Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 11.11.2009 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auch für das Beschwerdeverfahren.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
1. Das Sozialgericht (SG) Detmold hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 11.11.2009 zu Recht die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe des Antragstellers gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angeordnet. Der Senat nimmt auf die überzeugenden Ausführungen des SG Detmold Bezug und macht sich diese nach Prüfung zu eigen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Das Vorbringen der Antragsgegnerin im Berufungsverfahren rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass sich Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Bescheide aus den dem Antragsteller erteilten Rechtsfolgenbelehrungen ergeben. Denn die Rechtsfolgenbelehrung gemäß § 31 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) muss konkret, verständlich, richtig und vollständig sein (BSG vom 16.12.2008, B 4 AS 60/07 R, BSGE 102, 201). Das Bundessozialgericht (BSG) hat hierzu zuletzt ausgeführt (BSG vom 17.12.2009, B 4 AS 30/09 R, zitiert nach dem Terminbericht Nr. 70/09 des BSG vom 17.12.2009): Die Wirksamkeit einer Rechtsfolgenbelehrung setzt voraus, "dass sie konkret, richtig und vollständig ist, zeitnah im Zusammenhang mit dem jeweiligen Angebot einer Arbeitsgelegenheit erfolgt, sowie dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in verständlicher Form erläutert, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich aus der Nichtteilnahme für ihn ergeben, wenn hierfür kein wichtiger Grund vorliegt. ( …) Insoweit gilt ein objektiver Maßstab. Es ist also nicht zu berücksichtigen, dass der Kläger möglicherweise über hinreichende Kenntnisse der einschlägigen Rechtsgrundlagen verfügte. Die Warnfunktion der Rechtsfolgenbelehrung geht verloren, wenn – wie im vorliegenden Fall – lediglich der Gesetzestext mit unterschiedlichen Alternativen formelhaft wiederholt und nicht deutlich wird, welches Verhalten dem Hilfebedürftigen obliegt."
Diesen Anforderungen entsprechen die Rechtsfolgenbelehrungen der Antragsgegnerin nicht. Die Rechtsprechung des BSG stellt zur Überzeugung des Senats auch nicht Anforderungen auf, die praktisch nicht erfüllbar sind. Denn es entspricht bereits jetzt der Praxis einiger Grundsicherungsträger, mit einem Vermittlungsvorschlag, der Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit oder dergleichen eine auf die jeweilige konkrete Mitwirkung bezogene Rechtsfolgenbelehrung zu verbinden.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
3. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 13.04.2010
Zuletzt verändert am: 13.04.2010