Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 13.04.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der Antragstellerin waren mit Bescheid vom 09.06.2005 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.07. – 31.12.2005 in Höhe von monatlich 936,36 Euro bewilligt worden. Nach einem Fortzahlungsantrag vom 24.11.2005 forderte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 05.12.2005 Kontoauszüge der letzten drei Monate bis zum 22.12.2005 an. Mit Schreiben vom 17.12.2005 teilte die Antragstellerin mit, sie sei gerne bereit, eine Bestätigung ihres Vermieters über die Höhe der Grundmiete sowie der Nebenkosten der Beklagten zukommen zu lassen. Ansonsten hätten sich ihre Verhältnisse nicht geändert, so dass sie hoffe, ihr Antrag könne nunmehr bearbeitet werden. Mit Schreiben vom 20.12.2005 forderte die Antragsgegnerin nochmals die Kontoauszüge der letzten drei Monate bis zum 30.12.2005 an. Mit Schreiben vom 30.12.2005 nahm die Antragstellerin Bezug auf ein Telefonat mit einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin vom 29.12.2005 und teilte mit, die Antragsgegnerin habe bei dem Telefonat Einsicht in Sozialdaten verlangt, was sie nicht akzeptieren könne. Einer Erhebung bzw. Einsichtnahme in Sozialdaten brauche sie laut Gesetz nicht zuzustimmen. Ihre monatlichen Einkünfte könne die Antragsgegnerin einem Berechnungsbogen vom 16.11.2004 entnehmen. Sie erwarte, dass bis zum 06.01.2006 936,36 Euro auf ihr Konto angewiesen würden.
Ausweislich eines Aktenvermerks der Antragsgegnerin vom 02.01.2006 war bei einer Überprüfung des Leistungsfalles der Antragstellerin festgestellt worden, dass diese von ca. 600,00 Euro monatlicher Arbeitslosenhilfe gelebt habe; Wohngeld habe sie nicht erhalten. Da ihre Miete monatlich 591,36 Euro betrage, sei unklar, wovon Frau M bei nur 600,00 Euro monatlicher Arbeitslosenhilfe bis Ende 2004 gelebt habe. Ihren Fortzahlungsantrag habe sie per Post gestellt. Wegen dieser Unstimmigkeiten seien Kontoauszüge der letzten drei Monate angefordert worden. Hierauf sei die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 17.12.2005 nicht eingegangen. Auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 20.12.2005 habe die Antragstellerin am 29.12.2005 angerufen und um Angabe der Gründe für die Anforderung der Kontoauszüge gebeten. Ihr seien diese Gründe mitgeteilt worden, woraufhin sie erklärt habe, mit den Kontoauszügen vorzusprechen zu wollen. Vorab habe sie mitgeteilt, während des Bezuges von Arbeitslosenhilfe von ihrer mittlerweile verstorbenen Mutter unterstützt worden zu sein. Heute (02.01.2006) habe die Antragstellerin jedoch ohne Kontoauszüge vorgesprochen und erklärt, diese auch nicht beibringen zu wollen. Am Spätvormittag habe sie dies telefonisch noch einmal bekräftigt.
Mit Bescheid vom 02.01.2006 versagte die Antragsgegnerin die Leistungsgewährung ab dem 01.01.2006 ganz. Die Antragstellerin habe vollständige Kontoauszüge der letzten drei Monate trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht vorgelegt und sei deshalb ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Falls sie ihre Mitwirkung noch nachhole und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, werde geprüft werden, ob die Leistungen ganz oder teilweise nachgezahlt werden könnten.
Mit Bescheid vom 20.01.2006 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin gemäß § 42 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) einen Vorschuss in Höhe von 754,30 Euro. Um endgültig über ihren Antrag entscheiden zu können, werde um Vorlage der bereits angeforderten Kontoauszüge gebeten, ferner um Mitteilung, bis wann die Antragstellerin von ihrer Mutter unterstützt worden, wann die Mutter verstorben sei und ob sie der Antragstellerin etwas vererbt habe. Mit Schreiben vom 24.01.2006 bat die Antragsgegnerin die Antragstellerin, am 30.01.2006 um 10.00 Uhr bei einem namentlich benannten Sachbearbeiter der Antragstellerin vorzusprechen und zu diesem Termin die Kontoauszüge der letzten drei Monate mitzubringen. Mit Schreiben vom 26.01.2006 teilte die Antragstellerin daraufhin mit, die physische Belastung in den letzten Wochen habe eine Dringlichkeitseinweisung ins Krankenhaus erforderlich gemacht. Dies geschehe am 27.01.2006. Sie werde mitteilen, wenn es ihr wieder besser gehe.
