Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 29.08.2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Klägerin wurde am 00.05.2006 von ihrem Ehemann, dem die Beklagte ab dem 01.09.2006 Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bewilligt hat, geschieden. Die Eheleute vereinbarten einen wechselseitigen Verzicht auf jeglichen Unterhalt auch für den Fall der Not. Unter Bezugnahme auf diesen Verzicht trat die Klägerin dem Auskunftsverlangen über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beklagten erfolglos entgegen (Bescheid vom 13.10.2006; Widerspruchsbescheid vom 02.07.2007).
Mit ihrer am 20.07.2007 vor dem Sozialgericht (SG) Köln erhobenen Klage verfolgt die Klägerin weiterhin ihre Auffassung, dass im Hinblick auf den wirksamen Unterhaltsverzicht ein Auskunftsanspruch der Beklagten nicht bestehe.
Das SG hat mit Beschluss vom 29.08.2007 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil ein Unterhaltsanspruch nicht offensichtlich ausgeschlossen sei.
Die dagegen gerichtete Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat, ist zulässig, aber nicht begründet.
Das SG hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil das Klagebegehren nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Wer jemandem, der eine Leistung nach dem SGB II beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat gem. § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. Zu der nach seinem Regelungsgehalt entsprechenden Vorschrift des früher geltenden § 116 Abs. 1 Satz 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass diese Vorschrift eine eigenständige öffentlich-rechtliche Pflicht zur Auskunftserteilung begründet und die Behörden ihre Auskunftsverlangen daher im Wege des Verwaltungsaktes geltend machen dürfen (BVerwGE 91, 375, 377). Der Auskunftsanspruch ist auch nicht vom Bestand des Unterhaltsanspruchs abhängig, ausreichend ist vielmehr, dass eine Unterhaltsverpflichtung in Betracht kommt, also nicht offensichtlich ausscheidet (BVerwG a.a.0.). Diese Grundsätze sind angesichts der Vergleichbarkeit der Normen auf den Auskunftsanspruch nach § 60 Abs. 2 SGB II übertragbar (vgl. Estelmann, SGB II, § 60 Rn 43; Schoch in LPK-SGB II § 60 Rn 24).
Ein solcher Ausschluss ist hier nicht offensichtlich, auch wenn die Verzichtsvereinbarung der Eheleute – anders als in dem der genannten Entscheidung des BVerwG zugrunde liegenden Sachverhalt – auch für den Fall der Not vereinbart worden ist (vgl. zur Möglichkeit einer solchen Regelung Brudermüller in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 66. Aufl. § 1585c Rn 7). Ein entsprechender Unterhaltsverzicht kann jedoch gem. § 138 BGB unwirksam sein, wenn er die Schädigung Dritter zur Folge hat (Brudermüller a.a.0. § 1408 Rn 10 m.w.N.). Dies wird für den Fall angenommen, dass der Fortfall des Unterhaltsanspruchs zwangsläufig zur Sozialhilfebedürftigkeit führt (vgl. BGH, NJW 83, 1851; OLG Köln, FamRZ 2003, 767; OLG Naumburg, FamRZ 2002, 456).Entsprechendes muss daher für die Bedürftigkeit nach dem SGB II gelten. Wie die Verhältnisse des im Zeitpunkt der Scheidung bereits 58jährigen Ehegatten der Klägerin, der zudem bereits früher längerfristig im Bezug von Arbeitslosenhilfe gestanden hat, bei Abschluss der Unterhaltsvereinbarung im Mai 2006 gewesen sind und ob der Unterhaltsverzicht möglicherweise sogar bewusst zum Nachteil des Trägers der Grundsicherungsleistungen geschlossen worden ist, ist jedoch offen und ggf. von den Zivilgerichten zu klären. Eine offensichtliche Wirksamkeit des Verzichts, die allein den Auskunftsanspruch der Beklagten entfallen lassen könnte, liegt daher jedenfalls nicht vor.
Der Auskunftsanspruch ist auch nicht von dem Einverständnis des Beziehers der Grundsicherungsleistungen abhängig (Estelmann a.a.0. § 60 Rn 9; a.A. Schoch a.a.0. § 60 Rn 10).
Schließlich halten sich die von der Klägerin erbetenen Auskünfte auch im Rahmen des durch § 60 Abs. 2 SGB II begründeten Auskunftsanspruchs. Die Verpflichtung zur Vorlage von Belegen folgt insoweit aus der Verweisung des § 60 Abs. 2 Satz 3 SGB II auf § 1605 Abs. 1 BGB (vgl. Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 60 Rn 20). Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 10.01.2008
Zuletzt verändert am: 10.01.2008