Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 04.11.2014 geändert. Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und die Rechtsanwaltskanzlei A, L, beigeordnet.
Gründe:
Der Antragsteller hatte im Hauptsacheverfahren die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zustimmung zu einem Umzug erstrebt.
Der Antragsteller war obdachlos. Er bezog vom Antragsteller einen Regelbedarf i.H.v. 391,00 EUR monatlich. Der Antragsteller legte dem Antragsgegner ein Mietangebot über eine Wohnung Am N 00, F mit Wirkung zum 10.11.2014 vor. Als Miete war eine Nettokaltmiete von 285,50 EUR zuzüglich einer Betriebskostenvorauszahlung von 76,50 EUR sowie die Zahlung einer Mietkaution von 571,00 EUR vorgesehen. Durch Bescheid vom 03.11.2014 lehnte der Antragsgegner die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II ab. Der Beigeladene habe das Mietangebot wegen Unangemessenheit der Grundmiete abgelehnt. Die Obergrenze für die Grundmiete liege bei 275,00 EUR. In dem Bescheid wurde ausgeführt, dass die Kosten für den Umzug, eine Renovierung und die Kaution nicht übernommen würden. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein.
Am 03.11.2014 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Köln beantragt, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtschutzes zu verpflichten, die Zustimmung zum Umzug in die Wohnung zu erteilen. Er sei seit Jahren obdachlos. Das Mietangebot könne seine Obdachlosigkeit beenden. Die Angemessenheitsgrenze des Jobcenters F beruhe nicht auf einem schlüssigem Konzept. Der Vermieter habe ihm eine Frist zur Unterzeichnung des Mietvertrages bis zum 07.11.2014 gesetzt. Die Mietkaution könne er aus eigenen Mitteln nicht leisten. Mit Schriftsatz vom 04.11.2014 hat der Antragsteller hilfsweise beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die Zusicherung zur Übernahme der Mietkaution sowie der Kosten für die Erstausstattung der Wohnung zu erklären.
Durch Beschluss vom 04.11.2014 hat das Sozialgericht das Jobcenter N beigeladen.
Durch Beschluss vom 06.11.2014 hat das Sozialgericht die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 25.11.2014 hat er die Beschwerde bezüglich des Hauptantrags für erledigt erklärt und hinsichtlich der Ablehnung der Prozesskostenhilfe aufrecht erhalten.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hatte hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO geboten.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht ist in der Regel die Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 20.11.2013 – L 19 AS 1186/13 B m.w.N.). Diese tritt ein, wenn ein Antragsteller einen bewilligungsreifen Antrag vorgelegt (vgl. hierzu BVerfG Beschluss vom 14.04.2010 – 1 BvR 362/10) und der Gegner nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat. Die Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags ist damit spätestens mit Eingang der Stellungnahme des Antragsgegners am 04.11.2014 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt hat der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung zur Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II hinreichende Erfolgsaussicht gehabt.
Der Antragsteller hatte einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sein Einzug in die Wohnung in F ist i.S.v. § 22 Abs. 4. S. 2 SGB II erforderlich gewesen. Die Aufwendungen für die neue Wohnung – Bruttokaltmiete von 362,00 EUR – sind angemessen gewesen. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 12.12.2013 – B 14 AS 83/12 R, vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R, vom 16.04.2013 – B 14 AS 28/12 R, vom 22.08.2012 – B 14 AS 13/12, vom 13.04.2011 – B 14 AS 106/10 R, vom 13.04.2011 – B 14 AS 32/09 R und vom 07.07.2011 – B 14 AS 51/10 R; vgl. auch Beschlüsse vom 02.04.2014 – B 4 AS 18/14 B und – B 4 AS 17/14 B) ist nicht auf eine Nettokaltmiete, sondern auf die Bruttokaltmiete als einheitliche Angemessenheitsgrenze abzustellen. Unter Zugrundelegung der vom Beigeladenen als angemessen angesehenen Nettokaltmiete für eine 50 qm große Wohnung von 275,00 EUR und Betriebskosten von 2,00 EUR pro qm entsprechend dem Betriebskostenspiegel Nordrhein-Westfalen 2013 ergibt sich eine Angemessenheitsgrenze von 375,00 EUR (275,00 EUR + 100,00 EUR [50 x 2,00 EUR]). Die voraussichtliche Bruttokaltmiete hat damit die Angemessenheitsgrenze, basierend auf den Werten des Betriebskostenspiegels unterschritten. Die Angemessenheitsgrenze wird auch eingehalten, wenn der Wert des § 12 WoGG – 358,00 EUR für eine Person in der Mietstufe 4, zuzüglich 10% – zugrundegelegt wird.
Im Hinblick auf die soziale Situation des Antragstellers war ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hatte keine Unterkunft inne gehabt, sondern war länger obdachlos gewesen. Im Hinblick hierauf hat ein dringendes Interesse des Antragstellers bestanden zu klären, ob er die ihm unter Fristsetzung angebotene Unterkunft ohne finanzielles Risiko anmieten kann. Dabei ist auch in die Erwägungen einzubeziehen, dass, wenn der Antragsteller aufgrund der fehlenden Zustimmung von dem Abschluss eines Mietvertrags abgesehen hätte, die Folgen dieser Entscheidung – weiter bestehende Obdachlosigkeit – durch ein anschließendes Hauptsacheverfahren nicht hätte beseitigt werden können. Vor diesem Hintergrund kann der Senat offen lassen, ob er im Übrigen der Meinung folgt, dass durch eine Ablehnung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II keine Verletzung in eigenen Rechten droht, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte, da ein Antragsteller in seiner Handlungsfreiheit – Abschluss eines Mietvertrags – nicht beeinträchtigt würde (so LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 03.08.2010 – L 6 AS 1182/10 B ER; Beschluss vom 03.09.2014 – L 2 AS 1195/14 B ER). Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II nach einem erfolgten Umzug in einem Klageverfahren nicht mehr überprüfbar ist (vgl. BSG Urteil vom 06.04.2010 – B 4 AS 5/10 R), hat die grundsätzliche Verneinung eines Anordnungsgrunds auf Erteilung einer Zustimmung nach § 22 Abs. 4 SGB II zur Folge, dass ablehnende Entscheidungen hierzu in der Regel nicht justiziabel wären. Dies begegnet in Bezug auf Art. 19 Abs. 4 GG Bedenken.
Der Antragsteller ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande gewesen, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 115 ZPO), so dass ihm ratenfrei Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundesssozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 15.01.2015
Zuletzt verändert am: 15.01.2015