Mit Bescheid vom 10.02.2006 bewilligte die Antragsgegnerin nochmals einen Vorschuss in Höhe von 754,30 Euro. Sie wiederholte dabei ihre Anfragen aus dem Bescheid vom 20.01.2006. Die Antragstellerin übersandte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Zeitraum 09. bis 24.02.2006 und 06. bis 13.03.2006.
Ausweislich eines Aktenvermerks der Antragsgegnerin vom 15.03.2006 fand am 14.03.2006 um 15.00 Uhr ein Hausbesuch bei der Antragstellerin zur Überprüfung der tatsächlichen Verhältnisse statt. Die Antragstellerin sei angetroffen worden. Der Briefkasten sei beschriftet mit "E. M, S. M. V., S. P". Eingangsflur und Wohnzimmer seien besichtigt worden; sie seien mit hochwertigen Einrichtungsgegenständen (Ledergarnitur, Schrankwand) ausgestattet. Die Antragstellerin habe angegeben, krank zu sein und sich zeitweise im Krankenhaus befunden zu haben. Da sie aufgrund ihrer Erkrankung am Gehen gehindert sei, habe sie bislang nicht bei der ARGE vorgesprochen und die für die Leistung erheblichen Nachweise, konkret die Kontoauszüge der letzten drei Monate seit Antragstellung, vorgelegt. Sie habe nach Belehrung über ihre Mitwirkungspflicht zugesichert, die Angelegenheit zu regeln. Vor dem Wohnhaus habe sich ein PKW Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen xxx befunden.
Am 06.04.2006 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Aachen beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Leistungen nach Maßgabe des SGB II zu gewähren. Sie hat eine eidesstattliche Versicherung vom 22.03.2006 vorgelegt. Darin ist ausgeführt, sie solle nach Vorstellung der Antragsgegnerin Kontoauszüge aus dem Jahre 2004 vorlegen. Solche Kontoauszüge habe sie nicht aufbewahrt. Für die Neuerstellung der Kontoauszüge habe sie leider kein Geld. Sie könne allerdings an Eides Statt versichern, dass sie ausschließlich Leistungen der ARGE bezogen habe. Wenn vorgetragen werde, ihre Miete habe bereits 591,00 Euro betragen, so treffe dies zu. Sie sei zwischenzeitlich von einem Bekannten, Herrn T P aus I, finanziell unterstützt worden. Sie möchte betonen, dass es sich dabei nicht um eine eheähnliche Gemeinschaft handele, sondern um eine sehr gute Freundschaft, die seit ca. einem Jahr bestehe. Herr P wisse, dass es ihr finanziell nicht gut gehe, und er unterstütze sie monatlich mit unregelmäßigen Beträgen. Ihre Mutter sei seit über zehn Jahren verstorben; ihr Vater sei vor 14 Jahren verstorben. Sie habe keine Erbschaft erhalten. Daneben habe sie keine weiteren Einkünfte und sei derzeit von der Grundsicherung abhängig.
