beschlusses des LSG NRW vom 18.04.2007 entgegenstehe.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das SG ebenfalls abgelehnt.
Die dagegen gerichteten Beschwerden sind zulässig, aber nicht begründet.
Das SG hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht als unzulässig abgelehnt.
Beschlüsse, die im einstweiligen Anordnungsverfahren ergehen, erwachsen, sofern kein Rechtsmittel mehr gegeben ist, in materielle Rechtskraft (h.M., vgl. BFH NVwZ 93, 607, 608; LSG Berlin NZS 2002, 670; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Aufl. § 86b Rn 45a). Auch im Anordnungsverfahren besteht ein Bedürfnis, durch das Institut der materiellen Rechtskraft einem fortgesetzten Streit unter den Beteiligten über denselben Streitgegenstand entgegen zu wirken, die Belastung der Gerichte zu vermeiden, sowie der Gefahr widersprechender Entscheidungen zu begegnen (BFH a.a.0.; 0VG Münster, NJW 1975, 992;).
Die Rechtskraftwirkung der Ablehnung eines Anordnungsantrages in der Sache, wie er hier durch Beschluss des LSG NRW vom 18.04.2007 erfolgt ist, durch den der Antrag des Antragstellers auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Gewährung von Grundsicherungsleistungen für unbegründet erklärt worden ist, steht daher grundsätzlich einem erneuten Antrag entgegen (Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., § 10 Rn 109 m.w.N.).
Nur wenn nach Eintritt der Rechtskraft neue Tatsachen entstanden sind oder eine veränderte Rechtslage vorliegt, welche eine andere Beurteilung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes rechtfertigen, ist ein wiederholter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig (BFH a.a.0.; Finkelnburg/Jank a.a.0.).
Solche Umstände hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Soweit er mit der Beschwerde geltend macht, "die Rechtsfrage habe sich dahingehend geändert, ob es rechtmäßig ist, den Beschwerdeführer in einer Situation der Mittellosigkeit zu belassen und nicht mehr die Frage, ob er in einer Bedarfsgemeinschaft lebe", beinhaltet dies weder eine relevante Änderung der Rechtslage noch der Tatsachengrundlage.
Eine Rechtslagenänderung, die die Durchbrechung der Rechtskraft erlaubt, ist nur gegeben, wenn sich die entscheidungserhebliche Normlage nachträglich verändert (Finkelnburg/Jank a.a.0. Rn 116 m.w.N.). Dies ist offenkundig nicht der Fall, weil die Rechtsgrundlage, auf der das LSG NRW seinen Beschluss vom 18.04.2007 getroffen hat, in den hier relevanten Fragen unverändert geblieben ist.
Auch ist das LSG nicht davon ausgegangen, der Antragsteller habe Anspruch auf Auskunft oder Zuwendungen seitens L., sondern es hat lediglich bei der erforderlichen Prüfung festgestellt, dass mehr für als gegen das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3c, Abs. 3a SGB II spreche. Die Tatsachengrundlage, auf die das LSG seine Entscheidung gestützt hat, stellt sich aber auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller vorgelegten Bescheinigungen der L. als unverändert dar. Auch im früheren Verfahren hat L. bestritten, eine Bedarfsgemeinschaft mit dem Antragsteller zu bilden und ihn finanziell zu unterstützen. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegte "Mietbescheinigung" über die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses zwischen L. und dem Antragsteller zum 31.03.2007 begründet ebenfalls keine wesentliche Änderung des Lebenssachverhalts, da der Antragsteller offensichtlich nach wie vor gemeinsam mit L. in einem Haus wohnt und er noch nicht einmal vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht hat, es seien Bestrebungen zur Änderung dieses Zustandes im Gange.
Schließlich folgt eine Änderung der Tatsachengrundlage auch nicht aus dem weiteren Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 09.05.2007, wie das SG zu Recht erkannt hat, da hierdurch lediglich der erneute Antrag auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen mit denselben Erwägungen wie schon zuvor abgelehnt worden ist.
Da das Begehren des Antragstellers in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg geboten hat, hat das Sozialgericht auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZP0).
Die Beschwerden waren daher mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und des § 127 Abs. 4 ZP0 beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 24.07.2007
Zuletzt verändert am: 24.07.2007