Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 16.11.2006 betreffend die Ablehnung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag des Antragsteller, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin L, L, zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 03.07.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2006 anzuordnen.
Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss vom 16.11.2006 (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage ist auch mit der Beschwerde, der das Sozialgericht mit Beschluss vom 29.12.2006 nicht abgeholfen hat, nicht dargetan worden. Der Antragsteller weist darauf hin, dass er während des streitigen Zeitraumes von März bis September 2005, für den die Antragsgegnerin die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) aufgehoben und gezahlte Leistungen in Höhe von 3.065,55 EUR vom Antragsteller zurückgefordert hat, zwar als Student an der Uni L eingeschrieben gewesen sei, gleichwohl aber der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden habe. Der Leistungsausschluss für Auszubildende, deren Ausbildung dem Grunde nach nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderungsfähig ist, ist in § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II jedoch unabhängig davon angeordnet, ob der Auszubildende faktisch die Möglichkeit hätte, neben der Ausbildung durch geschickte Verteilung seiner Ausbildungszeiten noch Geld auf dem Arbeitsmarkt zu verdienen. Der Leistungsanspruch nach dem SGB II setzt ohnedies nur die Fähigkeit voraus, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen erwerbsfähig zu sein (vgl. § 8 Abs. 1 SGB II). Die von dem Antragsteller mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Unterlagen weisen zwar den Erwerb seines Diploms bereits am 19.01.2005 nach, gleichzeitig jedoch seine Absicht, von der Möglichkeit der Verbesserung seiner Prüfungsleistungen nach § 93 Abs. 6 Hochschulgesetz NRW Gebrauch zu machen. Hatte er sich aus diesem Grunde weiterhin an der Universität L eingeschrieben, so war bei summarischer Prüfung seine Ausbildung an der Universität L auch noch nicht beendet (vgl. Pro-formaimmutrikulation: OVG Lüneburg, FEVS 48, 468, 471). Etwa verbleibende rechtliche Zweifel, ob eine solche Ausbildungsverlängerung durch die Inanspruchnahme der Möglichkeit der Verbesserung von Prüfungsleistungen noch unter den Begriff der nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung fällt, sind für den Antragsteller zumutbar erst im Hauptsacheverfahren zu klären. Bis dahin bleibt es bei der gesetzlichen Wertung des § 39 SGB II.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Prozesskostenhilfe ist nach § 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) zu versagen, da es der Rechtsverfolgung aus den angeführten Gründen an einer hinreichenden Erfolgsaussicht mangelt.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 07.02.2007
Zuletzt verändert am: 07.02.2007