Mit Beschluss vom 13.04.2006 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Antragstellerin habe nicht überzeugend dargelegt, dass sie tatsächlich hilfebedürftig sei. Nach ihren Angaben verfüge sie über Einkommen in Form von Zuwendungen ihres Bekannten, die offen zu legen sie sich auch im gerichtlichen Verfahren geweigert habe. Im Übrigen weise die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass die Umstände im Jahr 2004 (Monatsmiete von ca. 591,00 Euro bei Bezug von Sozialleistungen von ca. 600,00 Euro) deutlich auf andere Einnahmen neben den Sozialleistungen schließen ließen. Die Antragstellerin habe zur Frage, ob auch im Jahre 2005 Nebeneinnahmen entstanden seien, nicht beigetragen. Auch aus dem Rechtsgedanken der §§ 60, 66 SGB I ergebe sich nichts anderes. Zwar dürfe die Antragsgegnerin den Antrag nur bei vorheriger Belehrung nach § 66 Abs. 3 SGB I abschlägig bescheiden. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Hilfebedürftigkeit als wesentlicher Teil des Anordnungsanspruchs nicht dargetan worden sei. Insbesondere gewähre auch § 66 SGB I keinen Anspruch auf einstweilige Leistungen im Stadium der Antragsprüfung.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin am 25.04.2006 Beschwerde eingelegt. Sie legt ein Schreiben des Herrn P vom 13.04.2006 vor, in dem er bestätigt, dass er der Antragstellerin mit unregelmäßigen Zahlungen, welche als Darlehen zu verstehen seien, in den letzten Wochen und Monaten zur Hilfe gekommen sei. Da die Grundsicherung für Arbeitssuchende ein menschenwürdiges Leben sicherstellen solle, welches verfassungsrechtliche Pflicht des Staates sei, sei er im Fall der Antragstellerin erstaunt, dass dies scheinbar nicht gelte, wenn man es mit der ARGE in Geilenkirchen zu tun habe. Nach einigen Recherchen, komme er schon fast zur Auffassung, dass im Fall der Antragstellerin der Tatbestand der Nötigung nach § 240 Strafgesetzbuch erfüllt sei. Es werde hier ja alles unter Generalverdacht gestellt. Die Antragstellerin (eine geborene N) legte ferner Kopien der Sterbeurkunde des K N (verstorben am 00.07.1988) und der H N geb. H (verstorben am 00.01.1995) vor.
Mit Beschluss vom 27.04.2006 hat das Sozialgericht der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Antragsgegnerin verweist darauf, dass im Rahmen eines vorangehenden gerichtlichen Eilverfahrens S 19 AS 4/06 ER SG Aachen der Antragstellerin insbesondere zur Sicherung ihres Krankenversicherungsschutzes Leistungen als Vorschuss in Höhe von monatlich 754,30 Euro gewährt worden seien, und zwar für Januar und Februar. Kontoauszüge für das Jahr 2004 seien von ihr nie verlangt worden. Im Übrigen hätten notwendige Kosten für die Neuerstellung von Kontoauszügen nach § 65 a SGB I getragen werden können. Nach dem Sterbedatum der Mutter der Antragstellerin sei gefragt worden, weil sie suggeriert habe, diese sei erst kürzlich verstorben. Denn sie habe im Zusammenhang mit den Kontoauszügen mitgeteilt, dass sie während des Arbeitslosenhilfebezuges von ihrer mittlerweile verstorbenen Mutter unterstützt worden sei. Die Bestätigung des Herrn P sei belanglos. Da die Antragstellerin ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkomme, seien ihr keine weiteren Leistungen zu gewähren. Selbst im Beschwerdeverfahren werde die Bedürftigkeit nicht nachgewiesen.
Mit Schreiben vom 22.05.2006 hat der Senat der Antragstellerin aufgegeben, Kontoauszüge in lückenloser Reihenfolge vorzulegen, falls ihr diese ab einem gewissen Zeitpunkt wieder vorlägen. Sie trage in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 22.03.2006 vor, sie habe Kontounterlagen nicht aufbewahrt. Ihr werde aufgegeben, sämtliche von ihr gehaltenen Konten im Wege einer weiteren eidesstattlichen Versicherung zu benennen. Daneben solle sie die beteiligten Banken von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreien; das Gericht könne sodann Ersatzkontoauszüge beschaffen. Die genauen Leistungen des Herrn P solle sie in einer weiteren eidesstattlichen Versicherung nach Datum und Leistungshöhe genau benennen; die Bestätigung des Herrn P vom 13.04.2006 sei insoweit nicht aussagekräftig. In die eidesstattliche Versicherung sei darüber hinaus aufzunehmen, in welchem persönlichen Verhältnis die Antragstellerin zu Herrn P stehe. Insbesondere solle näher erklärt werden, was im Einzelnen mit "sehr gute Freundschaft" gemeint sei. Diese Auflage solle bis zum 01.06.2006 erfüllt werden.
