Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 07.01.2009 über die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 07.01.2009 über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antragsteller hat am 29.12.2008 beim Sozialgericht (SG) Detmold die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung einer Bekleidungserstausstattung (2 Hosen, 2 Paar Schuhe) beantragt.
Mit Beschlüssen vom 07.01.2009 hat das SG den Antrag sowie Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz in der seit dem 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (BGBl. I, 417) ist die Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Die Berufung ist nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG seit dem 01.04.2008 nur zulässig bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, wenn die Beschwer den Betrag von 750,00 Euro übersteigt. Diese Summe erreicht das Begehren des Antragstellers offensichtlich nicht, weil er selbst einen Betrag von ca. 160,00 Euro für den geltend gemachten Bedarf als angemessen ansieht.
Ob die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe unter diesen Umständen ebenfalls unzulässig ist (so LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.07.2008 – L 7 SO 3120/08 PKH-B) oder mangels einer insoweit ausdrücklichen Zulässigkeitsbeschränkung (vgl. § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG) auch in diesem Fall anfechtbar bleibt (so LSG NW, Beschl. v. 18.12.2008 – L 7 B 269/08 AS), kann dahinstehen, weil Beschlüsse über Prozesskostenhilfe ohnehin nicht der materiellen Rechtskraft fähig sind (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 73 a Rn 13g).
Die Beschwerde ist jedenfalls offensichtlich unbegründet. Prozesskostenhilfe kann erst ab Vorlage eines vollständigen Antrags bewilligt werden (vgl. Beschl. des Senats v. 08.10.2008 – L 19 B 11/08 AL – m. w. N.), wozu auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gehört (§ 117 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -). Letztere liegt dem Gericht bis heute nicht vor, so dass im Hinblick auf den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht mehr in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten des Beschwerdeverfahrens bezüglich der Prozesskostenhilfe folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 20.02.2009
Zuletzt verändert am: 20.02.2009