Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 02.01.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin U aus N für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens bewilligt.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
1. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237 = NVwZ 2005, Seite 927).
2. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Denn aus seinem Vortrag ergibt sich nicht, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Beeinträchtigungen entstehen. Dem Antragsteller ist es deshalb zuzumuten, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Seit dem 08.10.2007 nimmt der Antragsteller an dem Weiterbildungslehrgang zum Pflegedienstleiter bei der Bildungsanbieterin E GmbH in I teil. Soweit er mit seiner Antragsschrift vom 22.11.2007 (dort Seite 4 unten) darauf hingewiesen hat, er sei finanziell nicht in der Lage, den entsprechenden Gebührenanspruch selbst vorzufinanzieren, reicht dies nicht aus, um ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Denn zum einen hat sich die Befürchtung des Antragstellers nicht bewahrheitet, dass er ohne eine einstweilige sozialgerichtliche Entscheidung über die im Ergebnis noch streitige Kostentragungspflicht gezwungen sein werde, die Bildungsmaßnahme abzubrechen. Zum anderen hat der Antragsteller weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass die E GmbH in I als Maßnahmeträger in seinem konkreten Fall die (weitere) Gewährung der Weiterbildungsmaßnahme nur von der sofortigen Zahlung der entsprechenden Gebühren abhängig gemacht hat.
3. Die Frage, ob die Antragsgegnerin die Kosten dieser Weiterbildungsmaßnahme zu tragen hat, ist demgemäß im sozialgerichtlichen Hauptsacheverfahren zu klären. Am Rande weist der Senat auf folgendes hin:
a) Die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sind grundsätzlich nachrangig gegenüber anderen Sozialleistungen. Dies bringt § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB II zum Ausdruck (vgl. Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 5 Rn. 2). Das "Meister-BAföG", das der Antragsteller mittlerweile bezieht, dürfte eine "Sozialleistung" im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB II darstellen. Das durch diese Norm angeordnete Nachrangverhältnis von Leistungen nach dem SGB II gilt jedoch nicht ausnahmslos. Eine Ausnahme (bzw. Umkehrung) statuiert § 22 Abs. 4 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Danach ist für die dort genannten Arbeitsförderungsleistungen nicht die Arbeitsverwaltung vorrangig zuständig, sondern der Grundsicherungsträger (hierzu Knickrehm a.a.O., § 5 Rn. 9). Weitere Ausnahmen finden sich in anderen Gesetzen (vgl. hierzu die Aufzählung bei Knickrehm a.a.O., § 5 Rn. 12). Für den Fall des "Meister-BAföG" ist eine ausdrückliche Regelung nicht vorhanden, die das durch § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB II angeordnete Nachrangverhältnis der Leistungen nach dem SGB II durchbricht. Es könnte sich jedoch die Frage stellen, ob die Regelung des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II für den vorliegenden Zusammenhang eine relevante Aussage trifft. Nach dieser Vorschrift haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen insbesondere des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Diese Regelung sieht allerdings nur einen Ausschluss der "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts" vor, nicht also ein Ausschluss der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Das SGB II differenziert aber in seinem § 1 Abs. 2 in den dortigen Nummern 1 und 2 zwischen diesen beiden Leistungsarten. Der durch § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II statuierte Leistungsausschluss dürfte deshalb nicht die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 SGB II erfassen (so Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 7 Rn. 94). Der Senat hat, wie ausgeführt, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zu klären, ob die damit getroffene Wertentscheidung des Gesetzgebers es im vorliegenden Zusammenhang rechtfertigt, den Nachranggrundsatz des § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu durchbrechen.
b) Im sozialgerichtlichen Hauptsacheverfahren wird ferner zu klären sein, ob es sich anspruchsvernichtend auswirkt, dass die gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III vorgeschriebene Beratung vor Beginn der Teilnahme an der Maßnahme hier offenbar unterblieben ist. Die Notwendigkeit der vorherigen Beratung gilt jedoch nicht ausnahmslos (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 03.07.2003, B 7 AI 66/02 R, SozR 4-4300 §77 Nr. 1). Im vorliegenden Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bereits im Besitz eines Bildungsgutscheins gemäß § 77 Abs. 3 SGB IN war.
4. Dem Antragsteller war Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu bewilligen gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114, §119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Denn der Rechtsstreit wirft aus den genannten Gründen schwierige Rechtsfragen auf, so dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Herstellung von "Waffengleichheit" angezeigt ist. Der Antragsteller ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Erstellt am: 04.06.2008
Zuletzt verändert am: 04.06.2008