Mit Schriftsatz vom 30.05.2006 legte die frühere Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin ihr Mandat nieder. Mit Schriftsatz vom 01.06.2006 haben sich die jetzigen Bevollmächtigten für die Antragstellerin gemeldet und Akteneinsicht beantragt. Mit Schriftsatz vom 07.06.2006 haben sie die Akten wieder zurückgesandt. Mit Schriftsatz vom 14.06.2006 teilen sie für die Antragstellerin mit, es bestehe zu Herrn P keine Liebesbeziehung. Herr P unterstütze sie in vielen Lebensbereichen, insbesondere wenn sie, was häufig genug vorkomme, im Krankenhaus liegen müsse. Sie leide unter Morbus Cron und Weichteilrheuma und müsse häufig zur stationären Behandlung ins Krankenhaus. Während dieser Zeit würden die notwendigen Besorgungen und Erledigungen von ihrem Freund durchgeführt. Ferner legt sie in Kopie diverse Kontoauszüge über ein Konto 000 bei der D-bank vor. Auf diese Kontoauszüge wird Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Antragstellerin hat nach wie vor nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie der Leistungsgewährung im Wege einer einstweiligen Anordnung bedarf.
Insbesondere hat sie zwar mit Schriftsatz vom 14.06.2006 Kontoauszüge über ihr Konto bei der D-bank für einen Zeitraum vom 11.01. bis 02.06.2006 vorgelegt. Die Kontoauszüge sind so jedoch nicht aussagekräftig. So finden sich eine von der Antragstellerin nicht näher kommentierte Bareinzahlung über 400,00 Euro vom 03.05.2006 sowie, neben Überweisungen der Antragsgegnerin vom 25.01. und 17.02.2006 über jeweils 754,30 Euro, Abgänge für Scheckeinlösungen über jeweils 766,94 Euro vom 30.01. und 02.03.2006. Unverständlich sind auch online-Umbuchungen vom 03.02., 06.03., 05.04. und 04.05.2006, mit denen vom Konto der Antragstellerin jeweils 150,00 Euro auf das D-bank-Konto Nr. 000 überwiesen wurden mit dem Vermerk "N P/Unterhalt". Im Übrigen ist die Antragstellerin den Auflagen des gerichtlichen Schreibens vom 22.05.2006 in keiner Weise nachgekommen. Sie hat weder mitgeteilt, welche Konten von ihr bei welchen Banken gehalten wurden, wobei die eben erwähnten Umbuchungen die Vermutung nahe legen, dass weitere Konten existieren, noch hat sie die beteiligten Banken von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit, damit für die Vergangenheit Ersatzkontoauszüge beschafft werden können. Wann und in welcher Höhe sie genau Leistungen von Herrn P bekommen hat, hat die Antragstellerin ebenfalls nicht mitgeteilt. Ihre Angaben, Herr P stehe zu ihr lediglich in einem freundschaftlichen Verhältnis, sind angesichts des Umstandes, dass auf ihrem Briefkasten neben ihrem Namen auch der Name S. P angeführt ist, nicht geeignet, ihre diesbezüglichen Angaben (die nicht, wie angefordert, im Wege einer weiteren eidesstattlichen Versicherung, sondern in einem schlichten Anwaltschriftsatz gemacht wurden) als ausreichend erscheinen zu lassen. Schließlich ist auch das vom Sozialgericht herangezogene Aussageverhalten hinsichtlich einer Unterstützung durch ihre Mutter zur Zeit ihres Arbeitslosenhilfebezuges (bis ins Jahr 2004) geeignet, Zweifel an der Vollständigkeit und Wahrhaftigkeit der Angaben der Antragstellerin aufkommen zu lassen. Denn eine Mutter, die ausweislich der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Kopie einer Sterbeurkunde bereits im Januar 1995 verstorben ist, war zu Unterstützungsleistungen bis ins Jahr 2004 schwerlich in der Lage.
Die Antragstellerin muss sich zur Klärung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse deshalb auf das Hauptsacheverfahren verweisen lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 10.07.2006
Zuletzt verändert am: 10.07.2006