Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 09.04.2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung einer Rechtsanwältin wird abgelehnt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat zu Recht die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin auf (Fort)Zahlung der Grundsicherungsleistungen an den Antragsteller verneint.
Ein Anspruch des Antragstellers ergibt sich nicht aus § 86b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, da nicht nachgewiesen ist, dass der Antragsteller gegen den Bescheid vom 23.01.2009, mit dem die Leistungen eingestellt wurden, Widerspruch eingelegt hat.
Ebenso wenig hat der Antragsteller, der am 18.02.2009 einen Fortzahlungsantrag bei der Antragsgegnerin und am 27.02.2009 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt hat, einen Anspruch nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG. Danach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach § 19 S. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Dabei ist hilfbebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann (§ 9 Abs. 1 SGB II). Der Antragssteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin hat. Nach dem Akteninhalt und dem Ergebnis der vom SG am 09.04.2009 durchgeführten Beweisaufnahme hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er in der Wohnung in der I-strasse 00 in I seinen Lebensmittelpunkt hat (§ 36 SGB II). Hiergegen lassen sich zahlreiche Indizien anführen. Beispielhaft sei darauf hingewiesen, dass dafür, dass es sich bei der Wohnung um eine sogenannte "Scheinwohnung" handelt, zum einen spricht, dass von dem Ermittlungsdienst der Antragsgegnerin mehrmals Post vor der Wohnung gefunden wurde und der Vermieter die Heizung auf "eins" drehte, um ein Einfrieren der Leitungen zu verhindern. Zum anderen hat die als Zeugin gehörte Mutter des Antragstellers dessen Einlassung, er komme täglich gegen 7.00 Uhr morgens zu ihr, nicht bestätigt, sondern vielmehr Besuche nur an drei bis vier Tagen angegeben unter Hinweis darauf, dass sie insbesondere Hilfe beim Duschen benötige, aber ansonsten noch ein eigenständiges Leben führen könne. Nicht nachvollziehbar ist für den Senat, wenn der Antragsteller angibt, einerseits wegen seiner Hüftprobleme nicht bei seiner Mutter auf der Couch im Wohnzimmer übernachten zu können, andererseits aber mangels Matratze in seiner Wohnung seit Dezember 2008 auf dem Boden übernachtet zu haben und dass aufgrund der Stromsperre seit September 2008 während des gesamten Winters 2008/09 eine Taschenlampe als Lichtquelle beim Waschen sowie zur Orientierung in seiner Wohnung ausreichend sein soll. Entgegen der Einschätzung des Antragstellers ergibt sich auch allein aus der Tatsache, dass dieser die Wohnung renoviert, nicht zwingend, dass er sich in dieser (teilrenovierten) Wohnung auch tatsächlich aufhält.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch der Vortrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, für einen Aufenthalt in der Wohnung in der I-strasse 00 in I spreche zum einen der Wasserverbrauch von ca. 30 m³ im Kalenderjahr 2008, keine andere rechtliche Beurteilung ermöglicht. Denn der Vermieter des Antragstellers, Herr I, hat auf Anfrage des SG mitgeteilt, dass die Höhe des Wasserverbrauchs geschätzt sei und zur Erläuterung darauf hingewiesen, dass sich die Warmwasser- und Heizkosten für diesen Zeitraum nicht genau ermitteln lassen würden. Ein Rückschluss von dem Wasserverbrauch auf die Nutzung der Wohnung durch den Kläger lässt sich insoweit nicht begründen.
Eine einstweilige Regelung ist auch nicht zur Sicherstellung des Krankenversicherungsschutzes geboten. Denn seit dem 01.04.2007 sind auch solche Personen in der gesetzlichen Krankenversicherung kraft Gesetzes versichert, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt krankenversichert waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V). Der Senat geht davon aus, dass die Krankenkasse entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 3a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) vorgehen und in dem dort vorgesehenen Rahmen Leistungen erbringen würde. Dieser Anspruch wäre im Bedarfsfall gegenüber der Krankenkasse geltend zu machen (vgl hierzu auch Beschlüsse des erkennenden Senats vom 13.09.2007 – L 7 B 171/07 AS ER und vom 17.02.2009 – L 7 B 408/08 AS).
Da die Rechtsverfolgung des Antragstellers im Beschwerdeverfahren keine Aussicht auf Erfolg bot, war sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114, § 119 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 16.07.2009
Zuletzt verändert am: 16.07.2009